Europäische Union

93/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rmöglichkeiten für tiefgefrorene Produkte bereitzuhalten. (57) Die Leihbedingungen sind Bestandteil der "Liefervereinbarungen" oder werden von Wiederverkäufern, die keine "Liefervereinbarung" geschlossen haben, bei der Entgegennahme der Geräte anerkannt. Diese Präsentationsfläche wird ausschließlich für L-I-Produkte zur Verfügung gestellt. L-I duldet insbesondere auch im Lebensmittelhandel keine Abweichungen von der Zweckbindung dieser Geräte, die den Jahresabsprachen zugrunde liegt. (58) Die Anzahl der von L-I aufgestellten Kühltruhen beträgt etwa [...], hiervon [...] im "traditionellen Handel" und [...] im Lebensmittelhandel. 1991 stellte L-I [...] Kühltruhen im Rahmen von "Liefervereinbarungen" zur Verfügung. (59) Die Grösse der bereitgestellten Kühltruhen ist auf den von SLG erwarteten Absatz der Verkaufsstätten und den Belieferungsrhythmus ausgerichtet. Die Kühltruhen werden im allgemeinen wöchentlich, teilweise sogar täglich oder mehrmals täglich aufgefuellt. 9. Beurteilung der derzeitigen Marktsituation seitens L-I a) Zutrittsschranken (60) Der Kommission sind Analysen bekannt geworden, die L-I im Zusammenhang mit dem Markteintritt von Mars erstellt hatte. Diese Analysen bilden die Grundlage für die aus der Sicht von L-I erforderlichen Abwehrstrategien. (61) L-I sah den Marktanteil von Mars im "traditionellen Handel" u. a. aus folgenden Gründen "deutlich erschwert": [...]. b) Bedeutung der "Liefervereinbarungen" (62) L-I hat vorgetragen, daß die "Liefervereinbarungen" durch die sachlichen Notwendigkeiten des Vertriebs bedingt seien. L-I werde es somit ermöglicht, die fortlaufende Belieferung einer grossen Anzahl von Verkaufsstätten genau zu planen und die Kosten des Vertriebs so niedrig wie möglich zu halten. Stuende es jeder Verkaufsstätte frei, nach ihrem Gutdünken ab und zu einen kleineren oder grösseren Teil der Produkte von Dritten zu beziehen, wäre dieser Belieferungsrhythmus ernsthaft gestört. Die Effizienz des Transportsystems könnte nicht sichergestellt, seine Wirtschaftlichkeit weder geplant noch aufrecht erhalten werden. Bei Wegfall der Ausschließlichkeit fürchtet L-I, zu denjenigen Verkaufsstätten die Beziehung abbrechen zu müssen, deren Umsatz mit L-I-Erzeugnissen keine wirtschaftlich sinnvolle Belieferung mehr erlaube. Eine Abkehr von dem System der Ausschließlichkeit würde für L-I eine Neuorientierung im "traditionellen Handel" bedeuten. Insbesondere müsste bei Ausnutzung alternativer Vertriebswege der Einsatz von "manpower" wesentlich reduziert, bzw. bei Beibehaltung der Eigenbelieferung möglicherweise erhöht werden. 10. Speiseeis in der Gemeinschaft (63) /* Tabellen: S. ABl. */ (65) EG-weit sind nur die Gruppen Unilever und Mars tätig, wobei Unternehmen der Unilever-Gruppe im Vereinigten Königreich, Deutschland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Belgien/Luxemburg, Dänemark, Irland und Portugal die jeweils stärksten Anbieter sind. In Frankreich ist das Unilever-Unternehmen gleichstark mit einem Nestlé-Unternehmen hinter der führenden Miko/Ortiz-Gruppe. Die Gruppen Miko/Ortiz, Artic/Beatrice, Nestlé und Schöller bieten Speiseeis in mehreren Mitgliedstaaten an. (66) Den L-I- "Liefervereinbarungen" vergleichbare Verträge werden branchenüblich ausser in Deutschland auch in Frankreich, Italien und Dänemark geschlossen. Zweckgebundene Hersteller-Kühltruhen auf Einzelhandelsebene finden sich branchenüblich in der gesamten Gemeinschaft. (67) In der Gemeinschaft sind die Herstellungsvorschriften für Speiseeis nicht harmonisiert. Die bestehenden Unterschiede, insbesondere bezueglich der zugelassenen Fettarten (Milch-/Pflanzenfett), können Produkt- und Kostenunterschiede zur Folge haben. (68) Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angebotenen L-I-Sortimente unterscheiden sich in der Zusammensetzung und den benutzten Marken. Die durchschnittlichen Einzelhandelspreise für gewisse in mehreren Mitgliedstaaten angebotene Mars- und Unilever-Artikel weichen erheblich voneinander ab. (69) Nach den Erkenntnissen der Kommission erfolgt ein Grossteil des Handels mit Speiseeis zwischen Mitgliedstaaten zwischen Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 1. Beschränkung des Wettbewerbs (70) In den "Liefervereinbarungen" wird für den Wiederverkäufer L-I als einzige Bezugsquelle bestimmt. Diese Vertragsbestimmung zielt einerseits auf den Bezug der Vertragswaren (Alleinbezugsverpflichtung) und verbietet andererseits den Bezug von Wettbewerbserzeugnissen (Konkurrenzverbot). a) Alleinbezugsverpflichtung (71) Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Vertragswaren nur von L-I zu beziehen. Angebote von Vertragswaren, die von anderen Lieferanten ausgehen, können wegen dieses vertraglichen Verbots vom Wiederverkäufer nicht berücksichtigt werden. Der Wettbewerb um den Wiederverkäufer zwischen L-I und anderen Lieferanten von Vertragswaren wird ausgeschlossen (Beschränkung des Intra-brand-Wettbewerbs). (72) Alleinbezugsverpflichtungen wirken sich jedoch indirekt auch auf den Wettbewerb zwischen Anbietern von Waren des gesamten relevanten Marktes aus (Inter-brand-Wettbewerb). Sie erschweren oder verhindern die Bildung von unabhängigen Vertriebsstrukturen, die für den Zutritt von neuen Wettbewerbern in den betreffenden Markt oder den Ausbau einer bereits erreichten Marktstellung erforderlich sind. b) Wettbewerbsverbot (73) Das vertragliche Gebot, ausschließlich die Vertragswaren zu beziehen, beinhaltet gleichzeitig das Verbot, mit den Vertragswaren in Wettbewerb stehende Waren zu vertreiben (Beschränkung des Inter-brand-Wettbewerbs). c) Interessenlage (74) Alleinbezugsverpflichtung und Wettbewerbsverbot sind komplementär. Die Kombination beider Absprachen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, verstärkt die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen. 2. Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (75) Sowohl die Alleinbezugsverpflichtung als auch das Konkurrenzverbot bezwecken und bewirken, daß der betreffende Wiederverkäufer auf das Angebot seitens L-I beschränkt ist. Anbieter von Vertragswaren und von Waren, die mit diesen in Wettbewerb stehen, sind unabhängig von ihrer geographischen Niederlassung und der Herkunft der Waren vom Wettbewerb um den betreffenden Wiederverkäufer ausgeschlossen. Die "Liefervereinbarungen" sind somit geeignet, den deutschen Markt gegenüber Waren aus anderen Mitgliedstaaten abzuschotten, wie z. B. gegenüber den Speiseeiserzeugnissen von Mars, die in Frankreich hergestellt werden. 3. Spürbarkeit (76) Die "Liefervereinbarungen" erfuellen die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 jedoch nur dann, wenn sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen. Für die Beurteilung der Spürbarkeit muß zuerst der relevante Markt bestimmt werden, innerhalb dessen die "Liefervereinbarungen" ihre Wirkung entfalten. (77) Vertragswaren der Alleinbezugsverpflichtung sind "Speiseeis-Erzeugnisse" des jeweiligen L-I-Sortiments. Da L-I "Liefervereinbarungen" nur auf der Einzelhandelsstufe des "traditionellen" Handels schließt, sind vor allem die Produktgruppen Kleineis und Eis für Großverbraucher betroffen. (78) Gegenstand des Wettbewerbsverbots sind "Speiseeis oder speiseeisähnliche Erzeugnisse". Das Wettbewerbsverbot ist jedoch nur insoweit relevant, als die bezeichneten Erzeugnisse mit den Vertragswaren in Wettbewerb stehen. (79) Es ist somit zu bestimmen, welche Waren in Wettbewerb zu Kleineis und Eis für Großverbraucher des L-I-Sortiments in welchem geographischen Gebiet stehen und somit Gegenstand von Angebot und Nachfrage sind. a) Produktmarkt (80) Zum Produktmarkt gehören grundsätzlich alle Waren, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden. Aus Verbrauchersicht lassen sich nach diesen Kriterien folgende drei Produktgruppen unterscheiden: (81) Speiseeis, das als Teil gastronomischer Dienstleistungen angeboten wird, bildet wegen dieser Besonderheit einen eigenen Produktmarkt(13) . Hierzu gehört im wesentlichen(14) ein Teil des industriellen Eises für Großverbraucher und des handwerklichen Speiseeises. (82) Wegen des produktspezifischen Zusammenhangs zwischen Kühlmöglichkeit und Verzehr ist der Ort des Verzehrs bei Speiseeis von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der wettbewerbsrechtlichen Gleichartigkeit. Das vom Verbraucher erworbene Speiseeis muß entweder sofort am Ort des Erwerbs verzehrt oder als Vorrat schnellstmöglich in der eigenen Kühlmöglichkeit zu Hause gelagert werden. Dieser Vorrat steht aber nur für den Bedarf zu Hause zur Verfügung. Wegen der fehlenden Verfügbarkeit der diesbezueglichen Artikelgruppen für den Bedarf ausser Haus, und insbesondere für den ausser Haus "impulsartig" geweckten kurzfristigen Bedarf, bilden Multipacks und Haushaltseis einen eigenen Produktmarkt. Hierzu gehört auch Kleineis, das von den Heimdiensten als Haushaltsvorrat für die privaten Kühltruhen geliefert wird. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist anerkannt, daß selbst identische Produkte zu verschiedenen Produktmärkten gehören können, wenn sie eine spezifische Nachfrage befriedigen(15) . (83) Aus Verbrauchersicht sind somit der Teil des industriellen Eises für Großverbraucher und des handwerklichen Speiseeises, der nicht im Rahmen gastronomischer Dientleistungen zum Verzehr "aus der Hand" ausportioniert wird, sowie das industrielle Kleineis, das nicht über die Heimdienste vertrieben wird, gleichartig. (84) Die Verbrauchersicht ist allerdings nicht allein ausschlaggebend. Aus den folgenden Gründen ist in der vorliegenden Sache wegen der unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse auf den verschiedenen Vertriebsstufen und bezueglich der nebeneinander bestehenden Vertriebswege, auf denen die fraglichen Erzeugnisse zum Verbraucher gelangen, eine differenzierende Betrachtung erforderlich. (85) Die "Liefervereinbarungen" werden zwischen L-I und Wiederverkäufern auf der Einzelhandelsstufe geschlossen und zielen auf den Wettbewerb zwischen Herstellern und/oder Großhändlern um den Zugang zum Einzelhandel. Sie betreffen daher das Angebot von und die Nachfrage nach Speiseeis auf dieser Vertriebsstufe, die aus dem Lebensmittelhandel und dem "traditionellen Handel" besteht. (86) Der Lebensmittelhandel und der "traditionelle Handel" sind Vertriebskanäle für sämtliche Sorten industriellen Speiseeises. Dagegen wird diesen Einzelhandelsformen handwerkliches Speiseeis weder angeboten noch besteht diesbezueglich eine Nachfrage. Auf dem Markt, dessen Angebotsseite aus industriellen Speiseeisherstellern und Großhändlern und dessen Abnahmeseite aus Einzelhändlern besteht, ist handwerklich hergestelltes Speiseeis kein Handelsobjekt. So hat sich auch die nachfolgende Erörterung der Frage, ob den "Liefervereinbarungen" der eventuell bestehende Vorteil der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 gemäß Artikel 14 Buchstabe b) der Verordnung zu entziehen ist, auf die Wettbewerbsverhältnisse der von den "Liefervereinbarungen" betroffenen Vertriebsstufe zu beschränken. Handwerkliches Speiseeis, das zum Verzehr "aus der Hand" ausportioniert wird, gehört daher nicht zum Produktmarkt, der im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist. (87) Bezueglich industriellen Kleineises und zu Einzelportionen zum Verzehr "aus der Hand" ausportionierten Eises für Großverbraucher in "Dosen" (Scooping-Eis) erfuellt der Einzelhandel unterschiedliche Vertriebsfunktionen(16) , die durch die unterschiedlichen Produkteigenschaften bedingt sind und dazu führen, daß sich die Vertriebswege dieser beiden Artikelgruppen nur am Rande berühren. (88) Kleineis wird vom Einzelhandel in der Form erworben, in der es an die Verbraucher weitergegeben wird. Es eignet sich insbesondere auch für die Verbraucher-Selbstbedienung. Eis für Großverbraucher in "Dosen" bedarf dagegen eines weiteren Verarbeitungsvorgangs, des Ausportionierens. Der hierdurch geschaffene Mehrwert wird über die im Verhältnis zu Kleineis im allgemeinen höheren Handelsmargen abgegolten. Diese Unterschiede bewirken, daß Kleineis und Eis für Großverbraucher in "Dosen" in nennenswertem Umfang lediglich in der Gastronomie zusammen angeboten werden, und dort zum Teil sogar zu unterschiedlichem Verzehr (Eis für Großverbraucher in "Dosen" im Rahmen gastronomischer Dienstleistung, Kleineis im Strassenverkauf zum Verzehr "aus der Hand"). Der Lebensmittelhandel und der "traditionelle Fachhandel", die (zusammen mit den Heimdiensten) den weitaus grössten Teil des industriellen Kleineises vertreiben, sind im allgemeinen auf den Verkauf von Eis für Großverbraucher nicht eingestellt. (89) Kleineis und Eis für Großverbraucher in "Dosen" sind auch produkttechnisch unterschiedliche Erzeugnisse. Kleineis ist ein Endprodukt, das im allgemeinen wegen seiner Verbindung von Eismasse mit anderen Zutaten hohe Ansprüche an Technologie und Know-how stellt. Dosen/Wannen-Eis ist ein Vorprodukt, das erst durch die Dienstleistung des Ausportionierens seine Besonderheiten erwirbt. (90) Die betreffenden Artikelgruppen gehören daher zu unterschiedlichen Produktmärkten. Der für das vorliegende Verfahren relevante Produktmarkt umfasst somit das industrielle Kleineis in allen Vertriebskanälen mit Ausnahme der Heimdienste(17) . (91) L-I widerspricht dieser Abgrenzung des Produktmarktes. Sie ist der Meinung, daß die Abgrenzung ausschließlich aus der Sicht des Verbrauchers geschehen muß. Handwerklich und industriell hergestelltes Speiseeis, Multipacks und "Scooping"-Eis würden ein und dasselbe Bedürfnis befriedigen. (92) An der vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der "Liefervereinbarungen" würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn die Abgrenzung des Produktmarktes ausschließlich auf die Verbrauchersicht abstellte (Randnummer 83). Die Hersteller von handwerklichem Speiseeis kommen als Abnehmer von industriellem Kleineis nicht in Betracht. Auf diesen Vertriebskanal wirken sich die "Liefervereinbarungen" nicht aus. Dagegen betreffen diese Vereinbarungen insbesondere auch Eis für Großverbraucher, das allein über den "traditionellen Handel" vertrieben wird. Die wettbewerbsrelevanten Wirkungen der "Liefervereinbarungen" auf letztere Artikelgruppe sind daher in diesem Bereich mit denen auf industrielles Kleineis vergleichbar. (93) Darüber hinaus misst L-I dem Umstand der Ortsgebundenheit der Verfügbarkeit von Speiseeis und des impulsartig auftretenden aber nicht andauernden Bedarfs nicht die gebührende Bedeutung bei. Multipacks, die der Verbraucher wie anderes Speiseeis in Hauspackungen zu Hause in seiner Kühltruhe lagert, sind selbst durch einen identischen Artikel ausser Haus nicht substituierbar, weil ausser Haus nicht verfügbar. b) Geographischer Markt (94) Obwohl die Herstellung von industriellem Speiseeis einen deutlichen Trend zur Internationalisierung erkennen lässt, ist der Vertrieb durchweg national organisiert. Die nationalen Eigenheiten spiegeln sich in den unterschiedlichen Marktstrukturen, Sortimenten und Preisen wider. Die jeweiligen Verbraucherpräferenzen sind an unterschiedliche Marken gebunden. Die "Liefervereinbarungen" und vergleichbare Absatzsicherungsverträge werden auf nationaler Ebene geschlossen. Die Herstellungsvorschriften für Speiseeis sind nicht harmonisiert. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften auf den deutschen Markt abzustellen(18) . c) Stellung der Langnese-Iglo GmbH auf dem relevanten Markt (95) Der relevante Markt hatte 1991 ein Volumen von etwa 140 Millionen Liter (Gesamtabsatz Kleineis, davon 10 % über Heimdienste). L-I setzte [...] Millionen Liter im relevanten Markt ab. Ihr Marktanteil betrug 1991 somit etwa [> 45] %. (96) Von den im relevanten Markt tätigen Unternehmen gehören allein SLG (auch unter Berücksichtigung des Kooperationsvertrages mit Jacobs Suchard, Randnummer 5) und Mars zu Gruppen, deren wirtschaftliche Bedeutung an die von L-I heranreicht. Alle übrigen hier tätigen Unternehmen haben eine deutlich geringere wirtschaftliche Bedeutung. (97) Im Lebensmittelhandel und im "traditionellen Handel" nimmt L-I eine hervorragende Stellung ein. Dies nicht nur im relevanten Produktmarkt, sondern auch bei anderen Speiseeisprodukten und im benachbarten Markt der Tiefkühlkost. Darüber hinaus ist Unilever in Deutschland eine der führenden Gruppen im Lebensmittelbereich, was Unternehmen dieser Gruppe von vornherein in ihren Geschäftsbeziehungen zum Lebensmittelhandel privilegiert. (98) Die L-I-Erzeugnisse im relevanten Markt sind überwiegend Markenartikel mit hohem Bekanntheitsgrad. Diese Tatsache stärkt die Stellung von L-I insbesondere auch gegenüber dem Handel und gleicht die eventuell vorhandene Nachfragemacht aus. (99) Die Marktstellung von L-I ist auf allen Vertriebsebenen in vielfacher Weise vertraglich abgesichert: im "traditionellen Handel" über Vereinbarungen mit Großhändlern (Randnummer 37) sowie durch Zentralabsprachen (Randnummer 51), im Lebensmittelhandel über besondere Konditionsgewährungen innerhalb der Jahresabsprachen (Randnummer Nr. 29) und im gesamten relevanten Markt durch die Zweckbindung der diesen Markt weitgehend abdeckenden L-I-Kühltruhen (Randnummer 56). d) Die quantitative Bedeutung der von L-I geschlossenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen im relevanten Markt (100) Im relevanten Markt setzte L-I 1991 etwa [...] Millionen Liter über "Liefervereinbarungen" (Randnummer 46) und etwa [...] Millionen Liter über ausschließlich gebundene Großhändler ab (Randnummern 33). Dies waren etwa [> 15] % des gesamten im relevanten Markt abgesetzten Volumens. (101) L-I hat von den etwa 225 000 Verkaufsstätten des "traditionellen Handels" und 92 000 Verkaufsstätten des Lebensmittelhandels, die zum relevanten Markt gehören, [...] (Randnummer 45) mittels "Liefervereinbarungen" an ihre Erzeugnisse gebunden (ebenfalls etwa [> 15] %). e) Die Beurteilung der Auswirkungen der "Liefervereinbarungen" (102) Ausgangspunkt der Prüfung ist das Netz der gleichartigen Verträge des Unternehmens, dessen Verträge der wettbewerbsrechtlichen Prüfung unterliegen. Sofern dieses Netz für sich genommen keine spürbaren Wirkungen entfaltet, sind die Wirkungen gleichartiger Vertragsnetze anderer im relevanten Markt tätigen Unternehmen in die Prüfung mit einzubeziehen. (103) In ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung(19) hat die Kommission den Begriff "spürbar" durch quantitative Kriterien konkretisiert. Hiernach fallen Vereinbarungen wegen fehlender Spürbarkeit nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, wenn die Vertragsprodukte einen Anteil am relevanten Markt haben, der nicht mehr als 5 % beträgt, oder wenn die beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von höchstens 200 Millionen ECU erzielen. (104) Bezueglich dieser Kriterien ist festzustellen, daß die "Liefervereinbarungen" etwa [> 15] % der Verkaufsstätten und [> 15] % des Absatzvolumens im relevanten Markt erfassen. Auch der Umsatz von L-I überschreitet bei weitem die Schwelle, die im Zusammenhang mit Vereinbarungen von geringer Bedeutung genannt wird. Bereits diese Umstände lassen die Schlußfolgerung zu, daß durch die "Liefervereinbarungen" den inländischen Mitbewerbern und den Mitbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeiten spürbar beschränkt werden, auf dem relevanten Markt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrössern. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang daher keiner Prüfung der Wirkungen der Netze gleichartiger Verträge, die andere Unternehmen im relevanten Markt abgeschlossen haben. (105) L-I verweist demgegenüber auf die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67, "Hächt I"(20) , aufgestellt hat und die im Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, "Henninger"(21) , präzisiert wurden. Die angeführte Rechtsprechung ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht einschlägig. Nur wenn das Netz der gleichartigen Verträge des Unternehmens, dessen Verträge der wettbewerbsrechtlichen Prüfung unterliegen, nicht bereits selbst die Voraussetzung der Spürbarkeit erfuellt, ist gemäß der angeführten Rechtsprechung auf die kumulativen Wirkungen nebeneinanderbestehender Netze zurückzugreifen. In einem solchen Falle gelten einerseits niedrigere Schwellen (auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, "Henninger"(22) , hat die Kommission diese niedrigeren Schwellen für Bierlieferungsverträge bestimmt(23) ), andererseits aber für die Spürbarkeit höhere Anforderungen. Die kumulative Wirkung nebeneinanderbestehender Vertragsnetze wird jedoch auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung nachfolgend dann in die Betrachtung miteinbezogen, wenn es auf die Beurteilung der Verhältnisse im gesamten relevanten Markt ankommt. (106) Die "Liefervereinbarungen" beschränken somit den "Inter-brand"-Wettbewerb im relevanten Markt spürbar und sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (107) Diese Beurteilung gilt für die Gesamtheit der bestehenden "Liefervereinbarungen". Artikel 85 Absatz 1 lässt es nicht zu, Einzelverträge oder Vertragsnetze so aufzuteilen, daß ein "nicht spürbarer" Teil dem Kartellverbot entzogen wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus Artikel 85 Absatz 2, dessen Rechtsfolge, die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, aus Gründen der Rechtssicherheit insbesondere bei Vertragsnetzen einer solchen Aufteilung entgegensteht. B. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 1. Gruppenfreistellung (108) Artikel 85 Absatz 1 könnte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 auf die "Liefervereinbarungen" nicht anwendbar sein. Hierfür wäre insbesondere erforderlich, daß die in den Liefervereinbarungen genannten Waren im Sinne dieser Vorschriften "bestimmt" sind und daß die Verträge nicht für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen werden (Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung). a) Bestimmtheit der Vertragswaren (109) Vertragswaren der Alleinbezugsverpflichtung sind die "Speiseeis-Erzeugnisse" des jeweiligen L-I-Sortiments (Randnummer 40). (110) Warensortimente können "Waren" im Sinne von Artikel 1 der Verordnung sein (Ziffer 38 der Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83(24) ). Solche Warensortimente erfuellen das Bestimmtheitserfordernis, wenn sie "unter Angabe der Marke oder sonstigen Benennung" spezifiziert sind (Ziffer 36 der Bekanntmachung). Zweck des Bestimmtheitserfordernisses ist es, eine eindeutige wettbewerbsrechtliche Beurteilung zu ermöglichen und den Wiederverkäufer davor zu schützen, daß der Lieferant den Umfang der Vertragswaren einseitig ausdehnt. (111) Das Sortiment wird durch die beim Abschluß der "Liefervereinbarung" übergebene Preisliste konkretisiert. Die Artikel des Kleineissortiments der Marke Langnese werden somit zu Vertragswaren. Die Bezugsverpflichtung umfasst jedoch das "jeweilige" Sortiment, dessen Zusammenstellung sich jährlich verändert. Die jährlichen Änderungen der Zusammenstellung der diesbezueglichen Preisliste betreffen aber nur gewisse Artikel dieses Sortiments, ohne daß hierdurch die Eindeutigkeit dieses Sortiments in Frage gestellt würde(25) . Die "Liefervereinbarungen" genügen insoweit den Anforderungen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83. b) Vertragsdauer (112) Vereinbarungen, die zum Laufzeittyp "Verträge mit fester Laufzeit von maximal zwei Jahren und anschließender automatischer Verlängerung" (Randnummer 46) gehören, sind im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 "für einen unbestimmten Zeitraum" geschlossen (siehe Ziffer 39 der Bekanntmachung), wei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.