Europäische Union

81/1030/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/29.839 - GVL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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er beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. A. Verhalten bis zum 21. November 1980 1. Die GVL als Unternehmen (43) Die GVL ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86. Durch die entgeltliche Vermittlung von auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen ausübender Künstler an Rundfunkanstalten, Theater, Gaststätten, Hotels, Diskotheken und andere Musikbenutzer sowie die Wahrnehmung der den Künstlern und Herstellern zustehenden Leistungsschutzrechte und Ansprüche übt sie eine unternehmerische, aus Dienstleistungen bestehende Tätigkeit sowohl gegenüber den Leistungsschutzberechtigten wie den vergütungspflichtigen Tonträgerbenutzern aus. GVL nimmt damit am wirtschaftlichen Leistungsaustausch teil und ist somit Normadressat des Artikels 86. (44) Die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht ist für den Unternehmensbegriff des Artikels 86 unerheblich, auch "gemeinnützige" Unternehmen unterliegen dem Mißbrauchsverbot des Artikels 86. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 27. März 1974 in der Rechtssache 127/74 (BRT II, Slg. 1974, S. 313 ff) bestätigt. 2. Die beherrschende Stellung von GVL (45) Als sachlich und örtlich relevanter Markt, auf dem die GVL tätig wird, ist der von der Tätigkeit anderer Verwertungsgesellschaften genau abgrenzbare Dienstleistungsmarkt für die Wahrnehmung von Zweitverwertungsrechten ausübender Künstler und Hersteller in Deutschland anzusehen. GVL ist die einzige Gesellschaft, die sich mit der Wahrnehmung dieser Zweitverwertungsrechte in Deutschland befasst, sie hat keinen Wettbewerber. Die Monopolstellung der GVL in Deutschland, das einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, beruht nicht auf den rechtlichen, sondern auf den tatsächlichen Gegebenheiten. 3. Die mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung gemäß Artikel 86 erster Absatz (46) Das Mißbrauchsverbot des Artikels 86 erster Absatz ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, im Rahmen und unter Berücksichtigung der im EWG-Vertrag allgemein festgelegten Grundsätze zu beurteilen. Einer dieser Grundsätze ist in Artikel 7 des EWG-Vertrags enthalten, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist deshalb in aller Regel ohne weiteres als Verstoß gegen Artikel 86 zu bewerten (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, S. 409). (47) Die Weigerung der GVL als Inhaberin eines tatsächlichen Monopols, mit ausländischen Künstlern ohne Wohnsitz in Deutschland Wahrnehmungsverträge abzuschließen, stellt eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und damit einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar. Dies gilt um so mehr, als diese ausländischen Künstler auf das Tätigwerden der GVL angewiesen waren, sie insoweit nicht auf andere Verwertungsgesellschaften ausweichen konnten, sie durch diese Weigerung in ihrer finanziellen Stellung gegenüber deutschen und inländischen Künstlern benachteiligt wurden und diese Weigerung dazu führte, daß die ausländischen Künstler die ihnen zustehenden Rechte nicht geltend machen konnten. 4. Diskriminierung gemäß Artikel 86 zweiter Absatz Buchstabe c) (48) Darüber hinaus fällt das Verhalten der GVL zusätzlich unter das spezielle Diskriminierungsverbot des Artikels 86 zweiter Absatz Buchstabe c), weil GVL Wirtschaftspartner aus nicht leistungsbezogenen Gründen unterschiedlich behandelt hat. a) Die ausländischen Künstler als Handelspartner (49) Die Künstler allgemein nehmen dadurch, daß ihre Darbietungen auf Tonträger aufgenommen, durch Funk gesendet oder in sonstiger Weise in Deutschland öffentlich wahrnehmbar gemacht werden und ihnen hierfür Honorare und Vergütungen bezahlt werden, am Wirtschaftsleben teil. Der Leistungsaustausch ("Handel") im Sinne von Artikel 86 zweiter Absatz Buchstabe c) zwischen Künstlern und GVL vollzieht sich dadurch, daß die Leistung der GVL, nämlich die Wahrnehmungstätigkeit, nur gegen "Entgelt", d.h. den GVL-Verwaltungsanteil an der eingezogenen Vergütung erfolgt. Entscheidend ist, daß die aus Dienstleistungen bestehende Tätigkeit der GVL einer materiellen Gegenleistung der Künstler entspricht. Die Künstler sind somit die "natürlichen" Handelspartner der GVL. (50) Andererseits ist auch die GVL der "natürliche" Handelspartner der Künstler, denn der Vergütungsanspruch der Künstler kann praktisch nur durch die GVL verwirklicht werden. Beide, GVL wie Künstler, sind aufeinander angewiesen : Der Geschäftszweck der GVL besteht in der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche der Künstler, die Künstler können ohne GVL diese ihre Zweitverwertungsrechte nicht realisieren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die ausländischen Künstler seien keine Handelspartner der GVL gewesen, weil GVL mit ihnen keine Wahrnehmungsverträge abgeschlossen habe. (51) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht mit dem Hinweis, es fehle am Merkmal der "Handelspartner" dem Diskriminierungsvorwurf entgehen, in dem es einen Teil der natürlichen Handelspartner durch das Aufstellen einer zusätzlichen Bedingung nicht zu tatsächlichen Handelspartnern werden lässt. Die ausländischen Künstler hätten sich durch ihr Verhalten, nämlich eine Wohnsitznahme in Deutschland, von selbst zu tatsächlichen Handelspartnern der GVL machen können. Dies zeigt, daß auch die ausländischen Künstler "Handelspartner" im Sinne von Artikel 86 zweiter Absatz Buchstabe c) waren und sie nur durch die von GVL allgemein für diese Gruppe aufgestellte zusätzliche Bedingung der Wohnsitznahme in Deutschland, daran gehindert wurden, auch tatsächliche Handelspartner der GVL zu werden. b) Die unterschiedliche Behandlung (52) GVL hat bis zum 21. November 1980 ausländische Künstler insofern gegenüber deutschen Künstlern auch unterschiedlich behandelt, als sie für diese bei der Wahrnehmungstätigkeit das zusätzliche Erfordernis - den Wohnsitz in Deutschland - verlangte, welches GVL für Deutsche nicht aufstellte. Das Verhalten der GVL bestand somit nicht in einer individualisierten Tätigkeitsverweigerung gegenüber einzelnen ausländischen Künstlern, sondern in dem Aufstellen einer zusätzlichen, allgemeinen Bedingung für ausländische Künstler. Für den Fall, daß ausländische Künstler diese Bedingung erfuellten, war GVL bereit, Wahrnehmungsverträge mit ihnen abzuschließen. Insofern hat GVL gegenüber ihren Handelspartnern allgemein unterschiedliche Bedingungen angewandt. c) Gleichwertige Leistung (53) Das Diskriminierungsverbot des Artikels 86 zweiter Absatz Buchstabe c) setzt darüber hinaus das Vorliegen gleichwertiger Leistungen der betroffenen Handelspartner voraus. Die ausländischen Künstler bieten, wie die deutschen und inländischen Künstler, der GVL ihre bestehenden Leistungsschutzrechte in Deutschland zur Wahrnehmung an. Die Leistung der ausländischen Künstler, nämlich die Übertragung ihrer in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechte an die GVL, ist die gleiche wie die Leistung der deutschen und inländischen Künstler. Zwar mag es zutreffen, daß für ausländische Künstler der Nachweis ihrer in Deutschland bestehenden Rechte schwieriger ist als der deutscher und inländischer Künstler. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Leistung der ausländischen Künstler, die sich, wenn das Bestehen von Leistungsschutzrechten in Deutschland dargelegt ist, in nichts von der deutscher und inländischer Künstler unterscheidet. Die von den ausländischen Künstlern der GVL angebotene Leistung ist somit "gleichwertig" im Sinne von Artikel 86 zweiter Absatz Buchstabe c). 5. Wettbewerbsbenachteiligung der ausländischen Künstler (54) Zwischen Künstlern herrscht hinsichtlich ihrer Darbietungen Wettbewerb auf dem deutschen Markt wie auch auf dem in den anderen Mitgliedstaaten. Jeder Künstler hat ein besonderes Interesse daran, daß seine Darbietung möglichst häufig durch Funk gesendet oder sonst öffentlich wiedergegeben wird und daß der Tonträger mit seiner Darbietung in grosser Stückzahl verkauft wird. (55) Durch das unterschiedliche Verhalten der GVL wurden die ausländischen Künstler ohne Wohnsitz in Deutschland in diesem Wettbewerb zwischen Künstlern benachteiligt. Die ausländischen Künstler, die für ihre Darbietungen in Deutschland keine Vergütung aus der Zweitverwertung erhielten, obwohl ihnen derartige Vergütungsansprüche zustehen, erlitten finanzielle Nachteile im Vergleich zu deutschen und inländischen Künstlern. Diese durch das Verhalten der GVL begünstigten Berechtigtengruppen wurden hingegen in ihrer wirtschaftlichen Stellung gestärkt. Damit hatten sie einen wirtschaftlichen Vorsprung vor den ausländischen Marktteilnehmern, der sich auf den Wettbewerb mit diesen auswirken konnte. Denn gerade auch bei Künstlern wirken sich selbst finanzielle Benachteiligungen geringeren Umfangs erheblich auf ihre unternehmerische Stellung am Markt aus. 6. Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (56) Die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen durch GVL bei gleichwertigen Leistungen der ausländischen Künstler stellt nur dann keinen Mißbrauch dar, wenn für dieses Verhalten sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975, ABl. 1976 L 95, S. 16 - Chiquita). (57) Die von GVL vorgetragenen Haupteinwände gegen eine Wahrnehmungsverpflichtung hinsichtlich ausländischer Künstler und die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung ihres Verhaltens - auch nach Änderung ihrer Wahrnehmungspraxis - bestehen in der uneinheitlichen und unübersichtlichen Rechtslage bei der Anerkennung von Leistungsschutzrechten innerhalb der Gemeinschaft. (58) Die Kommission ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die sich für Künstler, Verwertungsgesellschaften und sonstige Vereinigungen, welche sich um eine Vergütung der Künstler und Hersteller bei der Zweitverwertung bemühen, aus der unterschiedlichen Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft ergeben. Sie ist sich bewusst, daß bisher nur in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Vergütungsansprüche für Hersteller und Künstler gewährt werden und die übrigen Mitgliedstaaten ähnliche gesetzliche Rechte entweder nur für Künstler oder nur für Hersteller oder überhaupt nicht kennen. In den Ländern ohne gesetzliche Leistungsschutzrechte bestehen jedoch meist vertragliche Abmachungen, so daß in fast allen Mitgliedstaaten letztlich Künstler und Hersteller Vergütungszahlungen für die Zweitverwertung erhalten. (59) So wünschenswert es sein mag, zu einer einheitlichen Rechtslage bei der Zweitverwertung innerhalb der Gemeinschaft zu gelangen, so kann diese unterschiedliche Rechtslage kein Verhalten rechtfertigen, durch das Künstlern sogar die Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen. GVL hat durch ihre Weigerung ein Hindernis für die Künstler aufgebaut, zu einer Vergütung bei der Zweitverwertung ihrer Darbietungen zu gelangen. (60) Soweit GVL vorträgt, ein Wahrnehmungszwang für ausländische Künstler diskriminiere deutsche Künstler, die im Ausland keine Vergütungsansprüche besässen, so kann auch dieser Einwand nicht durchgreifen. Eine aufgrund der Wettbewerbsvorschriften gegebene Wahrnehmungsverpflichtung geht von Vergütungsansprüchen ausländischer Künstler aus der Zweitverwertung in Deutschland aus. Eine derartige Wahrnehmungsverpflichtung würde auch vergleichbare andere marktbeherrschende Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten treffen, soweit deutsche Künstler in diesen Mitgliedstaaten Vergütungsansprüche besitzen oder soweit deutsche Künstler von diesen Unternehmen gegenüber anderen Künstlern wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert würden. Ein GVL auferlegter Wahrnehmungszwang gegenüber ausländischen Künstlern würde daher nicht deutsche Künstler diskriminieren, sondern er stellt erst die Gleichbehandlung aller Künstler, deren Darbietungen in Deutschland erschienen sind, her. 7. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (61) Die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung durch die GVL führt auch dazu, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. (62) Unter Handel im Sinne der Wettbewerbsvorschriften sind alle geschäftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich das Erbringen von Dienstleistungen, zu verstehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache - Sacchi). Es kommt insoweit allein darauf an, ob das Verhalten der GVL unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder möglicherweise geeignet war, die Freiheit des Handels oder des Dienstleistungsverkehrs in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen, zwischenstaatlichen Marktes zuwiderlief (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 - Grundig/Consten, Slg. 1966, S. 322). (63) Durch die Weigerung der GVL, für Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland, aber mit Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten die Verwertung ihrer Rechte in Deutschland zu übernehmen, wurde das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes für Dienstleistungen in der Gemeinschaft behindert. Diese Ausländer konnten im Gegensatz zu Deutschen die Dienstleistung der GVL nicht in Anspruch nehmen. Damit wurde grenzueberschreitender Dienstleistungsverkehr, wie er sich ohne die Weigerung der GVL entwikkelt hätte, innerhalb der Gemeinschaft verhindert. Diese Beeinträchtigung des Dienstleistungsverkehrs war auch spürbar, da eine Vielzahl von ausländischen Berechtigten an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, daß GVL ihre Tätigkeit auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte. Wie die Kommission in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, kann eine Vereinbarung oder ein Verhalten, das sich nur auf einen Mitgliedstaat bezieht, zu einer Handelsbeeinträchtigung führen, wenn Handelspartner in anderen Mitgliedstaaten von dieser Vereinbarung oder den Vorteilen dieses Verhaltens ausgeschlossen werden (Entscheidung vom 29. Dezember 1970 - Keramische Fliesen - ABl. 1971 Nr. L 10, S. 15, und vom 23. Juli 1974 - Papiers peints de Belgique - ABl. Nr. L 237, S. 3). Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der unmittelbaren Handelsbeeinträchtigung bei der Diskriminierung ausländischer Künstler mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat kein Zweifel bestehen. Die Diskriminierung bewirkte nämlich, daß künstliche Schranken für den Dienstleistungsverkehr zwischen der GVL als Dienstleistungsgeber in Deutschland und den ausländischen Künstlern als Dienstleistungsnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, d.h. für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten, errichtet wurden. (64) Darüber hinaus wurden die ausländischen Künstler durch die finanzielle Benachteiligung auch in ihrer grenzueberschreitenden Wettbewerbssituation betroffen. Diese Benachteiligung war geeignet, die ausländischen Künstler gegenüber den begünstigten deutschen und inländischen Künstlern, mit denen sie in der Gemeinschaft mit ihren Darbietungen im Wettbewerb standen, in eine ungünstigere Lage zu versetzen und damit den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 90 DES VERTRAGES (65) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, gelten gemäß Artikel 90 Absatz 2 die Vorschriften des EWG-Vertrags und insbesondere die Wettbewerbsregeln des Vertrages nur, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Hierunter können auch Privatunternehmen fallen, wenn sie durch Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes - BRT II). Da Artikel 90 Absatz 2 unter bestimmten Umständen eine vom Vertrag abweichende Regelung zulässt, ist der Begriff der Unternehmen, die sich auf diese Vorschrift berufen können, jedoch eng auszulegen. (66) Der GVL ist nicht durch staatlichen Hoheitsakt oder in sonstiger Weise von der öffentlichen Gewalt mit Dienstleistungen betraut worden. Zwar steht ihre Tätigkeitsaufnahme unter dem Vorbehalt hoheitlicher Erlaubnis, durch diesen staatlichen "Erlaubnisvorbehalt" wird jedoch keine besondere Aufgabe übertragen. Bei der staatlichen Erlaubniserteilung wird lediglich geprüft, ob die die Erlaubnis beantragende Gesellschaft die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft, wie sie das Wahrnehmungsgesetz vorsieht, erfuellt. Eine solche Erlaubniserteilung ist daher schon von der Sache her keine Übertragung besonderer Aufgaben, sondern lediglich die Gestattung eines bestimmten Tuns. Die Erlaubnis, die lediglich ein gesetzliches Verbot beiseite räumt, hat einen gänzlich anderen rechtlichen Gehalt als eine Betrauung, durch die einem Unternehmen bestimmte Aufgaben und damit bestimmte Pflichten hoheitlich übertragen werden. Die gebotene enge Auslegung des Unternehmensbegriffs des Artikels 90 Absatz 2 ergibt daher, daß die GVL nicht unter diese Bestimmung fällt. (67) Selbst wenn man aber annehmen sollte, daß die GVL mit Dienstleistungen "betraut" worden wäre, so müssten diese Dienstleistungen im "allgemeinen wirtschaftlichen Interesse" liegen. (68) GVL nimmt lediglich die Privatinteressen der Künstler wahr. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil - BRT II - festgestellt, daß ein solches allgemeines Interesse dann nicht wahrgenommen wird, wenn ein Unternehmen Privatinteressen wahrnimmt, auch wenn es sich dabei um gesetzlich geschützte Eigentumsrechte handelt. Dies trifft auch für die GVL zu. NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 222 DES VERTRAGES (69) Der Einwand der GVL, daß die deutsche gesetzliche Regelung der Leistungsschutzrechte und der Tätigkeit der Wahrnehmungsgesellschaften gemäß Artikel 222 EWG-Vertrag von den Wettbewerbsregeln "unberührt" bleibe, ist unzutreffend. (70) Zum einen hat es der deutsche Gesetzgeber den Verwertungsgesellschaften nicht untersagt, für Ausländer ohne inländischen Wohnsitz tätig zu werden, sondern diese Frage offen gelassen. Zum anderen würde eine Auslegung des Artikels 222, wie sie GVL vornimmt, der Anwendung der Vorschriften des EWG-Vertrags im Bereich der gewerblichen Schutzrechte schlechterdings den Boden entziehen. Darüber hinaus ermöglicht erst eine Wahrnehmungspflicht der GVL gegenüber Ausländern, daß diese "ihr Eigentum", d.h. ihre materiellen Vergütungsansprüche in Deutschland, geltend machen können. Die Ansprüche der deutschen Künstler und Wohnsitzausländer werden dadurch in ihrem rechtlichen Bestand nicht angetastet, die deutsche Eigentumsordnung als solche nicht berührt. B. Verhalten nach dem 21. November 1980 (71) GVL hat durch Änderung des Gesellschafts- und des Musterwahrnehmungsvertrags ihre Diskriminierung von Künstlern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, soweit es die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Künstler mit Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten betrifft, eingestellt. Das nunmehrige Verteilungsverfahren gilt für deutsche wie solche ausländische Künstler in gleicher Weise. (72) Gleichwohl könnte das nunmehrige Verteilungsverfahren insoweit Bedenken hervorrufen, als die Künstler am Vergütungsaufkommen in Deutschland nur nach Maßgabe des ihnen vom Hersteller in bezug auf Deutschland gezahlten Honorars aus der Erstverwertung beteiligt werden. Damit fallen beispielsweise Tonträger aus dem Bewertungsmaßstab heraus, die ausserhalb der vom Honorarverpflichteten vorgegebenen Vertriebswege nach Deutschland gelangt sind, da er hierfür kein Honorar "in bezug auf Deutschland" zahlt. (73) Beim gegenwärtigen Kenntnisstand ist jedoch hierin kein Mißbrauch zu sehen. Angesichts der grossen tatsächlichen Schwierigkeiten, auf die GVL hingewiesen hat, zu einer gerechten Verteilung der Vergütung zu gelangen, erscheint der von GVL gewählte Weg der Abrechnung anhand des vom Künstler in bezug auf den deutschen Markt erhaltenen Honorars unter den gegebenen Umständen ein Weg zu sein, der dem Erfordernis einer gerechten und kostensparenden Verteilung genügt. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (74) GVL hat bis zum 21. November 1980 eine Zuwiderhandlung begangen. Sie ist der Auffassung, daß sie auch weiterhin angesichts der unklaren Rechtslage berechtigt sei, Künstler ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in Deutschland von ihrer Wahrnehmungstätigkeit auszuschließen. Zur Klärung der Rechtslage, auch im Hinblick auf die Beschwerdeführer und um künftige gleichartige oder ähnliche Zuwiderhandlungen auszuschließen, ist eine Entscheidung erforderlich. Dies gilt um so mehr, als dadurch klargestellt werden soll, daß Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für marktbeherrschende Unternehmen keinen Rechtfertigungsgrund für eine Diskriminierung bieten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Verhalten der GVL bis zum 21. November 1980 keine Wahrnehmungsverträge mit ausländischen Künstlern abzuschließen, wenn diese keinen Wohnsitz in Deutschland hatten, und die diesen Künstlern in Deutschland zustehenden Leistungsschutzrechte auch nicht in anderer Weise wahrzunehmen, stellte, soweit diese Künstler die Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedstaats besassen oder in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hatten, einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, Esplanade 36a, Hamburg, gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.