Europäische Union

97/106/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31997D0106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e überschreitet. Was die Begünstigten anlangt, so erklären die italienischen Behörden, daß die gesamte Wassermelonenproduktion vernichtet worden sei. Daher muß das wegen dieser Maßnahme eingeleitete Verfahren, für die die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag eingeräumt werden kann, eingestellt werden. Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel dient der Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 23 vom 7. August 1990 (im folgenden "Gesetz Nr. 23/90") für das Jahr 1993. Diese Beihilfen mit einer Intensität von 60 % der zulässigen Ausgaben dienen der Durchführung von Pflegemaßnahmen im Mandel-, Walnuß-, Pistazien- und Johannisbrotanbau in "empfindlichen" Gebieten, in denen diese Kulturen dem Umweltschutz dienen. Bei den "empfindlichen" Gebieten handelt es sich um benachteiligte Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/278/EWG, Gebiete, die unter das von der Kommission in Anwendung des Beschlusses 85/8/EWG des Rates (9), geändert durch den Beschluß 86/657/EWG (10), angenommene Programm zur Bekämpfung der Armut fallen, und um bestimmte Gemeinden gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 32/91. Dem Wesen nach handelt es sich hier um eine nach Flächeneinheit berechnete Betriebsbeihilfe in einem Sektor, der von den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für die betreffenden Erzeugnisse abgedeckt ist. Im vorliegenden Fall werden den begünstigten Landwirten keinerlei Auflagen gemacht; Beihilfevoraussetzung ist allein der Anbau einer der genannten Kulturen in einem der "empfindlichen" Gebiete. Hinsichtlich der geographischen Abgrenzung des Anwendungsgebiets dieser Maßnahme war ein Umweltkriterium nicht auszumachen. Die Beihilfe ist also nicht als Entschädigung für ein umweltgerechtes Verhalten seitens des Landwirts zu werten. Daher entspricht sie nicht den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (11), deren allgemeine Grundsätze bei der Bewertung staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung zugrunde gelegt werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Betriebsbeihilfe, die sich nicht dauerhaft auf den von der Maßnahme betroffenen Sektor auswirkt. Ihre Auswirkungen (Einkommensergänzung) entfallen mit dem Wegfall der Beihilfe. Für die Begünstigten bewirkt sie unmittelbar eine Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für die fraglichen Erzeugnisse gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten. Darüber hinaus wird die Beihilfe für Erzeugnisse gewährt, die den Bestimmungen einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (Verordnung (EWG) Nr. 1035/72). Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs gilt diese Regelung als vollständig und erschöpfend und nimmt den Mitgliedstaaten jedwedes Recht, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, davon abzuweichen oder dagegen zu verstoßen. Italien macht folgende Argumente geltend: - Der neunte und zehnte Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 erkennen zum einen an, daß durch spezifische Maßnahmen zur Pflege der Landschaft den Gefahren der Entvölkerung und der Erosion entgegengewirkt werden muß. Zum anderen müssen angesichts des Ausmaßes der Problematik die Regelungen auf alle Landwirte der Gemeinschaft Anwendung finden, die sich zu den entsprechenden Produktionsverfahren verpflichten, um die Umwelt und den natürlichen Lebensraum zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und jede weitere Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu vermeiden. - Zu den Pflichten der Beihilfebegünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 gehört es gemäß deren Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die bereits eingeleitete extensive Erzeugung zu fördern. Die Erhaltung der von der Beihilfe betroffenen Kultur entspricht eben diesen Zielen. - Außerdem sieht ein von der Kommission mit Entscheidung vom 10. Oktober 1994 angenommenes Mehrjahresprogramm für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 in Sizilien eine solche Maßnahme vor, wie sie nunmehr nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 2 beanstandet wird. Die beiden Beihilfen sind nicht kumulierbar. Hier muß zunächst auf einige sachliche Unterschiede zwischen der kofinanzierten Maßnahme nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der fraglichen Maßnahme (Refinanzierung der Maßnahmen des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 23/90) hingewiesen werden. Die Maßnahme B2 des Mehrjahresprogramms für die Anwendung der oben genannten Verordnung in Sizilien betrifft ausschließlich die extensiven Kulturen; dies gilt jedoch nicht für die Maßnahme gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 23/90. Dieselbe Maßnahme B2 sieht die Gewährung einer Prämie an Landwirte vor, die bestimmte Verpflichtungen übernehmen, wie etwa Erhaltung des Trockenfeldbaus, Verzicht auf chemische Düngemittel, nur begrenzter Einsatz von Stickstoff und Durchführung der nötigen Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden. Die fragliche Maßnahme sieht keine besondere Verpflichtung für die Begünstigten vor. Nach Ansicht Italiens hat die bloße Erhaltung bestimmter Kulturen in bestimmten Gebieten bereits eine positive Wirkung auf die Umwelt. Allerdings muß es nach Auffassung der Kommission möglich sein, einen Zusammenhang herzustellen, zwischen den spezifischen Merkmalen der fraglichen Kulturen und Gebiete sowie der Ursache / dem Nutzen (der Erhaltung) dieser Kulturen und dem verfolgten Umweltziel. Im vorliegenden Fall konnte weder in bezug auf die Kulturen noch in bezug auf die Gebiete ein solches Element ausgemacht werden. Nach Auffassung Italiens handelt es sich bei dem größten Teil der in den geographischen Anwendungsbereich der Maßnahme fallenden Gebiete de facto um Gebiete mit starker Hangneigung, in denen die Verwendung mechanischer Hilfsmittel sehr begrenzt ist. Die Aufgabe oder die Rodung der fraglichen Kulturen in diesen Gebieten würde umweltpolitisch großen Schaden verursachen. Selbstverständlich umfaßt das geographische Anwendungsgebiet der Maßnahme auch andere Gebiete (siehe oben) in denen sich die positive Wirkung der Maßnahme auf die Umwelt, wie sie gegenwärtig definiert ist, durch die der Kommission vorliegenden Elemente nicht nachweisen läßt. Daher entspricht die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 (Refinanzierung der Maßnahmen des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 23/90) nur zum Teil den Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92. Diese Refinanzierung muß folglich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Artikel 105 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel ermächtigt das IRCAC (Regionalinstitut für Genossenschaftskredite) zur Gewährung von Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 4 % an Genossenschaften, die Darlehen bei Kreditinstituten aufgenommen haben, um damit die Einlagen der Mitglieder bedienen zu können, die diese Darlehen aufgrund des Konkurses von Käufern nicht zurückzahlen konnten. Die Region kommt also für die Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Betriebskredite zu vermindertem Zinssatz) auf, bis die genannten Genossenschaften ihre Ansprüche aufgrund der Konkursordnung geltend machen können. Durch die öffentliche Intervention gemäß Artikel 105 kommen den begünstigten Genossenschaften zweierlei Vorteile zugute: Zum einen die Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten, die eigentlich der Stundung der Finanzlasten der Genossenschaften in Erwartung der Ergebnisse der Liquidation der Kunden zum Ziel hat, und zum anderen die Vergütung des Zinssatzes für das Konsolidierungsdarlehen (in Höhe von 4 % gegenüber dem Vergleichszinssatz von gegenwärtig 11,35 %). Die Maßnahme dient also nicht nur dem Aufschub der Begleichung der Verbindlichkeiten, sondern ihrer Minderung durch eine weitere Zinsvergütung. Somit sind die genannten Kriterien der Gemeinschaftlichen Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten für Beihilfen gemäß Artikel 50 anwendbar. Von Italien wurde nicht nachgewiesen, daß die Bedingungen der genannten Leitlinien erfuellt sind. Die Kommission stützt sich hier auf die bei der Einleitung des Verfahrens dargelegten Argumente. III Italien ist seiner Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen, weil es das Regionalgesetz Nr. 25/93 angenommen hat, ohne daß sich die Kommission zu den darin vorgesehenen Maßnahmen äußern konnte. Diese Unterlassung ist insofern besonders verhängnisvoll, als die fraglichen Beihilfen - ausgenommen die gemäß Artikel 96 und im Rahmen der obigen Grenzen die gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 - grundsätzlich aus den dargelegten Gründen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. IV Die fraglichen Beihilfen erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wirken sich unmittelbar auf die Selbstkosten der Begünstigten aus und bevorteilen diese Begünstigten gegenüber jenen Erzeugern derselben Erzeugnisse, die in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Beihilfe nicht erhalten. Daher sind diese Maßnahmen geeignet, die Bedingungen für den Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verändern, da dieser Handel durch jede Beihilfe zugunsten der nationalen Erzeugung beeinträchtigt wird. Die Beihilfen, die die Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen hiervon sind in Artikel 92 Absätze 2 und 3 aufgeführt. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 finden im vorliegenden Fall, vorbehaltlich der obigen Ausführungen zu den Beihilfen gemäß Artikel 96 des Gesetzes Nr. 25/93, für die die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) anwendbar ist, keine Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag ist, daß mit den Maßnahmen ein gemeinsames Interesse und nicht nur ein Interesse besonderer nationaler Wirtschaftssektoren verfolgt wird. Diese Ausnahmen (für die eine strikte Auslegung erforderlich ist) können nur in solchen Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfen für die Durchführung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auf Beihilfen angewandt, die eine solche Gegenleistung nicht bringen, so würden dadurch Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen möglich, die sich aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses nicht rechtfertigen ließen. Zudem würden dadurch den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt. Im vorliegenden Fall läßt sich anhand der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfen eine solche Gegenleistung nicht feststellen. So hat die italienische Regierung keine Argumente dafür geliefert, und auch die Kommission konnte solche Argumente nicht feststellen, mit denen sich begründen ließe, daß die fraglichen Beihilfen die Bedingungen für die Anwendung einer der Abweichungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b), sondern vielmehr um Maßnahmen, die durch ihre mögliche Wirkung auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaates im Sinne derselben Bestimmung. Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) bezüglich der Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten oder Wirtschaftszweigen ist festzustellen, daß die fraglichen Beihilfen ihrem Wesen nach Betriebsbeihilfen sind und die Bedingungen des betreffenden Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Gebiets nicht dauerhaft verbessern können. Daher kann auf diese Beihilfen keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt werden. Die fraglichen Beihilfen sind also als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. Im Rahmen der unter Punkt I dargelegten Gründen kann auf die Beihilfen gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 und 21 des Gesetzes Nr. 32/91 auf der Grundlage der Entscheidung vom 14. Dezember 1992 jedoch bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt werden. V Die im Gesetz Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen sind im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne daß sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. Diesbezüglich sei daran erinnert, daß es angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (unter anderem) in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo/Maya) (12) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération Nationale du commerce extérieur des produits alimentaires) (13) bestätigt worden ist, nicht möglich ist, nachträglich die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen zu beheben. In ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1995 hat die Kommission die italienische Regierung aufgefordert mitzuteilen, ob die im Regionalgesetz Nr. 25/93 vorgesehenen Maßnahmen angewandt worden sind (weil das Regionalgesetz in Kraft getreten ist, bevor die Kommission zu den darin vorgesehenen Beihilfen Stellung genommen hat). Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 der Kommission mitgeteilt, daß - die Mittelbindung für die in Artikel 44 vorgesehenen Beihilfen (20 Mrd. Lit für zwei Jahre zur Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Handelsunternehmen) nicht mehr genutzt werden kann, weil die fragliche Bestimmung nicht angewandt wurde; - die Haushaltsmittel für die Beihilfen gemäß Artikel 90 (20 Mrd. Lit für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1993) nicht verwendet wurden und nicht mehr verwendet werden dürfen; die Regionalregierung habe nicht die Absicht, diese Bestimmung zu refinanzieren. In dem genannten Schreiben wird nicht über die Bestimmungen des fraglichen Regionalgesetzes ausgesagt. Vorbehaltlich anderslautender Feststellungen gilt folgendes für jeden gegebenenfalls in Anwendung der streitigen Bestimmungen des Regionalgesetzes gezahlten Betrag. Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt und Rechtswidrigkeit dieser Beihilfen im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag muß die Kommission nach ihrer Auffassung von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland) (14) bietet, das durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission) (15) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland) (16) bestätigt wurde, und den Mitgliedstaat verpflichten, bei den Begünstigten den Betrag jeder rechtswidrig gewährten Beihilfe wieder einzuziehen. Im vorliegenden Fall ist die Rückzahlung erforderlich, um soweit wie möglich die Lage von vorher wieder herzustellen, indem alle finanziellen Vorteile gestrichen werden, welche die begünstigten Unternehmen durch die unrechtmäßig gewährten Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beihilfen erhalten haben. Daher müssen die in Anwendung der Artikel 44, 84 Absätze 4 und 5 (für den Teil, der in den nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG die zulässigen Beihilfeintensitäten überschreitet), 85 und 86, 90 und 105 des Gesetzes Nr. 25/93 gewährten Beihilfen zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung muß nach den Verfahren des italienischen Rechts erfolgen, wobei die Zinsen an dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die rechtswidrigen Beihilfen gezahlt wurden. Diese Zinsen werden auf der Grundlage der handelsüblichen Zinsen unter Berücksichtigung der Sätze berechnet, die für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung zugrundegelegt werden. Hinsichtlich der in Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen wurden folgende Elemente berücksichtigt: - eine umweltgerechtere geographische Begrenzung der streitigen Maßnahme entsprechend der Praxis der Kommission bei der Bewertung der Programme für die Anwendung der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ist nicht unbedingt geeignet, den geographischen Anwendungsbereich der Beihilfe erheblich zu ändern; - bei der derzeitigen Anwendung der Beihilfe gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 23/90 ist es nicht möglich festzustellen, bei welchen Begünstigten der Beihilfe die erforderlichen Bedingungen nicht erfuellt sind, um die Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen. Um den etwaigen positiven Wirkungen der Maßnahme auf die Umwelt nicht vorzugreifen, wurde geprüft, ob es sinnvoll ist, die Wiedereinziehung der Beihilfen zu verlangen. So müßte jede etwaige Wiedereinziehung sämtliche Begünstigten der Maßnahme unterschiedslos treffen, oder sie müßte im Lichte der vorgeschriebenen Auswahlkriterien nachträglich erfolgen (Zugehörigkeit zu bestimmten Gebieten und Einhaltung bestimmter festzulegender Verpflichtungen), wobei eine etwaige diskriminierende Wirkung nicht auszuschließen wäre. Im erstgenannten Fall würde die Wiedereinziehung möglicherweise die positiven Effekte der Maßnahme für die Umwelt gefährden. Im zweitgenannten Fall führt die Abwägung zwischen "Wiederherstellung des Status quo ante" aufgrund der Wiedereinziehung und dem Aufwand in bezug auf Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen zu dem Schluß, daß im vorliegenden Fall die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 nicht angezeigt ist, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die aus dem in Kapitel I dargelegten Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Diese Entscheidung greift nicht den Folgen vor, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfen gemäß Artikel 44, 85 und 86, 90, 103 und 105 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 sind rechtswidrig, weil diese Bestimmungen in Kraft getreten sind, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. Außerdem sind sie im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und entsprechen nicht den Bedingungen für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3. (2) Auf die Beihilfen gemäß Artikel 96 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 kann die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angewandt werden. (3) Italien ist aufgefordert, die in Absatz 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an aufzuheben. (4) Italien ist aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfen wieder einzuziehen, die in Anwendung der in Absatz 1 genannten Regionalbestimmungen gezahlt wurden. Ausgenommen von der Wiedereinziehung sind die Beihilfen gemäß Artikel 103 des Regionalgesetzes Nr. 25/93. (5) Die Wiedereinziehung erfolgt nach den Verfahren des italienischen Rechts, wobei die Zinsen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die rechtswidrigen Beihilfen gezahlt wurden. Diese Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes unter Berücksichtigung des Satzes berechnet, der zur Berechnung des Subventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung verwendet wird. Artikel 2 (1) Die Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 ist rechtswidrig, weil die entsprechende Vorschrift (Artikel 50 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) in Kraft getreten ist, bevor sich die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 ist die Maßnahme gemäß Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar. Sie entspricht auch nicht den Bedingungen für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3. (3) Italien ist aufgefordert, die Beihilfen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember 1996 aufzuheben. (4) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind die vor dem 31. Dezember 1996 im Gesamtbetrag von 6,5 Mrd. Lit gezahlten Beihilfen für die Finanzierung von Sanierungsprogrammen, für die die Regionalverwaltung vor dem 31. Dezember 1993 die Übereinstimmung mit den Bedingungen der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1992 festgestellt hatte. Artikel 3 (1) Die Beihilfen gemäß Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 sind rechtswidrig, weil sie in Kraft getreten sind, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. (2) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen, die in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt in bezug auf den Teil unvereinbar, um den die Intensität von 45 % gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag überschritten wird. Sie entsprechen nicht den Bedingungen für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3. (3) Italien ist aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an die in Absatz 2 genannten Beihilfen aufzuheben. Für den Fall, daß die Aufhebung durch eine Anpassung der Sätze der in den Regionalbestimmungen über die Beihilfen vorgesehenen Beihilfesätze erfolgt, gelten als Beihilfesätze 45 % bis zu dem in der Entscheidung der Kommission vom 23. November 1994 vorgesehenen Zeitpunkt und danach 35 %. (4) Italien ist aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Wege der Wiedereinziehung den Teil der in Absatz 2 genannten Beihilfen wiedereinzuziehen, der die in Absatz 3 genannten Intensitäten überschreitet. (5) Die Wiedereinziehung erfolgt nach dem italienischen Recht, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, von dem an die illegalen Beihilfen gezahlt wurden. Diese Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes unter Berücksichtigung des Satzes berechnet, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung verwendet wird. Artikel 4 (1) Italien unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die erste Mitteilung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung. (2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 4 übermittelt Italien der Kommission die Angaben, die es ihr ermöglichen, ohne zusätzliche Nachforschung zu überprüfen, ob die Verpflichtung zur Wiedereinziehung eingehalten worden ist. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8. (3) ABl. Nr. C 295 vom 10. 11. 1995, S. 8. (4) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 50. (7) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (8) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19. (9) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 24. (10) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 29. (11) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85. (12) Slg. 1973, S. 611. (13) Slg. 1991, S. I-5505. (14) Slg. 1973, S. 813. (15) Slg. 1987, S. 901. (16) Slg. 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.