Europäische Union

2006/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 587) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0598. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

7.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/8 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 587) (Nur die italienische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/598/EG) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I   DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat mit der Entscheidung vom 13. Mai 2003, die Italien mit dem Schreiben gleichen Datums mitgeteilt wurde, entschieden, wegen der betreffenden Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, und hat Italien sowie alle Beteiligten zur Äußerung aufgefordert (2). (2) Italien hat am 23. Juli 2003 geantwortet. (3) Der Empfänger der Beihilfe ACEA SpA (im Folgenden als „ACEA“ bezeichnet) antwortete am 8. September 2003. Am 15. September 2003 erhielt Italien zusammen mit zahlreichen anderen Fragen eine Aufforderung zur Äußerung. Die Fragen betrafen — eine Kopie der ursprünglichen Aktionärsvereinbarung zwischen ACEA und Electrabel zur Gründung von AEP; — die Bedingungen für die Übertragung der Tätigkeiten von ACEA auf AEP, insbesondere unter Berücksichtigung der zu prüfenden Maßnahme; — die Tätigkeiten von ACEA, für die gegebenenfalls eine Rückzahlung verlangt würde. (4) Italien antwortete am 18. März 2004 und erneut am 29. April 2004. II   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Die Beihilfe betraf ursprünglich zwei Projekte für die Energieeinsparung: ein Fernwärmeprojekt und ein Windkraftwerk, die beide von der Region Latium finanziert wurden. Beide Projekte wurden als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wobei im Hinblick auf das erste Projekt auf der Grundlage der Rechtsprechung „Deggendorf“ (3) jedoch entschieden wurde, das Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 einzuleiten. Das Projekt betrifft ein Fernwärmenetz im Bezirk Torrino Mezzocamino in der Nähe von Rom. Das Netz wird durch Energie beliefert, die in einer teilweise umgerüsteten und konvertierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird und soll eine neue Satellitensiedlung mit Heizwärme versorgen. Zwei andere Viertel in der Nähe von Rom — Torrino Sud und Mostacciano — sind bereits über ein Fernwärmenetz an die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage angeschlossen. Durch das neue Projekt wird das bestehende Rohrleitungsnetz auf einer Länge von 14 km ausgebaut. (6) Die Investitionskosten für das Projekt belaufen sich auf 9 500 000 EUR. Diese Kosten beschränken sich auf die Investitionen in das Wärmeverteilungsnetz, unter Ausschluss der umgerüsteten Turbine. Die Beihilfe ist auf 3 800 000 EUR begrenzt. (7) Rechtsgrundlage der Maßnahme: Deliberazione della Giunta Regionale del Lazio n. 4556 vom 6. August 1999 zur Auswahl von Projekten, die aus der „Kohlenstoffsteuer“ finanziert werden. Die Maßnahme wird somit durch die Einkünfte aus der „Kohlenstoffsteuer“ finanziert, die durch Artikel 8 des am 23. Dezember 1998 genehmigten Finanzierungsgesetzes (Gesetz Nr. 448/98) eingeführt wurde. Mit dem Dekret Nr. 337 des Umweltministers vom 20. Juli 2000 wurden die Kriterien und Modalitäten für die Verwendung der dank dieser Steuer eingenommenen Mittel durch die Region gebilligt. III   EMPFÄNGER DER BEIHILFE (8) Empfänger der Beihilfe war ACEA, d. h. das ehemalige öffentliche Versorgungsunternehmen von Rom. Nach verschiedenen Umstrukturierungen unter Einbeziehung zahlreicher anderer Unternehmen — darunter Electrabel — ist der Empfänger jetzt ein anderes Unternehmen, nämlich AceaElectrabel Production (AEP). AEP wird zu 50 % durch Electrabel Italia und zu 50 % durch AceaElectrabel kontrolliert. Electrabel Italia unterliegt einer 100 %-igen Kontrolle durch Electrabel (Belgien). AceaElectrabel wird zu 40,59 % durch Electrabel Italien und zu 59,41 % durch ACEA kontrolliert. Anmerkung: schematische Darstellung der ACEA-Gruppe; die Zahlen in Klammern geben den Grad der Kontrolle an; der Rest befindet sich im Besitz von Electrabel Italia, der italienischen Filiale der belgischen Gruppe Electrabel. Acea AceaElectrabel (59,41) AE Energia (100) AE Elettricità (100) AEP (50) AE Trading (84,17) IV   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (9) Die Kommission hat festgestellt, dass das betreffende Projekt den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für den Umweltschutz entspricht (4). Die Kommission hat allerdings bestimmte Zweifel geäußert und beschlossen, das Untersuchungsverfahren einzuleiten; dabei wurde festgestellt, dass die Grundsätze und Kriterien anzuwenden seien, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache „Deggendorf“ festlegte. (10) Offensichtlich handelt es sich bei der Beihilfeempfängerin ACEA um eines der so genannten „aziende municipalizzate“ (städtische Versorgungsunternehmen) des Energiesektors, die in den Genuss der Beihilferegelungen gekommen sind, die Gegenstand der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 (5) über staatliche Beihilfen in Form von durch Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung sind. Obwohl die Entscheidung lediglich die Beihilferegelungen als solche betrifft und sich nicht mit der Situation einzelner Beihilfeempfänger befasst, war doch eine der Regelungen für alle Unternehmen bestimmt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, und entsprach ACEA seinerzeit diesen Bedingungen. (11) In der Entscheidung 2003/193/EG hat die Kommission die nicht notifizierten Regelungen für rechtswidrig und unvereinbar erklärt und in Artikel 3 dem italienischen Staat aufgetragen, etwaige rechtswidrige Beihilfen, die auf Grundlage dieser Regelungen ausgezahlt wurden, zurückzufordern. ACEA hat diese Entscheidung beim Gericht erster Instanz angefochten (6) und dort angegeben, dass sie in den Genuss der betreffenden Regelung gekommen ist. In den finanziellen Unterlagen von ACEA wird ausdrücklich auf die Gefahr einer Rückforderung hingewiesen, z. B. im Halbjahresbericht vom September 2004 (7). (12) Nach zwei Mahnschreiben der Kommission an die italienischen Behörden, in denen diese an ihre Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen erinnert wurden, haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie mehr als zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung 2003/193/EG immer noch daran arbeiten, durch die bevorstehende Verabschiedung und Umsetzung geeigneter Verwaltungsmaßnahmen die Verpflichtung zur Rückforderung zu erfüllen. Sie haben ferner nicht geklärt, ob die an ACEA gezahlten Gelder bereits zurückgefordert wurden. Aus den mitgeteilten Informationen ist jedoch zu folgern, dass ACEA im Rahmen der Regelungen, die gemäß der Entscheidung 2003/193/EG als unvereinbar zu betrachten sind, Beihilfen erhalten und nicht noch zurückgezahlt hat. (13) Die Kommission musste deshalb den Schluss ziehen, dass der genaue Betrag der von ACEA erhaltenen, zurückzuzahlenden Beihilfen nicht bestimmt werden kann. (14) Desgleichen kann die Kommission den kumulativen Effekt der „alten“ und „neuen“ Beihilfe und eventuelle wettbewerbsverzerrende Wirkungen auf den Gemeinsamen Markt nicht bewerten. V   BEMERKUNGEN ITALIENS UND DER BETEILIGTEN 1.1   Bemerkungen Italiens (15) Die Argumente der italienischen Behörden werden unter den Punkten 16 bis 27 wiedergegeben. (16) Italien hat die Frage der Identität des Empfängers aufgeworfen, die sich seit der Entscheidung der Kommissionen zur Einleitung des Verfahrens geändert hat. Italien weist darauf hin, dass sich der Beihilfeempfänger sogar vor diesem Datum geändert hat. Italien erkennt jedoch an, dass die Kommission vor ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darüber nicht informiert war. Die Änderung des Empfängers hätte zur Folge, dass die Deggendorf-Rechtsprechung nicht anwendbar wäre und dieses Verfahren gegenstandslos würde. (17) Italien bestreitet, dass die Maßnahme als Beihilfe zu betrachten ist, da es sich um ein lokales Projekt handelt, das keine Auswirkungen auf den Handel hat; angesichts der Tatsache, dass Heizwärme nicht handelsfähig ist und nicht als Alternative zu anderen Energiequellen betrachtet werden kann, entstünde damit auch keine Verfälschung des Wettbewerbs. (18) Italien wendet sich mit den unter den Punkten 19 bis 23 aufgeführten Argumenten gegen die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung. (19) Italien ist der Ansicht, dass die Deggendorf-Rechtsprechung nicht auf die betreffende Beihilfe anzuwenden sei, da diese ganz anderen Ursprungs sei. Die zu prüfende Beihilfe hat regionalen Charakter (die genehmigende Behörde ist die Region Latium), während es sich bei der Beihilfe an die städtischen Betriebe um eine einzelstaatliche Beihilfe handelte. (20) Italien vertritt den Standpunkt, dass es keine absolute Identität des Empfängers gebe. Die Deggendorf-Rechtsprechung sei lediglich auf individuelle Fälle, nicht aber auf Beihilferegelungen anzuwenden. (21) Italien zufolge kann die Deggendorf-Rechtsprechung nur dann Anwendung finden, wenn es sich um endgültige Entscheidungen handelt, was bei der Entscheidung der Kommission nicht der Fall ist, da gegen sie Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Kommission könne keinen solchen Druck auf die Politik der Mitgliedstaaten ausüben, ehe nicht alle im Vertrag vorgesehenen Schutzvorkehrungen erschöpft seien. (22) Die Kommission macht Italien zufolge übertriebenen Gebrauch von der Deggendorf-Rechtsprechung, was unter anderem dazu führen könne, dass die Mitgliedstaaten keine Anmeldungen mehr notifizieren. (23) Schließlich wird auf zwei weitere Aspekte des betreffenden Projekts verwiesen, die im Hinblick auf die Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung zu beachten seien: a) die Energiesparziele des Projekts stehen in Einklang mit der Politik der Kommission und der Gemeinschaft; b) ACEA würde im Vergleich zu den anderen städtischen Versorgungsunternehmen bestraft und die Kommission würde anhand illegaler Mittel individuellen Druck ausüben. (24) Italien bringt zur Beantwortung der Fragen der Kommission die unter den Punkten 25 bis 27 aufgeführten Bemerkungen vor. (25) Die ursprüngliche Aktionärsvereinbarung zeigt, dass AEP einer doppelten Kontrolle von ACEA und Electrabel unterliegt. (26) In der Joint Venture-Vereinbarung wurde weder das zu prüfende Projekt noch die Rückforderungsentscheidung berücksichtigt. (27) ACEA übt verschiedene Tätigkeiten aus und kann nicht bestimmen, welche durch die Beihilferückforderung belastet würden. 1.2   Bemerkungen Dritter (28) Die Beihilfeempfängerin ACEA hat zahlreiche Bemerkungen vorgebracht, die sich größtenteils mit denen Italiens decken. Neu sind drei Bemerkungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechung. (29) Dem ersten Argument von ACEA zufolge gibt es im zu prüfenden Fall — im Gegensatz zum Fall Deggendorf — im Hinblick auf die Rückforderung keine Schwere- und Dringlichkeitselemente und ist seit der Verabschiedung der Entscheidung über die unrechtmäßige Beihilfe nicht viel Zeit verflossen. (30) Das zweite Argument von ACEA hebt auf die Tatsache ab, dass ACEA — erneut im Gegensatz zum Fall Deggendorf — im Zusammenhang mit der Rückforderung keinerlei Verantwortung oder Fehlverhalten zugewiesen werden kann; ACEA erklärt sich vielmehr zur Rückerstattung bereit und weist darauf hin, dass sie an der Verspätung schuldlos sei. (31) Mit ihrem dritten zusätzlichen Argument bedauert ACEA, dass die Kommission die Deggendorf-Rechtsprechung nicht kohärent anwende. ACEA erinnert an die Entscheidung 1998/466/EG der Kommission (8) („Société française de production“), in der im Zusammenhang mit der gleichen Empfängerin eine frühere negative Entscheidung zitiert wird, ohne dass die Deggendorf-Rechtsprechung angewendet würde. VI   BEWERTUNG (32) Bei der Bewertung dieses Falls ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Beihilfe handelt und ob diese mit dem Vertrag vereinbar ist. (33) Dann ist die Identität des Empfängers zu klären und festzustellen, ob die Deggendorf-Rechtsprechung anwendbar ist. 1.1   Würdigung der Beihilfe (34) Zahlreiche Bemerkungen von Italien und ACEA beziehen sich auf die Tatsache, dass die Kommission das Projekt als Beihilfe einstuft. (35) Das Projekt wird durch Mittel aus dem Haushalt der regionalen Regierung — genauer gesagt, aus den Einkünften der durch das Finanzierungsgesetz 1999 eingeführten „Kohlenstoffsteuer“ — finanziert. Damit ist die erste Bedingung für eine Beihilfe gegeben. (36) Die Maßnahme ist selektiv, da sie einem einzigen Unternehmen, ursprünglich ACEA und jetzt AEP, einen Vorteil verschafft. Damit ist die zweite Bedingung für eine Beihilfe gegeben. (37) Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so wurde unter Punkt 3.1 der genannten Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, dass Wärme nicht Gegenstand von Handel ist, aber andere primäre oder sekundäre Energieerzeugnisse ersetzen kann, die Gegenstand von Handel sind. (38) Dies steht in Einklang mit anderen Entscheidungen der Kommission wie z. B. im Fall Italien, Piemont — Beihilfen zur Senkung des Schadstoffausstoßes (N614/02) (9), wo erklärt wurde, dass ein Fernwärmeprojekt es Familien ermöglichen würde, Wärme durch andere primäre oder sekundäre Energiequellen — z. B. Erdöl oder Elektrizität — zu ersetzen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind. (39) Ziel der Fernwärme ist es, die Individualheizung der Haushalte eines ganzen Viertels ersetzen. Somit ersetzt die über den Wärmeerzeuger des Fernwärmenetzes gelieferte Wärme die Wärme kleiner Heizkessel, die durch andere Energiequellen — wie Erdöl, Gas oder Elektrizität — betrieben werden. Erdöl, Gas und Elektrizität sind Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Substitutionswirkung hat das zu prüfende Projekt Auswirkungen auf den Handel. ACEA und Electrabel sind auf zahlreichen Sektoren aktiv, insbesondere in der Energie- und Elektrizitätserzeugung, die beide Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. Damit ist die dritte Bedingung für eine Beihilfe gegeben. (40) Die Maßnahme bewirkt zudem eine Verzerrung des Wettbewerbs, da ein Unternehmen begünstigt wird, das sich eine stärkere Wettbewerbsposition auf dem Energiemarkt verschaffen kann, was zu einer Änderung der Marktbedingungen führt. Die Auswirkungen auf den Handel und die Verzerrung des Wettbewerbs werden somit durch die Schlussfolgerungen der Kommission in anderen Fällen bestätigt und sind mit diesen vereinbar (10). (41) Somit sind alle vier Bedingung für eine Beihilfe gegeben. Die Kommission folgert daraus, dass es sich bei dem zu prüfenden Projekt um eine Beihilfe handelt. 1.2   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht (42) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Regelung für Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c stellt die Kommission fest, dass das Projekt der Erreichung von Umweltzielen dient. Nun ist zu prüfen, ob die Maßnahme den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für den Umweltschutz entspricht. Die Kommission verweist diesbezüglich insbesondere auf die Randziffern 30 und 37. (43) Unter Randziffer 30 dieses Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen laut Definition in der Randziffer 6 werden Investitionen zugunsten des Umweltschutzes gleichgesetzt. Diese Investitionen spielen eine wesentliche Rolle, um die gemeinschaftlichen Umweltziele in ökonomischer Weise zu verwirklichen. Für diese Investitionen können Beihilfen zum Ausgangssatz von 40 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.“ (44) Im Rahmen des geprüften Projekts sind nur die Investitionen in das Fernwärmenetz, d. h. das Wärmeverteilungsnetz und Zubehör, beihilfefähig. Die regionalen Behörden von Latium haben der Kommission technische und wirtschaftliche Unterlagen geliefert, die bestätigen, dass das geplante Fernwärmenetz im Vergleich zur derzeitigen Situation — bzw. zur Situation vor Tätigung der Investition — in der Tat beträchtliche Fortschritte hinsichtlich der Energieeinsparung ermöglichen würde. Folglich ist die Randziffer 30 des Gemeinschaftsrahmens anwendbar. (45) Unter Randziffer 37 des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten.“ (46) Eine Referenzinvestition kann nicht herangezogen werden, da die Alternative in einer Individualheizung der Haushalte bestünde. Außerdem ergeben sich aus dem Ausbau des Netzes keine Kosteneinsparungen. Folglich betrachtet die Kommission die gesamte Investition als beihilfefähig. Die gewährte Beihilfe entspricht einer Bruttobeihilfeintensität von höchstens 40 %. (47) Unter Berücksichtigung der beihilfefähigen Investitionskosten und der Beihilfeintensität steht das Fernwärmeprojekt als solches in Einklang mit den Randnummern 30 und 37 des Gemeinschaftsrahmens. (48) Auf Grund dieser Analyse könnte die Kommission das Projekt als mit den Bestimmungen für staatliche Beihilfen vereinbar einstufen. Bei dieser Entscheidung musste die Kommission zwischen Umweltaspekten und Aspekten der Wettbewerbspolitik abwägen. Wie unter Randziffer 4 des Gemeinschaftsrahmens ausgeführt, bedeutet eine langfristige Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes jedoch nicht, dass jede Beihilfe genehmigt werden muss. (49) Italiens Standpunkt zufolge hätte die Kommission das Projekt genehmigen müssen, da Umweltziele erreicht werden sollen; dabei wird jedoch darüber hinweggesehen, dass aus Sicht der Wettbewerbsbestimmungen die Modalitäten zur Erreichung dieser Ziele wichtiger sind. Der konsolidierten Rechtsprechung zufolge teilt die Kommission bei der Festlegung der Modalitäten für die Prüfung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen den Mitgliedstaaten mit, wie Umweltziele unter minimalen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verfolgen sind. Das Umweltziel der Beihilfe rechtfertigt jedenfalls keine Abweichung von den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für staatliche Beihilfen, und zwar unabhängig von den verfolgten Zielen. 1.3   Identität des Beihilfeempfängers (50) Im vorliegenden Fall ist auch die Identität des Beihilfeempfängers zu bestimmen. (51) Zahlreiche Bemerkungen Italiens (11) betreffen die Änderung des Beihilfeempfängers, die Bedingungen für die Übertragung des Unternehmenszweigs, der das Projekt durchführen soll, sowie die ursprüngliche Aktionärsvereinbarung zwischen ACEA und Electrabel. (52) Die Kommission wurde nicht darüber informiert, dass der Beihilfeempfänger vor der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens zu AEP geworden war. Die italienischen Behörden haben dies erst im Rahmen dieses Verfahrens mitgeteilt. (53) Wie im Abschnitt zur Beschreibung des Empfängers bereits ausgeführt, unterscheidet sich AEP von ACEA. Es handelt sich um ein eigenes Unternehmen, das durch ACEA und Electrabel kontrolliert wird. Allerdings unterscheidet die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen Unternehmen nicht nur nach rein formellen Elementen. Das Gericht hat dies unlängst erneut bestätigt und stützte sich dabei auf die umfassende Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts selbst: (12) (54) „Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, vgl. analog Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124). Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere dort, wo es um die Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe geht (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnrn. 11 und 12). Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen verfügt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u.a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 313 und 314, und — entsprechend — Urteil DSG/Kommission, Randnr. 124).“ (55) Die Kommission muss nun ermitteln, ob ACEA und ein Unternehmen der ACEA-Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Die Analyse der Situation von AEP bestätigt dies. (56) ACEA gibt zu, AEP gemeinsam mit Electrabel zu kontrollieren. Dies wird in einer Antwort ausdrücklich bestätigt (13). Eine weitere Bestätigung findet sich im Finanzbericht von ACEA, in dem AEP unter den Konsolidierungsunternehmen aufgeführt ist. Die Tatsache, dass ACEA die Kontrolle über AEP nicht alleine, sondern gemeinsam mit Electrabel ausübt, ist diesbezüglich von untergeordneter Bedeutung. (57) AEP wird in den Konten von ACEA genannt: auf Seite 35 des Berichts über das erste Halbjahr 2004 wird ausgeführt, dass auf der Grundlage der durch Artikel 37 der Gesetzesverordnung 127/91 übertragenen Befugnisse unter den Konsolidierungsbereich auch Unternehmen fallen, für die das Mutterunternehmen die Kontrolle gemeinsam mit anderen Geschäftspartnern gemäß der einschlägigen Übereinkommen ausübt. Auf dieser Liste erscheint auch AEP. (58) Die ursprüngliche Aktionärsvereinbarung zwischen ACEA und Electrabel über die Übertragung des Unternehmenszweigs von ACEA auf AEP enthält keinerlei Verweis auf das Projekt. Jedenfalls hat AEP das Projekt übernommen, ist aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb der ACEA-Gruppe gewollter Empfänger der Beihilfe geworden und wickelt verschiedene frühere Tätigkeiten von ACEA ab. In Artikel 4 der Vereinbarung über die Übertragung des Unternehmenszweigs auf AEP (zu dem Zeitpunkt als Gen.Co bezeichnet) wurde festgelegt, dass die Vereinbarung keine eventuellen Streitfälle im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweig selbst erfasst und dass das Unternehmen auf keine Streitigkeiten reagiert, die nach dem 1. Dezember 2002 (Datum der Vereinbarung) eintreten könnten, ohne im Voraus die Ursachen überprüft zu haben. (59) In einer Vereinbarung zwischen zwei Parteien kann keine Befreiung von der Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen beschlossen werden. Würde dies zugelassen, so könnte dies zu einer systematischen Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen durch die Unternehmen führen. Zudem war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übertragungsvereinbarung die Entscheidung bereits erlassen und ACEA Beklagte. Die Verpflichtungen ACEA’s waren damit wohl bekannt, so dass eine Absicht zur Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen nicht ausgeschlossen werden kann. (60) ACEA und AEP bilden dem zufolge eine wirtschaftliche Einheit, und die Gruppe selbst, einschließlich ACEA, ist — unabhängig von internen Umstrukturierungen — als Beihilfeempfängerin zu betrachten. Eine andere Vorgehensweise würde ein Umgehen der Regeln für staatliche Beihilfen erlauben. 1.4   Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.