Europäische Union

91/544/EWG: Beschluß der Kommission vom 17. Oktober 1991 über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1999-02-10

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1991D0544 — DE — 10.02.1999 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUß DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1991 über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen (91/544/EWG) (ABl. L 296, 26.10.1991, p.42) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluß der Kommission vom 21. Juni 1993   L 187 60 29.7.1993 ►M2 Beschluß der Kommission vom 10. Februar 1999   L 45 54 19.2.1999 ▼B BESCHLUß DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1991 über die Verbindungsgruppe für ältere Menschen (91/544/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die ständige Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens zählen zu den Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Das Europäische Parlament hat die Entschließung vom 18. Februar 1982 zu der Stellung und den Problemen älterer Menschen in der Europäischen Gemeinschaft ( 1 ), die Entschließung vom 10. März 1986 über die Hilfen für ältere Menschen ( 2 )und die Entschließung vom 14. Mai 1986 zu einer Gemeinschaftsaktion zur Verbesserung der Stellung der älteren Menschen ( 3 ) angenommen. Der Rat hat den Beschluß 91/49/EWG vom 26. November 1990 über gemeinschaftliche Aktionen zugunsten älterer Menschen ( 4 )angenommen. Die gegenwärtige Bevölkerungsentwicklung ist durch eine wachsende Zahl älterer und insbesondere sehr alter Menschen gekennzeichnet, was erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat, unter anderem auf den Arbeitsmarkt, die soziale Sicherheit und die öffentlichen Sozialausgaben. Der Informationsaustausch, die Weitergabe von Erfahrungen sowie die zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Vertretern der älteren Menschen stattfindenden Abstimmungen und Konsultationen über die die älteren Menschen betreffenden Maßnahmen stellen einen wichtigen Faktor für die Entwicklung der Solidarität in der Gemeinschaft dar. Die auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Aktionen dienen dem Ziel, die in den Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen unternommenen Aktionen unterschiedlicher Art bekanntzumachen und zu ergänzen. Die Kommission schlägt in ihrer Mitteilung über ältere Menschen die Einsetzung einer Verbindungsgruppe vor, die sich aus Vertretern von Organisationen mit europäischer Dimension zusammensetzt, die mit älteren Menschen und/oder für sie arbeiten. Es empfiehlt sich, dieser Gruppe ein auf den gemachten Erfahrungen basierendes Statut zu geben — BESCHLIESST: Artikel 1 Bei der Kommission wird eine Verbindungsgruppe für ältere Menschen, nachstehend „Gruppe“ genannt, eingerichtet. Artikel 2 Die Gruppe kann von der Kommission zu allen Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Interessenschutz älterer Menschen stellen, konsultiert werden. Artikel 3 (1)  Mitglieder der Gruppe sind Vertreter von in den Mitgliedstaaten bestehenden Organisationen mit europäischer Ausrichtung, die mit und für ältere Menschen arbeiten. (2)  Die Gruppe setzt sich aus ►M2  24 Mitgliedern ◄ zusammen, die auf Anfrage der Kommission von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Organisationenälterer Menschen vorgeschlagen werden. (3)  Die Organisationen haben doppelt so viele Vertreter vorzuschlagen, wie von der Kommission zu ernennen sind. Jede Organisation kann 10 Mitglieder vorschlagen. (4)  Organisationen, die aufgefordert werden sollen, Mitglieder vorzuschlagen, sind im Anhang des vorliegenden Beschlußes aufgeführt. Artikel 4 (1)  Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission ernannt. (2)  Stellvertretende Mitglieder werden unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Zahl ernannt wie die Mitglieder. Ist ein Mitglied abwesend oder verhindert, so wird es automatisch von seinem Stellvertreter vertreten. (3)  Die Sitze verteilen sich wie folgt: —  Koordinationsausschuß für Rentner des Europäischen Gewerkschaftsbunds: ►M2  4 Sitze ◄ , —  EURAG — Bund für die Ältere Generation Europas: ►M2  4 Sitze ◄ , —  Eurolink Age: ►M2  4 Sitze ◄ , —  F. I. A. P. A. — Fédération internationale des Associations des Personnes âgées (Internationaler Verband der Vereini gungen älterer Menschen): ►M2  4 Sitze ◄ , —  EPSO — European Platform of Seniors Organisations (Europäische Plattform der Senioren-organisationen): ►M2  4 Sitze ◄ —  ESU — Europäische Senioren-Union: 4 Sitze. Artikel 5 (1)  Die Amtszeit der Gruppenmitglieder beträgt ►M2  12 Monate ◄ . Eine zweimalige Wiederernennung ist zulässig. (2)  Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis über ihre Ablösung oder ihre Wiederernennung entschieden ist. (3)  Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor ihrem Ablauf durch Niederlegung des Amtes, durch Erlöschen der Mitgliedschaft in der Organisation oder Einrichtung, die das Mitglied vertritt, oder durch seinen Tod. (4)  Die Amtszeit eines Mitglieds kann auch dadurch beendet werden, daß die von ihm vertretene Organisation oder Einrichtung seine Ablösung wünscht. Im Fall der Ablösung eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit wird es für die noch verbleibende Zeit gemäß dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren ersetzt. (5)  Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet. Artikel 6 Das Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird von der Kommission zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 7 (1)  Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden für die Dauer von ►M2  12 Monate ◄ . Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ergibt sich innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung keine Zweidrittelmehrheit, so wird der Vorsitz für die Amtszeit der Gruppe von der Kommission geführt. (2)  Die Gruppe kann Arbeitsgruppen (Untergruppen) einsetzen. Artikel 8 (1)  Die Sitzungen der Gruppe werden durch die Kommission einberufen und finden an deren Sitz statt. Die Gruppe tagt mindestens zweimal jährlich sowie außerdem auf Verlangen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. (2)  Die Vertreter der zuständigen Stellen der Kommission nehmen an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Arbeitsgruppen teil. (3)  In Dringlichkeitsfällen kann die Gruppe entweder von sich aus oder auf Verlangen der Kommission Stellungnahmen mittels eines schriftlichen Verfahrens nach den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Modalitäten annehmen. Artikel 9 Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen (Untergruppen) wahr. Artikel 10 (1)  Die Gruppe kann Personen mit einer besonderen Kompetenz auf einem auf der Tagesordnung vorgesehenen Gebiet als Sachverständige zur Teilnahme an ihren Arbeiten einladen. Die Sachverständigen nehmen an den Arbeiten teil, für die sie eingeladen wurden. (2)  Die Gruppe kann Vertreter von Berufsverbänden, die besonderes Interesse an einem Punkt der Tagesordnung haben, als Beobachter zur Teilnahme an ihren Arbeiten einladen. Die Beobachter nehmen an den Arbeiten teil, für die sie eingeladen wurden. (3)  Die Kommission kann unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen Personen mit besonderer Kompetenz auf dem Gebiet der älteren Menschen zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe einladen. Artikel 11 (1)  Gegenstand der Beratungen der Gruppe sind die von der Kommission vorgelegten Ersuchen um Stellungnahmen. Über sie erfolgt keine Abstimmung. (2)  Ersucht die Kommission die Gruppe um Stellungnahme, so kann sie für deren Abgabe eine Frist festsetzen. (3)  Die Positionen der vertretenen Organisationen werden im Bericht festgehalten. (4)  Besteht in der Gruppe Einvernehmen bezüglich der verlangten Stellungnahme, so verfaßt die Gruppe gemeinsame Schlußfolgerungen, die dem Bericht beigefügt werden. Artikel 12 Die Gruppe kann jedoch auch von sich aus und nach Absprache mit der Kommission eine Stellungnahme ausarbeiten, sofern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sich hierfür ausspricht. Artikel 13 Die Mitglieder der Gruppe sind gehalten, Informationen, von denen sie im Zusammenhang mit den Arbeiten der Gruppe, des Büros oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten haben, nicht zu verbreiten, wenn die Kommission mitteilt, da die angeforderte Stellungnahme oder die gestellte Frage sich auf einen vertraulich zu behandelnden Bereich bezieht; die Bestimmungen von Artikel 214 des Vertrages bleiben hiervon unberührt. In dem genannten Fall nehmen ausschließlich die Mitglieder der Gruppe und die Vertreter der zuständigen Stellen der Kommission an den Sitzungen teil. Artikel 14 Dieser Beschluß tritt am 17. Oktober 1991 in Kraft. ANHANG Folgende Organisationen sind eingeladen, Mitglieder der Verbindungsgruppe vorzuschlagen: — Koordinationsausschuß für Rentner des Europäischen Gewerkschaftsbunds, — EURAG — Bund für die Ältere Generation Europas, — Eurolink Age, — F.I.A.P.A. — Fédération internationale des Associations des Personnes âgées (Internationaler Verband der Vereinigungen älterer Menschen), ▼M1 — EPSO — European Platform of Seniors Organisations (Europäische Plattform der Senioren Organisationen), ▼M2 — ESU — Europäische Senioren-Union ▼B . ( 1 ) ABl. Nr. C 66 vom 15. 3. 1982, S. 71. ( 2 ) ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986, S. 17. ( 3 ) ABl. Nr. C 148 vom 16. 6. 1986, S. 61. ( 4 ) ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.