Europäische Union

Beschluss 2012/169/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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24.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/90 BESCHLUSS 2012/169/GASP DES RATES vom 23. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) erlassen. (2) Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (2) erlassen. (3) Die mit dem Beschluss 2010/413/GASP verhängten Maßnahmen spiegeln die Besorgnis des Rates hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms wider, während die mit dem Beschluss 2011/235/GASP verhängten Maßnahmen Ausdruck der Besorgnis des Rates über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Iran sind. (4) Angesichts seiner Ziele wird das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, in den Beschluss 2011/235/GASP aufgenommen werden. Jener Beschluss wird daher entsprechend geändert werden. (5) Gleichzeitig sollte der Beschluss 2010/413/GASP nicht mehr das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weiterleitung von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, enthalten; er sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Außerdem sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf Personen Anwendung finden, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarden oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind;" 2. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie von weiteren Mitgliedern des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und von Personen, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt." (3) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. (2)   ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.