Europäische Union

2005/530/EG, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan III — Kommission

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27.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/3 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 12. April 2005 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan III — Kommission (2005/530/EG, Euratom) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2004) 1181 — C6-0012/2005, SEK(2004) 1182 — C6-0013/2005) (2), in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004), in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2003 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2004) 0740), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe, in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (4), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 (C6-0077/2005), gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179 a und 180 b des Euratom-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A6-0070/2005), in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist, 1. billigt den Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. Der Präsident Josep BORRELL FONTELLES Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY (1)   ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 1. (3)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1. (4)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99. (5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (6)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 sind, Einzelplan III — Kommission DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2004) 1181 — C6-0012/2005, SEK(2004) 1182 — C6-0013/2005) (2), in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2002 (KOM(2004) 0648 — C6-0126/2004), in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2003 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2004) 0740), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 (3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe, in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (4), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 (C6-0077/2005), gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179 a und 180 b des Euratom-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A6-0070/2005), A. in der Erwägung, dass die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten „geteilte Mittelverwaltung“ wesentliches Kennzeichen der Durchführung der EU-Politik ist, B. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung bei der geteilten Mittelverwaltung „Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt“ und diese nach den von der Union angenommenen Leitlinien handeln müssen, C. unter erneuter Betonung der Tatsache (7), dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der Europäischen Union zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe eine bessere Basis für die Entscheidungsfindung geschaffen wird, D. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Vertrag das Initiativrecht besitzt und dass die letzte finanzielle Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans unteilbar ist und — unter gebührender Berücksichtigung des durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Subsidiaritätsprinzips — gemäß Artikel 274 des Vertrags bei der Kommission liegt, so dass für die Gemeinschaftsmittel angemessene Kontrollen festgelegt werden müssen, E. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Einhaltung der Bestimmungen über die Überwachung im ureigenen Interesse der Kommission liegt, A.   HORIZONTALE FRAGEN 1. bedauert die irreführende Bemerkung des Rechnungshofs bezüglich der fortbestehenden Mittelbindungen bei den Strukturfonds, deren Gesamtvolumen Ende 2003 „den Zahlungen von fünf Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo“ entsprach (0.6), da diese Zahl die Jahre 2004 bis 2006 einschließt, diese Mittel 2003 aber noch nicht gebunden werden konnten; erinnert daran, dass nicht verwendete Mittel am Ende des Zeitraums an die Mitgliedstaaten zurück überwiesen werden; 2. begrüßt die Tatsache, dass die Einführung der Regel n +2 (Jahr der Mittelbindung +2) weitgehend zur Lösung dieses Problems beigetragen hat, womit sich für die letzten beiden Jahre eine Absorptionsrate von mehr als 99 % der Strukturmittel ergeben hat; 3. fordert die Kommission auf, auch im Hinblick auf die neue Finanzielle Vorausschau, die nach 2006 gelten wird, ein Gleichgewicht zwischen der Vorbereitung einer Maßnahme und der Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Durchführung herzustellen, und fordert sie auf, eine kritische Analyse in Form einer Überprüfung der Verteilung der Befugnisse innerhalb der Kommission (Aufbau der Entscheidungsstrukturen) und der Verwaltungsverfahren vorzunehmen; 4. fordert die Kommission ferner auf, bei einer erweiterten Bewertung der Folgen neuer Verordnungen auch die Umsetzungskosten und den administrativen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Endbegünstigten zu berücksichtigen, um Kontrollmöglichkeiten zu schaffen, durch die sich die Umsetzungskosten und der Verwaltungsaufwand in vertretbaren Grenzen halten lassen; Zuverlässigkeit der Rechnungsführung — Bestätigungsvermerk mit Vorbehalt 5. stellt fest, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass der konsolidierte Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der zugehörigen Erläuterungen abgesehen von den Auswirkungen fehlender wirksamer interner Kontrollverfahren für die sonstigen Einnahmen und die geleisteten Vorschüsse ein wahrheitsgetreues Bild der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für das Jahr 2003 sowie ihrer Finanzlage am Jahresende vermittelt (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffern II und III); 6. weist, was die Managementinformationssysteme betrifft, auf folgende Auszüge aus dem „Jahresbericht an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2003 durchgeführten internen Prüfungen“ (8) hin:   „… die Rechnungsführungsfunktion in den Generaldirektionen [sollte] ausgebaut und professioneller gestaltet werden. Somit kann die Managementebene der Kommission sich GD-intern wie auch GD-übergreifend Gewissheit von der Vollständigkeit, Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Rechungsführung verschaffen“ (Seite 6);   „die zu diesem Zweck eingerichteten Systeme müssen gewährleisten, dass alle relevanten Informationen enthalten sind“ (Seite 6);   „das Management und externe Beteiligte müssen sich darauf verlassen können, dass die Zahlenangaben der Realität entsprechen“ (Seite 6); und entnimmt diesen Aussagen, dass — keine Gewissheit über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Stichhaltigkeit der Rechnungsführung besteht, — die Systeme nicht gewährleisten, dass die Rechnungsführung alle relevanten Informationen enthält, — das Management und externe Beteiligte sich nicht darauf verlassen können, dass die Zahlenangaben der Realität entsprechen; 7. bedauert, dass in der Verwaltungsstruktur der Kommission die Befugnisse so verteilt sind, dass sich die Rolle des Rechnungsführers darauf beschränkt, die Informationen über die Rechnungsführung, die er von den Anweisungsbefugten erhält, zusammenzustellen; vertritt die Auffassung, dass der Rechnungsführer die Gesamtverantwortung für die Vollständigkeit der Rechnungsführung für das Organ als Ganzes tragen und sich nicht allein auf über dreißig bevollmächtigte Anweisungsbefugte verlassen sollte; 8. erwartet, dass der Rechnungsführer die Haushaltsrechnung — nicht den ihr beigefügten Vermerk — abzeichnet und damit die persönliche Verantwortung für die darin enthaltenen Zahlenangaben übernimmt und, falls Einschränkungen geltend gemacht werden, die Art und das Ausmaß der geäußerten Vorbehalte genau darlegt; unterstreicht den Unterschied zwischen der förmlichen Genehmigung der Haushaltsrechnung durch das Kollegium und der vom Rechnungsführer vorgenommenen Zertifizierung, wonach die Haushaltsrechnung die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt; fordert die Kommission erneut auf (9), die entsprechenden Legislativvorschläge zur Änderung der Haushaltsordnung und/oder der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorzulegen; 9. bedauert, dass die Kommission es weiterhin ablehnt, die Funktion des Rechnungsführers aufzuwerten; betont, dass die Bescheinigung der Korrektheit der Rechnungsführung ein grundlegendes Element der Kontrollstruktur ist und dass die anderen Elemente der gesamten Kontrollstruktur wesentlich geschwächt sind, solange dieses Element fehlt; befürwortet die Tendenz der jüngsten Reform des Finanzmanagements in der Kommission, den einzelnen Generaldirektoren die Verantwortung zu übertragen; ist allerdings davon überzeugt, dass die von den Generaldirektoren abgegebene Zuverlässigkeitserklärung durch eine sich auf die gesamten Vorgänge erstreckende Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungsführers gestützt werden muss, der uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein und über die notwendigen Mittel verfügen muss, dieser Verantwortung gerecht zu werden; 10. erwartet, dass die Kommission in den Vorschlag für die Revision der Haushaltsordnung Bestimmungen aufnimmt, nach denen der Rechnungsführer gefordert ist, die Korrektheit der Rechnungsführung zu bescheinigen, z. B. auf der Grundlage von systematischen Validierungen oder Stichproben; vertritt die Auffassung, dass der Rechnungsführer zum leitenden Finanzbeamten aufgewertet werden muss, der die Rolle des institutionellen Gegengewichts des Managements zu dessen 39 Dienststellen übernimmt, und dass seine derzeitige Funktion, in der er einzig und allein eine weitgehend formale Validierung der von den Generaldirektionen erhaltenen Informationen vornimmt, ohne dass es ihm freisteht, falls erforderlich, seine eigenen Bewertungen abzugeben (Artikel 61 der Haushaltsordnung), dem Ziel der Reform des Finanzmanagements entgegensteht; 11. betont, dass eine Aufwertung der Funktion des Rechnungsführers kein Rückschritt zum alten System wäre, in dem der damalige „Finanzkontrolleur“ eine Genehmigungsfunktion für Zahlungen und Verpflichtungen hatte und Ex-ante-Prüfungen von Transaktionen vornahm; unterstreicht den Unterschied zwischen dem alten System und der Forderung, die Funktion des Rechnungsführers aufzuwerten, so dass er in der Lage wäre, Ex-ante-Systemprüfungen und Ex-post-Stichproben von Transaktionen vorzunehmen; bedauert, dass die Kommission weiterhin das irreführende und falsche Argument vorbringt, dass eine gestärkte Rolle des Rechnungsführers in der Kontrollstruktur ein Rückschritt zum alten System und die Unterschrift des Rechnungsführers unter den Rechnungsabschluss nur eine Formalität wäre; 12. setzt die Kommission davon in Kenntnis, dass es rein kosmetische Verbesserungen hinsichtlich der Rolle des Rechnungsführers nicht akzeptieren kann; erwartet, dass die Haushaltsordnung das Erfordernis einer Erklärung seitens des leitenden Finanzbeamten umfasst, in der er auf eigene Verantwortung — und nicht auf der Grundlage der von den Generaldirektionen erhaltenen Informationen — erklärt, dass der Rechnungsabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und dass die zugrunde liegenden Vorgänge recht- und ordnungsmäßig sind; 13. versteht nicht, wie der Rechnungshof zehn Jahre lang eine negative Zuverlässigkeitserklärung zu den Zahlungsermächtigungen abgeben konnte, während er gleichzeitig der allgemeinen Rechnungsführung der Kommission praktisch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat; würde eine kurze schriftliche Begründung des Rechnungshofs begrüßen; 14. weist darauf hin, dass die Kommission am 17. Dezember 2002 einen Aktionsplan für die Modernisierung des Rechnungsführungssystems der Europäischen Gemeinschaften gebilligt hat, das am 1. Januar 2005 in Betrieb genommen werden sollte; unterstreicht, dass der Erstellung der Eröffnungsbilanz für einen erfolgreichen Übergang von einem kassenbasierten Rechnungsführungssystem zu einem periodengerechten Rechnungssystem entscheidende Bedeutung zukommt; Globale Bewertung des Rechnungshofs für 2003 — keine angemessene Gewähr 15. ist enttäuscht darüber, dass der Rechnungshof „erneut keine angemessene Gewähr dafür erlangen (konnte), dass die Überwachungssysteme und -kontrollen in weiten Teilen des Haushalts [von den Mitgliedstaaten] wirksam angewandt werden, um eine Eindämmung der Risiken bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu ermöglichen“ (0.4); Spezifische Bewertung des Rechnungshofs 16. verweist auf die spezifischen Schlussfolgerungen des Rechnungshofes bezüglich der Zahlungen: — Landwirtschaft: „Zur Behebung der festgestellten gravierenden Mängel in den Überwachungssystemen und -kontrollen bedarf es im Gesamtbereich der Agrarausgaben noch erheblicher Fortschritte“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VI a), — Strukturfonds: „… da weiterhin Mängel in den Systemen bestehen, die in den Mitgliedstaaten zur Überwachung und Kontrolle der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts eingesetzt werden“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VI b), — Interne Politikbereiche: „In den internen Politikbereichen reichen die festgestellten Verbesserungen in den Überwachungssystemen und -kontrollen noch nicht aus, um erhebliche Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler … zu verhindern“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VI c), — Externe Politikbereiche: „Wenngleich …, ist es wichtig, dass die für die Überwachung und Kontrolle der Systeme und Ausgaben erforderlichen Instrumente im Hinblick auf eine weiterhin notwendige Verbesserung in einen funktionsfähigen Zustand versetzt werden“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VI d), — Heranführungshilfe: „Im Bereich der Heranführungshilfe kam es wegen der bereits im Jahr 2002 festgestellten Mängel in den Überwachungssystemen und -kontrollen zu Fehlern und erhöhten Risiken, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge beeinträchtigten“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VI e), — Geteilte Verwaltung: „Im Bereich der geteilten Verwaltung bzw. der dezentralen Verwaltung … sind im Hinblick auf eine bessere Beherrschung der damit verbundenen Risiken umfangreichere Anstrengungen zur wirksamen Anwendung der Überwachungssysteme und -kontrollen erforderlich“ (Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VIII); 17. stellt fest, dass die Feststellungen des Rechnungshofes deutlich aufzeigen, dass die Hauptprobleme, was die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge betrifft, an aller erster Stelle auf der Ebene der Mitgliedstaaten und in einem geringeren Maße auf der Ebene der Kommission angesiedelt sind; 18. vertritt die Auffassung, dass die Kommission in den Fällen, in denen die geteilte Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln zur Anwendung gelangt, dringend Lösungen finden muss, um die Verantwortlichkeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu stärken, indem effizient mit dem „Delegationsrisiko“ umgegangen wird, das dadurch bedingt ist, dass die Kommission uneingeschränkte Verantwortung für den Haushaltsvollzug trägt, diese Verantwortung jedoch auch trägt, falls die Ausführung der entsprechenden Ausgaben in geteilter Verwaltung den Mitgliedstaaten übertragen ist; Delegationsrisiko 19. stellt fest, dass ein Großteil des Gemeinschaftshaushalts zwar von den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, dass jedoch die letzte Verantwortung für seine Ausführung und — unter gebührender Berücksichtigung des durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Subsidiaritätsprinzips — somit auch für die Kontrollmaßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten und der Kommission selbst bei der Kommission liegt; 20. stellt fest, dass die Unterscheidung zwischen der Finanzierung und der Durchführung einer Gemeinschaftspolitik das so genannte „Delegationsrisiko“ aufwirft, bei dem es um Folgendes geht: a) Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und die Empfänger der Verwendung europäischer Gelder nicht die gleiche Aufmerksamkeit schenken wie der Verwendung nationaler Gelder, b) die heterogene Qualität der Kontrollstandards der Mitgliedstaaten und die bemerkenswerte Zurückhaltung, die die meisten nationalen Rechnungskontrollbehörden üben, wenn es darum geht, sich zu vergewissern, dass europäische Gelder rechtmäßig und ordnungsmäßig für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden, c) das allzu große Vertrauen, dass in die rechtlichen und vertraglichen Definitionen der Kontrollmechanismen gesetzt wird, ohne dass in ausreichendem Maße versucht wird, den Beziehungen zwischen der Kommission und den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung und der gebührenden Rechenschaftspflicht zugrunde zu legen, d) der Ex-post-Charakter der Wiedereinziehungsmechanismen, so dass der Notwendigkeit, so früh wie möglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird und sich in vielen Fällen Fehler über einen allzu langen Zeitraum wiederholen können, e) die lange Kette von Vorgängen, die zwischen der Mittelbindung und dem Eingang der Gelder beim Endempfänger liegen, so dass große Anstrengungen erforderlich sind, um den Prüfpfad verfolgen zu können, f) die begrenzte Anzahl vertiefter Stichproben, die unter praktischen Gesichtspunkten im Vergleich zur Gesamtzahl der Vorgänge vorgenommen werden können; 21. vertritt die Auffassung, dass sich diese Probleme nicht allein durch zentral auferlegte Kontrollen lösen lassen und dass die derzeitige Situation deutlich die Notwendigkeit neuer Instrumente aufzeigt, um der Kommission besseren Einblick in die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zu verschaffen; vertritt die Auffassung, dass nur eine ausreichend umfassende Ex-ante-Offenlegung in einer förmlichen Offenlegungserklärung und einer jährlichen Ex-post-Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge seitens der höchsten politischen und gleichzeitig obersten Verwaltungsbehörde (Finanzminister) des jeweiligen Mitgliedstaats, wie dies vom Internen Auditdienst der Kommission wiederholt vorgeschlagen wurde (10), die Kommission in die Lage versetzen wird, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 274 des Vertrags nachzukommen; 22. fordert die Kommission auf, vor dem 1. Oktober 2005 einen ersten Bericht vorzulegen, in dem über den Fahrplan für ein mit den Mitgliedstaaten abzuschließendes Protokoll nachgedacht wird, in dem die Verwaltungsbehörde (der Finanzminister) vor der Auszahlung jährlich erklärt, dass ordnungsgemäße Kontrollsysteme vorhanden sind, die in der Lage sind, in Bezug auf die Rechenschaftspflicht der Kommission eine hinlängliche Gewähr zu bieten; 23. empfiehlt, in diesem Bericht vorzuschreiben, dass die jährliche Offenlegungserklärung Folgendes enthalten muss: a) eine Beschreibung der Kontrollsysteme durch die Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, b) eine Bewertung der Effizienz dieser Kontrollsysteme, c) bei Bedarf einen von der Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats in Absprache mit der Kommission ausgearbeiteten Plan für Abhilfemaßnahmen, d) eine Bestätigung der Beschreibung durch eine nationale Rechnungskontrollbehörde oder einen anderen externen Prüfer, und empfiehlt ferner, dass in diesem Bericht die Rechte der Kommission, die Offenlegungserklärung zu überprüfen, spezifiziert werden und eine klare rechtliche Befugnis zur Verhängung von Strafen festgelegt wird, die sich auf die Gesamtfördermittel für den betreffenden Mitgliedstaat auswirken, falls keine ausreichende Offenlegung erfolgt; 24. hält es nicht für angebracht, über die der geteilten Verwaltung unterliegenden Mittel für die Zeit nach 2007 zu beschließen, solange keine konkrete Antwort auf die Bemerkungen des Rechnungshofs erteilt wurde und die Kontrollmechanismen der Mitgliedstaaten nicht erheblich verbessert wurden; 25. weist die Kommission und den Rat darauf hin, dass es schwierig sein wird, eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die neue Finanzielle Vorausschau abzuschließen, solange der Grundsatz der Offenlegungserklärung seitens der höchsten politischen und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.