Europäische Union

2010/574/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2010 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (EZB/2010/15)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-11-02

Quellenkennung: 32010D0015(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02010D0015(01) — DE — 02.11.2011 — 001.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. September 2010 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (EZB/2010/15) (2010/574/EU) (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 58) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Oktober 2011   L 289 35 8.11.2011 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. September 2010 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (EZB/2010/15) (2010/574/EU) Artikel 1 Eröffnung eines Geldkontos Die EZB eröffnet gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag und in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität ein auf den Namen der EFSF lautendes Geldkonto. ▼M1 Artikel 2 Annahme auf das Geldkonto eingehender Zahlungen Die EZB akzeptiert Ein- und Auszahlungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos nur, wenn diese Zahlungen in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität oder den Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität erfolgen. ▼B Artikel 3 Entgegennahme von Anweisungen und Verwaltung des Geldkontos Die EZB akzeptiert und befolgt hinsichtlich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos lediglich diejenigen Anweisungen, die entweder von der EFSF oder von einem von der EFSF gemäß dem EFSF Rahmenvertrag bestellten Vertreter erteilt werden. Wenn ein Vertreter bestellt wird und wenn die EFSF die EZB aufgefordert hat, diesen Vertreter zu akzeptieren, so kann der Vertreter die folgenden Handlungen ausführen: a) die Erteilung von Anweisungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos sowie b) die Verwaltung des betreffenden Kontos auf ausschließlicher und dauerhafter Basis. ▼M1 Artikel 4 Saldo des Geldkontos Weder darf das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto nach der Vornahme von Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Guthaben aufweisen, noch dürfen Beträge vor dem Tag, an dem Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zu leisten sind, auf das Geldkonto überwiesen werden. Das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto darf zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von dem auf den Namen der EFSF eröffneten Konto werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf dem Konto übersteigen. ▼B Artikel 5 Vergütung Ungeachtet des vorstehenden Artikels 4 gilt für den Fall, dass das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto länger als einen Geschäftstag einen Guthabensbetrag aufweist, dass die EZB dieses Guthaben zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360) verzinst. Artikel 2 gilt nicht für Zinsbeträge, die die EZB dem Geldkonto gutschreibt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.