Europäische Union

2002/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2533 — BP/E.ON) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4527)

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Avis juridique important | 32002D0792 2002/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2533 — BP/E.ON) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4527) Amtsblatt Nr. L 276 vom 12/10/2002 S. 0031 - 0061 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2533 - BP/E.ON) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4527) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/792/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 6. September 2001 über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Auffassungen zu den Beschwerdepunkten der Kommission vorzutragen, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), gestützt auf den Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), in Erwägung nachstehender Gründe: I. EINLEITUNG (1) Am 27. Juli 2001 meldeten die Unternehmen BP und E.ON der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ("Fusionskontrollverordnung") ein Vorhaben an, mit dem BP und E.ON im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle über Veba Oel AG erwerben, die gegenwärtig allein von E.ON kontrolliert wird. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission mit Beschluss vom 6. September 2001 fest, dass dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung in ihrer geänderten Form fällt; gleichzeitig machte sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens geltend. Sie leitete daraufhin ein Verfahren in dieser Sache nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens ein. II. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (3) BP plc ("BP") ist die Holdinggesellschaft einer weltweit im Explorations- und Erdölgeschäft und mit petrochemischen Erzeugnissen tätigen Unternehmensgruppe, bestehend aus vier Kernbereichen: 1. Exploration und Förderung von Rohöl und Erdgas; 2. Raffinieren, Vermarkten und Liefern von Rohöl sowie Befördern von Raffinerieerzeugnissen; 3. Herstellen und Vermarkten von petrochemischen und damit verbundenen Erzeugnissen und 4. Solarenergie. Die dem Erdöl nachgeordneten Tätigkeiten in Deutschland werden von der vollständigen Tochtergesellschaft Deutsche BP GmbH (Deutsche BP) geführt. (4) E.ON ist die Muttergesellschaft einer vertikal integrierten Energiegruppe, die überwiegend in Deutschland und, nach dem jüngst erfolgten Erwerb von Sydkraft AB, auch in Schweden tätig ist. Ihre Haupttätigkeiten sind die Erzeugung und/oder Lieferung von Strom, Gas, Wasser, Chemieerzeugnissen und Öl sowie die Erbringung von Telekommunikationsdiensten und das Immobiliengeschäft. Die vorgelagerten und nachgeordneten Öl- und Petrochemietätigkeiten von E.ON (neben den in der Tochtergesellschaft Degussa zusammengefassten Chemietätigkeiten, die außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens bleiben werden), werden über die vollständige Tochtergesellschaft Veba Oel AG (Veba Oel bzw. GU) geführt. Die Holdinggesellschaft Veba Oel besteht aus drei Geschäftsbereichen, die jeweils von einer vollständigen Tochtergesellschaft geführt werden: 1. Exploration und Förderung durch Veba Oel & Gas GmbH (VOG), 2. Raffinieren von Öl und petrochemischen Erzeugnissen durch die Veba Oil Refining & Petrochemicals GmbH (VORP) sowie 3. Vermarktung von Ölerzeugnissen durch die Aral AG & Co KG (Aral). Neben Deutschland ist Veba Oel auch in Österreich, Luxemburg und in einigen osteuropäischen Ländern in der Vermarktung von Ölprodukten tätig. Im vorgelagerten Bereich betreibt Veba Oel jeweils ein Ölfeld im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden und hält Minderheitsbeteiligungen an verschiedenen von anderen Unternehmen betriebenen Ölfeldern. (5) BP und E.ON unterzeichneten am 15. Juli 2001 eine Beteiligungsvereinbarung, wonach die Deutsche BP 51 % des Aktienkapitals von Veba Oel durch Kapitalaufstockung erwerben und E.ON 49 % des Aktienkapitals behalten wird. E.ON erhält eine Verkaufsoption für die verbleibenden 49 %, die sie jederzeit nach dem [...](5) zu einem Festpreis wahrnehmen kann. Die Vereinbarung sieht nicht vor, dass das gegenwärtig von Deutsche BP geführte Geschäft mit Veba Oel zusammengelegt wird. III. ZUSAMMENSCHLUSS (6) Gemäß der Beteiligungsvereinbarung wird BP die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates ernennen. Die Parteien werden in einer Aktionärsvereinbarung bestimmen, welche Fragen von Veba nur dann in Angriff genommen werden, nachdem sowohl E.ON und BP ihnen zugestimmt haben. Hierzu zählen u. a. die jährliche Finanz- und Investitionsplanung von Veba Oel und ihrer Untergruppe sowie bestimmte Arten von Geschäften eines Werts von mehr als [...](6). Damit behält E.ON Vetorechte bei den strategischen Entscheidungen über die Geschäftspolitik von Veba Oel, obwohl es nur eine Minderheit auf der Aktionärsversammlung vertritt und eine Minderheit der Vertreter in den Aufsichts- und Führungsgremien von Veba Oel bestellt. Sollte E.ON seine Verkaufsoption wahrnehmen, wird BP die alleinige Kontrolle über Veba erwerben. Dies ist im gegenwärtigen Stadium jedoch ungewiss und kann nicht berücksichtigt werden. (7) Aus der Tatsache, dass E.ON mit den Vetorechten in der Beteiligungsvereinbarung seinen entscheidenden Einfluss auf Veba Oel behält, kann geschlossen werden, dass BP und E.ON die gemeinsame Kontrolle über Veba Oel ausüben werden. Das Vorhaben ist somit ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 b) der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von zusammen mehr als 5 Mrd. EUR(7) (BP: 160,2 Mrd.(8) EUR, E.ON: 93,29 Mrd. EUR, Veba Oel: 20,2 Mrd. EUR). Sowohl BP als auch E.ON erzielen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (BP: [...](9) EUR, E.ON: [...](10) EUR, Veba Oel: [...](11) EUR). E.ON und Veba Oel erzielen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland, was bei BP nicht der Fall ist. Das angemeldete Vorhaben ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. V. VERFAHREN (9) Am 20. August 2001 erhielt die Kommission ein Ersuchen des Bundeskartellamts auf teilweise Verweisung dieses Falles nach Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Das Ersuchen betraf die Märkte der nachgeordneten Mineralölerzeugnisse in Deutschland einschließlich Groß- und Einzelhandel mit Motorenbenzin, Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl, Flugzeugtreibstoffen, schwerem Heizöl, Teer und Schmierstoffen. Es betraf nicht die Märkte für petrochemische Stoffe, für vorgelagerte Öltätigkeiten sowie nachgeordnete Ölerzeugnisse außerhalb Deutschlands. Mit Beschluss vom 6. September 2001 verwies die Kommission einen Teil des Vorgangs wie beantragt an das Bundeskartellamt. (10) Am 24. Oktober 2001 wurden Beschwerdepunkte an BP und E.ON versandt, die am 5. November 2001 eine gemeinsame Erwiderung vorlegten. Wie von den Parteien beantragt, fand am 7. November 2001 eine Anhörung statt. VI. BEWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG A. SACHLICH RELEVANTER MARKT (11) Ethylen, einer der wichtigsten chemischen Grundstoffe, gehört der Olefin-Gruppe, bestehend aus Ethylen, Propylen und Butadien, an. In Westeuropa wird Ethylen überwiegend aus Naphtha (ein Produkt des Raffinierens von Rohöl) hergestellt. Es wird als Rohstoff für die Herstellung von Ethylenderivaten wie z.B. Polyethylen und PVC verwendet und kann durch kein anderes Erzeugnis ersetzt werden. Im Einklang mit vorangehenden, Ethylen betreffenden Entscheidungen(12) hat die Marktuntersuchung bestätigt, dass Ethylen einen getrennten Produktmarkt bildet. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (12) Die Parteien sind der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für Ethylen zumindest Westeuropa umfasst. Sie machen geltend, dass Ethylen hin und her befördert wird und in das Rohrleitungsnetz der Aethylenrohrleitungsgesellschaft mbH & Co. KG und seine Zuleitungen (ARG+) aus unterschiedlichen Quellen gelangt, u. a. den Standorten im Vereinigten Königreich, an der nordwesteuropäischen Küste, dem Mittelmeer, Nordamerika, dem Nahen Osten und Asien. Auf die Einfuhren entfallen üblicherweise rund 10 % des Verbrauchs im ARG+. Außerdem hat das ARG+ über den nordwesteuropäischen Vertragspreis (NWECP) eine eigene Preisverbindung mit anderen Produktionsquellen und anderen Abnahmegebieten. (13) Die Kommission teilt die Auffassung der Parteien zum räumlich relevanten Markt nicht. In Einklang mit ihren vorangehenden Entscheidungen ist sie der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für die Belieferung mit Ethylen vom Umfang des verfügbaren Rohrleitungsnetzes abhängt(13). Ethylen ist ein gefährliches, hochentzündliches Gas, bei dem eine Beförderung auf Straße oder Schiene weder rentabel noch praktisch wäre. Hierzu wäre in Deutschland auch eine Sondergenehmigung erforderlich; hinzu kommt, dass die Schiffsbeförderung auf dem Rhein verboten ist. Über weite Entfernungen wird Ethylen entweder in komprimierter Form durch Rohrleitungen oder in fluessiger Form auf Kühlschiffen befördert. Diese Arten der Beförderung erfordern jedoch umfangreiche Investitionen in logistische Ausrüstungen wie z. B. Rohrleitungen und besonders ausgestattete Schiffsterminals, die wiederum an Rohrleitungen oder an Ethylenabnehmer angeschlossen sind. Um die Transportkosten und die logistischen Schwierigkeiten gering zu halten, sind die Ethylenabnehmer häufig in der Nähe der Produktionsstätten angesiedelt. In der Praxis können große Ethylenmengen nur von einem Produktionsstandort zu einem inländischen Verbrauchsstandort befördert werden, wenn beide Standorte an dasselbe Rohrleitungsnetz angeschlossen sind. Angesichts dieser Sachzwänge bei der Ethylenbeförderung sind die Standorte für die Herstellung und den Verbrauch von Ethylen so ausgelegt, dass die Erzeuger und Verbraucher an Ort und Stelle durch eine Rohrleitung und/oder den Zugang zu Tiefseeverladestellen verbunden sind. Der räumlich relevante Markt wird somit durch das vorhandene Rohrleitungsnetz umgrenzt. (14) Für die Definition des räumlich relevanten Marktes für Ethylen ist das Rohrleitungsnetz zugrunde zu legen, das der Aethylenrohrleitungsgesellschaft mbH & Co. KG gehört und von ihr betrieben wird, gemeinsam mit den angeschlossenen Rohrleitungen (das so genannte "ARG+ pipeline network"), die überwiegend im Eigentum von angeschlossenen Ethylenverbrauchern oder -herstellern sind. ARG+ verbindet verschiedene Produktionsstätten und Ethylenabnehmer in Belgien, den Niederlanden und Westdeutschland. (15) Der begrenzte Umfang der Einfuhren und deren eingeschränkte Verfügbarkeit für die Verbraucher schließt eine breitere Definition des räumlichen Marktes aus. An das ARG+ sind fünf Seeterminals angeschlossen, wo mit dem Schiff beförderte Ethyleneinfuhren von Produktionsstätten außerhalb des ARG+-Gebiets umgeschlagen werden können. Von dem gesamten Ethylenverbrauch der ARG+-Abnehmer entfielen im Jahr 2000 rd. 15 % auf Einfuhren von außerhalb des ARG-Gebiets, ein Spitzenjahr aufgrund mehrerer ungeplanter Ausfallzeiten in den ARG-Krackanlagen. In der Regel entfallen auf die Einfuhren rd. 10 % der Gesamtnachfrage (Eigenverbrauch und Handelsware). Der weitaus größte Anteil der Einfuhren entfällt auf die Eigentümer der Terminals, während die Einfuhren von Dritten lediglich 10 bis 20 % der Gesamteinfuhren ausmachen. Der Zugang zu den Ethyleneinfuhren im ARG+-Versorgungsgebiet ist für Dritte erheblich eingeschränkt, weil erstens neben den Terminals der Ethylenhersteller keine öffentlichen Verladestellen Dritten einen freien Zugang gewährleisten und zweitens die vorhandenen Terminals in erster Linie für den Ethylenbedarf ihrer Eigentümer ausgelegt sind. Hierbei handelt es sich um Einfuhren für die Aufbewahrung der Überschüsse der an den Terminal angeschlossenen Krackproduktion, die dem offenen Markt keine ausreichenden langfristigen Kapazitäten bieten. Von Dritten mit Zugang zu diesen Terminals wurden eine Reihe von vertraglichen und praktischen Schwierigkeiten vorgebracht, die sie an einer fortdauernden Nutzung dieser Terminals hindern. Terminalnutzungsverträge sind offenbar häufig an das Vorhandensein und die Dauer einer Liefervereinbarung mit dem Terminaleigentümer gebunden, wobei der Terminal nur für einen bestimmten Prozentsatz der Mengen zur Verfügung steht, die von dem Eigentümer direkt geliefert werden. Außerdem räumen diese Verträge den Eigentümern teilweise bestimmte Rechte ein, die den Ethylenabnehmer verpflichten, mit dem Eigentümer anstelle der Nutzung des Terminals direkt bei der Lieferung zu verhandeln. Drittens müssen die nicht an den Terminal direkt angeschlossenen Abnehmer die Schiffsfrachten, Terminalgebühren und Beförderungskosten bezahlen, die von der ARG für die Rohrleitungsbeförderung berechnet werden, wodurch Einfuhren größeren Umfangs keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu dem mit ARG+ herangeführten Ethylen sind. (16) Der Preiszusammenhang mit anderen Gebieten führt nicht zu einer Erweiterung des Erfassungsbereichs des räumlichen Marktes. Der Industriebericht ICIS-LOR veröffentlicht einen vierteljährlichen Bezugspreis für Nordwesteuropa (NWECP), der für Verkäufe im ARG+-Gebiet und, außerhalb dieses Gebiets, auch in anderen Teilen Deutschlands, des Vereinigten Königreiches und Frankreichs gilt. Nach Aussagen der Marktteilnehmer wird der vierteljährliche Bezugspreis von ICIS-LOR ausschließlich anhand der Käufe und Verkäufe auf dem ARG+, unbeeinflusst von Preisen auf den anderen Märkten, festgesetzt. Dadurch entsteht ein Preiseinfluss nur in einer Richtung, von dem ARG+ in andere Gebiete. Man kann deshalb nicht davon ausgehen, dass dieser einseitige Einfluss den räumlichen Erfassungsbereich des ARG+ erweitert. Schließlich ist die Tatsache, dass die von Chemical Market Associates Inc. (CMAI) herausgegebenen Berichte getrennte Bezugspreise für Spot-Verkäufe ex-ARG, verglichen mit Verkäufen cif in Nordwesteuropa und dem Mittelmeergebiet, veröffentlichen, ein weiterer Nachweis dafür, dass durch das ARG+ ein getrennter räumlicher Markt für die Lieferung von Ethylen umgrenzt wird. (17) Hieraus kann geschlossen werden, dass der räumlich relevante Markt von dem Rohrleitungssystem ARG+ umgrenzt wird. C. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (18) Am 10. Juli 2001 meldeten Shell und DEA der Kommission ihre Vereinbarung, mit der Shell die alleinige Kontrolle über DEA erwirbt (Fall M.2389). Dieses Vorhaben wird auch den Ethyhlenmarkt auf dem ARG+ berühren. Es wurde für beide Fälle eine einzige Marktanalyse durchgeführt, die zu der vorliegenden Entscheidung sowie der gleichzeitig angenommenen Parallelentscheidung in der Sache M. 2389 führt. 1. GEGENWÄRTIGE MARKTSTRUKTUR 1.1. Ein bereits hohes Maß an Konzentration im Ethylen-Markt (19) In Einklang mit vorangehenden Entscheidungen der Kommission(14) und der Auffassung der Anmelder werden die Marktanteile der Parteien und der übrigen Marktteilnehmer ausschließlich in Bezug auf den Handelsmarkt berechnet und berücksichtigt. Der Handelsmarkt umfasst die Verkäufe an Dritte und schließt die Produktionsmengen aus, die intern innerhalb einer Gruppe für die Weiterverarbeitung in nachgeordnete Produkte verbraucht werden (Eigenverbrauch). (20) Die Marktanteile der Ethylenanbieter und der Umfang des Handelsmarktes können auf Nettobasis anhand der Käufe und Verkäufe auf dem ARG+ errechnet werden. Wenn ein Hersteller Ethylen auf dem Handelsmarkt gleichzeitig kauft und verkauft, erscheint es angemessen, die Käufe und Verkäufe zu verrechnen, um zu einer Nettoposition als Käufer oder Verkäufer zu gelangen. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass Tauschgeschäfte zwischen den Herstellern sowie Käufe und Verkäufe auf dem Spot-Markt in der Regel aus betrieblichen Gründen vorgenommen werden und keine systematischen, umfangreichen Weiterverkäufe bewirken. Außerdem geben Tauschgeschäfte nicht die unabhängige Marktmacht des teilnehmenden Unternehmens wieder und können einem Verkauf nicht gleichgestellt werden. Die besondere Lage der Erdölchemie wird nachstehend unter Ziffer 30 erörtert. (21) Die Einfuhren von Herstellern, die von außerhalb an das ARG+ angeschlossen sind, werden ebenso behandelt wie das auf dem ARG+ befindliche Ethylen, unabhängig davon, ob sie von demselben Unternehmen/derselben Unternehmensgruppe geliefert oder bei Dritten bezogen werden. Wenn man die auf dem ARG+ befindlichen Einfuhren als Käufe ansehen würde, würde dies die Stellung des Einführers als Nettoverkäufer und seinen Marktanteil verringern. Wie bereits erwähnt, stehen nicht allen Ethylenabnehmern beständige Einfuhren zur Verfügung, außerdem werden Großeinfuhren in der Regel nicht als Tauschgeschäfte oder aus betrieblichen Gründen getätigt. Somit kann über die Einfuhren eine beträchtliche Marktstellung erzielt werden, und die Verrechnung der Einfuhren gegen die Verkäufe auf dem Handelsmarkt würde ein verzerrtes Bild der Marktanteile der einzelnen Unternehmen ergeben. Hinzu kommt, dass gemäß den Anmeldern ein Teil des ARG+-Ethylengesamtmarktes auf die Einfuhren entfällt. Der Vollständigkeit halber muss auch der sich aus diesen Einfuhren ergebende Marktanteil dem Unternehmen angerechnet werden, das diese Einfuhren innerhalb des ARG+-Versorgungsgebiets verkauft. (22) Somit ergeben sich auf dem ARG+-Handelsmarkt für das Jahr 2000 folgende Marktanteile, Kapazitäten der Ethylenverkäufer und Einfuhren durch Dritte: Tabelle 1 Marktanteile >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (23) Grundsätzlich lassen sich die Anbieter im ARG+-Versorgungsgebiet in folgende drei Gruppen unterteilen: i) Anbieter, die im nachgeordneten Markt nicht vertikal integriert sind und ihre gesamte Ethylenproduktion auf dem Handelsmarkt verkaufen; ii) Ethylenhersteller, die im nachgeordneten Markt vertikal integriert sind und ihre Produktion teilweise selbst verbrauchen und teilweise auf dem Handelsmarkt verkaufen und iii) vertikal integrierte Ethylenhersteller, die ihre gesamte Produktion selbst verbrauchen. (24) Veba Oel wird vom Markt der ersten Gruppe zugeordnet. Im Jahr 2000 war die Kapazität seiner beiden Krackanlagen in Gelsenkirchen von jährlich [900-1000](15) kt vollständig ausgelastet, außerdem gelangte die gesamte Produktion (wie auch in den Jahren 1998 bis 1999) auf den Handelsmarkt. Mit einem Marktanteil von [25-35](16) % ist Veba Oel der bei weitem größte Anbieter auf dem Handelsmarkt im ARG+-Versorgungsgebiet. (25) Ein weiterer Anbieter in dieser Gruppe ist DEA. Im ARG+-Gebiet gehören DEA zwei Krackanlagen in Wesseling mit einer Ethylen-Kapazität von [400-500](17) kt jährlich, die im Jahr 2000 [hoch] ausgelastet war. Seine gesamte Produktion wurde, wie auch in den Jahren 1998 und 1999, auf dem Handelsmarkt verkauft(18). Der Marktanteil von DEA liegt bei rd. [10-20](19) %. Es kann nicht vorgebracht werden, dass DEA nur einen Kunden hat, Celanese Procurement Organisation ("CPO"), den es seit den 70er Jahren beliefert, weshalb der Marktanteil von DEA seine Marktstellung nicht angemessen wiedergibt. CPO ist weder Verbraucher, noch unabhängiger Händler, sondern handelt die Lieferungen für Basell, Clariant, Celanese, Vinnolit and Vintron aus. [...](20). Diese Vereinbarungen sind das Ergebnis der Veräußerung von vormaligen Teilen der Farbwerke Hoechst, für die zu jener Zeit günstige Lieferungen gesichert wurden. Die Verträge mit den Kunden sind auf die Dauer der Lieferverträge zwischen CPO und DEA (Veba) beschränkt. [Ein großer Teil](21) der Nachfrage von CPO wird an Basell weitergegeben, dem GU von Shell und BASF, zwei Nettoverkäufern auf dem Handelsmarkt. Basell betreibt eine eigene Ethylen-Krackanlage und ist in der Lage, seine Restnachfrage zu günstigen Bedingungen über seine Muttergesellschaften zu decken. CPO geht deshalb davon aus, dass es nach dem Auslaufen seiner Lieferverträge mit DEA und Veba in dieser Form nicht mehr fortbestehen wird. (26) DEA und Veba haben somit [einen spürbaren Anteil] des Handelsmarkts im ARG+-Gebiet im Jahr 2000 beliefert. (27) Shell wird vom Markt der zweiten Gruppe zugeordnet. Seine Ethylen-Krackanlage in Moerdijk (Niederlande) ist mit dem ARG über eine firmeneigene Rohrleitung verbunden. Shell führt an, dass es Nettokäufer von Ethylen sei, weil die Nachfrage seines Gemeinschaftsunternehmens Basell (gemeinsame Kontrolle und gemeinsames Eigentum mit BASF) als Eigenverbrauch einzustufen sei. Diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. Als Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung ist Basell eine eigenständige Wirtschaftseinheit, die nur in der Anfangsphase kleinere Teile ihres Ethylenbedarfs von den Muttergesellschaften beziehen wird(22). Da zumindest auf mittlere Sicht Basell die Freiheit der Wahl seines Ethylenlieferanten hat, kann seine gegenwärtige Nachfrage nicht in die Berechnung der Ethylen-Nettoposition von Shell einbezogen werden. Diese Bewertung stimmt mit der Markteinschätzung überein, wonach Shell ein wichtiger Anbieter auf dem Ethylen-Handelsmarkt im ARG+-Gebiet ist. Außerdem ist die auf das ARG+ gelangende Produktion von Shell seinen Einfuhren auf dem ARG+ hinzuzuzählen. Gemäß dieser Berechnung belief sich der Marktanteil von Shell im Jahr 2000 auf [10-20](23) %. (28) Diese Zahl spiegelt das tatsächliche Marktpotenzial von Shell nur unzureichend wieder. Im Jahr 2000 wurde die Kapazität seiner Ethylen-Krackanlage in Moerdijk von [600-700](24) kt auf [800-900](25) kt erhöht. Die Erweiterung der Krackkapazität, die in der Marktanteilszahl für das Jahr 2000 nicht zum Ausdruck kommt, wird die zukünftige Marktstellung von Shell stärken und seinen Marktanteil erhöhen. (29) Weitere der zweiten Gruppe angehörende Anbieter sind BASF mit einem Anteil am Handelsmarkt von [10-20](26) %, Atofina mit einem erheblich geringeren Anteil von [5-15](27) % und Exxon mit einem Marktanteil von [5-15](28) %. Der Marktanteil von Exxon ergibt sich weitgehend aus den Einfuhren seines im Vereinigten Königreich hergestellten und auf dem ARG+ befindlichen Ethylens. Die übrigen Marktanteile entfallen auf die von anderen Unternehmen getätigten Einfuhren. (30) BP gehört hinsichtlich seiner Nettoposition bei Ethylen der dritten Gruppe an, da es seine gesamte Produktion netto selbst verbraucht, selbst wenn man seine umfangreichen Einfuhren des Jahres 2000 berücksichtigt. Dies gilt auch nach dem im April 2001 erfolgten Erwerb der alleinigen Kontrolle über Erdölchemie, das seine Kunden aber weiterhin mit Ethylen im Rahmen langfristiger Verträge beliefert. Wenn sich auch gemäß der Marktuntersuchung der Kommission bereits jetzt absehen lässt, dass nach dem Erwerb der alleinigen Kontrolle durch BP die Ethylenverkäufe von Erdölchemie zurückgehen (von [...](29) kt im Jahr 2000 auf erwartete [...](30) kt im Jahr 2001), gibt der Absatz von Erdölchemie BP dennoch eine Marktperspektive und ein Marktwissen, auch aus der Sichtweise des Verkäufers. (31) Andere der dritten Gruppe angehörende Anbieter sind Dow, DSM und Basell, deren gesamte Ethylenproduktion (bezogen auf ihre Nettostellung) selbst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.