Europäische Union

2011/319/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die Beihilferegelungen C 50/07 (ex N 894/06), die Frankreich zur Förderung von auf den Grundsätzen der Solidarität und der Eigenverantwortung basierenden Krankenversicherungsverträgen und von Kollektivverträgen über Zusatzversicherungen gegen die Risiken im Zusammenhang mit Tod, Invalidität und Berufsunfähigkeit durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 267) Text von Bedeutung für den EWR

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rsicherungsunternehmen, 66 Versorgungswerke und 1 201 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf dem französischen Markt der Zusatzkrankenversicherung tätig. Ferner geben die französischen Behörden an, dass die 20 führenden Marktteilnehmer im Jahr 2006 lediglich 35 % des Marktes für sich beanspruchten, wobei keiner der Marktteilnehmer mehr als 4 % Marktanteile besaß. Im Übrigen bestanden 65 % des Marktes aus Marktteilnehmern, die weniger als 1 % der Marktanteile besaßen (28). (98) Nach amtlichen im Jahr 2009 veröffentlichten Zahlen soll es Ende 2008 nur noch 876 Versicherungsträger auf dem Markt gegeben haben und ihre Zahl sei seit 2001 kontinuierlich zurückgegangen (von 2001 bis 2008 Rückgang um 48 %) (29). Es bestünden 748 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 92 Versicherungsgesellschaften und 36 Versorgungswerke. (99) Nach einer neueren Analyse der französischen Wettbewerbsbehörde („Autorité française de la Concurrence“) würden der Allgemeine Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit für das Bildungswesen („Mutuelle Générale de l’Education Nationale — MGEN“) (Marktanteil von 7,7 %), die Versicherung auf Gegenseitigkeit Groupama (30) (Marktanteil von 6,7 %) bzw. die Versicherungsgesellschaft Swiss Life (Marktanteil von 4 %) (31) die größten Marktanteile des Marktes für individuelle Zusatzkrankenversicherungen halten. (100) Auf dem Markt der kollektiven Zusatzversicherungen würden die größten Marktanteile auf die Versicherungsgesellschaft Axa (Marktanteil von 17,51 %), die Gruppe der Versorgungswerke Malakoff-Médéric (Marktanteil von 8,7 %) bzw. auf den Zusammenschluss AG2R-La Mondiale-Prémalliance (32) (Marktanteil von 6,9 %) (33) entfallen. (101) Trotz diesbezüglicher an die französischen Behörden gerichteten Anfragen verfügt die Kommission über keine genaueren Informationen über die Struktur des Zusatzkrankenversicherungsmarktes, wie beispielsweise über die Zusammenschlüsse von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, von Vereinigungen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versorgungswerken. Ferner waren die französischen Behörden trotz diesbezüglicher Anfragen von Seiten der Kommission nicht in der Lage, statistische Angaben über Solidarverträge zu übermitteln (weder auf allgemeiner Ebene noch in Bezug auf die verschiedenen Arten der Marktteilnehmer). Die in den Tabellen zu den Erwägungen 102 und 103 angegebenen statistischen Daten beziehen sich daher auf den gesamten Markt der Zusatzkrankenversicherung und schließen die Verträge ein, die nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der angemeldeten Maßnahme erfüllen. Ein Bericht des französischen Rechnungshofes aus dem Jahr 2008 (34) hebt ferner hervor, dass viel zu wenig statistische Angaben über die Zusatzversicherung vorliegen. Dies gelte im Hinblick auf die Zahl der Versicherten, ihre Verteilung auf die verschiedenen Arten von Versicherern und die verschiedenen Vertragstypen (Individualvertrag, freiwilliger Kollektivvertrag und verbindlich vorgeschriebener Kollektivvertrag) sowie in Bezug auf die Höhe der Kostenerstattungen nach Haushalts- und Einkommenskategorien. Ausgehend von Analysen der französischen Wettbewerbsbehörde erscheint der Markt der Individualverträge (35), der jedoch nur einen der von der ersten angemeldeten Maßnahme betroffenen Untermärkte darstellt, gleichwohl als fragmentiert, wenn nicht als sehr fragmentiert. (102) Von 2001 bis 2007 hat sich der Sektor stark entwickelt, wie die Tabelle am Ende der Erwägung verdeutlicht (36). Der Gesamtumsatz dieser Versicherungsträger erreichte 2007 den Betrag von 27,4 Mrd. EUR und stieg somit gegenüber 2001 um 55,8 %, d. h. die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate betrug 7,6 %. Der Jahresumsatz 2008 würde 29 Mrd. EUR überschreiten und ein Wachstum von 6 % gegenüber 2007 (37) aufweisen. Umsatzentwicklung der Träger von Zusatzversicherungen 2001-2007 (in Mrd. EUR)   Versicherungsvereine auf Gegenseitig-keit Versorgungswerke Versicherungsgesellschaften Gesamt 2001 10,6 3,3 3,7 17,6 2007 16,0 4,7 6,7 27,4 2001-2007 +50,5  % +43,15  % +82,13  % +55,8  % (103) Nach den von den französischen Behörden übermittelten Zahlenangaben ergab sich folgende Verteilung von Individual- und Kollektivverträgen (Angaben für das Jahr 2004):   Versorgungswerke Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Versicherungsgesellschaften Kollektivverträge 38  % 33  % 29  % Individualverträge 6  % 67  % 27  % Individual- und Kollektivverträge 18  % 54  % 28  % (104) Während die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Vereinigungen der Versicherungsvereine vor allem Individualverträge vertreiben, bieten die Versorgungswerke im Wesentlichen Verträge kollektiver Natur an (betriebliche oder branchenübergreifende Verträge). Die Versicherungsgesellschaften weisen ein ausgewogeneres Portefeuille auf. (105) Ferner ist die Versicherungsrate der Bevölkerung deutlich von 84 % im Jahr 1996 auf 92,8 % im Jahr 2006 angestiegen. Im Bereich der Versicherungen auf Gegenseitigkeit werden 32 bis 38 Mio. Versicherte gezählt, bei den Versicherungsgesellschaften sind es 13 Mio. Versicherte und bei den Versorgungswerken 11 Mio. Versicherte. Außerdem kommen 4 Mio. Versicherte in den Genuss des CMU-C (Universelle Krankenversicherung), der mittellosen Personen einen kostenlosen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz bietet. Dies bedeutet, dass heute zwischen 7 % und 8 % der Franzosen und Französinnen über keinen zusätzlichen Versicherungsschutz verfügen (38). Beihilfecharakter der Maßnahme (106) Nach Artikel 107 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (107) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: 1) die Maßnahme verschafft einen Vorteil; 2) durch die Bereitstellung staatlicher Mittel; 3) dieser Vorteil ist selektiv; 4) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (108) Zweifellos bilden die Befreiungen oder Senkungen der Körperschaftssteuer und der wirtschaftlichen Gebietsabgabe, die eine von den betroffenen Unternehmen normalerweise zu tragende Belastung aufheben bzw. reduzieren, einen Vorteil für ihren Begünstigten (39). In dieser Hinsicht stellen die Steuerbefreiungen oder -senkungen also wirtschaftliche Vorteile dar. (109) Im Hinblick auf die Verweise des CTIP, es bestünde möglicherweise ein Auftrag zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung, stellt die Kommission fest, dass die in der Rechtssache Altmark (40) festgestellten Voraussetzungen (um in bestimmten Fällen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Einstufung als Beihilfe auszuschließen) im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (siehe insbesondere den Erwägungsgrund 144: die dritte Voraussetzung im Falle Altmark lautet, dass der Ausgleich nicht über die Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgehen darf). Es handelt sich daher um einen wirtschaftlichen Vorteil. (110) Die Vorteile werden durch den französischen Staat gewährt, der dadurch auf Steuereinnahmen verzichtet. Er gewährt diesen Vorteil folglich aus staatlichen Mitteln. (111) Die Maßnahme weist zudem einen selektiven Charakter auf. Dieser ergibt sich zum Einen aus der Beschränkung der Maßnahme auf einen Wirtschaftszweig, nämlich den Versicherungssektor, und zum Anderen aus ihrer Beschränkung innerhalb dieses Sektors auf eine besondere Art von Verträgen (Untersektor). In diesem Zusammenhang muss zunächst festgestellt werden, dass die Körperschaftssteuer eine Steuer darstellt, die auf alle Unternehmen Anwendung findet, und zwar unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind. Eine Befreiung von dieser Steuer, die ausschließlich dem Versicherungssektor zugute kommt, stellt somit eine Abweichung von der allgemeinen Regelung der Körperschaftssteuer dar, die auf diese Weise bestimmte Unternehmen besonders bevorzugt. Dies gilt analog für die Befreiung von der wirtschaftlichen Gebietsabgabe. Ferner begünstigt die fragliche Befreiung innerhalb des Versicherungssektors den Abschluss bestimmter Krankenversicherungsverträge, im vorliegenden Falle von Solidarverträgen. Die Maßnahme begünstigt somit Versicherungsträger, die an „Solidarverträge“ gebunden sind, zum Nachteil von Versicherungsträgern, die an „klassische“ Verträge gebunden sind. (112) Neben der Tatsache, dass im Versicherungssektor innerhalb der Europäischen Union Handelsverkehr stattfindet, ist in Erinnerung zu rufen, dass, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, dadurch die inländische Erzeugung beibehalten oder erhöht werden kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (41). (113) Die Stellung der betroffenen Unternehmen im Handelsverkehr innerhalb der Europäischen Union wird daher gestärkt. Folglich kann die Maßnahme Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen und den Handelsverkehr innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. (114) Daher ist festzustellen, dass die erste Maßnahme in der Tat eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Frankreich bestreitet diese rechtliche Einstufung nicht. Analyse der Vereinbarkeit der Maßnahme aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV (115) Da die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, ist zu analysieren, ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, die gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (116) In Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV heißt es: „Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind: a) Beihilfen soziale Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden.“ (117) Danach ist eine Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Beihilfe muss eine soziale Zweckbestimmung haben; 2. sie muss einzelnen Verbrauchern gewährt werden; 3. sie muss ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Ware gewährt werden. (118) Es ist zunächst festzustellen, dass es sich bei Artikel 107 Absatz 2 AEUV um eine Ausnahme von dem in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen handelt, und daher diese Bestimmung eng auszulegen ist (42). (119) Jedoch muss in Bezug auf die Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV darauf hingewiesen werden, dass die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis nicht ausschließt, dass die Beihilfe einem Vermittler gewährt werden kann, der sie an die einzelnen Verbraucher weitergibt. (43). Nichtsdestoweniger ist es in einem solchen Falle erforderlich, dass der eingerichtete Mechanismus eine tatsächliche Weitergabe des Vorteils an den Endverbraucher sicherstellt. (120) Die Kommission stellt fest, dass die soziale Zweckbestimmung (erste Voraussetzung) der Maßnahme nachgewiesen ist, da sie darauf abzielt, Personen den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung zu ermöglichen, für die dies wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder ihrer finanziellen Lage schwierig ist. Artikel 207 CGI sieht in der Tat vor, dass die Versicherungsträger soziale Kriterien einzuhalten haben, damit ihnen die Maßnahme zugute kommt (44). Diese Kriterien führen Mindestanteile bestimmter schwächerer Bevölkerungsgruppen, wie Personen mit geringem Einkommen oder ältere Menschen, im Versicherungsportefeuille der betroffenen Träger ein. Der von den französischen Behörden übermittelte Vorentwurf des Dekrets, der bestimmte Modalitäten der tariflichen Staffelung nach der sozialen Situation der Versicherten (45) festlegt, bestätigt die soziale Zweckbestimmung der Maßnahme, die schwächeren Bevölkerungsgruppen zugute kommen soll. (121) Dagegen stellte die Kommission anhand der Prüfung der Maßnahme nicht fest, dass die Beihilfe tatsächlich den einzelnen Verbrauchern zugute kommt (zweite Voraussetzung). (122) Den französischen Behörden zufolge würden die den Unternehmen gewährten Beilhilfen indirekt den einzelnen Verbrauchern zugute kommen. Der starke Wettbewerb auf dem Markt der Zusatzkrankenversicherungen würde die Weitergabe der durch die Unternehmen bezogenen Beihilfen an den Verbraucher sicherstellen, und zwar über die Festsetzung der Prämienhöhe, die der Verbraucher zu zahlen hat. (123) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die von Frankreich bereits angewandte Befreiung von der Steuer auf Solidar-Krankenversicherungsverträge von der Kommission als eine Beihilfe angesehen wurde, die nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV (46) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. In diesem Fall bestand in der Tat kein Zweifel daran, dass die Steuerbefreiung in erster Stelle den einzelnen Verbrauchern zugutekommen würde, weil diese tatsächlich die Steuerlast zu tragen hatten. Da die Steuer einen Bestandteil der Prämie ausmachte, reduzierte die Steuerbefreiung zugunsten der Solidarverträge die Höhe der Prämie um genau diesen Betrag. (124) Im vorliegenden Falle wird die Beihilfe nicht durch Befreiung von einer indirekten Steuer gewährt, die zur Prämienhöhe proportional ist und zu Lasten der Versicherten geht, sondern durch eine Befreiung von der Körperschaftssteuer, die auf der Grundlage der Gewinne berechnet wird, die der Versicherungsträger mit sämtlichen mit den Versicherten abgeschlossenen Solidarverträgen erzielt. (125) Es ist zumindest ungewiss, ob die Befreiung von der Körperschaftssteuer tatsächlich an den Endverbraucher weitergegeben wird. Zum Einen verfügt die Kommission über keine Erkenntnisse, die belegen, dass sich die Körperschaftssteuer (und die Befreiung von dieser Steuer) tatsächlich auf die einzelnen Verbraucher des betroffenen Marktes auswirkt. Ferner zeigte ein kürzlich vorgelegter Bericht des französischen Rechnungshofes, dass die Gewinnmargen im Krankenversicherungssektor in den vergangenen Jahren sehr deutlich gestiegen sind (von 12 % im Jahr 2003 auf 23 % im Jahr 2007) (47). Im Zusammenhang mit der deutlichen Erhöhung der Gewinnmargen kann man kaum davon ausgehen, dass ein Marktmechanismus besteht, der die tatsächliche Weitergabe der Körperschaftssteuerbefreiung an die Endverbraucher gewährleistet. (126) Ferner weist das CTIP darauf hin, dass ein Teil der Gewinne der Bildung von Rückstellungen zugeführt werden muss, um die Pflichten der Solvabilität einzuhalten. Daher sei es durchaus normal, dass zumindest ein Teil des Vorteils dazu diene, die jährliche Erhöhung der geforderten Solvabilität ganz oder teilweise abzudecken. Dieses Argument ist eher ein Beleg dafür, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Gewinne der Versicherungsträger und zu keiner Preissenkung für den Versicherungsschutz der Verbraucher führt. (127) Schließlich stellt das Argument Frankreichs, die Zusatzkrankenversicherungsverträge wären für die Versicherungsträger ein Produkt zur Kundenbindung und würden sie zu einer attraktiven Tarifpolitik anregen, die Würdigung der Kommission in keiner Weise in Frage. In der Tat muss in Erinnerung gerufen werden, dass Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV verlangt, dass der Vorteil tatsächlich an die einzelnen Verbraucher rückabgetreten wird. Daher kann die Tatsache, dass nur ein Anreiz dazu besteht, einen Teil des Vorteils an die Endverbraucher rückabzutreten, nicht das Erfordernis nach einer tatsächlichen Rückabtretung erfüllen. (128) Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme nicht die tatsächliche Weitergabe des Vorteils an die einzelnen Verbraucher garantiert, wie Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV voraussetzt. (129) Ferner gelangt die Kommission bei der Prüfung zu dem Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal der Nicht-Diskriminierung nach der Herkunft der Ware (dritte Voraussetzung) nicht eingehalten wird. Um feststellen zu können, ob die Voraussetzung eingehalten wird, ist zu prüfen, ob den Verbrauchern die fragliche Beihilfe unabhängig davon zugute kommt, welches Unternehmen die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mit der sich das von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführte soziale Ziel erreichen lässt, und dass keine Marktzutrittsbeschränkung für die in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsträger besteht (48). Denn die Unternehmen, die in den Genuss der Regelung kommen möchten, müssen neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Art der förderfähigen Verträge zudem Schwellenwerte in Bezug auf die Anzahl (120 000/150 000 Verträge) oder den Anteil (Quoten von 85 %/93 %) von Solidarverträgen in ihrem Portefeuille von Zusatzkrankenversicherungsverträgen einhalten. (130) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Schwellenwerte einen Anreiz schaffen würden, diese Art von Verträgen stark zu entwickeln und so das „negative Risiko“, das im Alter oder Einkommensniveau der Versicherten liegt, im Portefeuille der Versicherungsträger zu verteilen. Ferner seien sie notwendig, um zu verhindern, dass sich der Steuervorteil auf einen zu geringen Geschäftsanteil der Träger erstreckt, damit die Ziele der Solidarität und der Verteilung der Risiken erreicht werden können. Nur durch einen Mechanismus, der den Versicherungsträgern in ihrem Portefeuille von Krankenversicherungsverträgen eine Mindestanzahl oder einen Mindestanteil von Solidarverträgen in signifikanter Höhe vorschreibt, könnte garantiert werden, dass die soziale Zielsetzung der Maßnahme verfolgt wird. Ohne diesen Schwellenwertmechanismus hätte keine Bestimmung garantieren können, die Versicherungsrate derzeit nicht versicherter Bevölkerungskategorien zu erhöhen, und die Steuerbefreiungen hätten lediglich einen Mitnahmeeffekt bei den Versicherungsträgern ausgelöst. Der anteilige Schwellenwert würde es den kleinen Versicherungsträgern, die nahezu ausschließlich solche Verträge anbieten, ermöglichen, in den Genuss der Maßnahme zu gelangen, ohne den rein quantitativen Schwellenwert zu erreichen, wohingegen die absoluten Schwellenwerte es jenen Trägern erlauben würde, die eine bedeutende Zahl dieser Art von Verträgen (jedoch nicht ausschließlich solche) anbieten. (131) Zunächst stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden weder genaue Informationen über die aktuelle Verteilung der Solidarverträge auf die verschiedenen Marktteilnehmer noch über die Zahl und den Anteil dieser Verträge in ihren Portefeuilles vorlegen konnten. Indes geht aus der Analyse der Kommission hervor, dass die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Vereinigungen der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit rechtlich verpflichtet sind, nur Solidarverträge anzubieten (49). In der Praxis zeigt sich ferner, dass die Versorgungswerke derselben Verpflichtung unterliegen. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Versorgungswerke dürften daher immer den anteilsmäßigen Schwellenwert einhalten, während die Versicherungsgesellschaften, die nur begrenzt auf dem Markt der Solidarverträge vertreten sind und sich dort engagieren möchten, Schwierigkeiten haben könnten, die Kriterien der Schwellenwerte (sowohl im Hinblick auf den Anteil als auch auf den absoluten Wert) zu erfüllen und so in den Genuss der Steuerbefreiungen zu gelangen. Dies wäre insbesondere für Versicherungsgesellschaften der Fall, die bereits ein umfangreiches Portefeuille von „klassischen“ Zusatzkrankenversicherungsverträgen besitzen, die nicht die Voraussetzungen für Solidarverträge erfüllen. (132) In diesem Zusammenhang würden die Schwellenwerte daher nicht zu gleichen Bemühungen unabhängig von der Art des Versicherungsträgers führen und wirkten nicht als Anreiz auf die Versicherungsträger, die die Schwellenwerte bereits erfüllen (insbesondere die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die Vereinigungen der Versicherungsvereine und die Versorgungswerke). Im Gegensatz zu der Behauptung Frankreichs ist die Einführung von Schwellenwerten kein probates Mittel, um einen eventuellen Mitnahmeeffekt zu verhindern. (133) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Schwellenwerte schlichtweg eine Diskriminierung nach der Herkunft der Ware hervorrufen. Die Schwellenwerte können eine bestimme Anzahl von Versicherungsträgern von der Steuerbefreiung ausschließen, obwohl sie Solidarverträge anbieten würden, die die französischen Behörden unterstützen möchten. Ferner könnten derartige Schwellenwerte jenen Trägern einen Vorteil verschaffen, die bereits auf dem Markt vertreten sind, und für bestimmte Marktteilnehmer eine Marktzutrittsbeschränkung darstellen, die diese Werte nicht einhalten könnten oder nicht sicher sind, sie einhalten zu können. (134) Schließlich besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfehöhe je nach Versicherungsträger infolge der mit den betreffenden Geschäften erzielten Gewinne schwankt. Dies würde der Anforderung widersprechen, nach der den Verbrauchern die fragliche Beihilfe unabhängig davon zugute kommen muss, welches Unternehmen die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mit der sich das von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführte soziale Ziel erreichen lässt. (50) (135) Daher ist festzustellen, dass die von Frankreich angemeldete Beihilferegelung zur Förderung von Solidarverträgen nicht mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV vereinbar ist. Analyse der Vereinbarkeit der Maßnahme aufgrund anderer Bestimmungen von Artikel 107 AEUV (136) Auch wenn Frankreich nicht explizit eine andere Bestimmung zur Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen anführt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV zutreffen. (137) Bezüglich der Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 2 AEUV, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt sind, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Vereinbarkeit nach Buchstabe b und c im vorliegenden Falle ganz klar keine Anwendung finden. (138) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt ist, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (139) Dem FNMF zufolge würde die Beihilfe dazu bestimmt, die Entwicklung der auf der Solidarität und der Eigenverantwortung basierenden Zusatzkrankenversicherung zu fördern, und zwar unter Voraussetzungen, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nichtsdestoweniger hat die Kommission trotz wiederholter Anfragen von den französischen Behörden keine Zahlenangaben erhalten, die die Anwendbarkeit der genannten Voraussetzung der Vereinbarkeit im Sinne der vorausgegangenen Erwägung abstützen. Sie erhielt ebenso wenig Zahlenangaben zur Auswirkung der bestehenden steuerlichen Maßnahmen auf die Verteilung der Solidarverträge und auch nicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem angestrebten Zusatzvorteil und den zusätzlichen Kosten oder Anforderungen, die mit der Verwaltung derartiger Verträge verbunden sind. Die Kommission kann daher nicht feststellen, ob die angestrebten Steuerbefreiungen erforderlich und angemessen sind, um das beschriebene Ziel zu erreichen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Befreiung von der Körperschaftssteuer weder mit der Durchführung von Investitionen noch mit der Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifischen Projekten verbunden ist. Sie stellt somit eine ständige Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.