Europäische Union

2005/530/EG, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan III — Kommission

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Quellenkennung: 32005B0530. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gleichzeitig obersten Verwaltungsbehörde (Finanzminister) des jeweiligen Mitgliedstaats, wie in den Ziffern 21 bis 23 beschrieben, nicht voll akzeptiert ist und seiner praktischen Umsetzung Priorität eingeräumt wird; 26. vertritt die Auffassung, dass Fortschritte beim Finanzmanagement der Europäischen Union ohne eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten unmöglich sind und dass diese „Beteiligung“ auf politischer Ebene verankert werden muss; 27. ist überzeugt, dass ein Finanzminister lieber funktionierende Überwachungssysteme und -kontrollen einführen wird, statt Gefahr zu laufen, gegenüber seinem Parlament erklären zu müssen, warum aus der Staatskasse erhebliche Summen an die Europäische Union zurückgezahlt werden müssen; 28. fordert die Kommission auf, bei der Überwachung von Zahlstellen strenger vorzugehen und gegenüber Inkompetenz weniger tolerant zu sein, indem die Möglichkeit geprüft wird, — vorzuschreiben, dass alle Zahlstellen jedes Jahr von einem externen Prüfer geprüft werden, — Leistungsziele festzulegen, — Zahlungen auszusetzen, wenn klar festgelegte Zahlungsziele nicht erreicht werden, wobei die Zahlstellen im Voraus darauf hinzuweisen sind, dass dies die unausweichliche Konsequenz einer unzulänglichen Leistung sein wird, — Zahlstellen aufzulösen, die die Leistungsziele regelmäßig nicht erreichen, — den Zahlstellen die finanzielle Verantwortung für von ihnen begangene Fehler zu übertragen; Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs … 29. weist darauf hin, dass der Rechnungshof seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung (bekannt als „DAS“, der Abkürzung für die französische Bezeichnung „Déclaration d'assurance“) vorzulegen, in der die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bewertet werden; 30. unterstreicht, dass der Beschluss über die Kriterien und die Methode, die der Rechnungshof zur Erstellung der DAS anwendet, ihm selbst überlassen wurde und nicht vom Gesetzgeber vorgegeben wurde; 31. weist darauf hin, dass sich der Rechnungshof bei seiner Stellungnahme zunächst ausschließlich auf eine statistische Methode gestützt hat, die aus der unmittelbaren vertieften Prüfung einer umfassenden Stichprobe und der Hochrechnung der wahrscheinlichsten Fehlerquote bestand; … und ihre inhärenten Probleme 32. fasst im Folgenden einige der der DAS innewohnenden Grenzen und das Wesen der DAS zusammen, da diese Faktoren bei der Prüfung der Ergebnisse der DAS-Analyse und der Auswirkungen dieser Ergebnisse auf den Beschluss darüber, ob die Entlastung erteilt werden soll oder nicht, berücksichtigt werden müssen, und zeigt gleichzeitig Möglichkeiten einer künftigen Verbesserung der DAS-Methodik auf: a) die DAS ist Teil der vom Rechnungshof vorgenommen Prüfung der Rechnungsführung; dabei ist es das Ziel, Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen, wobei die typischen Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnungsführung lauten: „Vermittelt die Rechnungslegung ein wahrheitsgetreues Bild?“ und „Wie viele Fehler wurden bei den Vorgängen festgestellt?“; b) die DAS ist nur indirekt Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung (11), die weiter reicht, da hier geprüft wird, ob die Mittel optimal verwendet wurden; die typische Frage bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung lautet: „Wurden die Mittel klug ausgegeben und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit verwendet?“; c) selbst wenn mit der DAS nachgewiesen werden kann, dass die Mittel zu 100 % rechtmäßig und ordnungsmäßig verwendet wurden, sagt dies noch nichts über das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus, da diese Frage in der DAS weder gestellt noch beantwortet wird und dies auch nicht möglich ist; mit anderen Worten, es ist durchaus möglich, dass Geld völlig vergeudet wird, obwohl es absolut rechtmäßig und ordnungsmäßig verwendet wird; d) das Schwergewicht, das derzeit auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben gelegt wird, bietet dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit keinen Anhaltspunkt dafür, ob das Geld effizient verwendet wurde; e) der DAS-Ansatz ist eine natürliche Folge des politischen Augenmerks, das auf die „Notwendigkeit“ gerichtet ist, Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zu verringern, doch trägt er nicht entscheidend zur Eindämmung der Verschwendung bei; f) die Medien deuten die derzeitige Zuverlässigkeitserklärung sehr häufig falsch und stellen eine negative DAS als Beweis dafür dar, dass mehr oder weniger alle EU-Mittel Betrügereien ausgesetzt sind; dieses irreführende Bild kann sich nachteilig auf die Haltung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber EU-Themen wie beispielsweise der Verfassung oder der neuen Finanziellen Vorausschau auswirken; g) mit dem DAS-Ansatz ist es bisher noch nicht hinreichend möglich, Fortschritte aufzuzeigen: die DAS ist entweder positiv oder negativ; die Methodik sollte weiter entwickelt werden, um ausreichende Informationen darüber zu erhalten, welche Verbesserungen von Jahr zu Jahr in den einzelnen Sektoren in den Mitgliedstaaten erzielt wurden; Die derzeitige Reform der DAS … 33. erkennt an, dass sich der Rechnungshofs in den letzten Jahren zunehmend der geäußerten Kritik angenommen hat und versucht hat, die DAS-Methodik durch eine Verbreiterung der Bewertungsgrundlage zu reformieren; 34. stellt fest, dass die globale DAS nun das Ergebnis einer Konsolidierung spezifischer Bewertungen der Eigenmittel und der einzelnen operativen Kapitel der Finanziellen Vorausschau ist und dass die sektorspezifischen Bewertungen nun auf vier Arten von Informationsquellen basieren, und zwar auf: a) einer Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen; b) einer vertieften Prüfung der Vorgänge; c) einer Prüfung der jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren der Kommission; d) einer Bewertung relevanter Ergebnisse anderer Prüfer; … stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar, doch scheint sie nicht umfassend genug zu sein 35. stellt fest, dass im Zusammenhang mit der DAS die zentrale Frage lauten sollte, ob die auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler Ebene eingerichteten Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission hinreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten; 36. fordert den Rechnungshof auf, die Darstellung der globalen Zuverlässigkeitserklärung und der spezifischen Bewertungen weiter zu verbessern, indem der Trend zu einer umfassenderen Beschreibung der Vorbehalte fortgesetzt wird, und explizitere und spezifischere Informationen über Unzulänglichkeiten in den einzelnen Sektoren und Mitgliedstaaten einzubeziehen, um eine auf einem risikobasierten Ansatz beruhende operative Auflistung der Vorbehalte zu erstellen, die über längere Zeit beobachtet werden können; 37. geht davon aus, dass es nicht mehr Ziel der stichprobenartigen Prüfung von Vorgängen ist, die wahrscheinlichste Fehlerquote zu ermitteln, und dass die Ergebnisse der Prüfung beim neuen Ansatz gemeinsam mit den Ergebnissen der drei anderen Säulen betrachtet werden; 38. fordert, um bewerten zu können, ob sich der neue Ansatz grundlegend vom alten Ansatz unterscheidet, den Rechnungshof auf, weitere Informationen über das Verhältnis zwischen den vier Informationsquellen bei der Erstellung der sektorspezifischen Bewertungen bereitzustellen; 39. fordert den Rechnungshof auf, ausführlich darzulegen, inwieweit es ihm gelungen ist, Prüfungsergebnisse von „anderen Prüfern“ zu erhalten, und welche Rolle diese Ergebnisse für das Urteil des Rechnungshofes gespielt haben; stellt fest, dass im Jahresbericht Verweise auf die Ergebnisse anderer Prüfer fehlen; würde insbesondere Informationen über Ergebnisse und Probleme begrüßen, was die Zusammenarbeit mit „anderen Prüfern“ in den Mitgliedstaaten betrifft, da diese „anderen Prüfer“ auch nationale Rechnungskontrollbehörden einschließen, die gegenüber den europäischen Organen völlige Autonomie genießen; 40. vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Reform der DAS, auch wenn sie in die richtige Richtung geht, nicht ausreicht, um die vorgenannten Beschränkungen und Mängel zu beseitigen; begrüßt die Tatsache, dass der neue Ansatz einen gewissen Einblick in die Regelmäßigkeit der Ausgaben in den einzelnen Sektoren bietet, bedauert jedoch, dass noch kein ausreichender Einblick in der Regelmäßigkeit der Ausgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten möglich ist; vertritt die Auffassung, dass die DAS weiterhin ein Instrument darstellt, das in zu starkem Maße auf der Analyse der Vorgänge und einzelner Fehler basiert; ist daher der Ansicht, dass die Analyse der Funktionsweise der Überwachungs- und -kontrollsysteme gestärkt werden sollte, um konkrete Verbesserungen dieser Systeme vorschlagen und die Ursachen für die festgestellten Mängel ausmachen zu können; 41. fordert den Rechnungshof auf, seinen qualitativen DAS-Ansatz weiter zu entwickeln, um die Mehrjährigkeit vieler Programme und entsprechende Ersatzkontrollen wie Ex-post-Prüfungen und Korrekturen beim Rechnungsabschluss ausreichend zu berücksichtigen, die zum Schutz des EU-Haushalts beitragen, indem sie die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen ermöglichen; würde es begrüßen, wenn der Rechnungshof einen Sonderbericht über diese entscheidende Frage vorlegen und damit das Verhältnis zwischen Ex-ante-Kontrollen und Ex-post-Überprüfungen klären würde; 42. betont, dass Ersatzkontrollen zwar wichtiger Bestandteil der Überwachungssysteme und -kontrollen sind, dass sie jedoch nicht die Mängel von Überwachungssystemen und -kontrollen und natürlich auch nicht eine mangelhafte Konzipierung der Politik als solcher ausgleichen können; 43. bedauert in diesem Zusammenhang die zunehmende Anzahl von Vorabentscheidungsvorlagen zur Auslegung und Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts; unterstreicht, wie wichtig es ist, unzulängliche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu vermeiden, da dies negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Union hat und bei Einzelpersonen, Einrichtungen und Unternehmen, die diesen Vorschriften in den Mitgliedstaaten unterliegen, Rechtsunsicherheit entsteht; nimmt die eindeutige Feststellung des Rechnungshofs bezüglich der Forschungsrahmenprogramme zur Kenntnis, bei denen „die Gefahr (besteht), dass [erhebliche Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler in den Zahlungen] fortbestehen, wenn die Vorschriften für die Programme nicht geändert werden“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VI c); 44. fordert die Kommission auf, das Fehlerrisiko bei Anträgen auf Gemeinschaftsfinanzierung zu reduzieren, indem sichergestellt wird, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft klare und praktikable Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit von Kosten enthalten und die Verhängung abschreckender und angemessener administrativer Sanktionen vorsehen, wenn festgestellt wird, dass zuschussfähige Kosten zu hoch angegeben wurden; Einzige Prüfung 45. weist darauf hin, dass es den Rechnungshof in Ziffer 48 seines Beschlusses vom 10. April 2002 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (12) aufgefordert hat, eine Stellungnahme zur „praktischen Durchführbarkeit der Einführung eines einzigen Rechnungsprüfungsmodells in Verbindung mit dem EU-Haushalt“ abzugeben, „bei dem jede Kontrollebene auf der vorhergehenden Ebene aufbaut, um die Belastung der geprüften Stelle zu verringern und die Qualität der Rechnungsprüfungstätigkeiten zu fördern, jedoch ohne die Unabhängigkeit der betreffenden Rechnungsprüfungsgremien zu untergraben“; 46. weist ferner darauf hin, dass die Kommission in dem besagten Beschluss aufgefordert wurde, einen Bericht über dieses Thema auszuarbeiten, und stellt fest, dass die Kommission dieser Forderung bisher noch nicht nachgekommen ist; 47. begrüßt die Stellungnahme des Rechnungshofs Nr. 2/2004 (13) zum Modell der „Einzigen Prüfung“, die es für einen sehr wichtigen Beitrag zur Debatte über die DAS hält und die daher von allen Beteiligten genau geprüft werden sollte; stellt fest, dass es in dieser Stellungnahme nicht in erster Linie um ein Modell der „Einzigen Prüfung“ im strengen Sinne dieses Konzepts geht, wonach ein Vorgang nur einer einzigen Prüfung durch eine einzige Stelle unterzogen wird, sondern vor allem um einen „Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft“ (Ziffer 3); 48. nimmt mit besonderem Interesse die Empfehlungen des Rechnungshofs für einen wirksamen und effizienten internen Kontrollrahmen zur Kenntnis: a) „gemeinsame Grundsätze und Vorgaben … [sind] auf allen Verwaltungsebenen in den Organen wie in den Mitgliedstaaten anzuwenden“ (Ziffer 57); b) die internen Kontrollen sollten eine „angemessene“ (nicht absolute) „Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sowie für die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit liefern“ (Ziffer 57); c) die „Kosten für die Kontrollen sollten im Verhältnis zu dem von ihnen in monetärer und politischer Hinsicht erbrachten Nutzen stehen“ (Ziffer 57); d) das „System sollte auf einer logischen Kettenstruktur beruhen, in der in Bezug auf die Kontrollen einheitliche Vorgaben … gelten, so dass alle Beteiligten sich darauf stützen können“ (Ziffer 57) (14); 49. fragt sich angesichts der immer wiederkehrenden Kritik, die in den letzten zehn Jahren an dem traditionellen DAS-Ansatz geübt wurde, warum diese Empfehlungen nicht schon früher veröffentlicht wurden; 50. vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagene Struktur für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft ein wichtiges Instrument für die Erreichung besserer und effizienterer Überwachungs- und Kontrollsysteme darstellen und damit zur dringend benötigten Modernisierung der DAS-Methodik beitragen könnte; 51. unterstreicht, dass die Rechenschaftspflicht für die Verwendung von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten beginnt und Offenlegungserklärungen seitens der höchsten politischen und gleichzeitig obersten Verwaltungsbehörde (Finanzminister) des jeweiligen Mitgliedstaats, wie in den Ziffern 21 bis 23 beschrieben, daher fester Bestandteil des Internen Kontrollrahmens der Gemeinschaft sein müssen; 52. stellt fest, dass der Interne Kontrollrahmen der Gemeinschaft — wie sein Name besagt — für die „interne Kontrolle“ gilt und daher die an der „externen Prüfung“ Beteiligten nicht betrifft; 53. bedauert, dass der Rechnungshof keine mutigen Vorschläge für eine Einbeziehung der nationalen Rechnungskontrollbehörden in die Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht (den Kernelementen einer verantwortungsvollen öffentlichen Verwaltung) auf der Ebene der Mitgliedstaaten vorgelegt hat, insbesondere da die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs deutlich zeigen, dass dies gerade hier am dringendsten notwendig ist; 54. nimmt die Initiative des niederländischen Rechnungshofs positiv zur Kenntnis, jedes Jahr einen „EU-Trendbericht“ zu veröffentlichen, in dem er die Haushaltsführung in der Europäischen Union prüft und zur Überwachung und Kontrolle der Verwendung von EU-Mitteln in den Niederlanden Stellung nimmt (15); möchte andere nationale Rechnungskontrollbehörden darin bestärken, diesem Beispiel zu folgen; 55. fordert die Kommission auf, Gespräche mit der Entlastungsbehörde, dem Rat und — mit gebührender Rücksicht auf seine Unabhängigkeit — dem Rechnungshof als Beobachter aufzunehmen und einen Aktionsplan für die umgehende Einführung eines Internen Kontrollrahmens der Gemeinschaft auszuarbeiten; 56. fordert die Kommission ferner auf, dafür Sorge zu tragen, dass die detaillierten Vorschläge, in denen der rechtliche Rahmen für die Maßnahmen, die von der Kommission als Teil des politischen Projekts für die Union bis 2013 vorgeschlagen werden, den Bestandteilen des „Internen Kontrollrahmens der Gemeinschaft“ und dem Grundsatz der jährlichen Offenlegungserklärung seitens der höchsten politischen und gleichzeitig obersten Verwaltungsbehörde (Finanzminister) des jeweiligen Mitgliedstaats, wie in den Ziffern 21 bis 23 beschrieben, uneingeschränkt Rechnung tragen; 57. fordert den Rechnungshof auf, seinem zuständigen Ausschuss mitzuteilen, ob die Vorschläge der Kommission mit dem „Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft“ und dem Grundsatz der jährlichen Offenlegungserklärungen übereinstimmen; Verbesserung der jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren 58. begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass „die Kommission erstmals eine Analyse des Ausmaßes an Zuverlässigkeitsgewähr vorlegt, die die Überwachungssysteme und -kontrollen für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern“, und dass sie „damit … die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans (übernimmt), indem sie sich die Vollständigkeitserklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu eigen macht“ (Ziffer 1.58 des Jahresberichts des Rechnungshofs für 2003); 59. nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Rechnungshof (siehe Ziffer 1.69, Tabelle 1.2, Ziffern 5.57-5.62, 7.48, 8.36 und 8.38) festgestellt hat, dass „bezogen auf das Jahr 2003 das Ausmaß der von einigen Diensten geltend gemachten Vorbehalte mit der in den Erklärungen gelieferten Zuverlässigkeitsgewähr kaum vereinbar (ist) bzw. im Verhältnis dazu nicht hinreichend untermauert wird“ und dass trotz einer gewissen Verbesserung „die jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren noch nicht systematisch als nützliche Quelle zur Untermauerung seiner Prüfungsschlussfolgerungen zu den einzelnen Bereichen der Finanziellen Vorausschau herangezogen werden können“ (siehe Ziffer 1.71 und Tabelle 1.2); 60. fordert die Kommission auf, die vorstehenden Bemerkungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen und in jedem jährlichen Tätigkeitsbericht die Maßnahmen, die zur Begrenzung des Fehlerrisikos in den zugrunde liegenden Vorgängen ergriffen wurden, darzulegen und ihre Wirksamkeit zu bewerten; erwartet, dass diese Maßnahmen generell das Risikobewusstsein und die Risikomanagementkultur in den Generaldirektionen der Kommission verbessern werden; stellt jedoch fest, dass dies durch ein gemeinsames, zentral gesteuertes Risikomanagementverfahren untermauert und gestützt werden muss; 61. fordert die Kommission ferner auf, den Prozess zur Erstellung der jährlichen Tätigkeitsberichte und des Syntheseberichts zu präzisieren und ihre Zuverlässigkeitsaussagen zu verbessern, auf die sich der Rechnungshof bei der Abfassung seiner Zuverlässigkeitserklärung stützen kann; erkennt an, dass erste Schritte unternommen wurden, um das Bewusstsein für diesen Prozess zu stärken und die Aussagekraft der jährlichen Tätigkeitsberichte, Vorbehalte und Erklärungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, der weiteren Verbesserung der Berichte und einem besseren Follow-up der darin enthaltenen Bemerkungen besonderes Augenmerk zu schenken; fordert die Kommission insbesondere auf, die Definition der Einschränkungen, Vorbehalte und sonstigen Bemerkungen in den jährlichen Tätigkeitsberichten, die auf Abweichungen von den Regeln hindeuten könnten, zu präzisieren; 62. fordert die Kommission auf, den jährlichen Synthesebericht in eine konsolidierte Zuverlässigkeitserklärung über das Management und die Finanzkontrollen der Kommission insgesamt umzuwandeln; 63. fordert den Rechnungshof auf anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit er die jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen bei der Abfassung seiner Zuverlässigkeitserklärung stärker berücksichtigen kann; 64. fordert die Kommission auf, mit Hilfe umfassender Fortbildungs- und Informationsprogramme sicherzustellen, dass alle ihre Beamten darüber unterrichtet sind, wie sie einen etwaigen Verdacht auf Fehlverhalten oder Missmanagement auf dem normalen Dienstweg oder bei Bedarf über besondere Verfahren für „Whistleblower“ melden können; Weitere Empfehlungen 65. fordert die Kommission auf, nach Sektoren und Mitgliedstaaten gegliederte Schätzungen der Fehlerquoten vorzunehmen und sich hierbei auf die Ergebnisse der von ihr bereits durchgeführten Prüfungen und der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen zu stützen sowie eine Analyse der Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen vorzunehmen und die Ergebnisse in den jährlichen Tätigkeitsberichten und in der Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte in einer Weise zu veröffentlichen, dass sie ein klares Bild von der Qualität der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten, was die Rechenschaftspflicht gegenüber der Europäischen Union betrifft, vermitteln; 66. fordert den Rechnungshof auf, in seine Bemerkungen zur DAS eine Bewertung der Korrektheit der von der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen aufzunehmen und die erzielten Fortschritte zu bewerten; 67. fordert die Kommission auf, die Haushaltsordnung zu überprüfen, um ihre Anwendung und Verständlichkeit zu verbessern und die Effizienz der Kontrollen durch eine kritische Analyse der Anzahl und der Qualität der geplanten Kontrollen zu erhöhen; 68. weist die einzelnen Mitglieder der Kommission darauf hin, dass sie politisch dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Generaldirektionen ordnungsgemäß verwaltet werden, und wiederholt die Anregung, in jedem Kabinett einem Berater neben anderen Aufgaben die besondere Verantwortung für die Überwachung aller Prüfungsberichte zu übertragen (wie dies in seiner Entschließung vom 22. April 2004 zu Eurostat (16) vorgeschlagen wurde), sofern frühe Hinweise auf Probleme in der Vergangenheit missachtet wurden; 69. stellt fest, dass die systematische Verhängung von Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten zögern, Durchführungsprobleme anzuzeigen; fordert die Kommission auf, stärker auf die pädagogische Wirkung der Finanzkontrolle zu setzen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, die Festlegung von Vergleichskriterien, die Teilnahme nationaler Rechnungsprüfer an den Prüfungsteams und gemeinsame Investitionen in bessere IT-Systeme zu fördern und vorbeugende Prüfungen durchzuführen, deren vorrangiges Ziel die Erteilung von Ratschlägen und nicht die Verhängung von Sanktionen ist; 70. erwartet, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen sehr detailliert die Maßnahmen darlegt, die beschlossen und durchgeführt wurden, um den Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht für 2003 und in den drei vorausgegangenen Jahresberichten (2002, 2001, 2000) Rechnung zu tragen und die darin enthaltenen Empfehlungen u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.