Europäische Union

98/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Thomson SA und Thomson multimedia Thomson multimedia als Empfänger der von Frankreich für die Thomson SA notifizierten Kapitalzuführung von etwa 11 Mrd. FRF befindet sich nach Kapitalaufstockung und Umstrukturierungsplan noch bis 1999 in einer schwierigen Situation. Die Gruppe verfügt über beträchtliche Stärken, insbesondere über ein technologisches Know-how, durch das es für die Markteinführung neuer digitaler Produkte eine günstige Ausgangsposition hat. In seinem wichtigsten Geschäftsfeld (Fernsehgeräte) bleibt das Unternehmen bis 1999 jedoch defizitär. In Europa ist seine Lage besonders prekär, da seine geschäftliche Position hier nur schlecht gesichert ist. Die industrielle Umstrukturierung und die eingeleiteten Reorganisationsmaßnahmen sind notwendig, wobei nicht sicher ist, ob sie für eine Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit ausreichen werden und ob nicht zusätzliche Produktivitätsgewinne angestrebt werden müssen. Wegen dieser Aspekte wird es mit der vernünftigerweise zu erwartenden Rentabilität nur schwer möglich sein, die langfristige Lebensfähigkeit der Gruppe zu gewährleisten, wenn das Unternehmen keine soliden Partnerschaften eingeht, die Thomson multimedia industrielle und kommerzielle Synergien erbringen, um dem starken internationalen Wettbewerb auf den Unterhaltungselektronikmärkten gewachsen zu sein. Die Kommission hält die Umsetzung derartiger Partnerschaften für eine wesentliche Voraussetzung, um von einer Lebensfähigkeit von Thomson multimedia ausgehen zu können. Angesichts der Verpflichtung Frankreichs zur Realisierung derartiger Partnerschaften bis Ende 2000 kann sie auf dessen Lebensfähigkeit schließen. Die Prognosen des anfänglichen Umstrukturierungsplans zum Verkauf von Farbfernsehgeräten der Gruppe in Europa, die nach Auffassung der Kommission völlig unrealistisch sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie unter defizitären Betriebsbedingungen eine Rückgewinnung von Marktanteilen vorsehen, die ohne die notifizierten Beihilfen nicht möglich wäre. In einem Markt, in dem sich die Auslastung der Produktionskapazitäten gegenwärtig auf 85 % beläuft, würde die Umsetzung dieser Strategie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Diese Zielsetzungen müssen also unter Berücksichtigung der jüngsten Verpflichtungen der Behörden, die Marktanteile des Fernsehgerätegeschäfts von Thomson multimedia auf höchstens 10 % des Fernsehgerätemarkts der Gemeinschaft zu begrenzen, nach unten korrigiert werden. Nach alledem und unter der Voraussetzung, daß die jüngsten Verpflichtungen Frankreichs gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung vollständig umgesetzt werden, ist die Kommission der Auffassung, daß auf die in der Kapitalaufstockung von etwa 11 Mrd. FRF enthaltene Beihilfe, die ihr notifiziert wurde, die Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen Anwendung finden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Unterstützungsmaßnahmen, die der Thomson SA von Frankreich in Form eines überbewerteten Kaufpreises der von der Gesellschaft gehaltenen 3,01 %igen Kapitalbeteiligung an Crédit Lyonnais gewährt wurden, stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Diese Beihilfe ist rechtswidrig und kann nicht als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden. (2) Die Kapitalaufstockung von 11 Mrd. FRF für Thomson SA zugunsten von Thomson multimedia ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unter der Voraussetzung vereinbar, daß Frankreich die im nachstehenden Absatz 3 genannten Verpflichtungen und die in Absatz 4 genannten Bedingungen einhält. (3) Frankreich übernimmt folgende Verpflichtungen: a) Bis Ende 2000 geht Thomson multimedia strategische Partnerschaften auf industrieller Grundlage mit der Absicht ein, seine Lebensfähigkeit zu verbessern und seine langfristige Entwicklung in seinen gegenwärtigen Geschäftsfeldern und den künftigen Bereichen zu gewährleisten; b) Thomson multimedia begrenzt bis zum 31. Dezember 2000 seinen Marktanteil im Geschäftsfeld Fernsehgeräte innerhalb der Gemeinschaft auf höchstens 10 %; zur Erhaltung seiner Rentabilität ergreift die Gruppe alle erforderlichen Vorkehrungen, damit sich diese Verpflichtung in der Entwicklung seiner Produktionsanlagen sowohl bei den bestehenden als auch bei den entstehenden Kapazitäten widerspiegelt. Bei Fernsehgeräten in den Vereinigten Staaten und den anderen Produkten der Gruppe in Europa und in den Vereinigten Staaten beschränkt die Gruppe die Entwicklung ihrer Marktanteile im Zeitraum 1996-1998 exakt auf die Ziele, die in dem der Kommission vorgelegten Sanierungsplan des Unternehmens festgelegt sind; c) in den kommenden Monaten ergreift Thomson multimedia zusätzlich zum Industriesanierungsplan Maßnahmen zur Verbesserung seiner kommerziellen Politik und seiner Handelsmarkenpolitik entsprechend den Empfehlungen des Beraters der Kommission; d) die Kommission erhält einen Halbjahresbericht über die Umsetzung des Sanierungsplans und über die Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen. Außerdem bestätigt die französische Regierung, daß sie die der Kommission notifizierte Kapitalaufstockung als Kapitalzuführung mit Haftungsablösung ansieht und in den kommenden Jahren folglich keine neue Beihilfe (mit Ausnahme der Beihilfen mit gemeinschaftlicher Zielsetzung, wie Beihilfen für Forschung und Entwicklung) vorzunehmen beabsichtigt; sollten in diesem Stadium unvorhersehbare Umstände nach dem Verständnis eines besonnenen Kapitalgebers eine Kapitalzuführung rechtfertigen, informiert die französische Regierung die Kommission darüber im voraus und hält gleichzeitig die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages ein. (4) Zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sorgt die französische Regierung für die Einhaltung folgender Bedingungen: a) Thomson SA verwendet sämtliche für seine Kapitalaufstockung vorgesehenen Mittel zur Kapitalaufstockung von Thomson multimedia und setzt die Beihilfe lediglich entsprechend den Festlegungen des Planes ein; b) Thomson multimedia führt die Umstrukturierungsmaßnahmen zu Ende, die im Rahmen des der Kommission vorgelegten Plans 1997-1999 vorgesehen sind, ohne dabei die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Bedingungen nach Berücksichtigung der durch diese Entscheidung vorgegebenen Bedingungen ohne vorherige Abstimmung mit der Kommission zu ändern; c) die französischen Behörden übermitteln der Kommission jährlich die Jahresabschlüsse von Thomson SA und Thomson multimedia; d) die Verpflichtung zur Begrenzung der Marktanteile im Geschäftsfeld Fernsehgeräte von Absatz 3 Buchstabe b) ist als Begrenzung auf 10 % des Fernsehgerätemarkts der Gemeinschaft, bezogen auf den Wert, auszulegen; e) die Kontrolle der Verpflichtung von Absatz 3 Buchstabe d) ist für sämtliche Produkte der Gruppe weltweit während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans und für die Fernsehgeräte in der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2000 zu gewährleisten. Sie umfaßt die Entwicklung der Produktion, des Absatzes und der Marktanteile von Thomson multimedia in Europa und in der Welt; sie umfaßt auch Indikatoren zum Vergleich der Preise seiner Hauptprodukte mit denen seiner Wettbewerber in Europa. Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage eines Lastenhefts, zu dem die Kommission zu konsultieren ist, durch einen unabhängigen, zu diesem Zweck in Abstimmung mit der Kommission benannten Sachverständigen; f) die französischen Behörden informieren die Kommission eingehend über die gesamte, die Situation von Thomson SA und Thomson multimedia betreffende Entwicklung; g) vorbehaltlich außergewöhnlicher, in diesem Stadium nicht vorhersehbarer und außerhalb des Unternehmens gelegener Umstände erfolgt die Gewährung dieser Kapitalaufstockung an Thomson multimedia mit Haftungsablösung. Eine neue Beihilfe (mit Ausnahme von Beihilfen mit gemeinschaftlicher Zielsetzung, wie Beihilfen für Forschung und Entwicklung) wird dem Unternehmen von den Behörden in den kommenden Jahren nicht gewährt; h) der zu Steuergutschriften berechtigende Verlustvortrag erfolgt entsprechend Ziffer 3.2.2 iii) der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Insbesondere wird für die Unternehmen der Gruppe Thomson SA die Möglichkeit der Nutzung eines Vortrags der Thomson multimedia zuzurechnenden steuerlichen Verluste aus der Zeit vor 1997 für den Betrag der Steuerverluste, der durch die der Kommission notifizierte Kapitalerhöhung gedeckt wird, ausgeschlossen. Artikel 2 Frankreich fordert die Rückerstattung der Überbewertung in Höhe von 145,6 Mio. FRF, die dem staatlichen Beihilfeelement in den Einnahmen aus dem Verkauf der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien, d. h. 3,01 % des Kapitals in einer Höhe von 482 Mio. FRF, an den Staat entspricht, von dem für diesen Vorgang eingerichteten Sperrkonto. Die durch diese Überbewertung auf diesem Sperrkonto entstandenen Erträge sind ebenfalls zurückzufordern. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es zu deren Erfuellung ergriffen hat. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 90 vom 20. 3. 1997, S. 3. (2) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (3) ABl. C 90 vom 20. 3. 1997, S. 7. (*) Auslassungen in Klammern bezeichnen Geschäftsgeheimnisse, die in der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung gestrichen wurden. (4) Da die Kommission inzwischen am 18. Dezember 1996 dieses Verfahren eröffnete, zahlten die Behörden die Gelder dieser Transaktion im Februar 1997 vorsorglich auf ein Sperrkonto ein. (5) Nach dem Panorama der Gemeinschaftsindustrie von 1997, Bd. II, Zahlenangaben von 1994. Die japanische Produktion belief sich 1994 auf 130 Mrd. ECU, die Produktion der Gemeinschaft hingegen auf 44,5 Mrd. ECU. (6) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (7) Ein 15% iger Abzinsungssatz wurde Ende 1996 von der Beraterbank der Behörden bei der Festlegung des Werts von Thomson multimedia zugrunde gelegt. (8) Vgl. insbesondere die Entscheidung 94/1073/EG der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern, ABl. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 1, und das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, HYTASA, Slg. 1994, I-4103 ff., Randnr. 22. (9) Gesetz vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und die gerichtliche Abwicklung der Unternehmen, Artikel 179 und 180, Journal officiel de la République française vom 26. Januar 1985. (10) Hier ist auf die Kommentare von Professor Guyon zur Rechtssache "Appelationsgerichtshof Versailles vom 29. November 1990", D 1991, S. 133, zu verweisen, nach dem die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates eines Unternehmens durch den Staat nicht ausreicht, aus diesem einen faktischen Leiter zu machen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.