Europäische Union

2002/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2533 — BP/E.ON) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4527)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verbraucht wird, und die zusätzliche Mengen im Markt kaufen. (32) Neben diesen Ethylenabnehmern, die Ethylen selbst herstellen, gibt es noch freie, nicht integrierte Abnehmer wie Sasol, Celanese, Solvay/Solvin, LVM, Ineos und Borealis, die für ihren Ethylenbedarf vollständig von den Lieferungen dritter Hersteller auf dem ARG+ abhängen. 1.2. DEA und Veba als alleinige nicht integrierte Anbieter und hauptsächliche Preisermittler auf dem Ethylen-Markt - ihre entscheidende Rolle für die Funktionsweise des Marktes (33) Die große Mehrzahl der Ethylenlieferungen erfolgt im Rahmen langfristiger Verträge zwischen Lieferanten und Abnehmern. Gemäß der Preisgestaltung gibt es drei verschiedene Arten von Verträgen. (34) Erstens wird bei großen Liefermengen in den Verträgen häufig auf einen Grundpreis Bezug genommen, der daraufhin um Einzelrabatte angepasst wird. Während der Einzelrabatt für die gesamte Vertragsdauer unverändert bleibt, wird der Grundpreis vierteljährlich zwischen den Partnern neu ausgehandelt. Ein Großteil dieser Verträge sieht vor, dass der in dem Industriebericht ICIS-LOR veröffentlichte Preis zum Bezugspreis erklärt wird, wenn die Parteien in ihren Verhandlungen keine Einigung erzielen können. (35) Zweitens gibt es Verträge überwiegend für kleinere Liefermengen, die keine vierteljährlichen Preisverhandlungen vorsehen, sondern sich auf den veröffentlichten Bezugspreis beziehen, der um die gewährten Einzelrabatte angepasst wird, die für die gesamte Laufzeit des Vertrages vereinbart werden. Der tatsächlich zu zahlende Preis passt sich automatisch den Bewegungen des veröffentlichten Bezugspreises an. Der gemäß dieser Art von Verträgen zu zahlende Preis folgt somit dem Preis des ersten Vertragstyps. (36) Um zu diesem Bezugspreis zu gelangen, legen die wichtigsten Anbieter im Markt (mit einem Vertrag des Typs 1), deren auszuhandelnde Mengen mindestens rd. 200 kt betragen, die vierteljährlich einzeln ausgehandelten Vertragspreise (ohne Rabatte) Einrichtungen wie ICIS-LOR oder CMAI vor, von denen diese Preise veröffentlicht werden. Wenn andere Unternehmen bei ihren Verhandlungen diesen Preis befolgen oder davon abweichen, wird dies ebenfalls weitergegeben und veröffentlicht. Wenn einige Verträge zu demselben Preis abgeschlossen wurden, wird dieser Preis als der geltende Vertragspreis und von ICIS als nordwesteuropäischer Bezugspreis (NWECP) veröffentlicht. Wird ein Bezugspreis jedoch nicht allgemein befolgt, so wird ein gewichteter Durchschnittspreis als vierteljährlicher Bezugspreis veröffentlicht. Alle übrigen Verträge, in denen auf diesen Preis ohne weitere Neuverhandlungen Bezug genommen wird, werden entsprechend angepasst. (37) Dieser Preismechanismus bewirkt, dass der Einfluss auf große Ethylenmengen Auswirkungen auf Einzelverträge, aber auch umfassendere Folgen für die allgemeine Preishöhe auf dem Ethylenmarkt hat. Veba und DEA sind die wichtigsten Anbieter auf dem Handelsmarkt und spielen deshalb wegen ihrer Verkaufsmengen eine große Rolle in dem beschriebenen Preisfindungsmechanismus. Diese Rolle erhält noch dadurch besondere Bedeutung, dass Veba und DEA die einzigen Anbieter sind, die bei den Ethylen nachgeordneten Erzeugnissen nicht integriert sind. Die von ihnen festgesetzten Preise werden deshalb als völlig frei von Eigeninteressen in den nachgeordneten Märkten, von Erwägungen des Eigenverbrauchs und somit als ausschließlich durch objektive Gesichtspunkte des Ethylenmarkts wie z. B. Kosten der Vorstoffe, Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, Entwicklung der Gewinnspannen usw. motiviert angesehen. Obwohl in der Vergangenheit auch über die Verträge der anderen Anbieter berichtet wurde, sehen alle Marktteilnehmer, die den Fragebogen der Kommission beantwortet haben, Veba und DEA wegen der beschriebenen Gegebenheiten auf dem ARG-Ethylenmarkt als die Preisführer an, die eine vom Markt weitgehend anerkannte, an Angebot und Nachfrage orientierte Preisfindung gewährleisten. (38) Die Parteien machen geltend, dass die Rolle von Veba und DEA für den Preisfindungsmechanismus und die Funktionsweise des Marktes übertrieben dargestellt werde, da DEA lediglich einen Liefervertrag mit einem Kunden eingegangen sei. DEA war bis April 2001 - Veba bis 1998 - bei nachgeordneten Ethylenderivaten teilweise integriert, was aber nicht ihre Rolle als unabhängige Preisermittler beeinflusst hätte. Einige andere in der Vergangenheit an der Entstehung des ICIS-Preises beteiligte Anbieter und selbst Anbieter außerhalb des ARG könnten an der Ermittlung der ICIS-Preise teilnehmen. Es bestuenden auch andere Mechanismen, die den ICIS-Bezugspreis ersetzen könnten. (39) Die Kommission kann diesen Argumenten nicht folgen. Die Lage des erwähnten einzigen Abnehmers von DEA wird in Ziffer 123 eingehend geschildert. Das Ausmaß der vormaligen Integration von DEA und Veba im nachgeordneten Markt war beschränkt und beeinflusste deshalb nicht ihre Stellung als unabhängige Anbieter. Die wichtigsten Derivateanlagen von DEA lagen außerhalb des ARG+, und seine eigenen Anlagen auf dem ARG+ wurden von diesen Derivatewerken nicht beliefert. Deshalb war, sogar zu jener Zeit, als DEA noch im nachgeordneten Markt tätig war, seine gesamte Ethylenproduktion auf dem ARG+ für den Handelsmarkt bestimmt. Auch machte der vormalige Ethylen-Eigenverbrauch von DEA [einen kleinen Teil](31) seiner Gesamtproduktion aus, während die übrigen [...](32) % für den Handelsmarkt bestimmt waren, der auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten war. Für Veba ist der Anteil seines vormaligen Eigenverbrauchs auf 25 bis 50 % seiner Produktion anzusetzen. Der überwiegende Teil seiner Produktionsmengen war damit auch für den offenen Markt bestimmt. Nachdem Veba im Jahr 1998 seine nachgeordneten Tätigkeiten veräußert hat, ist es nunmehr schon seit einiger Zeit als unabhängiger, ausschließlicher Verkäufer auf dem Handelsmarkt tätig. (40) Zum Einfluss anderer Hersteller auf den Preisermittlungsmechanismus brachten die Parteien vor, dass in den vergangenen fünf Jahren der vierteljährliche ICIS-Bezugspreis weniger als zehn Mal auf anderen als den zwischen DEA und Veba (überwiegend mit CPO) getroffenen Vereinbarungen beruhte. Außerdem haben die Anbieter außerhalb des ARG+ offenbar nie als Grundlage für den ICIS-Bezugspreis gedient, was darauf zurückzuführen ist, dass sich das ARG+-Gebiet aus der Zusammenballung einer ausreichenden Anzahl an Ethylenherstellern und -abnehmern zusammensetzt, die einen Marktplatz bilden, während es an den meisten anderen Produktionsstandorten in Westeuropa im Wesentlichen nur einen Anbieter und sehr wenige Kunden gibt, die über Rohrleitungen miteinander verbunden sind und keine Wahl ihrer Vertragspartner haben. Es mag zwar andere Preisfindungsmechanismen als den ICIS-Bezugspreis geben, wie z. B. Bezugnahmen auf die Rohstoffkosten oder Vereinbarungen über die Teilung von Gewinnspannen, diese spiegeln aber die Bedingungen auf dem Ethylenmarkt nicht vergleichsweise gut wider und würden deshalb von den Marktteilnehmern wohl kaum angewandt werden. (41) Drittens gibt es auf Formeln beruhende Verträge, bei denen in der Regel die Kosten der Lieferanten, die Preise der Rohstoffe, die Ertragslage der Krackanlagen und die Gewinnspannen bei den nachgeordneten Derivaten berücksichtigt werden. Es gibt hierbei keine regulären Preisverhandlungen, da die Preise das Ergebnis objektiver Daten sind, die sich aufgrund der Formelberechnung ergeben. Auf diese Art Verträge wird überwiegend zurückgegriffen, wenn vormals integrierte Produktionsstandorte einer Gruppe aufgeteilt und die nachgeordnete Derivateproduktion an Dritte verkauft werden. Auf diesen Vertragstyp entfällt offenbar [nur ein kleiner Teil](33) der auf den Handelsmarkt gelangenden Gesamtmengen. 2. GEMEINSAME MARKTBEHERRSCHUNG (42) Die Kommission ist der Auffassung, dass nach Vollzug dieses Vorhabens und des Vorhabens zwischen Shell und DEA eine gemeinsame Marktbeherrschung der beiden neuen Einheiten auf dem ARG+-Markt für Ethylen entstehen wird. In vorangehenden Fällen hat sich die Kommission auf folgende Elemente gestützt, um das Vorhandensein einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung zu ermitteln(34): i) Konzentration beim Angebot, ii) Gleichartigkeit des Produkts, iii) Symmetrie der Marktanteile, Kosten und Interessen, iv) Preistransparenz, v) Vergeltungsmöglichkeiten, vi) hohe Zutrittsschranken und Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs sowie vii) inelastische Nachfrage ohne Gegenmacht der Käufer. Diese Liste ist nicht verbindlich (es müssen nicht alle Elemente vorhanden sein, um auf eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung zu schließen) und auch nicht erschöpfend, vielmehr soll sie eine Reihe nützlicher Bezugsgrößen an die Hand geben. Unter den gegebenen Umständen ist der vorliegende Fall wie folgt zu bewerten: 2.1. Gemeinsamer Marktanteil von Shell und BP von rund [55-65](35) % nach dem Zusammenschluss - keine vergleichbar starken Wettbewerber (43) Die offensichtlichste und wichtigste Auswirkung der beiden Vorhaben auf den Wettbewerb im Ethylen-Handelsmarkt wäre das Wegfallen von DEA und Veba als unabhängige Wettbewerber und nicht integrierte Anbieter. Die wichtigste Folge für die Marktstruktur ergibt sich aus dem Verlust der Unabhängigkeit des wichtigsten Verkäufers auf dem Handelsmarkt, was noch dadurch verschärft wird, dass die fusionierten Einheiten nicht in der Lage sein werden, die gegenwärtige Rolle von DEA und Veba als unabhängige Preisermittler des Ethylenmarkts auf dem ARG+ zu spielen, und dass auf dem ARG+ kein anderer unabhängiger Ethylenhersteller - ohne Interessen in der nachgeordneten Produktion - verbleiben wird. (44) Nach Vollzug der Zusammenschlüsse würden die Ethylenanbieter auf dem ARG+ folgende Marktanteile haben: Tabelle 2 Markanteile nach der Fusion >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (45) Zusammengerechnet hätten Shell und BP einen Marktanteil von [55-65](36) % (Shell/DEA [25-35](37) % und BP/Veba [25-35](38) %). Dieser Sachverhalt würde sich nicht spürbar ändern, wenn nach Vollzug des Zusammenschlusses die Nettonachfrage von BP, angerechnet auf den Überschuss von Veba, ausgeglichen wäre. Wenn man das Nettodefizit von BP vom Umfang des Handelsmarktes abzieht, hätten beide Einheiten einen gemeinsamen Anteil von [55-65](39) % (Shell/DEA [25-35](40) % und BP/Veba [25-35](41) %). Wenn man die Nettoposition direkt für die nahe Zukunft berechnet, ergibt sich eine sehr vorsichtige Darstellung der Marktstellung von BP/Veba, da die Marktverkäufe von Veba nach Vollzug des Zusammenschlusses - wie im Falle des derzeitigen Absatzes von Erdölchemie - nicht unverzüglich zurückgehen werden. (46) Der Zunahme an Marktanteil entspricht auch eine Zunahme an Marktmacht von Shell/DEA und BP/Veba nach dem Vollzug der beiden Vorhaben. Da die Ethylenproduktion von DEA und Veba gegenwärtig vollständig für den Verkauf auf dem Handelsmarkt bestimmt ist, würde den Marktanteilen auch eine Marktmacht der neuen Einheiten Shell/DEA und BP/E.ON auf dem Handelsmarkt entsprechen. Die Zunahme an Marktmacht könnte sogar größer sein als die Zunahme an Marktanteilen, da DEA und Veba in ihrer Funktion als Ethylenhersteller ohne nachgeordnete Interessen und als unabhängige Preisermittler für den Markt von besonderer Bedeutung waren. Die Vorhaben bewirken somit nicht nur förmliche Änderungen an den Marktanteilszahlen, sie verändern auch die Marktstruktur in erheblichem Maße. (47) Die Anteile der beiden neuen Einheiten an der Ethylenproduktionskapazität im ARG+-Gebiet lägen bei [10-20](42) % für Shell/DEA (mit einer Kapazität von jährlich [1300-1500](43) kt) und bei [15-25](44) % für BP/Veba (mit einer Kapazität von jährlich [1800-2000](45) kt). Die Marktanteile der übrigen Hersteller würden [10-20](46) % für BASF, [5-15](47) % für Atofina und [2-7](48) % für Exxon betragen. Die beiden neuen Einheiten wären die beiden größten Ethylenhersteller auf dem ARG+. (48) Neben den beiden neuen Einheiten blieben im ARG+-Gebiet lediglich BASF, Atofina und Exxon als Ethylen-Nettoanbieter übrig. Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass DOW wie bereits erwähnt kein Ethylen auf dem ARG+ verkauft. Diese Ethylenanbieter sind in der gleichen Weise wie die neuen Unternehmenseinheiten, jedoch nicht unbedingt bei denselben Produkten, auf dem nachgeordneten Markt vertikal integriert und haben die gleichen Anreize bei den Ethylenlieferungen an Kunden, mit denen diese Unternehmen auf dem nachgeordneten Markt der Ethylenderivate miteinander im Wettbewerb stehen. (49) Die Parteien machen geltend, dass nach der Methode der Kommission zur Errechnung des Marktanteils das Vorhaben BP/E.ON zu keinen horizontalen Überschneidungen führen und damit nicht die Marktmacht der beiden Partner stärken würde. Hierzu ist erstens zu bemerken, dass es nach den Nettozahlen zwar keine horizontale Überschneidung gibt, BP jedoch (überwiegend durch Erdölchemie) aktiver Verkäufer auf dem Handelsmarkt ist, weshalb die zusammengelegten Verkaufstätigkeiten von BP und Veba zu einer Erhöhung des Gesamtabsatzes, der Flexibilität und der Marktkenntnisse führen würden, was für den Wettbewerb von Bedeutung ist. Zweitens würden mit dem Vorhaben die Produktionskapazitäten der beiden Anbieter zusammengelegt, wodurch die größte Produktionseinheit für Ethylen auf dem ARG entstehen würde. Dies wiederum würde die Macht der beiden neuen Einheiten auf dem Ethylenmarkt erheblich stärken, was für die wettbewerbliche Würdigung von besonderer Bedeutung ist. Schließlich muss, wie bereits erläutert, für eine angemessene Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen der beiden Zusammenschlüsse die Gesamtstruktur der Lieferungen auf dem ARG-Markt berücksichtigt werden. Durch die Zusammenlegung von Veba und DEA in vollständig vertikal integrierte internationale Unternehmen mit starken Interessen in den nachgeordneten Derivatemärkten führen beide Zusammenschlüsse zum Wegfallen des einzigen unabhängigen Verkäufers auf dem Handelsmarkt für Ethylen. Diese strukturelle Veränderung, zu der die Zusammenlegung von Veba und BP in gleichen Teilen beiträgt, ergibt eine wettbewerbliche Marktsituation, die schließlich zu einer gemeinsamen Marktbeherrschung führt. (50) Der nächstfolgende Wettbewerber wäre BASF, dessen Marktanteil mit [10-20](49) % im Jahr 2000 jedoch wesentlich kleiner war. Eine strukturelle Beziehung zwischen BASF und Shell besteht durch das Gemeinschaftsunternehmen Basell, in das BASF und Shell ihre gesamten Polypropylen- und Polyethyleninteressen zusammengelegt haben. Durch das gemeinsame Eigentum an Basell hat BASF keinen Anreiz, die Wettbewerber auf dem nachgeordneten Polyethylenmarkt durch günstige Ethylenlieferungen zu unterstützen (siehe auch nachstehende Bemerkungen zu Shell), und einen nur geringen Anreiz, über Preissenkungen den Wettbewerb mit Shell und BP auf dem Ethylenmarkt im ARG+ aufzunehmen. Außerdem ist BASF auch auf anderen nachgeordneten Märkten wie z. B. Ethylenoxyd oder Monoethylenglukol tätig. Daraus entstehen wiederum Anreize, keinen Wettbewerb mit den beiden neuen Unternehmenseinheiten auf dem vorgelagerten Ethylenmarkt aufzunehmen (siehe Bemerkungen zu Shell und BP in Ziffer 74 ff). Es ist deshalb zu erwarten, dass BASF eher den beiden neuen Marktführern folgen als die Rolle des Störenfrieds spielen wird. (51) Außerdem ist BASF im Gegensatz zu den fusionierten Einheiten, die auch im vorgelagerten Geschäft tätig sein werden, in diesem Bereich nicht vertikal über Raffinerien integriert und hat somit nicht aus eigenen Quellen die erforderlichen Rohbenzinlieferungen für seine Dampfkrackanlagen. Die Parteien halten dies nicht für einen spürbaren Nachteil, da Naphta auf dem Markt frei verfügbar sei. Dies mag zwar für die Belieferung der Krackanlage von BASF in Antwerpen zutreffen, für die Anlagen in Ludwigshafen stellt sich die Lage offenbar jedoch anders dar. Der Kostennachteil dieses Standorts ergibt sich nicht nur aus der nötigen Beförderung von Naphta nach Ludwigshafen, BASF hängt auch in gewissem Maße von den Naphta-Lieferungen auf der Rhein-Main-Rohrleitungstransport-Leitung (RMR) ab, einer Mehrproduktrohrleitung, die von der Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen-Region in das Rhein-Main-Neckar-Gebiet führt. [...](50). Für die Beförderung über die RMR-Rohrleitung hängt BASF von deren Aktionären BP, Veba und insbesondere Shell ab. Diese Sachzwänge engen die Möglichkeiten und Anreize für BASF ein, Druck auf die beiden neuen Einheiten im ARG+-Ethylenmarkt auszuüben. (52) Nach dem Zusammenschluss würde der Marktanteil von Atofina [5-15](51) % betragen. Dieser begrenzte Anteil am Handelsmarkt und seine fehlenden [...](52) verleihen Atofina keine ausreichende Marktmacht, um den Wettbewerbsdruck auf die beiden fusionierten Einheiten zu erhöhen; auch sind seine Anreize, den Wettbewerb mit BP und Shell aufzunehmen, durch die umfangreichen Interessen von Atofina im nachgeordneten Markt eingeschränkt. (53) Die Ethylenproduktionskapazität von Exxon im ARG+ wird durch seine 35-%-Minderheitsbeteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen FAO in Antwerpen eingeschränkt. Die Marktverkäufe an Dritte hängen weitgehend von seinen Einfuhren ab, und der Marktanteil von Exxon von unter [5-15](53) % ist wesentlich kleiner als die Anteile der neuen Unternehmenseinheiten. Die Kapazität des Gemeinschaftsunternehmens FAO war im Jahr 2000 [hoch](54) ausgelastet, außerdem gibt es nach der Marktuntersuchung der Kommission Anzeichen dafür, dass Exxon [...](55). Schließlich wird sein Anreiz, die Hersteller von Ethylenderivaten mit billigem Ethylen zu versorgen, durch seine eigene umfangreiche Produktion von Ethylenderivaten eingeschränkt. Damit wird Exxon höchstwahrscheinlich der Strategie der beiden Marktführer folgen und sowohl aus Unvermögen als auch aus fehlendem Anreiz keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf die Parteien der beiden Vorhaben ausüben. 2.2. Privilegierte Stellung der beiden neuen Marktführer bei den wesentlichen Infrastrukturen 2.2.1. Vorrangiger Zugang von BP/Veba zur ARG-Rohrleitung und starker Einfluss auf die Unternehmensstruktur von ARG (54) Die Bedeutung der ARG-Leitung als dem in dieser Region einzigen wirtschaftlichen Beförderungsmittel für Ethylen wurde bereits beschrieben (Ziffer 16, 17). Im ARG-Gebiet wird Ethylen auf keinem anderen Weg befördert. Deshalb hängt der Zugang zum Ethylen und der Wettbewerb zwischen den an diese Rohrleitung angeschlossenen Anbietern für die Belieferung der Kunden in hohem Maße vom Zugang zu der Rohrleitung zu wettbewerblich angemessenen Bedingungen ab. Die Ethylenanbieter sind überwiegend am westlichen und östlichen Ende des Rohrleitungssystems angesiedelt. Ohne die Möglichkeit, Ethylen über die ARG-Rohrleitung zu befördern, schränkt sich die Fähigkeit und der Anreiz für diese Hersteller ein, sich um Verträge entlang des gesamten ARG-Systems zu bewerben, wodurch auch die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher und ihre Fähigkeit, angemessene Ethylenpreise zu erzielen, eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Einfuhren. Alle Terminals zur Umladung der Hochseeschiffe befinden sich an der Nordseeküste. Damit sind die Einfuhren den Abnehmern am östlichen Abschnitt des ARG nicht einfach zugänglich, die ohne die Verfügbarkeit der ARG-Beförderungsrohrleitung zu niedrigen Preisen nicht als Gegenmacht zu den ARG-Anbietern wirken können. (55) Die Stellung der neuen Unternehmenseinheit BP/Veba Oel auf dem ARG-Ethylenmarkt wird durch ihren größeren Anteil an der Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft mbh & Co. KG (die ARG-Gesellschaft), der Eigentümerin des Kernstücks des ARG-Rohrleitungssystems, noch verstärkt. Gegenwärtig sind die Anteile am Aktienkapital der ARG-Gesellschaft wie folgt aufgeteilt: Tabelle 3 Eigentümer von ARG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (56) BP/Veba als Aktionär der ARG-Gesellschaft [...](56). (57) Außerdem werden BP/Veba über ihren gemeinsamen Kapitalanteil erheblichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik von ARG und insbesondere [...](57) ausüben. Gemäß der ARG-Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit für Beschlüsse von entscheidender Bedeutung, wie z. B. [...](58). Eine [besondere Mehrheit](59) ist für alle [strategischen Beschlüsse](60) erforderlich. (58) Nach dem Zusammenschluss werden BP/Veba zusammen 50 % des Kapitals halten, was ihnen die Möglichkeit einräumt, sämtliche Beschlüsse zu blockieren, die einer [besonderen Mehrheit](61) bedürfen. Sie wären deshalb in der Lage, [...](62) zu blockieren. Außerdem könnten sie einen erheblichen Einfluss auf [strategische Beschlüsse](63) nehmen. (59) Bis Juli 2001 ernannten die Aktionäre DSM, Veba und Erdölchemie (BP) jeweils einen Betriebsdirektor. Dieses System wird sich bis Ende diesen Jahres ändern, wenn ein außenstehender, nicht von den einzelnen Aktionären direkt ernannter Betriebsdirektor bestellt wird. Es gibt bereits einschlägige Entschließungen des Unterausschusses, und es wird erwartet, dass die Aktionäre bis Ende diesen Jahres dem neuen Konzept zustimmen werden. Im Vorgriff auf diese Veränderung wurde bereits seit Juli 2001 ein einziger Betriebsdirektor für die ARG ernannt. [...](64). Mit seiner Sperrminorität wird BP/Veba in der Lage sein, die [Ernennung eines zukünftigen Betriebsdirektors zu beeinflussen](65). (60) Die Parteien machen geltend, dass BP bereits vor der Zusammenlegung mit Veba über eine Sperrminorität bei Entscheidungen verfügte, die eine [besondere Mehrheit](66) benötigten, weshalb das Vorhaben keine erheblichen Änderungen in Bezug auf das ARG bringen werde. Mit dem Zusammenschluss werden sich jedoch die Interessen von BP an der Nutzung der Rohrleitung und bei der Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner Anteile an der Rohrleitungsgesellschaft grundlegend ändern. BP ist gegenwärtig Nettoabnehmer von Ethylen auf dem ARG+ und hat ein Interesse an der Öffnung des Zugangs des ARG für dritte Hersteller, um die ständige Belieferung mit Ethylen zu gewährleisten. Es bildete bei jeglicher Strategie der E.ON-Gruppe in Bezug auf die ARG-Gesellschaft ein Gegengewicht zu E.ON, das die Anteile von Veba - dem größten Nettoverkäufer - und Degussa kontrollierte. BP stand jedoch der E.ON-Block in einer vergleichbaren Stärke gegenüber, der bei jeglicher Strategie für die ARG-Gesellschaft berücksichtigt werden musste. Nach dem Zusammenschluss werden BP/Veba gemeinsam zum wichtigsten Ethylenverkäufer auf dem ARG+ und nicht mehr daran interessiert sein, die Interessen von Ethylenabnehmern in der ARG-Rohrleitungsgesellschaft, wie z. B. den offenen Zugang zu niedrigen Preisen für die Anbieter und Verbraucher, zu unterstützen und zu verteidigen. BP/Veba könnten ihre Sperrminorität in dem Unternehmen dazu nutzen, [...](67). Außerdem werden BP/Veba der einzige Aktionär mit einer Sparminorität sein, dem kein anderer gleich starker Aktionär gegenüberstehen wird. Dies verschafft der neuen Einheit eine besonders starke Stellung. (61) Hieraus ist zu schließen, dass BP/Veba [...](68), die wesentliche Infrastruktur des Ethylenmarktes, privilegierten Zugang und entscheidenden Einfluss haben werden. (62) Die Stellung von BP/Veba bei der Infrastruktur wird durch das Eigentum an oder den Einfluss über Zuleitungen weiter gestärkt. So gehört Veba die Rohrleitung, die einige Ethylenabnehmer [an einem Standort im Rhein-Ruhr-Gebiet](69) mit der ARG-Rohrleitung über die Krackanlage von Veba in Gelsenkirchen verbindet(70). Die Belieferung dieser Abnehmer, auf die ein wichtiger Teil der Gesamtverkäufe auf dem Handelsmarkt entfällt, hängt vollständig vom Zugang zu dieser Rohrleitung ab. Da sämtliche über die Rohrleitung verbundenen Abnehmer nicht vertikal integriert sind, hängen sie für ihre Lieferungen vollständig von Dritten auf dem offenen Markt ab. Lieferungen von Wettbewerbern der Veba sind von deren Zustimmung zur Nutzung der Rohrleitung abhängig. Dies verschafft Veba erhebliche Kontrolle über die Wahl des Lieferanten dieser Abnehmer und über den Wettbewerbsdruck, den alternative Lieferanten ausüben könnten. 2.2.2. Privilegierter Zugang von Shell/DEA zur Einfuhrinfrastruktur und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.