Europäische Union

2012/294/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3262)

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9.6.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/86 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3262) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich) (2012/294/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2012 einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben übermittelt. (2) Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (3) Die Anträge auf finanzielle Beteiligung der EU wurden auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) hin überprüft. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, Programme für eine Finanzierung in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2011 angeführt hat, nämlich den Bereichen Rückverfolgbarkeit, Datenvalidierung und Datenabgleich, Messung der Maschinenleistung sowie Ausrüstung von Kleinfischereifahrzeugen mit Schiffsüberwachungssystemen (VMS) und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS). (6) Angesichts dieser Aufforderung und der bestehenden Haushaltszwänge wurden alle Anträge in diesen Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Schiffsidentifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen, Schulungen, Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften sowie Anschaffung und Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen abgelehnt. (7) Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für die für eine Finanzierung nach diesem Beschluss ausgewählten Ausgaben für prioritäre Vorhaben innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ein hoher Kofinanzierungssatz gelten. (8) Bei den von der Kommission bezeichneten prioritären Bereichen hat sich herausgestellt, dass für Vorhaben, die die Mitgliedstaaten zur Rückverfolgbarkeit unterbreitet haben, ein allgemeines, koordiniertes Konzept aller Mitgliedstaaten verabschiedet sein sollte, bevor eine finanzielle Unterstützung der EU gewährt werden kann. Die Beurteilung dieser Rückverfolgbarkeitsvorhaben unter dem Aspekt einer EU-Beteiligung wurde daher auf einen späteren Finanzierungsbeschluss im Jahr 2012 verschoben. (9) Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3) genügen. (10) Für eine Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht für 2012 eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist. (3)   Für die finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (4)   Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt ist. Artikel 7 Pilotvorhaben Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 8 Adressaten (1)   Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. (2)   Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms vorgesehene Ausgaben Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien 610 000 410 000 345 000 Bulgarien 25 565 25 565 23 009 Dänemark 3 462 722 2 656 563 2 350 599 Deutschland 5 971 900 181 000 162 900 Irland 52 370 000 270 000 163 000 Griechenland 12 110 000 6 040 000 5 400 000 Spanien 207 080 84 200 75 780 Frankreich 3 550 955 2 152 500 1 937 250 Italien 5 877 000 4 412 000 3 846 000 Zypern 65 000 65 000 38 500 Lettland 17 856 17 856 13 400 Litauen 284 939 284 939 256 445 Malta 117 000 104 500 94 050 Niederlande 1 709 400 1 580 000 1 422 000 Polen 2 674 000 0 0 Portugal 3 379 192 539 979 485 981 Rumänien 615 000 430 000 367 000 Slowenien 204 800 185 800 145 700 Finnland 2 500 000 1 987 500 1 584 750 Schweden 11 463 574 242 177 195 782 Vereinigtes Königreich 10 017 803 4 424 309 3 705 547 Insgesamt 117 233 786 26 093 889 22 612 693 Brüssel, den 25. Mai 2012 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (3)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien BE/12/02 100 000 100 000 90 000 BE/12/03 200 000 0 0 BE/12/04 30 000 30 000 27 000 BE/12/06 100 000 100 000 90 000 Teilsumme 430 000 230 000 207 000 Bulgarien BG/12/01 25 565 25 565 23 009 Teilsumme 25 565 25 565 23 009 Dänemark DK/12/01 335 900 335 900 302 310 DK/12/03 335 900 335 900 302 310 DK/12/04 470 259 470 259 423 233 DK/12/05 214 976 214 976 193 478 DK/12/06 268 720 268 720 241 848 DK/12/07 268 720 0 0 DK/12/08 167 950 0 0 DK/12/09 100 770 0 0 DK/12/10 8 062 8 062 7 255 DK/12/11 15 048 15 048 13 543 DK/12/12 134 360 0 0 DK/12/13 100 770 100 770 50 385 DK/12/14 201 540 201 540 181 386 DK/12/15 100 770 100 770 90 693 DK/12/17 134 360 134 360 120 924 DK/12/18 134 360 134 360 120 924 Teilsumme 2 992 462 2 320 663 2 048 289 Deutschland DE/12/11 310 300 310 300 0 DE/12/12 100 000 100 000 0 DE/12/13 300 000 300 000 0 DE/12/14 50 000 50 000 0 DE/12/15 290 600 290 600 0 DE/12/16 590 000 590 000 0 DE/12/17 925 000 925 000 0 DE/12/18 400 000 400 000 0 DE/12/21 1 875 000 1 875 000 0 Teilsumme 4 840 900 4 840 900 0 Irland IE/12/01 70 000 70 000 63 000 IE/12/03 200 000 200 000 100 000 IE/12/04 1 200 000 1 200 000 0 Teilsumme 1 470 000 1 470 000 163 000 Griechenland EL/12/03 90 000 90 000 45 000 EL/12/05 2 400 000 0 0 Teilsumme 2 490 000 90 000 45 000 Spanien ES/12/01 207 080 84 200 75 780 Teilsumme 207 080 84 200 75 780 Frankreich FR/12/02 725 000 570 000 513 000 FR/12/03 293 855 185 000 166 500 FR/12/05 150 000 150 000 135 000 FR/12/06 42 000 0 0 Teilsumme 1 210 855 905 000 814 500 Italien IT/12/01 700 000 700 000 630 000 IT/12/02 500 000 500 000 450 000 IT/12/03 900 000 900 000 810 000 IT/12/04 700 000 0 0 IT/12/05 900 000 900 000 810 000 IT/12/07 500 000 0 0 IT/12/08 100 000 100 000 90 000 IT/12/09 312 000 312 000 156 000 IT/12/10 135 000 0 0 IT/12/11 130 000 0 0 Teilsumme 4 877 000 3 412 000 2 946 000 Zypern CY/12/01 15 000 15 000 13 500 CY/12/02 50 000 50 000 25 000 Teilsumme 65 000 65 000 38 500 Lettland LV/12/01 6 676 6 676 3 338 LV/12/02 11 180 11 180 10 062 Teilsumme 17 856 17 856 13 400 Litauen LT/12/01 237 488 237 488 213 740 LT/12/02 37 651 37 651 33 885 LT/12/03 9 800 9 800 8 820 Teilsumme 284 939 284 939 256 445 Malta MT/12/01 92 000 92 000 82 800 Teilsumme 92 000 92 000 82 800 Niederlande NL/12/01 245 000 245 000 220 500 NL/12/02 395 000 395 000 355 500 NL/12/04 240 000 240 000 216 000 NL/12/05 85 000 0 0 Teilsumme 965 000 880 000 792 000 Polen PL/12/01 2 674 000 0 0 Teilsumme 2 674 000 0 0 Portugal PT/12/01 90 900 90 900 81 810 PT/12/03 314 579 314 579 283 121 PT/12/06 60 000 60 000 54 000 Teilsumme 465 479 465 479 418 931 Rumänien RO/12/02 30 000 30 000 27 000 RO/12/03 50 000 50 000 25 000 RO/12/04 350 000 350 000 315 000 Teilsumme 430 000 430 000 367 000 Slowenien SI/12/01 20 000 20 000 18 000 SI/12/02 20 000 20 000 18 000 SI/12/04 40 000 40 000 36 000 SI/12/05 12 000 12 000 10 800 SI/12/06 3 000 0 0 SI/12/07 5 000 0 0 SI/12/08 1 800 1 800 900 SI/12/09 3 000 3 000 1 500 SI/12/11 49 000 49 000 24 500 SI/12/12 40 000 40 000 36 000 Teilsumme 193 800 185 800 145 700 Finnland FI/12/01 400 000 400 000 360 000 FI/12/03 10 000 10 000 5 000 FI/12/05 500 000 500 000 250 000 FI/12/06 500 000 0 0 FI/12/07 400 000 400 000 360 000 FI/12/08 400 000 400 000 360 000 Teilsumme 2 210 000 1 710 000 1 335 000 Schweden SE/12/01 11 177 397 11 177 397 0 SE/12/02 55 443 55 443 27 722 SE/12/03 110 887 110 887 99 798 SE/12/04 20 403 20 403 18 363 Teilsumme 11 364 130 11 364 130 145 883 Vereinigtes Königreich UK/12/01 1 478 365 1 478 365 1 330 528 UK/12/41 14 215 0 0 UK/12/42 10 235 10 235 9 211 UK/12/43 8 506 8 506 4 253 UK/12/44 284 301 284 301 142 151 UK/12/46 454 881 454 881 409 393 UK/12/47 56 860 56 860 28 430 UK/12/50 9 098 0 0 UK/12/38 2 019 0 0 UK/12/39 1 700 0 0 UK/12/40 796 0 0 Teilsumme 2 320 976 2 293 148 1 923 966 Gesamtbetrag 39 627 042 13 948 384 11 842 203 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Deutschland DE/12/03 16 000 0 0 DE/12/06 4 000 0 0 DE/12/08 25 000 25 000 22 500 DE/12/09 493 500 0 0 Teilsumme 538 500 25 000 22 500 Griechenland EL/12/08 3 250 000 3 250 000 2 925 000 Teilsumme 3 250 000 3 250 000 2 925 000 Frankreich FR/12/07 1 085 000 1 000 000 900 000 Teilsumme 1 085 000 1 000 000 900 000 Italien IT/12/06 1 000 000 1 000 000 900 000 Teilsumme 1 000 000 1 000 000 900 000 Malta MT/12/03 25 000 12 500 11 250 Teilsumme 25 000 12 500 11 250 Portugal PT/12/07 2 057 000 0 0 Teilsumme 2 057 000 0 0 Rumänien RO/12/01 75 000 0 0 RO/12/05 110 000 0 0 Teilsumme 185 000 0 0 Slowenien SI/12/03 5 000 0 0 Teilsumme 5 000 0 0 Finnland FI/12/04 15 000 12 500 11 250 Teilsumme 15 000 12 500 11 250 Vereinigtes Königreich UK/12/02 653 892 575 000 517 500 UK/12/03 557 230 490 000 441 000 UK/12/32 45 488 40 000 36 000 UK/12/33 309 888 272 500 245 250 UK/12/45 468 528 412 500 371 250 Teilsumme 2 035 026 1 790 000 1 611 000 Gesamtbetrag 10 195 526 7 090 000 6 381 000 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien BE/12/01 120 000 120 000 108 000 Teilsumme 120 000 120 000 108 000 Dänemark DK/12/02 335 900 335 900 302 310 Teilsumme 335 900 335 900 302 310 Deutschland DE/12/19 81 000 81 000 72 900 DE/12/20 75 000 75 000 67 500 Teilsumme 156 000 156 000 140 400 Frankreich FR/12/04 255 100 247 500 222 750 Teilsumme 255 100 247 500 222 750 Niederlande NL/12/03 700 000 700 000 630 000 Teilsumme 700 000 700 000 630 000 Portugal PT/12/05 74 500 74 500 67 050 Teilsumme 74 500 74 500 67 050 Finnland FI/12/02 250 000 250 000 225 000 Teilsumme 250 000 250 000 225 000 Schweden SE/12/05 55 443 55 443 49 899 Teilsumme 55 443 55 443 49 899 Gesamtbetrag 1 946 943 1 939 343 1 745 409 ANHANG IV ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Griechenland EL/12/09 2 700 000 2 700 000 2 430 000 Teilsumme 2 700 000 2 700 000 2 430 000 Finnland FI/12/09 25 000 15 000 13 500 Teilsumme 25 000 15 000 13 500 Gesamtbetrag 2 725 000 2 715 000 2 443 500 ANHANG V PILOTVORHABEN (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Belgien BE/12/05 60 000 60 000 30 000 Teilsumme 60 000 60 000 30 000 Dänemark DK/12/16 134 360 0 0 Teilsumme 134 360 0 0 Vereinigtes Königreich UK/12/49 341 161 341 161 170 581 Teilsumme 341 161 341 161 170 581 Gesamtbetrag 535 521 401 161 200 581 ANHANG VI ABGELEHNTE ANTRÄGE FÜR SCHULUNGEN, INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN SOWIE ANSCHAFFUNG UND MODERNISIERUNG VON PATROUILLENFAHRZEUGEN (in EUR) Art der Ausgabe Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der EU-Beteiligung Schulungs- und Austauschprogramme       Teilsumme 825 931 0 0 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften       Teilsumme 849 713 0 0 Patrouillenfahrzeuge       Teilsumme 60 528 109 0 0 Gesamt 62 203 753 0 0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.