Europäische Union

2006/399/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-06-14

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2006D0399 — DE — 14.06.2006 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1) (Nur die deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und die ungarische Fassung sind verbindlich) (2006/399/EG) (ABl. L 162, 14.6.2006, p.1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 51  (399/06) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1) (Nur die deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und die ungarische Fassung sind verbindlich) (2006/399/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung 2004/904/EG, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Gewährleistung einer wirksamen, den Grundsätzen eines effizienten Finanzmanagements entsprechenden Durchführung des Europäischen Flüchtlingsfonds in den Mitgliedstaaten sind eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Fonds zu erlassen. (2) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Entscheidung 2004/904/EG und somit auch an der vorliegenden Entscheidung. (3) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Irland an der Entscheidung 2004/904/EG und somit auch an der vorliegenden Entscheidung. (4) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Entscheidung 2004/904/EG und ist daher weder an die genannte noch an die vorliegende Entscheidung gebunden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung findet Anwendung auf die Kofinanzierung der Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 der Entscheidung 2004/904/EG, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Artikel 2 Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet: 1. „Projekt“: die spezifischen, praktischen Mittel, die von den Begünstigten der Finanzhilfen zur vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Aktion eingesetzt werden. Für jedes Projekt liegen eine genaue Beschreibung sowie Angaben über die Dauer, die Finanzmittel, die Ziele und das dafür eingesetzte Personal vor; die Durchführung erfolgt durch eine namentlich bezeichnete Rechtsperson oder Gruppe von Rechtspersonen. 2. „Begünstigte“: die für die Durchführung der Projekte zuständigen Rechtspersonen (z. B. NRO, Bundes-, nationale, regionale oder lokale Behörden, andere gemeinnützige Organisationen, privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, internationale Organisationen). Artikel 3 1.  Die Förderfähigkeit der Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 16 der Entscheidung 2004/904/EG vorgesehenen Jahresprogramme wird nach den im Anhang dieser Entscheidung enthaltenen Regeln bestimmt. 2.  Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, strengere nationale Förderregeln als die in dieser Entscheidung vorgesehenen anzuwenden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. ANHANG FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN FLÜCHTLINGSFONDS (2005-2010) 1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Regel Nr. 1 Die Kosten müssen einen unmittelbaren Bezug zu den in Artikel 1 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates genannten Zielen aufweisen. Regel Nr. 2 Die Kosten müssen sich auf die in den Artikeln 4 bis 7 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates beschriebenen Bereiche beziehen. Regel Nr. 3 Die Kosten müssen sich auf Projekte zugunsten der in Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates definierten Zielgruppen beziehen. Regel Nr. 4 Die Aufwendungen müssen für die Durchführung der Projekte notwendig sein, die durch die von der Kommission gebilligten Mehrjahres- und Jahresprogramme abgedeckt sind. Regel Nr. 5 Die Kosten müssen vertretbar sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Rentabilität und Kostenwirksamkeit, entsprechen (z. B. müssen die Personalkosten für die Projektverwaltung und -durchführung in einem angemessenen Verhältnis zum Projektumfang stehen). Je nachdem, ob die Kosten ganz oder nur teilweise durch das Projekt entstanden sind, gelten sie vollständig oder nur teilweise als förderfähig. Regel Nr. 6 Die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein, den vom Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen, in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein. In der Regel sind die von den Begünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Zahlungen durch gleichwertige Buchungs- oder sonstige Unterlagen zu belegen. (1) Projektbezogene Ausgaben gemäß den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates müssen im Gebiet des Mitgliedstaats getätigt werden. Projektbezogene Ausgaben gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates können im Gebiet des Mitgliedstaats und im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion oder in dem Land getätigt werden, in dem die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. (2) Der Begünstigte hat für jedes Projekt die Belege (quittierte Rechnungen, Quittungen, sonstige Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsunterlagen) zu erfassen, zu nummerieren und nach Möglichkeit an einem einzigen Ort, in der Regel an seinem Hauptsitz, fünf Jahre nach Projektabschluss aufzubewahren, um eine etwaige Überprüfung zu ermöglichen. Die Kommission behält sich vor, Rechnungen oder Belege für projektbezogene Ausgaben jederzeit zur Überprüfung anzufordern. Kann der Begünstigte solche Rechnungen oder zusätzlichen Unterlagen nicht vorweisen, werden die entsprechenden Ausgaben nicht kofinanziert. Die Begünstigten müssen für alle projektbezogenen Transaktionen entweder ein getrenntes Buchungssystem für das Projekt oder einen geeigneten Buchungscode benutzen. Regel Nr. 7 Aus dem Fonds unterstützte Projekte werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert und kommen nicht für eine Förderung aus anderen Gemeinschaftsmitteln in Frage. Die Projekteinnahmen setzen sich zusammen aus den Finanzbeiträgen, die für das Projekt aus dem Fonds gewährt werden, aus öffentlichen oder privaten Quellen, einschließlich der Eigenbeiträge des Begünstigten, sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen. „Einnahmen“ im Sinne dieser Regel umfassen Einnahmen, die einem Projekt während der Dauer seiner Kofinanzierung aus dem Fonds aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen, einschließlich Zinsen aus Vorfinanzierungszahlungen im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Projekt, zufließen. Mit den aus dem Fonds unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden. Übersteigen die Einnahmen bei Projektende die Ausgaben, wird die Beteiligung des Europäischen Flüchtlingsfonds entsprechend gekürzt. Alle Einnahmenquellen müssen in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein. 2.   KATEGORIEN FÖRDERFÄHIGER KOSTEN (AUF PROJEKTEBENE) 2.1   Förderfähige direkte kosten Als förderfähige direkte Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Abschnitt 1 als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende und daher direkt verbuchbare Kosten identifiziert werden können. Förderfähig sind insbesondere die nachstehend aufgeführten direkten Kosten. Regel Nr. 8 Personalkosten Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, und zwar die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und sonstiger in die Vergütung eingehender Kosten, sind förderfähig. Die Personalkosten dürfen weder die Löhne und Gehälter und sonstigen dem Begünstigten normalerweise entstehenden Arbeitskosten noch die günstigsten marktüblichen Sätze übersteigen. Die Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die bei aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Projekten zu entrichten sind, gelten jedoch nur dann als förderfähige Ausgaben, wenn sie tatsächlich und endgültig von dem Begünstigten der Finanzhilfe getragen werden. Die Personalkosten für öffentliche Bedienstete sind nur im Fall von Tätigkeiten, die nicht Teil ihrer üblichen Arbeit sind, und bei speziell mit der Projektdurchführung zusammenhängenden Aufgaben nach folgender Maßgabe förderfähig: a) Beamte und sonstige öffentliche Bedienstete, die durch eine ordnungsgemäß nachgewiesene Verfügung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Projekts abgeordnet worden sind; b) sonstiges Personal, das nur zwecks Durchführung eines Projekts beschäftigt wird. Regel Nr. 9 Reise- und Aufenthaltskosten Reisekosten sind auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten förderfähig. Die Erstattungssätze sollten auf den günstigsten Tarifen öffentlicher Verkehrsmittel basieren; Flugkosten werden grundsätzlich nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug) oder in Fällen, in denen das geografische Ziel die Flugreise rechtfertigt, anerkannt. Bei Fahrten mit einem privaten Pkw erfolgt die Erstattung in der Regel entweder unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auf der Grundlage von Kilometersätzen entsprechend den in dem betreffenden Mitgliedstaat veröffentlichten offiziellen Vorschriften. Die Aufenthaltskosten sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder eines Tagessatzes förderfähig. Hat eine Organisation eigene Tagegeldsätze, so sollten diese innerhalb der von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken festgelegten Obergrenzen angewandt werden. In der Regel sind aus den Tagegeldern die Fahrtkosten vor Ort (einschließlich Taxi), die Unterbringung, Mahlzeiten, Gebühren für Ortsgespräche und kleinere Ausgaben zu decken. Regel Nr. 10 ▼C1 Erwerb von unbebauten Grundstücken ▼B Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen ►C1  die Kosten des Erwerbs von unbebauten Grundstücken ◄ unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht: a) Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen des kofinanzierten Projekts bestehen; b) der Grundstückserwerb darf nicht mehr als 10 % der gesamten förderfähigen Ausgaben für das Projekt ausmachen, es sei denn, dass in der von der Kommission genehmigten Kofinanzierungsentscheidung ein höherer Prozentsatz festgesetzt ist; c) es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht werden, mit der bestätigt wird, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. Regel Nr. 11 Erwerb, Errichtung, Renovierung oder Anmietung von Immobilien Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden und den betreffenden Grundstücken, oder die Kosten der Errichtung oder Renovierung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des betreffenden Projekts besteht: a) Es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen, wenn ihre Berichtigung durch den Endbegünstigten im Rahmen der Maßnahme vorgesehen ist. b) Für die Immobilie darf in den vorangegangenen zehn Jahren keine nationale oder gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt worden sein, die bei Kofinanzierung des Kaufs aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds eine Doppelfinanzierung zur Folge hätte. c) Die Immobilie ist für den im Projektvorschlag angegebenen Zweck mindestens fünf Jahre nach Projektabschluss zu nutzen, sofern die Kommission nicht ausdrücklich eine andere Nutzung genehmigt. d) Die Immobilie darf nicht für andere Zwecke als die Durchführung des Projekts genutzt werden. Im Falle von Renovierungen gelten nur die Bedingungen unter Buchstaben c) und d) vorstehend. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des betreffenden Projekts besteht: a) Für den Kauf der Immobilie darf in den vorangegangenen zehn Jahren keine nationale oder gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt worden sein, die bei Kofinanzierung der Anmietung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds eine Doppelfinanzierung zur Folge hätte. b) Die Immobilie darf nicht für andere Zwecke als die Durchführung des Projekts genutzt werden. Beim Erwerb, bei der Errichtung, der Renovierung oder der Anmietung müssen die Immobilien die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. Die Kosten der Anmietung von Büroräumen für die übliche Tätigkeit des Begünstigten gelten als indirekte Kosten (siehe Regel Nr. 22). Regel Nr. 12 Erwerb von Ausrüstungsgegenständen In der Regel ist es am sinnvollsten, die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände (z. B. Computer, Mobiliar, Fahrzeuge) zu leasen oder zu mieten (Regel Nr. 13). Ist Leasing oder Mieten wegen der kurzen Projektlaufzeit oder der raschen Wertminderung nicht möglich, können die Anschaffungskosten förderfähig sein. Die Ausrüstungen müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. Die Kosten des Erwerbs neuer Ausrüstungsgegenstände sind förderfähig, sofern sie den marktüblichen Kosten entsprechen und die betreffenden Gegenstände gemäß den für den Begünstigten geltenden Steuer- und Buchführungsvorschriften abgeschrieben werden. Es kann nur der der Projektlaufzeit entsprechende Teil der Abschreibung des Gegenstands berücksichtigt werden. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von gebrauchtem Material unter den beiden folgenden Bedingungen für eine Förderung in Betracht: a) Der Verkäufer der Ausrüstungsgegenstände gibt eine Erklärung ab, aus der der Ursprung der Gegenstände hervorgeht und in der er bestätigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Finanzhilfen angekauft wurde; b) der Preis der Ausrüstungsgegenstände darf ihren Marktwert nicht überschreiten und muss geringer sein als der Preis für gleichartige neue Ausrüstungsgegenstände. Regel Nr. 13 Leasing Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften kommen unter den in den Punkten A und B genannten Bedingungen für eine Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht. A.   UNTERSTÜTZUNG ÜBER DEN LEASING-GEBER A.1 Der Leasing-Geber ist der indirekte Empfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung, die dazu verwendet wird, die vom Leasing-Nehmer für die unter den Leasing-Vertrag fallenden Wirtschaftsgüter gezahlten Leasingraten zu verringern. A.2 Die Leasing-Verträge, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gezahlt wird, müssen eine Kaufoption oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Mindest-Leasingzeitraum vorsehen. A.3 Wird ein Leasing-Vertrag vor Ablauf des Mindest-Leasingzeitraums ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden beendet, so ist der Leasing-Geber verpflichtet, den zuständigen einzelstaatlichen Behörden (zwecks Gutschrift zugunsten des Europäischen Flüchtlingsfonds) den Teil der gemeinschaftlichen Finanzhilfe zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht. A.4 Der Kauf des Wirtschaftsguts durch den Leasing-Geber, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die kofinanzierungsfähige Ausgabe. Der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Höchstbetrag darf den Marktwert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. A.5 Andere Kosten als die unter Punkt A.4 genannten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (insbesondere Steuern, Gewinnspanne des Leasing-Gebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht förderfähig. A.6 Die dem Leasing-Geber gezahlte Finanzhilfe der Gemeinschaft muss in voller Höhe zugunsten des Leasing-Nehmers verwendet werden, und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrags aller Leasingraten für die Dauer des Leasing-Zeitraums. A.7 Der Leasing-Geber muss durch Aufstellung einer Aufschlüsselung der Leasingraten oder eine die gleiche Gewähr bietende Alternativmethode nachweisen, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft in voller Höhe auf den Leasing-Nehmer übertragen wird. A.8 Die unter Punkt A.5 genannten Kosten, die Verwendung etwaiger aus dem Leasing-Geschäft resultierender steuerlicher Vorteile und die sonstigen Bedingungen des Vertrages müssen denen entsprechen, die Anwendung finden, wenn keine finanzielle Intervention der Gemeinschaft erfolgt. B.   DIREKTE UNTERSTÜTZUNG DES LEASING-NEHMERS B.1 Der Leasing-Nehmer ist der Direktempfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung. B.2 Die vom Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die kofinanzierungsfähige Ausgabe. B.3 Im Falle von Leasing-Verträgen, die eine Kaufoption enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrages ist, entsprechenden Mindest-Leasingzeitraum vorsehen, darf der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Höchstbetrag den Marktwert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasing-Gebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht förderfähig. B.4 Die Finanzhilfe für die unter Punkt B.3 genannten Leasing-Verträge wird dem Leasing-Nehmer auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Leasingraten in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt. Überschreitet die Dauer des Leasing-Vertrags den Termin für den Projektabschluss im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft, können nur die Ausgaben für die fälligen und vom Leasing-Nehmer bis zum Projektabschluss im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft gezahlten Leasingraten als förderfähig angesehen werden. B.5 Im Falle von Leasing-Verträgen, die keine Kaufoption enthalten und deren Laufzeit kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, kommen die Leasingraten im Verhältnis zur Dauer des förderfähigen Projekts für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht. Der Leasing-Nehmer muss jedoch nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um die Nutzung des Ausrüstungsguts zu erlangen. Wären die Kosten bei Anwendung einer anderen Methode (zum Beispiel Mieten des Ausrüstungsguts) niedriger, so würden die Mehrkosten von den förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. Regel Nr. 14 Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar mit dem Projekt zusammenhängen. Es handelt sich dabei um Material oder Unterstützung für Personen, die zu den Zielgruppen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates gehören, z. B. Nahrungsmittel, Kleidung, medizinische Hilfe und Baustoffe zum Wiederaufbau oder zur Renovierung von Immobilien. Zu den Versorgungsgütern zählen auch Nahrungsmittel für Angehörige der Zielgruppen im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates. Die Aufwendungen für Bürowaren (z. B. Schreibutensilien, Papier, Ordner, Tintenpatronen und Disketten), Strom, Telefon und Postdienstleistungen, Internetverbindungen, Computer-Software usw. gelten als indirekte Kosten, wenn sie zugunsten des Teams getätigt werden, das das Projekt durchführt (siehe Regel Nr. 22). Regel Nr. 15 Ausgaben für die Vergabe von Unterverträgen Generell müssen die Begünstigten imstande sein, die Arbeit selbst auszuführen. Unterverträge stellen eine Abweichung von dieser allgemeinen Regel dar und sind auf besondere Fälle beschränkt. Unterverträge können nur für einen begrenzten Teil des Projekts vergeben werden. Für die zentralen Projektteile können daher im Allgemeinen keine Unteraufträge vergeben werden. Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, den Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern. Gegebenenfalls werden Teile des Projekts nach den Regeln für das öffentliche Auftragswesen von den Projektbegünstigten als Unteraufträge vergeben. Den Zuschlag sollte gemäß dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot der Unterauftragnehmer erhalten, der das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, d. h. das Angebot mit dem günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis, eingereicht hat. Bei der Zuschlagserteilung sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Ausgaben für folgende Unteraufträge nicht für eine Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds in B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.