Europäische Union

81/1030/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/29.839 - GVL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D1030 81/1030/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/29.839 - GVL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 370 vom 28/12/1981 S. 0049 - 0059 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/29.839 - GVL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (81/1030/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf den Antrag der Firma Interpar vom 9. April 1979 und den Antrag der ausübenden Künstler Avory, Bennett, R. Davies, D. Davies, Marvin, Webb, Welch, Scarano und Skorsky vom 12. September 1980 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, die bei der Kommission eingereicht wurden und die sich auf das Verhalten der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, Hamburg, Bundesrepublik Deutschland beziehen, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 25. August 1980, in diesem Fall ein Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 17. Juni 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme - in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT Diese Entscheidung betrifft das Verhalten der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (nachfolgend "GVL" genannt) gegenüber ausübenden Künstlern ohne deutsche Staatsangehörigkeit und ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend "Deutschland" genannt). I. Organisation der GVL (1) Die GVL mit Sitz in Hamburg ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft, deren Zweck es ist, die Rechte und Ansprüche, die sich aus dem deutschen "Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte" (nachfolgend "Urheberrechtsgesetz" - abgekürzt UrhG - genannt) für ausübende Künstler, Miturheber an Filmwerken (nachfolgend "Künstler" genannt), Bild- und Tonträgerhersteller und Veranstalter ergeben oder die auf Hersteller und Veranstalter übertragen sind, wahrzunehmen. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Die GVL ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für "Interpretenrechte", d.h. die Rechte, die sich aus der Wiedergabe der schöpferischen Leistung der Urheber ergeben. Die Tätigkeit solcher Verwertungsgesellschaften ist in dem deutschen "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten" (nachfolgend "Wahrnehmungsgesetz" - abgekürzt "WahrnG" - genannt) geregelt. (2) Die GVL ist eine Gemeinschaftsgründung der "Deutschen Orchestervereinigung e.V.", Hamburg, einer Interessenvertretung ausübender Künstler - vornehmlich Musiker - sowie der "Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V." (International Federation of Producers of Phonograms and Videograms), Hamburg, einer Interessenvertretung der Hersteller von Bild- und Tonträgern. Die Deutsche Orchestervereinigung e.V. und die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. sind die alleinigen Gesellschafter der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten GVL. II. Die Rechte der Künstler und Hersteller nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (3) Der Künstler genießt gemäß § § 73 ff UrhG dem Urheberrechtsschutz verwandte Schutzrechte. Die §§ 74, 75 und 76 Absatz 1 UrhG geben dem Künstler das Recht, daß seine Darbietung nur mit seiner Einwilligung öffentlich wahrnehmbar gemacht, auf Bild- oder Tonträger aufgenommen, vervielfältigt oder durch Funk gesendet wird (Erstverwertung). Diese Einwilligung gibt der Künstler in der Regel nur gegen Honorar ab. (4) Daneben gestehen die §§ 76 Absatz 2 und 77 UrhG dem Künstler einen gesetzlichen Vergütungsanspruch zu, wenn die Darbietung, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, nunmehr durch Funk gesendet oder sonstwie öffentlich wahrnehmbar gemacht wird (Zweitverwertung). Zusätzlich hat der Künstler auch einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller von Vervielfältigungsgeräten - Geräteabgabe - gemäß § 53 Absatz 5 UrhG. (5) Soweit die Darbietung des Künstlers erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist und diese erschienen sind, kann der Künstler eine Funksendung oder eine öffentliche Wiedergabe dieser Träger nicht mehr im Hinblick auf seine Leistungsschutzrechte verhindern. (6) Der Hersteller von Tonträgern - nachfolgend "Hersteller" genannt - seinerseits hat hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Künstlers aus der Zweitverwertung gemäß § 86 UrhG einen Anspruch gegen den Künstler auf angemessene Beteiligung an dieser Vergütung. Hersteller und Künstler sind daher gleichermassen an der Vergütung aus der Zweitverwertung interessiert. Soweit es sich um die Verwirklichung dieser Ansprüche gegen die Anspruchsverpflichteten (Rundfunkanstalten, Theater, Hotels, Gaststätten usw.) handelt, laufen ihre Interessen parallel. Ein Interessengegensatz entsteht erst, wenn die Vergütung gezahlt ist und nunmehr die "angemessene Beteiligung der Hersteller" in Frage steht. III. Die Rechte der Künstler und Hersteller in anderen Mitgliedstaaten und nach dem Rom-Abkommen (7) Während es in allen Mitgliedstaaten ein Einwilligungsrecht des Künstlers bei der Erstverwertung gibt, bestehen vergleichbare gesetzliche Vergütungsansprüche für die Zweitverwertung nur in wenigen Mitgliedstaaten. (8) Dänemark und Italien gewähren Tonträgerherstellern und Künstlern gesetzliche Vergütungsansprüche bei der öffentlichen Wiedergabe und Rundfunksendungen. Im Vereinigten Königreich und in Irland besteht nur für die Tonträgerhersteller ein gesetzlicher Verbietungsanspruch für unerlaubte öffentliche Wiedergabe. Die Künstler sind durch kollektivvertragliche Abmachungen mit den Tonträgerherstellern an deren Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe beteiligt. Griechenland gewährt bisher nur Künstlern, nicht jedoch Tonträgerherstellern gesetzliche Vergütungsansprüche. In den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich gibt es derzeit noch keine Gesetzgebung über Vergütungsansprüche aus der Zweitverwertung. In der Praxis bestehen jedoch in Belgien und den Niederlanden vertragliche Abmachungen über Vergütungszahlungen aus der Zweitverwertung zwischen den belgischen bzw. holländischen Tonträgerherstellern und den jeweiligen Rundfunkanstalten ; in Frankreich gibt es zumindest mit einem Teil der bestehenden Rundfunkanstalten derartige Vergütungsverträge. Die jeweiligen Künstlervereinigungen ihrerseits sind an diesen Vergütungszahlungen durch kollektivvertragliche Abmachungen mit den Tonträgerherstellern beteiligt. (9) Das internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (Rom-Abkommen) verpflichtet in Artikel 12 die Vertragsstaaten zu gewährleisten, daß der Benutzer veröffentlichter Tonträger für die Funksendung oder irgendeine öffentliche Wiedergabe den Tonträgerherstellern oder den Künstlern oder beiden eine einzige, angemessene Vergütung zahlt. (10) Dieses Rom-Abkommen ist jedoch bisher noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Deutschland hat bei der Ratifizierung den Vorbehalt gemacht, daß es "für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des Schutzes für Hersteller und Künstler auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser Staat für die Tonträger gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind". (11) Die oben (Randnummern 3 bis 6) beschriebenen Leistungsschutzrechte stehen grundsätzlich auch Künstlern mit ausländischer Staatsangehörigkeit unabhängig von ihrem Wohnsitz zu. Soweit es sich nicht um Künstler mit der Staatsangehörigkeit eines Landes handelt, das das Rom-Abkommen ratifiziert hat, gewährt § 125 des UrhG diesem Ausländer die gleichen Rechte wie deutschen Künstlern, wenn seine Darbietung in Deutschland stattfindet oder - soweit sie erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist - diese Bild- oder Tonträger in Deutschland erschienen sind. Diese ausländischen Künstler genießen auch bei Funksendungen dieselben Rechte wie Deutsche, wenn die Funksendungen in Deutschland ausgestrahlt worden sind. IV. Die Regelung im Wahrnehmungsgesetz (12) Nach § 1 WahrnG bedarf jedermann, der Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, der staatlichen Erlaubnis, gleichgültig, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt. Auf diese Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn gewisse Grundvoraussetzungen für die Wahrnehmungstätigkeit vorliegen. (13) Das Wahrnehmungsgesetz gibt den Verwaltungsgesellschaften kein rechtliches Monopol, die Gründung "konkurrierender" Verwertungsgesellschaften ist rechtlich durchaus möglich. (14) Die nach dem Wahrnehmungsgesetz zugelassenen Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln aufzuteilen. (15) Gemäß § 11 WahrnG hat die Verwertungsgesellschaft augrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (Abschlußzwang). (16) Demgegenüber verpflichtet § 6 WahrnG die Verwertungsgesellschaft, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Wahrnehmungsgesetzes haben und eine wirksame Wahrnehmung der Rechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist (Wahrnehmungszwang). (17) Die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen und die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften werden vom Deutschen Patentamt überwacht (§ 18 ff WahrnG). V. Die Stellung der GVL in Deutschland (18) GVL ist die einzige Verwertungsgesellschaft, die sich in Deutschland mit der Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte befasst. Die anderen in Deutschland bestehenden Verwertungsgesellschaften nehmen jeweils andere Schutzrechte wahr. (19) Nach dem Urheberrechtsgesetz können gewisse, den Urhebern, Künstlern oder Herstellern zustehende Rechte nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Dies gilt zum Beispiel für den oben (Randnummer 4) erwähnten Vergütungsanspruch gegen den Hersteller von Vervielfältigungsgeräten gemäß § 53 Absatz 5 UrhG (Geräteabgabe). (20) Aus rechtlichen Gründen, soweit es die Geräteabgabe betrifft, und auch aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der Vergütungsansprüche aus der Zweitverwertung ist für die Künstler selbst eine wirksame Wahrnehmung dieser Rechte praktisch unmöglich. Ein solcher Versuch müsste schon deshalb scheitern, weil der einzelne Künstler nicht in der Lage wäre, im Einzelfall nachzuprüfen und darzulegen, ob, wann, von wem und wie oft seine Darbietung gesendet oder sonstwie öffentlich wahrnehmbar gemacht wurde Darüber hinaus müsste als wirtschaftlich unterlegene Einzelperson mit einer Vielzahl von wirtschaftlich starken Benutzern (z.B. Rundfunkanstalten) in vertragliche Beziehungen treten, gegen die er nur einen Anspruch auf angemessene Vergütung, nicht jedoch einen Verbietungsanspruch gegen die Benutzung seiner Darbietung hat. VI. Die Wahrnehmung der Zweitverwertungsrechte durch die GVL 1. Die Wahrnehmungsverträge (21) Zur Wahrnehmung der Rechte aus der Zweitverwertung schließt GVL sogenannte "Wahrnehmungsverträge" mit den Herstellern und Künstlern ab. Nach § 1 der Wahrnehmungsverträge mit den Künstlern überträgt der Berechtigte der GVL zur Wahrnehmung im eigenen Namen alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer zufallenden Leitungsschutzrechte sowie Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche. (22) Diese Rechtsübertragung umfasst insbesondere den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, wenn die erschienenen Bild- oder Tonträger durch Funk gesendet oder sonstwie öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, sowie den Anspruch auf die Geräteabgabe. (23) Demgegenüber verpflichtet sich GVL, die einbezogenen Vergütungen, die für die angelegten Gelder bis zur Verteilung aufgelaufenen Zinserträge und alle sonstigen Erträge nach einem von ihr aufgestellten Verteilungsplan und nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten, die etwa 5 bis 10 v.H. der Einkünfte der GVL ausmachen, an die jeweils Berechtigten auszuzahlen. (24) In der Praxis überträgt bei Darbietungen auf Tonträgern häufig nicht der einzelne Künstler seine Ansprüche auf die GVL, sondern in der Regel sorgen die Tonträgerhersteller selbst für die Beschaffung aller erforderlichen Rechte und damit auch der Zweitverwertungsrechte der Künstler. Die Hersteller übertragen dann ihrerseits die ihnen von den Künstlern abgetretenen Rechte an die GVL. Aufgrund dieses Vertrages zwischen Hersteller und GVL haben die Künstler einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen GVL (Vertrag zugunsten Dritter). Die Künstler, die mit der GVL einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hatten, ohne ihre Leistungsschutzrechte an die Hersteller abgetreten zu haben, (z.B. bei funkeigenen Produktionen in Deutschland), erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen unmittelbar von der GVL. (25) Soweit ausländische Tonträgerhersteller Nutzungsrechte für Deutschland zu vergeben haben, übertragen diese ihre Rechte ihren inländischen Vertretern oder Lizenznehmern, die dann von der GVL als Anbieter von Rechten für die Zweitverwertung den inländischen Tonträgerherstellern gleichgestellt werden. 2. Die Benutzungsverträge (26) Die GVL hat mit den nach dem Urheberrecht vergütungspflichtigen Tonträgerbenutzern (Rundfunkanstalten, Werbefunkgesellschaften, Theatern, Diskotheken, Hotel- und Gaststättenvereinigungen u.ä.) Verträge abgeschlossen, in denen den Benutzern das Recht eingeräumt wird, die Tonträger zu benutzen, deren Marken von den Herstellern der GVL genannt worden sind und die sich in Deutschland in Verkehr befinden. Hierzu gibt die GVL die von ihr vertretenen Marken und die Hersteller bekannt und stellt ihre Vertragspartner von allen Ansprüchen leistungsschutzrechtlicher Art frei, die wegen der Verwendung von Tonträgern, deren Marken GVL vertritt, von Künstlern, Herstellern und Veranstaltern geltend gemacht werden könnten (vgl. § 5 des Tonträger-Sendevertrags). (27) Da entweder die Künstler und/oder die Hersteller bzw. die inländischen Linzenznehmer ausländischer Hersteller (z.B. Importeure, Vertriebsgesellschaften usw). mit der GVL Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben, ist die GVL in der Lage, den Tonträgerbenutzern praktisch das gesamte "Weltrepertoire" an auf Tonträger aufgenommenen Darbietungen anzubieten, soweit es in Deutschland erschienen ist. Darunter befinden sich in grosser Anzahl auch Darbietungen ausländischer Künstler. (28) Für die Verwendung dieser Tonträger zahlen die Benutzer in Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 76 Absatz 2, 77 UrhG nach einem im einzelnen von GVL festgelegten Schlüssel pauschalierte Jahresentgelte an die GVL. 3. Einnahmen aus der Geräteabgabe (29) Die Vergütung für die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch - Geräteabgabe - wird von der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), die von GVL hierzu beauftragt worden und an der GVL gesellschaftlich beteiligt ist, bei den Herstellern bzw. Einführern von Vervielfältigungsgeräten eingezogen. Die GVL erhält von dieser eingezogenen Vergütungssumme, die 5 v.H. der von den Geräteherstellern (Einführern) aus der Veräusserung dieser Geräte erzielten Erlöse nicht übersteigen darf, - nach Abzug der ZPÜ-Verwaltungskosten - einen Anteil von 42 v.H. Diese Gelder werden in die an die Künstler und Hersteller auszuzahlende GVL-Verteilungsmasse einbezogen. 4. Die Verteilung der GVL-Einnahmen (30) Die Verteilung der GVL-Einnahmen wird aufgrund von jährlich aufgestellten Verteilungsplänen vorgenommen. Im Grundsatz teilen sich dabei die Vergütungen zwischen Künstlern einerseits und Herstellern andererseits im Verhältnis 50 v.H. zu 50 v.H. auf. (31) Die Ausschüttung an die Künstler erfolgte bis zum Abrechnungsjahr 1979 im einzelnen im Verhältnis zu den von den Künstlern im jeweiligen Kalenderjahr in Deutschland erhaltenen Honoraren aus der Erstverwertung der Darbietung. Der anspruchsberechtigte Künstler hatte auf einem Formblatt seine in Deutschland erhaltenen Honorare für eine künstlerische Tätigkeit aus Funk- und Schallplattenaufnahmen im jeweiligen Kalenderjahr anzugeben und zu belegen. Je mehr Honorar ein Künstler in Deutschland aus der Erstverwertung eingenommen hatte, desto höher war damit auch sein Anteil an der von der GVL auszuschüttenden Vergütung aus der Zweitverwertung, wobei allerdings die Honorare nur degressiv berücksichtigt wurden. (32) GVL hat mit etwa zwanzigtausend Berechtigten Wahrnehmungsverträge abgeschlossen. Da jedoch nicht alle diese Anspruchsberechtigten jährlich Honorar aus der Erstverwertung beziehen und nicht immer jährlich ihre Ansprüche bei der GVL anmelden, schüttet die GVL die eingenommene Vergütungssumme jährlich durchschnittlich nur an etwa zehntausend Anspruchsberechtigte aus. Im Jahr 1980 wurden von der GVL nach ihren Angaben insgesamt etwa ... DM eingenommen. VII. Das Verhalten von GVL gegenüber ausländischen Künstlern (33) Die GVL lehnte es bis zum 21. November 1980 ab, mit ausländischen Künstlern ohne Wohnsitz in Deutschland - gleichgültig, ob es sich hierbei um Künstler aus Mitgliedstaaten der EG handelte oder nicht - Wahrnehmungsverträge abzuschließen oder sonstwie deren in Deutschland bestehende Leistungsschutzrechte wahrzunehmen. Dabei bestritt GVL nicht, daß ausländischen Künstlern Vergütungsrechte aus der Zweitverwertung in Deutschland zustehen. GVL wies die ausländischen Künstler, wenn sie Anträge an GVL auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrags stellten, jedoch darauf hin, daß GVL ausschließlich Wahrnehmungsverträge mit solchen Berechtigten abschließe, die Deutsche sind oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. (34) Die GVL-Gesellschaftsversammlung hat am 21. November 1980 beschlossen, nunmehr auch mit berechtigten Künstlern, die die Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedstaats besitzen, Wahrnehmungsverträge abzuschließen, ohne zur Voraussetzung zu machen, daß diese ausländischen Künstler einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen. Ausserdem wird hiernach den Berechtigten aus anderen EG-Mitgliedstaaten, denen GVL eine Wahrnehmung ihrer Rechte im Einzelfall verweigert hatte, rückwirkend die Möglichkeit zur Beteiligung am Vergütungsaufkommen eingeräumt. (35) Nach diesem neuen Wahrnehmungsverhalten der GVL gelangen die für die Sendung, öffentliche Wiedergabe, Vermietung und Vervielfältigung eingezogenen Vergütungen unter Künstlern im Verhältnis der von diesen im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Erstverwertung in bezug auf das Inland, d.h. in bezug auf Deutschland, anrechenbaren Einkünfte zur Aufteilung (Paragraph 2 Absatz 4a des neuen Gesellschaftsvertrags). Hiernach ist es nicht mehr erforderlich, daß das Honorar aus der Erstverwertung in Deutschland bezahlt wird, sondern auch ein im Ausland gezahltes Honorar dient nach Anmeldung durch den Künstler insoweit als Berechnungsmaßstab, als ein Teil dieses Honorars der Verwertung der Darbietung in Deutschland zugerechnet werden kann. Der ausländische Künstler nimmt dann im Verhältnis dieses Honoraranteils an der Ausschüttung der Vergütung teil. (36) Dieser geänderte Berechnungsmaßstab hat, um zu einem ausgeglichenen Ergebnis zu gelangen, zur Voraussetzung, daß der Honorarverpflichtete aus der Erstverwertung, das ist in der Regel der Hersteller, über den Vertriebsweg der Tonträger genau unterrichtet ist. Nur dann, wenn der Honorarverpflichtete weiß, in welchem Umfang die im Ausland hergestellten Tonträger nach Deutschland gelangt sind, ist er in der Lage, den Honoraranteil in bezug auf Deutschland festzulegen. Bei der Berechnung des Vergütungsanteils bleiben deshalb Tonträger ausser Betracht, die ausserhalb des vom Hersteller bekannten Vertriebswegs nach Deutschland gelangen. VIII. Die Stellungnahme der GVL (37) GVL hat stets anerkannt, daß sie zwar rechtlich nicht gehindert sei, für Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland tätig zu werden, sie hat demgegenüber jedoch stets daran festgehalten, daß sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet sei. (38) Aus dem Gemeinschaftsrecht ließe sich eine solche Verpflichtung nicht herleiten, weil die Beschränkung der Wahrnehmungstätigkeit auf Künstler mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutschem Wohnsitz (Inlandsbezug) durch die uneinheitliche und unübersichtliche Rechtslage bei der Anerkennung von Leistungsschutzrechten vorgegeben sei. Der Inlandsbezug biete insoweit eine sachlich gerechtfertigte Wahrnehmungsvoraussetzung. Da die deutschen Künstler derzeit noch keine Möglichkeit zur Verwertung ihrer Leistungsschutzrechte im Ausland besässen, sei es gerechtfertigt, Ausländer ohne Inlandsbezug von der Beteiligung am Vergütungsaufkommen auszuschließen. (39) Darüber hinaus sei GVL als Dienstleistungsunternehmen von allgemeinem wirtschaftlichem Interessen anzusehen, ihr Wahrnehmungsmonopol sei mit dem Verwaltungsmonopol im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag zu vergleichen, ihre Aufgabenerfuellung würde bei einem Wahrnehmungszwang für Ausländer ohne deutschen Wohnsitz tatsächlich verhindert. (40) Hinzu trete, daß gemäß Artikel 222 des EWG-Vertrags die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt bleibe, die spezifische Ausgestaltung der deutschen Leistungsschutzrechte und des deutschen Wahrnehmungssystems jedoch einen Bestandteil der Eigentumsordnung in Deutschland ausmache. (41) GVL erkennt an, daß eine Aufteilung der Vergütung anhand der Sendehäufigkeit, Sende- und Wiedergabedauer der Darbietung eine Methode wäre, die dem Grundsatz einer angemessenen Vergütung im Sinne des deutschen Urhebergesetzes am ehesten gerecht würde. GVL sieht sich jedoch aus praktischen Gründen nicht in der Lage, eine solche Berechnungsmethode anzuwenden. So würden GVL von den Sendeunternehmen nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei es aus Kosten- und Wirtschaftlichkeitsgründen für GVL nicht zu verantworten, bei einer Verteilungsmasse von mehr als ... DM und etwa 20 000 möglichen Anspruchsberechtigten nachzuforschen, welche Darbietung welches Künstlers wie lange in Deutschland durch Funk jährlich gesendet worden sei. Des weiteren seien an einer Darbietung häufig mehrere anspruchsberechtigte Künstler unterschiedlich beteiligt (z.B. Orchester, Dirigent und sonstige künstlerisch Mitwirkende), so daß eine Berechnung der Vergütung nach der Sendedauer zwar wünschenswert, praktisch für GVL jedoch undurchführbar wäre. Die GVL-Einnahmen würden nur zu etwa 60 v.H. aus der Sendevergütung bestehen, das heisst von den Rundfunkanstalten erbracht werden. Der andere Teil würde sich aus Einkünften aus der öffentlichen Wiedergabe in Gaststätten, Hotels, Diskotheken usw. und aus der Geräteabgabe zusammensetzen. Für diesen Teil sei eine "Wiedergabehäufigkeit" oder die "Wiedergabedauer" überhaupt nicht feststellbar. RECHTLICHE BEURTEILUNG ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 86 DES EWG-VERTRAGS (42) Nach Artikel 86 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die mißbräuchliche Ausnutzung ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.