Europäische Union

2006/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 587) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0598. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Deggendorf-Rechtsprechung (61) Italien ist über zwei Jahre nach der Entscheidung 2003/193/EG noch weit davon entfernt, die als rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfe zurückgefordert zu haben, und hat noch nicht einmal die Beträge quantifiziert, die die Versorgungsunternehmen zurückzahlen müssen. Seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2003 hat sich somit Nichts geändert. Zudem hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, weil Italien der Entscheidung 2003/193/EG nicht nachgekommen ist (14). Im Jahr 2004 wurde das Gemeinschaftsrecht um eine Bestimmung erweitert (Genehmigung durch das Parlament steht noch aus), die die wichtigsten Leitlinien für die Rückforderung enthält, darunter auch die Forderung an die lokalen Behörden, mögliche Empfänger zu nennen, und die Forderung an die Beihilfeempfänger, selbst den Betrag der empfangenen Beihilfe mitzuteilen. (62) Die Kommission stellt folglich fest, dass die bei Einleitung des Verfahrens gegebene Situation sich nicht verändert hat. Die Kommission kann im jetzigen Stadium noch nicht feststellen, welchen exakten Betrag ACEA vor der zu prüfenden Beihilfe erhalten hat. Weder die italienische Regierung noch ACEA haben Unterlagen geliefert, die zeigen, dass im Fall von ACEA die Vorteile aufgrund der für unvereinbar erklärten Maßnahme nicht als Beihilfe, als bestehende Beihilfe oder aufgrund spezifischer Merkmale des Empfängers als vereinbar zu betrachten sind. Aufgrund der Höhe der Beträge und der Art der von ACEA zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf verschiedenen Märkten ausgeübten Tätigkeiten — darunter die Produktion und Verteilung von Energie und Elektrizität — muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die ACEA verliehenen Vorteile sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken und den Wettbewerb verzerren. Zudem handelt es sich um beträchtliche Vorteile, deren Betrag der Höhe der ermäßigten Einkommenssteuer für juristische Personen für drei Jahre entspricht. Die ACEA-Gruppe, einschließlich AEP, kann somit nach wie vor rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen erhalten, die zurückzuerstatten sind; deshalb ist weiterhin eine Wettbewerbsverzerrung gegeben. (63) Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass — selbst wenn der genaue Betrag der ersten Beihilfe nicht bestimmt wird — die notifizierte Beihilfe aufgrund der kumulativen Wirkung der beiden Beihilfen für ACEA und der Auswirkungen auf den Binnenmarkt nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 1.5   Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung im vorliegenden Fall (64) Italien und ACEA haben zahlreiche Argumente im Hinblick auf die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung vorgebracht. (65) Hier sei daran erinnert, dass die Kommission gemäß der Deggendorf-Rechtsprechung des Gerichtshofes (15) bei der der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe alle relevanten Elemente berücksichtigen muss, insbesondere die kumulative Wirkung einer neuen Beihilfe und einer Beihilfe, die unvereinbar erklärt wurde und noch nicht zurückgezahlt wurde. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann die Genehmigung einer vereinbaren Beihilfe ausgesetzt werden, bis die frühere, rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt wird. (66) Ferner wird erneut bestätigt, was unter den Punkten 51 bis 60 im Hinblick auf die Identität des Beihilfeempfängers ausgeführt wurde. Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente hält die Kommission fest, dass AEP zur ACEA-Gruppe gehört und der Beihilfeempfänger im vorliegenden Fall im Wesentlichen derselbe ist. (67) Die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um eine regionale Beihilfe handelt und die Beihilfe für die Versorgungsunternehmen eine staatliche Beihilfe war, spielt keine Rolle (16). Die Kommission betrachtet alle Beihilfen als staatliche Beihilfen; dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die nationalen Behörden die einzigen direkten Ansprechpartner der gemeinschaftlichen Organe sind. Genauso wenig ist nachgewiesen, dass Italien die Maßnahme notifiziert hat und im Sinne von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Empfänger der Entscheidung ist. Zudem handelt es sich bei den verwendeten Mitteln um staatliche Mittel, die von der Regierung oder von den regionalen Behörden verteilt werden. Dieses Argument muss deshalb zurückgewiesen werden. (68) Die Deggendorf-Rechtsprechung findet in allen Fällen Anwendung, in denen der Empfänger einer Beihilfe diese nicht in der von der Kommission festgesetzten Höhe zurückerstattet hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelbeihilfe oder um eine Beihilferegelung handelt (17). Die Kommission stellt fest, dass ACEA zu den Empfängern der Beihilfe für die Versorgungsunternehmen gehörte, da zumindest ein Teil dieser Beihilfe allen Unternehmen dieser Kategorie — d. h. auch ACEA — gewährt wurde. (69) ACEA äußerte sich im Laufe dieses Verfahrens als Beteiligte und brachte Argumente für die Vereinbarkeit der besagten Regelungen vor. In der Entscheidung der Kommission wurden die nicht notifizierten Regelungen für rechtswidrig und unvereinbar erklärt und dem italienischen Staat aufgetragen, etwaige rechtswidrige Beihilfen, die auf Grundlage dieser Regelungen ausgezahlt wurden, zurückzufordern (18). ACEA hat diese Entscheidung beim Gericht erster Instanz angefochten (19) und dort angegeben, dass sie in den Genuss der betreffenden Regelung gekommen ist. Wie oben ausgeführt, haben weder die italienische Regierung noch ACEA Gründe geliefert, denen zufolge die Rückforderung im vorliegenden Fall verhindert oder begrenzt werden müsste. (70) Im Finanzbericht von ACEA wird auf die Entscheidung der Kommission und auf die finanziellen Risiken verwiesen, die sich daraus für die Gruppe ergeben könnten. Ferner wird sogar der mögliche Beihilfebetrag quantifiziert, den Italien von ACEA zumindest für die Jahre 1998 und 1999 zurückfordern müsse (für das Jahr 1997 erklärte ACEA Verluste, d.h. konnte keine Vorteile aufgrund einer geringeren Besteuerung erzielen). ACEA überträgt die möglichen Beihilfen auf 1998 (28 Mio. EUR) und 1999 (290 Mio. EUR aufgrund außerordentlicher Maßnahmen der Unternehmensneugliederung). (71) Entgegen der Behauptung, die Deggendorf-Rechtsprechung sei nur bei endgültigen Entscheidungen der Kommission anwendbar (d.h. wenn diese beispielsweise durch ein Urteil des Gerichtshofes bestätigt werden) (20), weist die Kommission darauf hin, dass ihre Entscheidungen unmittelbar gültig sind und in Kraft treten — wie Italien übrigens anerkannt hat (21). Dies steht auch in Einklang mit Artikel 242 EG-Vertrag, dem zufolge Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner sei daran erinnert, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um vorläufige Maßnahmen handelt. (72) Italien vertritt den Standpunkt, dass die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung als außergewöhnliche Vorgehensweise einzustufen sei, die nur als letztes Mittel anzuwenden ist. Die Kommission kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen, sondern ist der Ansicht, dass eine wirksame Kontrolle der staatlichen Beihilfen eine konstante und unmittelbare Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung erforderlich macht, um die Wirksamkeit des Systems gewährleisten zu können; nach Ansicht der Kommission müssen alle vom Empfänger erhaltenen staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und eine wirksame Anwendung ihrer Entscheidungen sicherzustellen. (73) Entgegen der Behauptung Italiens, der zufolge die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung zu einer Verringerung der Anzahl der Anmeldungen durch die Mitgliedstaaten führen würde (22), stellt die Kommission fest, dass die Anmeldung von Beihilfen nicht fakultativ, sondern gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist. Nicht angemeldete Beihilfen sind bzw. werden rechtswidrig, obwohl sie vereinbar sein können. (74) Die Kommission übt nach Ansicht Italiens besonderen Druck aus (23). Die Kommission merkt hierzu an, dass im vorliegenden Fall lediglich die bestehende Rechtsprechung angewandt wird. ACEA wird nur insoweit bestraft, als sie Empfängerin einer anderen Beihilfe ist. (75) Das heißt, ACEA wird nicht in außergewöhnlichem Maße bestraft. Die Kommission hat zahlreiche Projekte der Region Piemont genehmigt (Beihilfeentscheidung N 614/02, siehe Punkt 38). Zwei dieser Projekte waren von AEM, dem Versorgungsunternehmen Turins, und ASM, dem Versorgungsunternehmen des Settimo Torinese, durchzuführen. Im Fall von AEM wurde darüber befunden, ob die Deggendorf-Rechtsprechung Anwendung finden müsse. Die Entscheidung fiel aufgrund der De-minimis-Regel negativ aus, da sich die betreffende Beihilfe lediglich auf 17 240 EUR belief. Die lokalen Behörden haben die Verpflichtungen übernommen zu prüfen, ob sich über einen Zeitraum von drei Jahren keine weiteren De-minimis-Beihilfen kumulierten und insgesamt 100 000 EUR überstiegen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es sich um Beihilfen gehandelt, die nicht unter die Deggendorf-Rechtsprechung fallen. (76) Im Fall von ASM wurde in der Beihilfeentscheidung N 614/02 (s. Punkt 38 und 75) ausgeführt, dass „die italienischen Behörden aufgrund des Urteils in der Rechtssache Deggendorf (24) verpflichtet sind, zu prüfen, ob das Unternehmen Azienda sviluppo multiservizi SpA und die anderen Beihilfeempfänger tatsächlich in den Genuss der Beihilfen gekommen sind, und, falls ja, die betreffenden staatlichen Beihilfen erst zu genehmigen, wenn die zuvor festgestellten unvereinbaren und rechtswidrigen Beihilfen gemäß der genannten Entscheidung zurückerstattet wurden“. (77) Die Tatsache, dass ACEA verschiedene Tätigkeiten ausübt und nicht in der Lage ist festzustellen, auf welche die Rückerstattungsforderungen sich beziehen (25), spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Er wäre für ein Unternehmen zu einfach, die Rückforderungsentscheidung zu umgehen, indem es einfach nicht angibt, auf welchen Teil seiner Tätigkeiten bzw. auf welchen Unternehmenszweig die Rückforderung anzulasten ist. (78) Allerdings kann durchaus argumentiert werden, dass insofern als die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zum Teil eine steuerliche Maßnahme betraf, nicht alle Unternehmenszweige von ACEA in der Vergangenheit gleichermaßen profitiert haben. Da es sich bei der steuerlichen Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, ist sie als solche nicht auf eine einzige Unternehmenstätigkeit zurückzuführen. Die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe betraf die gesamte Wirtschaftstätigkeit von ACEA, einschließlich des später an AEP übertragenen Unternehmenszweigs. Das heißt, die nicht zurückgeforderte Beihilfe kann zum Teil auch an AEP gegangen sein. 1.6   Bemerkungen Dritter (79) Im Gegensatz zur Behauptung von ACEA (26) ist seit dem Erlass der Rückforderungsentscheidung ein langer Zeitraum verstrichen, ohne dass die italienischen Behörden sich wirklich darum gekümmert hätten, die Beihilfe zurückzufordern. Ende Januar 2005 hatte Italien noch nicht die Verfahren für die Rückforderung genehmigt. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (27) muss die Rückforderung unverzüglich erfolgen. Wie oben dargelegt, wurde bisher nicht nur keinerlei Rückforderungsverfahren eingeleitet, sondern nicht einmal eine eindeutige Vorgehensweise festgelegt. (80) Der gute Wille von ACEA (28) verändert de facto nicht die Lage, d. h. die Beihilfe wurde nicht zurückgefordert. Tatsache bleibt die Rückforderung einer für rechtswidrig erklärten Beihilfe; die Einstellung der Beteiligten fällt diesbezüglich nicht ins Gewicht. Hinzu kommt, dass über eine Erklärung guten Willens hinaus ACEA die Möglichkeit hatte, die Rückforderung aktiv zu beschleunigen, indem beispielsweise die einschlägigen Beträge mitgeteilt und insbesondere eine Reserve auf einem blockierten Bankkonto gebildet würde. (81) Hinsichtlich der unterstellten Inkohärenz der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung, die durch die Entscheidung 1998/466/EG (29) belegt werden soll, ist anzumerken, dass die Entscheidung (30) sich auf die Verpflichtung Frankreichs stützte, eine frühere Beihilfe zurückzufordern, zu der eine negative Entscheidung gefällt wurde, auf die die Deggendorf-Rechtsprechung nicht anwendbar war. In der Entscheidung 1998/466/EG wurde ferner darauf hingewiesen, dass Beihilfen in Zukunft nur unter außergewöhnlichen Umständen ausgenommen werden könnten. Die Kommission hat im Jahr 2002 eine Entscheidung zu einer neuen Maßnahme der französischen Behörden zugunsten von SFP getroffen, indem sie festgestellt hat, dass die betreffende Maßnahme keine Beihilfe darstellte. Folglich gab es keinen Grund zur Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung. VII   SCHLUSSFOLGERUNGEN (82) Angesichts dieser Sachlage folgert die Kommission, dass die Beihilfe in Höhe von 3,8 Mio. EUR, die dem Unternehmen AEP für ein Fernwärmeprojekt in der Nähe von Rom erteilt wurde, als solche mit dem Vertrag vereinbar ist. (83) Die Zahlung der Beihilfe an AEP wird allerdings ausgesetzt, bis Italien einen Nachweis dafür erbringt, das ACEA die Beihilfe, die durch die Entscheidung 2003/193/EG in Einklang mit der Deggendorf-Rechtsprechung für rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurde, zurückgezahlt hat — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Beihilfe, die Italien dem Unternehmen AEP auf der Grundlage der Deliberazione della Giunta Regionale del Lazio n. 4556 vom 6. August 1999 für ein Fernwärmeprojekt zu erteilen beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Die Beihilfe gemäß Absatz kann erst gewährt werden, wenn Italien einen Nachweis dafür erbracht hat, das ACEA die Beihilfe, die mit der Entscheidung 2003/193/EG für rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurde, zuzüglich Zinsen zurückgezahlt hat. Artikel 2 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 16. März 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 188 vom 8.8.2003, S. 8. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, Rechtssache C-355/95 P (Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland), Sg. 1997, S. I-2549. (4)  Punkt 3.4 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens K(2003) 1468 endg. vom 13.5.2003 über die Beihilfe N 90/2002. (5)   ABl. L 77 vom 24.03.2003, S. 21. (6)  Rechtssache T-297/02 (ABl. C 289 vom 23.11.2002, S. 37). (7)  Abrufbar auf den Internetseiten von ACEA:www.aceaspa.it (8)   ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 68. (9)   ABl. C 6 vom 10.1.2004, S. 21. (10)  Beihilfe N 707/2002 Niederlande — MEP — Verbreitung erneuerbarer Energien, Genehmigung durch die Kommission am 19. März 2003. Dort wurde darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelung lediglich die Erzeuger elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und aus der Kraft-Wärme-Kopplung begünstigt, die diese elektrische Energie ins Netz einspeisen. Die finanzielle Unterstützung solcher Gruppen von Erzeugern elektrischer Energie hätte deren Position auf dem Energiemarkt verstärkt und somit möglicherweise Änderungen der Marktbedingungen bewirkt. Bei einer solchen Verstärkung der Marktposition der betreffenden Unternehmer gegenüber ihren Wettbewerbern innerhalb der Gemeinschaft muss von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgegangen werden. (11)  Siehe Punkte 16 sowie 25 bis 27. (12)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2004, Rechtssache T-137/02 (Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG gegen Kommission). (13)  Aufzeichnung Italiens vom 29.4.2004. (14)  Entscheidung K(2005) 41 von 20.1.2005, (noch nicht angewandt), siehe Pressemitteilung IP/05/76 vom 20.1.2005. (15)  Siehe Fußnote 3. (16)  Siehe Punkt 19. (17)  Siehe Punkt 20. (18)  Italien musste laut Artikel 3 der Kommissionsentscheidung alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (19)  Vgl. Fußnote 6. (20)  Siehe Punkt 21. (21)  Schreiben Italiens vom 23.7.2003, S. 6. (22)  Siehe Punkt 22. (23)  Siehe Punkt 23. (24)  Siehe Fußnote 3. (25)  Siehe Punkt 27. (26)  Siehe Punkt 29. (27)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (28)  Siehe Punkt 30. (29)  Siehe Punkt 31. (30)  Dies verdeutlicht insbesondere der dritte Absatz der Einleitung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.