Europäische Union

Beschluss EUSEC/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Juni 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

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28.6.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/41 BESCHLUSS EUSEC/2/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 24. Juni 2008 betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (2008/490/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP des Rates vom 12. Juni 2007 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. März 2008 war Herr Michel SIDO zum Leiter der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) ernannt worden. (2) Am 23. Juni 2008 ist Michel SIDO als Leiter der Mission zurückgetreten. (3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Jean-Paul MICHEL zum neuen Leiter der EUSEC RD Congo vorgeschlagen — BESCHLIESST: Artikel 1 Herr Jean-Paul MICHEL wird zum Leiter der EUSEC RD Congo ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2008 wirksam. Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2008. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Präsident M. IPAVIC (1)   ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.