Europäische Union

Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

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30.7.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 226/20 BESCHLUSS 2014/507/GASP DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen. (2) Angesichts der andauernden rechtswidrigen Eingliederung der Krim durch Annexion vertritt der Rat die Auffassung, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den Handel mit der Krim und Sewastopol sowie Investitionen auf der Krim und in Sewastopol zu beschränken. (3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. (4) Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/386/GASP wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion“ 2. Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in den folgenden Sektoren auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch die Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt: a) Verkehr; b) Telekommunikation; c) Energie. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Es ist verboten, für Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol, die in den Absatz 1 genannten Sektoren auf dem Gebiet der Errichtung, des Erwerbs und der Entwicklung von Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. (3)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4b (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Nutzung folgender natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt: a) Öl; b) Gas; c) Mineralstoffe. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden. (2)   Es ist verboten, den Unternehmen, die auf der Krim und in Sewastopol an der Nutzung der in Absatz 1 genannten natürlichen Ressourcen beteiligt sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. (3)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4c Die Verbote gemäß Artikel 4a und 4b gelten bis zum 28. Oktober 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 28. Oktober 2014 zu schließen und zu erfüllen sind. Artikel 4d Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an auf der Krim und in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren. Artikel 4e Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an auf der Krim und in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol. Artikel 4f Die Verbote der Artikel 4d und 4e a) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurden; b) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde. Artikel 4g Die Verbote gemäß Artikel 4b und 4e berühren nicht Transaktionen im Zusammenhang mit der Instandhaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur.“ (3) Der folgende Satz wird an Artikel 5 angefügt: „Artikel 4a bis 4g werden spätestens bis zum 31. Dezember 2014 überprüft.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014 Im Namen des Rates Der Präsident S. GOZI (1)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.