Europäische Union

2011/319/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die Beihilferegelungen C 50/07 (ex N 894/06), die Frankreich zur Förderung von auf den Grundsätzen der Solidarität und der Eigenverantwortung basierenden Krankenversicherungsverträgen und von Kollektivverträgen über Zusatzversicherungen gegen die Risiken im Zusammenhang mit Tod, Invalidität und Berufsunfähigkeit durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 267) Text von Bedeutung für den EWR

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Ergebnis den Versicherten zufließen, könnte das Erfordernis der Solvabilität nicht erfüllt werden. Daher wäre es durchaus normal, dass zumindest ein Teilbetrag des Vorteils dazu diene, die jährliche Erhöhung der geforderten Solvabilität ganz oder teilweise abzudecken. (47) Ferner weist das CTIP darauf hin, dass nach Rechtsprechung des Gerichtshofes die tarifvertraglichen beruflichen Systeme der sozialen Sicherheit wegen ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union fallen (22). Im Übrigen dürften derartige Systeme nicht mit Gewerbesteuer belegt werden, da es sich um Versicherungen handele, die die Unzulänglichkeiten der Sozialversicherung ausgleichen und auf Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen beruhen. (48) Der FNMF macht außerdem geltend, dass die erste Maßnahme aufgrund von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Einerseits wäre die Beihilfe dazu bestimmt, die auf den Merkmalen der Solidarität und der Eigenverantwortung basierende Zusatzkrankenversicherung unter Voraussetzungen zu fördern, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Maßnahme ziele darauf ab, eine Schwäche des Marktes auszugleichen, denn er führe tendenziell zu einer Spaltung der Bevölkerung und sei nicht in der Lage, den allgemeinen sozialen Schutz für wirtschaftlich unrentable Bevölkerungskategorien effizient zu gewährleisten. Andererseits sei die Beihilfe erforderlich und angemessen, da mit den bisher durchgeführten Maßnahmen das angestrebte Ziel nicht erreicht werden konnte. (49) Ein ungenannter Dritter betont, dass der französische Staat zu wenig statistische Erkenntnisse und Daten über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der auf dem Markt der Zusatzkrankenversicherungen tätigen Unternehmen besäße. Daher könnte keine objektive Analyse der Situation durchgeführt werden. (50) Ferner bezieht sich derselbe ungenannte Dritte auf die Entwicklung der von den Unternehmen des Wirtschaftszweigs zwischen 2001 und 2007 erzielten Gewinnmargen. Während der Umsatz der betroffenen Unternehmen in diesem Zeitraum um 50 % gestiegen sein soll, seien die Ausgaben für Versicherungsleistungen derselben Versicherer lediglich um 35 % gewachsen. Die Bruttogewinnspannen seien somit innerhalb von sechs Jahren um 15 % gestiegen. (51) In Bezug auf die zweite Maßnahme (Schwankungsrückstellung) vertritt der Französische Verband der Versicherungsgesellschaften FFSA die Auffassung, es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass die Verträge mit Benennungsklausel gegenüber den betrieblichen Gruppenversicherungsverträgen, die dieselben Risiken abdecken, steuerlich bevorzugt werden. Für beide gelte das Prinzip der Bildung einer Rückstellung und die Risiken seien dieselben, mit einer breiter angelegten Versicherung auf Gegenseitigkeit im Falle der Verträge mit Benennungsklausel, welche die Intensität der Risiken beschränke. Ferner wäre die Maßnahme de facto den Versorgungswerken vorbehalten. Zwar hätten die Sozialpartner das Recht, den Versicherungsträger frei zu wählen, aber nahezu alle dieser Verträge würden in der Praxis das Versorgungswerk benennen, das auf Initiative der Sozialpartner gegründet worden ist. (52) Das CTIP hält es für normal, dass sich die Sozialpartner bevorzugt für die Bildung von Versorgungswerken ausgesprochen hätten, die sie später auch verwalten können. (53) Ferner weist das CTIP auf die Verpflichtungen hin, die die Versicherungsträger im Falle der Benennung zu erfüllen haben: — Strenge Anwendung der in der Tarifvereinbarung oder dem Tarifvertrag vorgesehenen Bestimmungen (Versicherungsschutz, Tarife, Anpassungsklauseln, Aufrechterhaltung der Ansprüche bei Eintritt einer prekären Lage usw.); — Verbot der Aussetzung des Versicherungsschutzes sogar bei Nichtzahlung der Beiträge; — Pflicht zur Versicherung aller Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Vereinbarung oder des Tarifvertrags fallen; — Ausgleich des Versicherungstarifs über den gesamten Konjunkturzyklus des versicherten Wirtschaftszweigs, um Tarifanstiege bei Wirtschaftskrisen eines Sektors zu korrigieren. (54) Das CTIP ist weiter der Auffassung, dass die tarifvertraglichen Systeme der zusätzlichen sozialen Sicherung für die Arbeitnehmer ein Entgelt bilden und aus diesem Grund nicht mit Gewerbesteuern belegt werden dürfen. Folglich dürfte das System des zusätzlichen steuerlichen Abzugs für Schwankungsrückstellungen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. (55) Das CTIP und der FNMF halten die zweite Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für vereinbar, weil diese dazu bestimmt sei, die Entwicklung des Vorsorgemarktes zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (56) Ferner nimmt das CTIP auf das Urteil Albany (23) Bezug und weist darauf hin, dass tarifvertragliche Systeme der sozialen Sicherheit mit Beitrittspflicht einem Auftrag von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechen. Würden die an tarifvertragliche Systeme der sozialen Sicherheit gebundenen Geschäfte der Versicherungsträger mit Gewerbesteuern belegt, so stünde dies im Widerspruch zur Erfüllung des Auftrags von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit dem die Versicherungsträger betraut wurden. V.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS Befreiung von der Körperschaftsteuer und der wirtschaftlichen Gebietsabgabe für die Verwaltung von Solidarverträgen (57) Nach Auffassung der französischen Behörden werde die Weitergabe der Beihilfe an die einzelnen Verbraucher durch den Wettbewerbscharakter des Marktes für Zusatzkrankenversicherungen und durch die dank der Maßnahme erzielte Ersparnis sichergestellt. (58) Es bestünde nicht nur eine große Zahl von Marktteilnehmern (24), sondern es gebe auch zahlreiche und diverse Vertriebskanäle (Generalversicherungsagenten, Versicherungsmakler, Angestellte der Versicherungsträger, Direktverkauf über das Internet usw.). Ferner würde die französische Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Versicherungen auf Gegenseitigkeit (ACAM) den Wettbewerbscharakter dieses Wirtschaftszweigs sicherstellen. (59) Daher dürften die Marktmechanismen gewährleisten, dass der Vorteil in Form geringerer finanzieller Beiträge der Versicherten an die Verbraucher weitergegeben wird, und es sei nicht notwendig, einen Mechanismus der obligatorischen Umverteilung der Steuerersparnis einzurichten. Ferner würde die durch die Maßnahme erzielte Ersparnis sicherstellen, dass der Vorteil den Verbrauchergruppen zugute kommt, die wegen ihres Alters oder ihrer geringen finanziellen Mittel von einer Zusatzkrankenversicherung ausgeschlossen sind. (60) Zur Frage einer möglichen Diskriminierung zugunsten bestimmter Versicherungsträger stellt Frankreich fest, dass die Schwellenwerte für die Versicherungsträger einen Anreiz schaffen würden, das „negative Risiko“, das im Alter oder in der finanziellen Lage der betroffenen Personen liegt, in ihrem Portefeuille zu verteilen. (61) Mit einem zu geringen Anteil oder einer zu geringen Anzahl von Solidarverträgen könnte das Ziel der Verteilung der Risiken nicht erreicht werden. Ohne derartige Schwellenwerte würden die geplanten Befreiungen für die Versicherungsträger Mitnahmeeffekte auslösen. Der Wettbewerb allein (ohne Festlegung eines Schwellenwerts) würde lediglich bewirken, dass der Steuervorteil an die Endverbraucher weitergegeben wird und die Versicherungsträger ihrer Marktanteile halten können, ohne jedoch eine Erhöhung der Versicherungsquote zu gewährleisten. Der zweifache Schwellenwert (Prozentsatz bzw. absoluter Wert) wäre somit eine unabdingbare Voraussetzung für die Erhöhung der Versicherungsquote derzeit nicht versicherter Bevölkerungskategorien. (62) Im Zusammenhang mit der ständigen Verteuerung der Zusatzkrankenversicherungen würde der Vorschlag eines steuerlichen Anreizes, der diesen Bevölkerungskategorien zugute kommt, eine große Bedeutung für die nationale Solidarität haben. Steuerlicher Abzug für Schwankungsrückstellungen für bestimmte Kollektivverträge über Zusatzversicherungen (63) Zunächst heben die französischen Behörden hervor, dass die steuerliche Maßnahme nicht in vollem Umfang als Beihilfe angesehen werden dürfe. Es dürfte lediglich der Teil der Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden, der sich nicht durch die Besonderheit der betreffenden Versicherungstätigkeit gemäß der aufsichtsrechtlichen Normen begründen lässt. (64) Die Besonderheiten der Benennungsverträge, die mit den strengen Auflagen bezüglich Tarife, Risikoauswahl und Verwaltung zusammenhängen, würden diese Verträge besonders sensibel für das Risiko von Abweichungen im Schadenverlauf gegenüber der ursprünglichen Schadensatzerwartung machen und rechtfertigten daher voll und ganz eine besonders vorsichtige Rückstellungsregelung. (65) Einerseits betreffen die Risiken, die im Rahmen von branchenbezogenen Tarifvereinbarungen abgeschlossenen Benennungsverträgen versichert sind, eine Bevölkerungskategorie, die besonders mit einem Wirtschaftszweig verbunden und daher konjunkturellen Abschwüngen dieses Sektors besonders stark ausgesetzt ist. Die langfristige Antizipierung dieser Konjunkturzyklen erfordere somit einen langfristigen Ausgleich der Ergebnisse der Benennung. (66) Andererseits würde die aus Unternehmenstarifverträgen hervorgegangenen Benennungsverträge logischerweise eine begrenzte Bevölkerungskategorie betreffen und rechtfertigten daher erhöhte Rückstellungsquoten infolge starker Schwankungen im Schadenverlauf. (67) So wäre der über die steuerliche Regelung des allgemeinen Rechts nach Artikel 39d GB CGI hinausgehende steuerliche Abzug von Zuführungen für derartige Rückstellungen unter angepassten und ergänzten Voraussetzungen verordnungsrechtlich und aufsichtsrechtlich gerechtfertigt. (68) Nichtsdestotrotz stellen die französischen Behörden fest, dass es sehr schwierig sei, Quoten über zulässige Rückstellungen für diese Geschäfte zu begründen, weil die Bestimmung eines „Normalniveaus“ der Rückstellungen für derart spezifische Risiken fachlich schwierig sei. Die französischen Behörden weisen jedoch darauf hin, dass Obergrenzen für die Abzugsfähigkeit der Rückstellungen in Absprache mit dem Wirtschaftszweig festgelegt worden sind. (69) Frankreich erklärt in Bezug auf die Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, dass alle drei Voraussetzungen dieser Bestimmung eingehalten würden. Im Hinblick auf die soziale Zweckbestimmung der Beihilfe weist das Land darauf hin, dass die im Rahmen von branchenbezogenen Vereinbarungen ausgehandelten Kollektivversicherungsverträge eine größere Verteilung der Risiken sowie geringere als die auf dem Markt der Individualverträge üblichen Prämien gewährleisten und zugleich den Arbeitnehmern und ihren Angehörigen einen erhöhten Versicherungsschutz ermöglichen. (70) Auf das Argument der Kommission, die soziale Zweckbestimmung der Maßnahme sei nicht in vollem Umfang erwiesen, sofern man auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags abstellt, erwidert Frankreich, dass die Zuteilung der Beihilfe vor Eintritt des Versicherungsfalls die einzige Möglichkeit darstelle, die angestrebte soziale Zweckbestimmung zu erreichen. (71) Bezüglich der Weitergabe der Beihilfe an die Endverbraucher unterscheidet Frankreich zunächst zwischen branchenbezogenen Tarifvereinbarungen und Unternehmenstarifverträgen. Obwohl sich der erste Bereich tatsächlich durch eine vorherrschende Stellung der Versorgungswerke auszeichne, würde dort eine neue Dynamik einsetzen und künftig hätten auch die übrigen Wirtschaftsbeteiligten des Versicherungsmarktes an diesem Markt Interesse. In jedem Fall fände ein echter Wettbewerb zwischen den Versorgungswerken statt, was bereits jetzt eine maximale Weitergabe des Vorteils zugunsten der Versicherten garantiere. Im zweiten Bereich (Unternehmenstarifverträge) bestünde im Hinblick auf die Verträge ein sehr starker Wettbewerb und es könnte keine Monopolstellung zugunsten der Versorgungswerke festgestellt werden. (72) Den französischen Behörden zufolge könne aus der Reduzierung oder Begrenzung der Tarife, die dem Unternehmen zugute kommt, derselbe Schluss gezogen werden. Denn die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung des Versicherungsschutzes entspreche einer Lohnergänzung für die Arbeitnehmer/Versicherten und stelle somit einen Vorteil für diese dar. (73) Frankreich erklärt in Bezug auf das Bestehen einer De-facto-Diskriminierung zugunsten der Versorgungswerke, dass die Maßnahme alle Marktbeteiligten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, gleich behandeln würde. Auf dem Vorsorgemarkt gäbe es keine Monopolstellung der Versorgungswerke und dieser Markt würde sich bereits jetzt durch einen starken Wettbewerb zwischen den wichtigsten Wirtschaftsteilnehmern auszeichnen. (74) Ferner ruft Frankreich in Erinnerung, dass die Wahl des Versicherungsträgers (Benennungsverfahren) der Verantwortung des Arbeitgebers und der Personalvertreter unterliegt. Dieses Verfahren und der damit verbundene Aufruf zum Wettbewerb würden transparent und unter den üblichen Bedingungen einer offenen Ausschreibung erfolgen. Der Aufruf zum Wettbewerb erfolge durch Ausschreibung bei mehreren Versicherern auf der Grundlage eines von den Sozialpartnern erstellten Leistungsverzeichnisses. (75) Ferner ist Frankreich der Auffassung, dass die beurteilte Maßnahme in jedem Falle als eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, angesehen werden kann. Die nachgewiesene soziale Zweckbestimmung der Maßnahme würde belegen, welche Bedeutung die Entwicklung des Vorsorgemarktes in der Zukunft habe. (76) Den französischen Behörden zufolge würde die Förderung von Versorgungsverträgen nach dem Benennungsverfahren darauf abzielen, Systeme für die zusätzliche soziale Sicherung einzurichten, die den Arbeitnehmern einen günstigeren und größeren Schutz zur Verfügung stellen und zugleich den sozialen Dialog sowie die Mitbestimmung fördern. (77) Schließlich fügt Frankreich an, dass die Zusatzversicherungsdienstleistungen im Bereich der Vorsorge im Rahmen des Benennungsverfahrens als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV angesehen werden können. Dies gelte insbesondere, wenn der Beitritt zu dem Leistungssystem Pflicht ist und dieses paritätisch verwaltet wird. (78) Der Tarifvertrag, der einen bestimmten Versicherungsschutz vorsieht und den Versicherer benennt, kann durch Erlass des zuständigen Ministers gemäß einem Ausweitungsverfahren (Artikel L 911-3 und 911-4 französisches Sozialgesetzbuch) für alle Arbeitnehmer, ehemaligen Arbeitnehmer und anspruchsberechtigten Angehörigen verpflichtend vorgeschrieben werden. Dieser Erlass sollte als jene Rechtshandlung angesehen werden, mit deren Hilfe der Mitgliedstaat die Pflichten des öffentlichen Dienstes an ein Unternehmen überträgt. (79) Frankreich gibt zu, dass der Ausgleichsbetrag (Steuerersparnis) für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht die Voraussetzungen erfüllt, die der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (25), vorsieht. Es stellt jedoch fest, dass diese Voraussetzungen den Besonderheiten der betroffenen Geschäfte nicht angemessen seien. Frankreich zufolge sei der Mechanismus der steuerlichen Abzugsfähigkeit angemessener und flexibler als eine Subvention auf der Grundlage einer präzisen Bewertung der Zusatzkosten, die aus der Verwaltung der Dienstleistung entstehen. VI.   FRANKREICHS ANTWORT AUF DIE VON DRITTEN ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN (80) Die französischen Behörden nehmen die von Dritten abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis und gehen insbesondere auf die Bemerkungen des Französischen Verbandes der Versicherungsgesellschaften (FFSA) ein. (81) Zur steuerlichen Befreiung zugunsten der Solidarverträge erklären die französischen Behörden, dass die Zusammensetzung der Portefeuilles der Versicherungsträger homogen sei. Dies bedeute, dass heute der Anteil von Solidarverträgen gegenüber anderen Krankenversicherungsverträgen bei den drei großen Arten von auf dem Markt tätigen Versicherungsträgern (Unternehmen, die dem „code des assurances“ unterliegen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die dem „code de la mutualité“ unterliegen, und Vorsorgewerke, die dem „code de la sécurité sociale“ unterliegen) gleich groß sei. (82) Frankreich unterstreicht im Hinblick auf die neue Schwankungsrückstellung, dass allen Marktbeteiligten die Möglichkeit offen stehe, berufsständische Benennungsverträge abzuschließen. Dies gelte für französische wie ausländische Marktbeteiligte, die auf dem Markt der Zusatzvorsorge tätig sind. (83) Schließlich, ergänzt Frankreich, profitierten die Versorgungswerke nicht von einer Monopolstellung und daher bestünde auch kein diskriminierender Vorteil zu ihren Gunsten. Die Tatsache, dass sich der Markt nur langsam und schrittweise dem Wettbewerb öffne, sei historisch begründet, würde jedoch nicht den bestehenden Wettbewerb zwischen den Versorgungswerken in Frage stellen. Die Tatsache, dass die Versorgungswerke auf diesem Sektor besser spezialisiert seien, reiche nicht aus, um eine Form der Diskriminierung nachzuweisen. VII.   ZUSÄTZLICHE VON FRANKREICH VORGELEGTE INFORMATIONEN NACH AUSSETZUNG DES VERFAHRENS (84) Während des Prüfverfahrens schlugen die Dienststellen der Kommission Frankreich einige Möglichkeiten vor, um die Beihilferegelungen auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen. (85) Im Hinblick auf die erste Maßnahme (Befreiung von der Körperschaftsteuer und der wirtschaftlichen Gebietsabgabe für die Verwaltung von Solidarverträgen) wurden folgende Möglichkeiten angeboten: — um das zweite Kriterium einhalten zu können (tatsächliche Weitergabe des Vorteils), wurde Frankreich der Vorschlag gemacht, sich an dem Zuschusssystem zu orientieren, das vor kurzem für die Zusatzkrankenversicherung französischer Beamter von der Kommission genehmigt wurde (N 911/06), wobei es sich um ein System der Steuergutschrift zugunsten der einzelnen Verbraucher handelt, oder an jedem anderen System, das eine tatsächliche Weitergabe der Beihilfe garantiert; — um jede Art von Diskriminierung zu verhindern, wurden die französischen Behörden aufgefordert, den Mechanismus der Schwellenwerte zu überarbeiten. (86) Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 teilte Frankreich jedoch seinen Beschluss mit, die angemeldete Beihilferegelung unverändert beizubehalten, und bekräftigte seine Analyse, der zufolge die angemeldeten Regelungen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (87) Frankreich ergänzte in demselben Schreiben, dass die Zusatzkrankenversicherungsverträge ein Produkt zur Kundenbindung der Versicherten darstellen würden, mit dessen Hilfe später denselben Versicherten einträglichere Produkte wie Lebensversicherungsverträge angeboten werden könnten. Zwecks Kundenbindung würden die Marktteilnehmer daher motiviert, eine attraktive Tarifpolitik zu betreiben. Unter diesen Bedingungen hätte der dem Versicherungsträger eingeräumte und über die Beiträge an die Versicherten weitergegebene Steuervorteil die direkte Folge, dass seine Mitbewerber ihre Tarife anpassen. Auf diese Weise würde eine Weitergabe des Vorteils zugunsten aller Versicherten gewährleistet. (88) Im Hinblick auf die zweite Maßnahme (zusätzliche steuerlicher Abzug für Schwankungsrückstellungen) schlug die Kommission Frankreich folgende Möglichkeiten vor: — um das zweite Kriterium (tatsächliche Weitergabe des Vorteils) einhalten zu können, wurde Frankreich der Vorschlag gemacht, sich an dem Zuschusssystem zu orientieren, das vor kurzem für die Zusatzkrankenversicherung französischer Beamter von der Kommission genehmigt wurde (N 911/06), wobei es sich um ein System der Steuergutschrift zugunsten der einzelnen Verbraucher handelt, oder an jedem anderen System, das eine tatsächliche Weitergabe der Beihilfe garantiert; — um jede Art von Diskriminierung zu verhindern, wurden die französischen Behörden aufgefordert, die Einführung eines verbindlichen und transparenten Ausschreibungsverfahrens für die Zuteilung der Benennungsverträge anzustreben. (89) Wie im Falle der ersten Maßnahme hat Frankreich jedoch beschlossen, die angemeldete Beihilferegelung zur Förderung der kollektiven Vorsorge unverändert beizubehalten. (90) Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 bekräftigte Frankreich erneut, dass die Benennung mit besonders strengen Auflagen einhergehe, die eine besonders vorsichtige Rückstellungsregelung rechtfertigen würden. Daher könnte die Schwankungsrückstellung nur in sehr begrenzten Umfang als staatliche Beihilfe, die im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen sei, angesehen werden. VIII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE VIII.1   Befreiung von der Körperschaftsteuer und der wirtschaftlichen Gebietsabgabe für die Verwaltung von Solidarverträgen Vorbemerkung (91) Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Albany (26) behauptet das CTIP, dass die tarifvertraglichen betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit wegen ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EU-Rechts fallen. (92) Die Kommission stellt indes fest, dass sich die Maßnahme, auf die sich die oben zitierte Rechtsprechung bezieht, vor allem auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft von Industrieunternehmen in einem Betriebsrentenfonds bezieht, der in den Genuss eines Exklusivrechtes kommt. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass die Befreiungsregelung der ersten Maßnahme auch auf Individual- sowie Kollektivverträge mit Beitrittsfreiheit abzielt. Ferner gilt für Kollektivverträge mit Beitrittspflicht, auf die die Maßnahme abzielt, dass sie im Rahmen der freien Wahl der Sozialpartner, derartige Tarifvereinbarungen abzuschließen, ausgehandelt werden, nicht jedoch im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht, derartige Vereinbarungen zu schließen oder einem Betriebsrentenfonds bzw. einem sektorübergreifenden Fonds wie im Falle Albany beizutreten. (93) Weiter bestätigt das Urteil des Gerichtshofs, dass Zusatzversicherungssysteme zum gesetzlichen Sozialversicherungssystem, wie jenes, das im vorliegenden Falle von den französischen Behörden angemeldet wurde, den Wettbewerbsbestimmungen unterliegen und dass die Fonds, die derartige Systeme bilden, sehr wohl Unternehmen im Sinne von Artikel 101 ff. AEUV (27) darstellen. (94) Die Kommission stellt daher fest, dass das Versicherungssystem, auf das die erste Maßnahme abzielt, durchaus den Wettbewerbsregeln des Vertrags und insbesondere den Bestimmungen über das Verbot staatlicher Beihilfen unterliegt. Beschreibung des Marktes der Zusatzkrankenversicherung in Frankreich (95) Die französische Sozialversicherung („Sécurité sociale“) (Pflichtkrankenversicherung) erstattet nur einen Teil der Kosten für die Gesundheitsversorgung der Sozialversicherten. Folglich tragen die Zusatzkrankenversicherungen den Teil der Leistungen, der nicht durch das System der Pflichtkrankenversicherung finanziert wird. (96) Der Markt der Zusatzkrankenversicherung umfasst im Wesentlichen drei Arten von Wirtschaftsbeteiligten: — Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vereinigungen dieser Versicherungsvereine, die dem „code de la mutualité“ unterliegen; — Vorsorgewerke die dem „code de la sécurité sociale“ unterliegen; — Versicherungsgesellschaften, die dem „code des assurances“ unterliegen. (97) Einem Schreiben der französischen Behörden vom 21. Dezember 2007 zufolge sind 263 Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.