Europäische Union

2006/399/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-06-14

Quellenkennung: 32006D0399. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etracht: a) Unteraufträge, die die Kosten der Projektdurchführung erhöhen, ohne für das Projekt eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen; b) Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird. Regel Nr. 16 Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der EU-Finanzierung verbundenen Auflagen ergeben Die Kosten für die Bekanntmachung des Projekts (Verbreitung von Informationen, spezifische Bewertung des Projekts, Übersetzung, Vervielfältigung usw.) und der EU-Kofinanzierung sind förderfähig. Regel Nr. 17 Bankgebühren für Konten In Fällen, in denen die Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten für die Durchführung eines Projekts erfordert, sind die Bankgebühren für die Kontoeröffnung und -führung förderfähig. Regel Nr. 18 Sachverständigenhonorare Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung oder eine unabhängige Bewertung, Rechnungsführungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Projekt zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich auf Auflagen der zuständigen Behörde beziehen. Regel Nr. 19 Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Garantien Diese Kosten sind insoweit förderfähig, als die Garantien aufgrund von nationalen oder Gemeinschaftsvorschriften oder in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Kofinanzierung vorgeschrieben sind. Regel Nr. 20 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, es sei denn, sie wird tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder dem Einzelempfänger im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und im Falle der Gewährung von Finanzhilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen getragen. Die rückforderbare Mehrwertsteuer kann, unabhängig davon, wie die Rückforderung erfolgt, nicht als förderfähig angesehen werden, auch wenn sie dem Endbegünstigten oder dem Einzelempfänger tatsächlich nicht erstattet wird. Unterliegt der Endbegünstigte oder Einzelempfänger einer Pauschalregelung gemäß Titel XIV der Sechsten MwSt.-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ), so gilt die gezahlte Mehrwertsteuer als rückforderbar im Sinne des ersten Absatzes. Regel Nr. 21 Ausgaben öffentlicher Verwaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten Die folgenden Ausgaben öffentlicher Verwaltungen kommen für eine Kofinanzierung außerhalb der technischen Unterstützung in Frage, sofern sie sich auf die Durchführung eines Projekts beziehen, das nicht in die satzungsmäßigen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung oder deren laufende Management-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben fällt: a) Kosten fachlicher Dienstleistungen, die von einem öffentlichen Dienst bei der Durchführung einer Maßnahme erbracht werden. Die Kosten müssen entweder einem (öffentlichen oder privaten) Endbegünstigten in Rechnung gestellt oder auf der Grundlage gleichwertiger Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können; b) Kosten der Durchführung eines Projekts, einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die eine staatliche Behörde trägt, die selbst der Endbegünstigte ist und die das Projekt für eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Techniker oder sonstiger Unternehmen durchführt. Die betreffenden Kosten müssen sich auf für das kofinanzierte Projekt tatsächlich und direkt getätigte Aufwendungen beziehen und auf der Basis von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich übernommenen Kosten identifiziert werden können. 2.2   Förderfähige indirekte Kosten Regel Nr. 22 Indirekte Kosten Ein fester Anteil der Gemeinkosten in Höhe von maximal 7 % des Gesamtbetrags der förderfähigen direkten Kosten ist als indirekte Kosten förderfähig, sofern dieser Betrag in dem Finanzierungsplan für das Projekt enthalten ist. Indirekte Kosten sind förderfähig, sofern sie keine Kosten enthalten, die einem anderen Posten des Finanzierungsplans des Projekts zugeordnet worden sind, sie nicht als direkte Kosten verbucht werden können und nicht aus anderen Quellen finanziert werden. Indirekte Kosten sind nicht förderfähig, wenn die Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe oder ein mit dem Begünstigten geschlossenes gleichwertiges Rechtsinstrument die Finanzierung eines Projekts betrifft, das von einer Einrichtung durchgeführt wird, die von der Gemeinschaft und/oder einer einzelstaatlichen Behörde bereits einen Betriebskostenzuschuss erhält. 3.   NICHT FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN Regel Nr. 23 Nicht förderfähige Kosten (1) Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht: Entgelte für erhaltenes Kapital, Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, Sollzinsen, Wechselgebühren und Devisenverluste, Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten, Überziehungszinsen, Mehrwertsteuer (außer, wenn die Bedingungen in Regel Nr. 20 anwendbar sind), notleidende Forderungen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sowie übermäßige oder unbedachte Ausgaben. (2) Ausgaben für Einladungen ausschließlich für das Projektpersonal sind nicht förderfähig. Vertretbare Ausgaben für Einladungen, Unterbringung usw. im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund des Projekts gerechtfertigt sind, wie die Veranstaltung zum Projektabschluss oder Treffen der Projekt-Lenkungsgruppe, sind zulässig. (3) Vom Begünstigten angegebene Kosten, die einem anderen Projekt oder Arbeitsprogramm zuzurechnen sind, für das die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewährt, sind nicht förderfähig. Regel Nr. 24 Beiträge in Form von Sachleistungen Sachleistungen gelten in der Regel nicht als förderfähige Kosten. Im Falle von Beiträgen in Form von Sachleistungen werden diese mit gleichem Wert als nicht förderfähige Kosten des Projekts und als Sacheinlage-Einnahme im Rahmen der Maßnahme ausgewiesen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kofinanzierung des Projekts jedoch teilweise aus Sachleistungen Dritter bestehen. Diese Sachleistungen sind auf 30 % der förderfähigen Projektkosten bzw. auf 20 % im Falle von durch den Kohäsionsfonds abgedeckten Mitgliedstaaten begrenzt. In diesem Fall gelten folgende Regeln: — als Sachleistungen gelten nur die Bereitstellung von Ausrüstungen oder Material, die Tätigkeit von Forschern und Fachkräften oder unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeiten; die Kosten von Grundstücken oder Immobilien gelten unter keinen Umständen als Sachleistung; — der Wert der Beiträge in Form von Sachleistungen kann von einer unabhängigen Stelle bewertet und geprüft werden und darf die den Dritten, die diese Sachleistungen unentgeltlich für den Begünstigten erbracht haben und die anfallenden Kosten übernehmen, tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen; er darf auch nicht höher sein als die auf dem betreffenden Markt für die fragliche Sachleistung allgemein üblichen Kosten, wenn keine Kosten anfallen; im Falle unentgeltlicher gemeinnütziger Tätigkeiten wird der Wert dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des üblichen Stunden- und Tagessatzes für die geleistete Arbeit bestimmt. 4.   KATEGORIEN DER AUFWENDUNGEN FÜR VERWALTUNG, DURCHFÜHRUNG, ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE, DIE FÜR EINE FINANZIERUNG IM RAHMEN DER „TECHNISCHEN UND ADMINISTRATIVEN UNTERSTÜTZUNG“ IN FRAGE KOMMEN Folgende Kosten kommen für eine Finanzierung im Rahmen der technischen Unterstützung gemäß Artikel 18 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Betracht: a) Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung und dem Follow-up der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen. Dabei kann es sich um Studien, Seminare, Informationsmaßnahmen, Bewertung sowie Erwerb und Leasing von elektronischen Verwaltungs-, Überwachungs- und Bewertungssystemen handeln. b) Kosten im Zusammenhang mit Audits sowie Kontrollen und Prüfungen der Projekte vor Ort. c) Kosten im Zusammenhang mit der Sichtbarkeit der Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds. d) Ausgaben für Ausschusssitzungen betreffend die Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme. Diese Ausgaben können auch die Aufwendungen für Sachverständige und andere an den Ausschüssen Beteiligte umfassen, wenn nach Auffassung des Ausschussvorsitzenden deren Anwesenheit für die wirksame Umsetzung der Kofinanzierung aus dem Fonds wesentlich ist. Aufwendungen für Löhne und Gehälter, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, sind nur förderfähig im Fall von: — Beamten, die durch förmliche Verfügung der zuständigen Behörde vorübergehend zur Wahrnehmung der unter den Buchstaben a und b genannten Aufgaben abgeordnet werden; — Zeitbediensteten oder Beschäftigten des privaten Sektors, die ausschließlich zur Wahrnehmung der unter den Buchstaben a, b und d genannten Aufgaben eingestellt werden. Die Abordnungs- oder Beschäftigungsdauer darf den Schlusstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben, der in der von der Kommission genehmigten Kofinanzierungsentscheidung festgelegt ist, nicht übersteigen. Aufwendungen für Löhne und Gehälter von Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten, die solche Maßnahmen durchführen, sind nicht förderfähig, wenn diese Maßnahmen sich aus den satzungsmäßigen Zuständigkeiten der Behörde oder den laufenden Verwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Behörde ergeben. ( 1 ) ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 52. ( 2 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.