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93/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0406 93/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 183 vom 26/07/1993 S. 0019 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen(2) , insbesondere auf Artikel 14, und die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(3) , insbesondere auf Artikel 7, im Hinblick auf den Antrag der Mars GmbH gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen die Langnese-Iglo GmbH wegen wettbewerbswidriger Behinderung des Vertriebs von Speiseeiserzeugnissen der Antragstellerin in Deutschland, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1991, das Verfahren einzuleiten, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 (einstweilige Maßnahmen), nachdem dem Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates(4) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Der Gegenstand des Verfahrens (1) Auf Antrag der Mars GmbH (nachfolgend "Mars" genannt) vom 18. September 1991 hat die Kommission am 19. Dezember 1991 beschlossen, gegen die Langnese-Iglo GmbH (nachfolgend "L-I" genannt) und die Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG (nachfolgend "SLG" genannt) Verfahren aufgrund der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag einzuleiten. (2) Die weltweit tätige Mars-Unternehmensgruppe stellt Speiseeisriegel für den europäischen Vertrieb zentral in Frankreich her. Der landesweite deutsche Vertrieb dieser Riegel in Einzelportionen und Multipacks begann 1990. Mars macht geltend, daß der Vertrieb ihrer Speiseeiserzeugnisse in Deutschland durch Ausschließlichkeitsvereinbarungen wettbewerbswidrig behindert werde, die L-I und SLG mit einer Vielzahl von Einzelhändlern geschlossen hätten. (3) Am 25. März 1992 hat die Kommission in einer Entscheidung (nachfolgend "E/25.3.92" genannt) festgestellt, daß die von L-I aufgrund eines als "Liefervereinbarung" bezeichneten Formularvertrages geschlossenen Vereinbarungen, soweit sie den Vertrieb ihres in Einzelportionen vorverpackten Speiseeises betreffen, das ohne jede weitere Dienstleistung angeboten wird, nach erstem Anschein einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. (4) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, im Anschluß an E/25.3.92 eine endgültige Entscheidung aufgrund von Artikel 85 EWG-Vertrag über diese "Liefervereinbarungen" zu treffen. Die Kommission behält sich vor, die anderen eventuellen Verstösse gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften, die in E/25.3.92 angeführt wurden, ebenfalls einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. (5) Die Vereinbarkeit der Ausschließlichkeitsverträge, an denen SLG beteiligt ist, mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften wird in einem Parallelverfahren geprüft. SLG hatte am 7. Mai 1985 ein Muster der "Liefervereinbarung" bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 20. September 1985 teilte die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission SLG mit, daß nach den bekannten Tatsachen, die im wesentlichen auf der in der Anmeldung enthaltenen Darstellung beruhten, der angemeldete Mustervertrag mit den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages vereinbar sei(5) . Bei dieser Beurteilung, die auf der Grundlage des gesamten deutschen Speiseeismarktes erfolgte, wurde davon ausgegangen, daß der Zugang dritter Unternehmen zur Einzelhandelsstufe gewährleistet bleibe. Mit Schreiben vom 29. November 1991 kündigte die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission an, daß das Verfahren fortgeführt werde. Die Mehrheit der SLG-Gesellschaftsanteile liegt in privater Hand. 49 % des Kapitals wird von der Südzucker AG direkt und indirekt gehalten, die auch eine Beteiligung von 75 % an der Milchhof Eiskrem GmbH & Co. KG ( "Eismann") innehat (Randnummer 34). Der Südzucker-Konzern wies für das Geschäftsjahr 1990/91 einen Umsatz in Höhe von 4 540 Millionen DM aus. Im September 1991 hat SLG mit der Jacobs Suchard Manufacturing GmbH & Co. KG (nachfolgend "Jacobs Suchard" genannt) einen Kooperationsvertrag geschlossen. Jacobs Suchard ist ein Unternehmen der Philip-Morris-Gruppe, die weltweit Nahrungs- und Genußmittel vermarktet. Gegenstand dieses Vertrages ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis- und Eisriegel-Produkten. 2. Das Unternehmen (6) L-I erzeugt und vertreibt Speiseeis und Tiefkühlkost. Dieses Unternehmen erzielte 1991 einen Bruttoumsatz von [> 2 000](6) Millionen DM (1990: [> 2 000] Millionen DM), davon [> 1 000] Millionen DM (1990: [> 1 000] Millionen DM) mit Speiseeis. (7) L-I ist ein Tochterunternehmen der Deutsche Unilever GmbH. Schwerpunkt des von der deutschen Unilever-Gruppe 1990 erreichten Aussenumsatzes in Höhe von 9 197 Millionen DM ist der Lebensmittelbereich, auf den etwa 70 % entfallen. (8) Die internationale Unilever-Unternehmensgruppe gehört zu den weltweit führenden Konsumgüterherstellern. Die beiden Muttergesellschaften, Unilever N.V. und Unilever PLC, wiesen 1990 einen konsolidierten Umsatz von 72 117 Millionen hfl aus. Unternehmen der Unilever-Gruppe erzeugen und vertreiben Speiseeis in allen EG-Mitgliedstaaten und darüber hinaus in vielen anderen Ländern. Die Unilever-Unternehmensgruppe hat in ihrem Jahresbericht 1990 angekündigt, daß in Zukunft "high quality"-Speiseeiserzeugnisse (wie die Kleineis-Artikel "Sky" und "Magnum") für den internationalen Vertrieb in spezialisierten Fabriken hergestellt würden. 3. Das Erzeugnis (9) Speiseeis wird aus verschiedenen Rohstoffen in unterschiedlicher Zusammensetzung industriell und handwerklich hergestellt. Dieses Erzeugnis ist für den Verzehr durch den Verbraucher - mit oder ohne weitere Zutaten - in der stofflichen Gestalt bestimmt, die es durch die Herstellung erlangt. (10) Das Portionieren zum Verzehr in Einzelportionen erfolgt entweder durch den Verbraucher selbst, als Dienstleistung durch den Verkäufer oder von vornherein durch den Hersteller. Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, findet man handwerklich hergestelltes Speiseeis nur in der mittleren Gruppe, während industriell hergestelltes Speiseeis alle drei Gruppen umfasst. Industriell hergestelltes Speiseeis wird daher branchenüblich in die Gruppen Haushaltseis, Eis für Großverbraucher und Kleineis eingeteilt. (11) Die in einer Einzelportion gespeicherte Kälteenergie ist nach kurzer Zeit verbraucht. Der Verzehr erfolgt daher zwangsläufig in unmittelbarer Nähe der letzten Kühlmöglichkeit. (12) Im Gegensatz zu handwerklichem Speiseeis, das dem Verbraucher zum Verzehr in der Regel am Ort der Herstellung angeboten wird, verfügt industriell hergestelltes Speiseeis über Vertriebswege, die den Ort des Verzehrs vom Ort der Herstellung unabhängig machen. Dieses Speiseeis erreicht den Verbraucher zu den verschiedensten Anlässen, auf die die einzelnen Produktgruppen ausgerichtet sind. Teilweise unterscheiden sich die Erzeugnisse dieser Produktgruppen lediglich durch ihre Verpackung, teilweise ist die Eismasse identisch, dem jeweiligen Erzeugnis werden aber unterschiedliche weitere Zutaten hinzugefügt, teilweise sind die Erzeugnisse völlig unterschiedlich. (13) Industrielles Eis für Großverbraucher und Kleineis (vom Hersteller verpackte Einzelportionen) sowie handwerklich hergestelltes Speiseeis zielen auf den Bedarf des Verbrauchers ausserhalb seiner Wohnung, also räumlich entfernt von seiner eigenen Kühlmöglichkeit. Im Gegensatz zu handwerklich hergestelltem Speiseeis und Eis für Großverbraucher eignet sich industrielles Kleineis jedoch grundsätzlich nicht als Gegenstand für weitere Dienstleistungen durch den Verkäufer, weil es in seiner endgültigen Form zum sofortigen Verzehr "aus der Hand" angeboten wird. (14) Werden vom Hersteller vorverpackte Einzelportionen zu Multipacks zusammengefasst, wird nicht mehr auf den Verzehr ausserhalb der Wohnung, sondern wie bei Haushaltseis auf den Verzehr zu Hause gezielt(7) . Das gleiche gilt für Verbraucher, die zwecks Vorratshaltung einen oder mehrere Kartons mit Einzelportionen erwerben. Es kommt nur vereinzelt vor, daß Multipacks oder ganze Kartons mit Einzelportionen zum sofortigen Verzehr "aus der Hand" gekauft werden. (15) Der jeweils unterschiedliche Bedarf der Verbraucher bestimmt den Vertriebsweg für industrielles Speiseeis. Haushaltseis und Multipacks werden überwiegend durch den Lebensmittelhandel und die Heimdienste angeboten, Großverbraucherpackungen gehen an die Gastronomie (im weitesten Sinne), Kleineis findet sich in allen Vertriebskanälen(8) . Der Vertriebsweg für Kleineis ausserhalb des Lebensmittelhandels und der Heimdienste sowie für Grossabnehmereis wird branchenüblich als "traditioneller Handel" bezeichnet. Kleineis wird zu etwa 55 % über den "traditionellen Handel", zu etwa 35 % über den Lebensmittelhandel und zu etwa 10 % über die Heimdienste angeboten. (16) Die für den Lebensmittelhandel bestimmte Preisliste Nr. 5/91 von L-I enthält Speiseeis in Hauspackungen, Kleineis ( "Impulseis") und Multipackungen. Ein Vergleich der zwölf Artikel Multipackungen mit den entsprechenden Artikeln Kleineis ergibt, daß der Preis je Einzelportion in Multipackungen bis auf zwei Artikel ( "Magnum" und "Magnum Weiß") höher ist als bei Kleineis. Dagegen bietet der Lebensmittelhandel Multipacks in der Regel zu Preisen an, die je Einzelportion billiger sind als das Kleineis. (17) Industrielles Speiseeis, das von Großverbrauchern aus "Dosen" ausportioniert wird(9) , ist für den Wiederverkäufer je Einzelportion preisgünstiger als Kleineis. Durch die Dienstleistung des Ausportionierens gleichen sich jedoch die Abgabepreise im wesentlichen an die für Kleineis berechneten an. 4. Der deutsche Speiseeismarkt a) Gesamtmarkt (18) Anfang der 60er Jahre begannen mehrere Unternehmen, darunter auch L-I, industriell hergestelltes Speiseeis zu vertreiben. Zu diesem Zeitpunkt wurde auf dem Markt fast ausschließlich handwerklich hergestelltes Speiseeis angeboten. Zur Erschließung des Marktes tätigten L-I und die anderen hieran beteiligten Unternehmen erhebliche Investitionen, insbesondere in Kühltruhen für den Einzelhandel. (19) Der im November 1989 einsetzende Vereinigungsprozeß der beiden Teile Deutschlands eröffnete den Herstellern industriellen Speiseeises in der ehemaligen DDR neue Vertriebsmöglichkeiten. Diese wurden insbesondere auch von L-I wahrgenommen. Hiervon unabhängig wird erwartet, daß der Speiseeisumsatz in Deutschland auch zukünftig steigen wird. SLG schätzt, daß die Gesamtzahl der erschlossenen Verkaufspositionen mittelfristig um 10 bis 15 % erweitert werden könne. (20) Eine statistische Erfassung des Absatzes handwerklichen Speiseeises ist nicht bekannt. Diesbezueglich liegen jedoch Schätzungen des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. - Fachsparte Eiskrem - (nachfolgend "Fachsparte" genannt) vor. Hiernach hat sich der Absatz zwischen 1970 und 1990 von 85 Millionen Liter auf 133 Millionen Liter erhöht. (21) Über den Absatz industriellen Speiseeises bestehen Erhebungen der Fachsparte bei ihren Mitgliedern(10) , die nach Menge (Liter/Stück) und Wert aufgegliedert sind. Die nach Wert erhobenen Angaben basieren auf den von den Herstellern empfohlenen Endverbraucherpreisen inklusive Mehrwertsteuer. Nachfolgend wird auf die Liter-Angaben abgestellt(11) : /* Tabellen: S. ABl. */ (22) /* Tabellen: S. ABl. */ Marke liegt in Deutschland bei 97 %. Nur einen sehr geringen Teil der Produktgruppen Haushaltseis und Eis für Großverbraucher gibt L-I unter Handelsmarken ab. (24) L-I ist landesweit mit allen Produktgruppen und mit Ausnahme der Heimdienste in sämtlichen Vertriebskanälen vertreten. Eine Aufgliederung des Kleineisabsatzes nach Vertriebskanälen ergibt für 1991 folgendes Bild (in Millionen Litern): - Heimdienste [...] - traditioneller Handel [...] - Lebensmittelhandel [...] [...] c) Sonstige Marktteilnehmer (25) Die Mitgliederliste der Fachsparte, des Interessenverbandes der deutschen industriellen Hersteller von Speiseeis, weist 14 Unternehmen aus. Weitere Unternehmen von Bedeutung, die in Deutschland industrielles Speiseeis vermarkten, sind nicht bekannt. (26) Neben L-I hat lediglich SLG eine deutlich hervorragende Marktstellung. Selbst die grössten der übrigen Unternehmen haben sowohl am Gesamtabsatz als auch in den anderen Produktgruppen als Multipacks einen Anteil von weniger als 10 %. Diese Unternehmen sind darüber hinaus zu einem erheblichen Teil Lieferanten der Eigenmarken des Handels und der Heimdienste. Bei den Multipacks sind Ötker, L-I und neuerdings auch Mars die grössten Anbieter. d) Die Vertriebskanäle - Der Lebensmittelhandel (27) Fast die Hälfte allen Speiseeises, das in Deutschland über den Lebensmittelhandel abgesetzt wird, stammt von L-I (SLG etwa 20 %, Ötker etwa 9 %, Handelsmarken etwa 11 %, alle übrigen etwa 10 %). (28) Wie dargelegt (Randnummer 15), wird über den Lebensmittelhandel ca. 35 % des gesamten Kleineis-Absatzes vermarktet (1991: ca. 54 Millionen Liter), und zwar über etwa 92 000 Verkaufsstätten. In diesem Vertriebskanal hat L-I am Absatzvolumen somit einen Anteil von ca. [...] %(12) . (29) 1991 waren im Lebensmittelhandel [...] % des L-I-Absatzes mit Kleineis durch Gewährung von Rabatten bei Einhaltung der Exklusivität gesichert. - Der "traditionelle Handel" (30) Der "traditionelle Handel" kann in die Bereiche "Fachhandel" und "Gastronomie" aufgeteilt werden. Der Fachhandel umfasst eine Vielzahl von Verkaufsstätten-Typen: Tankstellen, Kioske, Bäckereien, Theater, Kinos, Sportstätten usw. Innerhalb der Gastronomie kann zwischen den Sektoren HoReCa und Catering (Kantinen, Krankenhäuser, Heime usw.) unterschieden werden. (31) Über den "traditionellen Handel" werden insbesondere Großverbrauchereis und Kleineis sowie in geringerem Umfang Multipacks vertrieben. Haushaltspackungen werden hier kaum angeboten. Kleineis wird über den Fachhandel und die Gastronomie, Großverbrauchereis ausschließlich über die Gastronomie verkauft. Die in diesem Bereich vermarkteten Mengen Kleineis betrugen 1990 etwa 72 Millionen Liter und 1991 85 Millionen Liter (etwa 55 % des gesamten Kleineis-Absatzes). (32) Die Kommission nimmt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen an, daß von der Gesamtanzahl der Verkaufsstätten des "traditionellen Handels" etwa 225 000 Verkaufsstätten Kleineis führen. (33) L-I hatte 1991 im "traditionellen Handel" insgesamt etwa [> 80 000] Kleineiskunden. Das Absatzvolumen von L-I betrug in diesem Bereich [...] Millionen Liter, wovon [...] Millionen Liter über Vertragsgroßhändler verkauft wurden. Der L-I-Kleineis-Anteil im "traditionellen Handel" betrug 1991 somit [> 50] % ([...] Millionen Liter von 85 Millionen Litern). Aus einer den "traditionellen Handel" (Speiseeis und Tiefkühlkost) betreffenden Übersicht geht hervor, daß für den Zeitraum 1987 bis 1991 jedes Jahr etwa [...] % der L-I-Kunden des vorangegangenen Jahres im folgenden Jahr nicht mehr beliefert wurden. Ganz überwiegend handelte es sich jedoch um Geschäftsaufgaben oder die Einstellung der Belieferung seitens L-I. Weniger als [...] % der Gesamtkundschaft wechselte jährlich zu Wettbewerbern. (34) Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Stellung von SLG gegenüber L-I im Bereich des "traditionellen Handels" stärker als im Lebensmittelhandel. Ansonsten sind noch die Firmen Warncke und Milchhof/Eismann landesweit sowie eine grössere Anzahl von Unternehmen regional tätig. Selbst Warncke und Milchhof/Eismann haben jedoch nur Anteile in diesem Bereich, die weit unter 10 % liegen. 5. Die Vertriebsorganisation der Langnese-Iglo GmbH für Speiseeis (35) Der Vertrieb an den Lebensmittelhandel erfolgt über zentrale Anlieferungslager der grossen Lebensmittelhandelsunternehmen und über sogenannte "Broker". Die Funktion der Broker besteht darin, daß sie ihre Abnehmer mit dem gesamten Sortiment des Marktes beliefern. Kennzeichnend für deren Sortiment ist die Führung mehrerer Marken. Mit Brokern bestehen keine Ausschließlichkeitsbindungen. (36) Die Funktion der Broker ist aus dem Bedürfnis des Handels entstanden, das gesamte Sortiment aus einer Hand beziehen zu können. Die Bündelung der Anlieferung auf einen Broker und auf einen einheitlichen Zeitpunkt ist kostengünstiger als die Belieferung durch mehrere Anlieferfirmen. (37) Im Bereich des "traditionellen Handels" sind für L-I Vertragsgroßhändler, Agenten und Spezialgroßhändler tätig, [...]. Der Anteil dieser Großhändler am L-I-Gesamtumsatz mit Kleineis in diesem Bereich beträgt etwa [...] %. (38) Ansonsten erfolgt die Belieferung der Verkaufsstätten des "traditionellen Handels" unmittelbar durch die L-I-Vertriebsorganisation. Die deutsche Unilever-Gruppe hat jedoch seit Anfang 1992 einem Bedürfnis gewisser Grossabnehmer an einer gebündelten Belieferung Rechnung getragen. Ihr Tochterunternehmen Van den Bergh Food Service GmbH & Co. KG übernimmt in diesem Rahmen auch die Belieferung mit Speiseeis. Für die Zukunft schließt L-I das Entstehen von unabhängigen "Brokern" in anderen Bereichen des "traditionellen Handels" nicht aus. (39) Die Kosten des L-I-Vertriebssystems (Transportmittel, Kühltruhen, Personal) belaufen sich auf etwa [...] % des Gesamtumsatzes, im Bereich des "traditionellen Handels" sogar auf [...] %. 6. Die "Liefervereinbarungen" a) Für das vorliegende Verfahren relevanter Inhalt (40) Der Formularvertrag enthält eine Verpflichtung der L-I, den Kunden mit "ihren Speiseeis-Erzeugnissen des jeweiligen Sortiments" zu beliefern. Demgegenüber ist der Kunde verpflichtet, in einer von L-I zur Verfügung gestellten Tiefkühltruhe nur "Langnese-Iglo-Erzeugnisse" zu lagern sowie "an Speiseeis oder speiseeisähnlichen Erzeugnissen in seiner Verkaufsstelle ausschließlich die von Langnese-Iglo direkt bezogenen Produkte" zu verkaufen. (41) Der Kunde erhält die bei Abschluß der Vereinbarung gültige Preisliste. Allerdings ändert sich die Zusammenstellung der jeweiligen Preislisten jährlich. So waren z. B. auf der ab 1. Januar 1990 gültigen Preisliste für Kleineis von 45 Artikeln 17 Artikel neu. (42) Der Formularvertrag sieht vor, daß die Vereinbarung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt. Diese Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Bei bestimmten Laufzeiten (die vom Inkrafttreten der Liefervereinbarung an gerechnet über den 31. Dezember des nachfolgenden Kalenderjahres hinausgehen) endet die Vereinbarung auch ohne Kündigung nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrem Inkrafttreten. (43) L-I behält sich "aus Gründen der Rentabilität" vor, die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn der Umsatz des Kunden während der letzten zwölf Monate unter 950 DM bleibt. b) Betroffene Vertriebskanäle und Produktgruppen (44) L-I benutzt den Formularvertrag auf Einzelhandelsebene im Bereich des "traditionellen Handels" für sämtliche in diesem Vertriebskanal vermarkteten Produktgruppen (Randnummer 31). Vereinbarungen diesen Inhalts werden von L-I ausschließlich aufgrund dieses Formularvertrages geschlossen. (45) Von ihren [...] Kleineiskunden in diesem Bereich hatten 1991 ca. [...] "Liefervereinbarungen" geschlossen. (46) Eine genaue Ermittlung der im Rahmen der "Liefervereinbarungen" getätigten Umsätze war der Kommission nicht möglich, [...]. Hiernach wären - 1990 etwa [...] Millionen Liter ([...] % von 37 Millionen Litern), - 1991 etwa [...] Millionen Liter ([...] % von 45 Millionen Litern) Kleineis von "Liefervereinbarungen" erfasst worden. Der von Großhändlern über zugunsten von L-I geschlossene Liefervereinbarungen getätigte Umsatz (Randnummer 37) muß dieser Menge hinzugerechnet werden. c) Dauer (47) Die "Liefervereinbarungen" mit Abschlußdatum ab 1. Januar 1984 unterteilt L-I in drei Laufzeittypen: - Verträge mit fester Laufzeit von fünf Jahren; - Verträge mit fester Laufzeit von maximal zwei Jahren und anschließender automatischer Verlängerung; - Verträge mit fester Laufzeit von mehr als zwei Jahren - aber weniger als fünf Jahren - und anschließender automatischer Verlängerung, die aber spätestens nach fünf Jahren enden, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Mitte 1992 hat L-I ihre Verkaufsniederlassungen angewiesen, bei allen neu abzuschließenden Verträgen folgenden Vermerk anzubringen: "Vereinbarungen, die sich automatisch verlängern, dürfen nicht länger als fünf Jahre laufen. Nach fünf Jahren endet der Vertrag automatisch." L-I hat vorgetragen, daß die durchschnittliche Festlaufzeit der "Liefervereinbarungen" 2,5 Jahre betrage. d) Die Branchenüblichkeit der "Liefervereinbarungen" (48) Die im Bereich des "traditionellen Handels" tätigen Hersteller und Großhändler schließen branchenüblich Ausschließlichkeitsverträge ab, die weitgehend mit den "Liefervereinbarungen" von L-I identisch sind. Von SLG ist bekannt, daß fast [...] % ihrer Kunden in diesem Bereich gebunden sind, ausschließlich von ihr direkt bezogenes Speiseeis zu verkaufen. e) Zusatzvereinbarungen (49) Im Zusammenhang mit "Liefervereinbarungen" schließt L-I mit bestimmten Kunden Zusatzvereinbarungen. Hiermit gewährt L-I dem betreffenden Kunden ein Kostenbeteiligung für gewisse Investitionen. Die Zahlung der Kostenbeteiligung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die "Liefervereinbarung" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam ist. Bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Kunde, den Betrag anteilig zurückzuzahlen. f) Großhändler-Verträge (50) Die für L-I im Bereich des "traditionellen Handels" tätigen Großhändler (Randnummer 37) schließen zugunsten des "Sortiments der Firma Langnese-Iglo-GmbH" Ausschließlichkeitsverträge, die am Inhalt der "Liefervereinbarungen" ausgerichtet sind. Anders als der L-I-Formularvertrag sehen diese Vereinbarungen keine Beschränkung der Gültigkeitsdauer vor. 7. Zentralabsprachen (51) Innerhalb des "traditionellen Handels" bestehen für Tankstellen und Kinos Zentralabsprachen. (52) [...] (53) [...] (54) [...] (55) [...] 8. Das Aufstellen von Kühltruhen im Einzelhandel (56) Die großflächige Distribution von Speiseeis, die Voraussetzung für die industrielle Herstellung dieses Produkts ist, erfordert bis zum Verzehr eine ununterbrochene Kühlkette. Für den Bereich des "traditionellen Handels" beruft sich L-I auf ein "Gesetz des Marktes", wonach die Hersteller gezwungen seien, auf Einzelhandelsebene in den Verkaufsstätten Kühltruhen aufzustellen. Dagegen verfüge der Lebensmittelhandel über die notwendigen finanziellen und technischen Mittel, um ausreichende Lage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.