Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 1961/2019 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET

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Quellenkennung: 32019D1961. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tikel 17 Bearbeitung und Aufbewahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET (1)   Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in einem besonders geschützten Bereich (8) bearbeitet. (2)   Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 können diese Informationen in einem Verwaltungsbereich bearbeitet werden (9), sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden. (3)   Diese Informationen können außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs bearbeitet werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet hat, gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 besondere Maßnahmen einzuhalten, die mindestens Folgendes umfassen: — Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen. — Der Besitzer hält die EU-VS ständig unter persönlicher Kontrolle. — Im Falle von Dokumenten in Papierform hat der Besitzer die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verschlusssachen außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs bearbeitet werden. — Die Dokumente werden in einem geeigneten Wertschutzschrank aufbewahrt, wenn sie nicht gelesen oder erörtert werden. — Die Türen des Raums sind geschlossen, wenn das Dokument gelesen oder erörtert wird. — Die Inhalte des Dokuments werden weder über das Telefon auf einer nicht gesicherten Leitung noch in einer E-Mail erörtert. — Das Dokument wird vom Besitzer weder fotokopiert noch gescannt. Nur die Registratur darf weitere Exemplare bereitstellen. — Das Dokument wird nur so lange wie nötig außerhalb eines Verwaltungsbereichs oder besonders geschützten Bereichs bearbeitet bzw. vorübergehend aufbewahrt und anschließend an die Registratur zurückgegeben. — Die Rückgabe des Dokuments wird unterschriftlich bestätigt. — Der Besitzer wirft die Verschlusssache nicht weg und vernichtet sie auch nicht. (4)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden in einem besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt. (5)   Weitere Ratschläge können beim lokalen Sicherheitsbeauftragten der zuständigen Dienststelle der Kommission eingeholt werden. (6)   Alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Sicherheitsvorfälle, die das Dokument betreffen, sind dem lokalen Sicherheitsbeauftragten schnellstmöglich zu melden. Artikel 18 Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET dürfen auf Anweisung des Besitzers vervielfältigt bzw. übersetzt werden, sofern der Herausgeber keine Einschränkungen auferlegt hat. Es dürfen jedoch nur so viele Exemplare hergestellt werden wie unbedingt erforderlich. (2)   Wird nur ein Teil einer Verschlusssache vervielfältigt, gelten dennoch die gleichen Bedingungen wie für die Vervielfältigung des vollständigen Dokuments. Auszüge werden in denselben Geheimhaltungsgrad eingestuft, sofern der Herausgeber sie nicht speziell in einen niedrigeren Grad oder gar nicht als Verschlusssache eingestuft hat. (3)   Die für die Original-Verschlusssache geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auch auf Kopien und Übersetzungen Anwendung. Artikel 19 Allgemeine Grundsätze für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET, die in andere als besonders geschützte Bereiche bzw. Verwaltungsbereiche verbracht werden müssen, werden möglichst elektronisch anhand ordnungsgemäß akkreditierter Mittel übersandt und/oder durch akkreditierte kryptographische Produkte geschützt. (2)   Je nach verfügbaren Mitteln bzw. den jeweiligen Umständen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in Form von Papierdokumenten oder Wechseldatenträgern physisch in persönlichem Gewahrsam befördert werden. Der Verwendung von Wechseldatenträgern zur Übertragung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET wird gegenüber dem Versand von Papierdokumenten der Vorzug gegeben. (3)   Verwendet werden dürfen ausschließlich solche Wechseldatenträger, die mit einem von der Sicherheitsstelle der Kommission genehmigten Produkt verschlüsselt werden. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET auf Wechseldatenträgern, die nicht durch ein von der Sicherheitsstelle der Kommission zugelassenes kryptographisches Produkt geschützt sind, werden in gleicher Weise behandelt wie Papierdokumente. (4)   Eine Sendung darf mehr als eine EU-VS umfassen, sofern der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ beachtet wird. (5)   Die Verpackung ist so auszuwählen, dass der Inhalt nicht eingesehen werden kann. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden in zwei blickdichten Verpackungsschichten befördert, wie z. B. Umschlägen, blickdichten Mappen oder einer Aktentasche. Die äußere Verpackung trägt keinen Hinweis auf Art oder Geheimhaltungsgrad des Inhalts. Die innere Verpackung trägt die Kennzeichnung CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET. Auf beiden Schichten werden der Name des vorgesehenen Empfängers, seine Funktion und Anschrift sowie eine Rücksendeanschrift für den Fall angegeben, dass die Zustellung nicht möglich sein sollte. (6)   Bedienstete und Boten, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in persönlichem Gewahrsam befördern, müssen sicherheitsermächtigt und im Besitz eines Kurierausweises sein. (7)   Der Umschlag/das Versandstück werden während der Beförderung nicht geöffnet. Die Sicherheitsermächtigung für den Boten ermächtigt ihn/sie nicht, Einsicht in den Inhalt der Verschlusssache zu nehmen. (8)   Alle Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET, die von Bediensteten oder Boten befördert werden, sind zwecks anschließender Untersuchung über den lokalen Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienststelle der Kommission der Direktion Sicherheit in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zu melden. Artikel 20 Beförderung von Wechseldatenträgern in persönlichem Gewahrsam (1)   Wechseldatenträgern zur Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET liegt ein Versandschein bei, in dem der Wechseldatenträger selbst sowie alle darauf gespeicherten Dateien angegeben sind, sodass der Empfänger die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Empfang bestätigen kann. (2)   Lediglich die zur Verfügung zu stellenden Dokumente werden auf dem Datenträger gespeichert. So müssten beispielsweise alle Verschlusssachen auf einem USB-Stick für denselben Empfänger bestimmt sein. Der Absender berücksichtigt, dass in dem Fall, dass zahlreiche Verschlusssachen auf einem solchen Datenträger gespeichert werden, die Einstufung des Datenträgers insgesamt in einen höheren Geheimhaltungsgrad erforderlich sein kann. (3)   Zur Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden ausschließlich angemessen gekennzeichnete Wechseldatenträger verwendet. (4)   Alle als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften und auf einem Wechseldatenträger gespeicherten Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken registriert. Artikel 21 Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET innerhalb von Kommissionsgebäuden (1)   Sicherheitsermächtigte Bedienstete dürfen Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET innerhalb eines Kommissionsgebäudes befördern, sofern die Dokumente ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers verbleiben und nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen werden. (2)   Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden nicht per Hauspost übermittelt. Artikel 22 Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET innerhalb der Union (1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET dürfen von Bediensteten oder Kommissionsboten überallhin in der Union befördert werden, sofern nachstehende Anweisungen befolgt werden: a) Für die Übermittlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden ausschließlich doppelte Umschläge bzw. doppelte Verpackungen verwendet, außen befindet sich kein Hinweis auf Art bzw. Geheimhaltungsgrad des Inhalts, b) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET verbleiben ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers und c) der Umschlag bzw. das Versandstück werden während der Beförderung nicht geöffnet und die Verschlusssache wird nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen. (2)   Registraturbedienstete, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET an andere Orte in der Union senden möchten, können dafür sorgen, dass der Versand auf einem der nachstehenden Wege erfolgt: — durch nationale Postdienste, die die Sendung verfolgen, oder durch bestimmte kommerzielle Kurierdienste, die die Beförderung in persönlichem Gewahrsam gewährleisten, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 24 dieses Beschlusses erfüllen, — durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier. (3)   Bedienstete, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET an andere Mitgliedstaaten in der EU senden möchten, dürfen über ihre Registratur den Versand ausschließlich durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier veranlassen, nicht aber durch nationale Postdienste oder kommerzielle Kurierdienste. (4)   Kommissionsbedienstete oder offizielle Kommissionsboten, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET überbringen, führen für jede Sendung einen von der Registratur der jeweiligen Dienststelle ausgestellten Kurierausweis mit, der bescheinigt, dass der Überbringer zur Beförderung der Sendung ermächtigt ist. Artikel 23 Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET aus dem oder in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats (1)   Als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestufte Verschlusssachen dürfen von Bediensteten in persönlichem Gewahrsam aus dem Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats bzw. umgekehrt befördert werden. (2)   Registraturbedienstete können den Versand durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier veranlassen. (3)   Bei der Beförderung von Papierdokumenten oder Wechseldatenträgern des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in persönlichem Gewahrsam treffen die Bediensteten die nachstehenden Zusatzmaßnahmen: — Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Verschlusssachen in einer Aktentasche oder anderen Tasche verwahrt, die sich im persönlichen Gewahrsam des Überbringers befindet. Sie werden nicht als aufgegebenes Gepäck befördert. — Die innere Verpackungsschicht trägt ein amtliches Siegel, das anzeigt, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Sicherheitsprüfung unterzogen werden darf. — Der Überbringer führt einen von der Registratur der jeweiligen Dienststelle ausgestellten Kurierausweis mit, der bescheinigt, dass der Überbringer ermächtigt ist, die Sendung des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET zu befördern. Artikel 24 Beförderung durch kommerzielle Kurierdienste (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses umfassen „kommerzielle Kurierdienste“ nationale Postdienste und kommerzielle Kurierunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, in deren Rahmen Informationen gegen Gebühr übermittelt und entweder in persönlichem Gewahrsam befördert oder verfolgt werden. (2)   Kommerzielle Kurierdienste dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln. Kommerzielle Kurierdienste dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades SECRET UE/EU SECRET nur innerhalb eines Mitgliedstaats, nicht jedoch ins Ausland übermitteln. (3)   Kommerzielle Kurierdienste werden angewiesen, Sendungen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET ausschließlich dem Registraturkontrollbeauftragten, seinem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter oder dem vorgesehenen Empfänger zu übergeben. (4)   Kommerzielle Kurierdienste dürfen die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nehmen. Allerdings verbleibt die Verantwortung dafür, dass diesem Beschluss nachgekommen wird, beim Kurierunternehmen. (5)   Von kommerziellen Kurierdiensten angebotene Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Einschreiben werden für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET nicht in Anspruch genommen. Artikel 25 Vorbereitung von EU-VS für die Beförderung durch kommerzielle Kurierdienste (1)   Bei der Vorbereitung von Verschlusssachensendungen berücksichtigt der Absender, dass kommerzielle Kurierdienste Sendungen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET ausschließlich dem vorgesehenen Empfänger, seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter, dem Registraturkontrollbeauftragten, seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter oder einem Empfangsmitarbeiter aushändigen dürfen. (2)   Werden solche Informationen von einem zugelassenen kommerziellen Kurierdienst zugestellt, so ist die Sendung wie folgt vorzubereiten und zu verpacken: a) Der Versand erfolgt in einem doppelten Umschlag (wobei der innere Umschlag so beschaffen ist, dass ein etwaiger Öffnungsversuch sofort erkennbar ist) oder einem anderen hinreichend sicheren Verpackungsmaterial. b) Der Geheimhaltungsgrad muss auf dem inneren Umschlag oder der inneren Verpackung deutlich sichtbar vermerkt sein. c) Der Geheimhaltungsgrad darf nicht auf dem äußeren Umschlag oder der äußeren Verpackung vermerkt sein. d) Sowohl der innere als auch der äußere Umschlag bzw. die innere und äußere Verpackung sind eindeutig an eine namentlich genannte Person beim vorgesehenen Empfänger zu adressieren und müssen eine Rücksendeadresse enthalten. e) Dem inneren Umschlag oder der inneren Verpackung ist ein Registrierschein beizufügen, den der Empfänger ausfüllt und zurücksendet. Auf diesem Registrierschein, der selbst nicht als Verschlusssache eingestuft wird, sind das Aktenzeichen, das Datum und die Nummer der Ausfertigung des Dokuments, jedoch nicht der Betreff anzugeben. f) In dem äußeren Umschlag oder der äußeren Verpackung ist ein Zustellschein beizulegen. Auf diesem Zustellschein, der selbst nicht als Verschlusssache eingestuft wird, sind das Aktenzeichen, das Datum und die Nummer der Ausfertigung des Dokuments, jedoch nicht der Betreff anzugeben. g) Der Kurierdienst muss einen Nachweis für die Zustellung der Sendung auf dem Unterschrifts- und Registrierungsformblatt erhalten und dem Absender vorlegen, oder Empfangsbestätigungen oder Quittungen über die Nummern der Versandstücke erhalten. (3)   Vor dem Versand kontaktiert der Absender den genannten Empfänger, um einen geeigneten Termin für die Zustellung zu vereinbaren. (4)   Für Sendungen, die von einem kommerziellen Kurierdienst befördert werden, ist ausschließlich der Absender verantwortlich. Geht die Sendung verloren oder wird sie nicht rechtzeitig zugestellt, hat der Absender dies der Sicherheitsstelle der Kommission zu melden, die den Sicherheitsvorfall dann weiterverfolgt. Artikel 26 Sonstige besondere Beförderungsbedingungen (1)   Alle in Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Beförderungsbedingungen sind einzuhalten. Im Zweifelsfall ziehen die Bediensteten ihre jeweilige Registratur oder die Direktion Sicherheit in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zurate. (2)   Bei Verschlusssachen, die mittels zugelassener kryptografischer Produkte geschützt sind, kann auf die Vorgabe der doppelten Verpackung verzichtet werden. Zum Zwecke der Adressierung, und da auf dem Wechseldatenträger eine ausdrückliche Einstufungskennzeichnung vermerkt ist, wird dieser zumindest in einem herkömmlichen Umschlag befördert; gegebenenfalls können jedoch zusätzliche physische Schutzmaßnahmen wie ein Luftpolsterumschlag erforderlich sein. KAPITEL 4 VERTRAULICHE SITZUNGEN Artikel 27 Vorbereitung von Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden (1)   Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIEL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden sollen, müssen in einem Sitzungssaal stattfinden, der für den betreffenden oder einen höheren Geheimhaltungsgrad zugelassen ist. Ist kein solcher Raum verfügbar, ziehen die Bediensteten die Sicherheitsstelle der Kommission zurate. (2)   Generell sollten Tagesordnungen nicht als Verschlusssachen eingestuft sein. Werden auf der Tagesordnung einer Sitzung Verschlusssachen erwähnt, wird die Tagesordnung selbst nicht automatisch als Verschlusssache eingestuft. Die Tagesordnungspunkte sind so zu formulieren, dass der Schutz der Interessen der Union oder von Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird. (3)   Die Organisatoren der Sitzung weisen die Teilnehmer darauf hin, dass alle Bemerkungen zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Tagesordnungspunkten weder per E-Mail noch auf eine andere, nicht mit Artikel 11 dieses Beschlusses konforme Weise übermittelt werden dürfen. (4)   Die Organisatoren der Sitzung versuchen möglichst, Tagesordnungspunkte des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET als Block zusammenzufassen, um einen reibungslosen Ablauf der Sitzung zu erleichtern. Nur Personen, die Kenntnis haben müssen, für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft und gegebenenfalls entsprechend ermächtigt sind, dürfen bei der Erörterung von Verschlusssachen zugegen sein. (5)   In der Einladung werden die Teilnehmer vorab darauf hingewiesen, dass auf der Sitzung Verschlusssachen erörtert werden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gelten. (6)   Die Teilnehmer werden daran erinnert, dass während der Erörterung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET keine tragbaren elektronischen Geräte im Sitzungssaal zugelassen sind. (7)   Die Organisatoren der Sitzung erstellen vor der Sitzung eine vollständige Teilnehmerliste. Artikel 28 Zugang der Teilnehmer zu Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden (1)   Die Organisatoren der Sitzung informieren die Sicherheitsstelle der Kommission über alle externen Besucher, die in den Gebäuden der Kommission an einer Sitzung teilnehmen werden, auf der Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden. (2)   Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass sie über eine gültige Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance) für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen, um an der Erörterung von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Tagesordnungspunkten teilnehmen zu können. Artikel 29 Elektronische Ausrüstung in einem für den Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET zugelassenen Sitzungssaal (1)   Nur im Einklang mit Artikel 11 dieses Beschlusses zugelassene IT-Systeme dürfen zur Bekanntgabe der Inhalte von Verschlusssachen verwendet werden, beispielsweise für Präsentationen, bei denen Inhalte aus Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET gezeigt werden, oder für Videokonferenzen. (2)   Der Sitzungsleiter stellt sicher, dass nicht zugelassene tragbare elektronische Geräte außerhalb des Sitzungssaals gelassen wurden. Artikel 30 Ablauf von Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden (1)   Unmittelbar bevor mit der Erörterung von Verschlusssachen begonnen wird, teilt der Sitzungsleiter mit, dass die weiteren Erörterungen vertraulich sind. Die Türen werden geschlossen. (2)   Zu Beginn der Erörterung wird lediglich die benötigte Anzahl an Dokumenten abgezeichnet und den Teilnehmern und erforderlichenfalls den Dolmetschern ausgehändigt. (3)   Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET dürfen während der Sitzungspausen nie unbeaufsichtigt bleiben. (4)   Am Ende der Sitzung werden die Teilnehmer und Dolmetscher darauf hingewiesen, dass sie keine als Verschlusssachen eingestuften Dokumente oder gegebenenfalls angefertigte vertrauliche Notizen unbeaufsichtigt im Sitzungssaal zurücklassen dürfen. Alle Dokumente des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET, die von den Teilnehmern am Ende der Sitzung nicht mehr benötigt werden, sowie sämtliche Dokumente der Dolmetscher sind abzuzeichnen und an den Registraturkontrollbeauftragten zur Vernichtung in geeigneten Schreddern zu übergeben. (5)   Die Liste der Teilnehmer sowie eine Übersicht über alle Verschlusssachen, die an Mitgliedstaaten weitergegeben und an Drittstaaten oder internationale Organisationen mündlich weitergegeben wurden, werden während der Sitzung erstellt und im Sitzungsergebnis festgehalten. Artikel 31 Dolmetscher und Übersetzer Nur sicherheitsüberprüfte und ermächtigte Dolmetscher und Übersetzer, die dem Beamtenstatut oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union unterliegen oder mit der Kommission in einem Vertragsverhältnis stehen, erhalten Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET. KAPITEL 5 WEITERGABE UND AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADES CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL UND SECRET UE/EU SECRET Artikel 32 Zustimmung des Herausgebers Ist die Kommission nicht Herausgeber der Verschlusssache oder des gegebenenfalls in ihr enthaltenen Quellenmaterials, um deren bzw. dessen Weitergabe oder Austausch ersucht wird, so holt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, übt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, die Herausgeberkontrolle aus. Artikel 33 Weitergabe von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.