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91/555/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 betreffend Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten der Luftverkehrsgesellschaft Sabena (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0555 91/555/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 betreffend Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten der Luftverkehrsgesellschaft Sabena (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 300 vom 31/10/1991 S. 0048 - 0053 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 betreffend Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten der Luftverkehrsgesellschaft Sabena (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/555/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach der gemäß Artikel 93 an die Beteiligten ergangenen Aufforderung zur Äusserung, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 5. April 1991 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von ihrer Absicht, Sabena staatliche Beihilfen zu gewähren. Danach beabsichtigt die belgische Regierung, die Restrukturierung der belgischen Luftverkehrsgesellschaft Sabena mit einer Reihe von Maßnahmen zu unterstützen, das heisst: - Einbringung der bedingten Schuldforderungen des belgischen Staats aus den Jahren von 1949 bis 1981 in Höhe von insgesamt 16,2 Milliarden bfrs in das Kapital von Sabena, - Kapitalaufstockung um 10 Milliarden bfrs durch Zeichnung von Anteilen und sofortige Einzahlung, - Kapitalherabsetzung mit Eliminierung gewöhnlicher Anteile des belgischen Staats in Höhe von 30,2 Milliarden bfrs mit folgender Aufteilung: - Verlusttilgung 22,6 Milliarden bfrs, - Restrukturierungsrückstellung 7,6 Milliarden bfrs. Ferner will die belgische Regierung in einer zweiten Stufe der Neukapitalisierung weitere 9 Milliarden bfrs einbringen. Nach ihren Plänen sollen neue Wirtschaftspartner und private belgische Kapitalgeber sich mit insgesamt 10 Milliarden bfrs an der Neukapitalisierung beteiligen. Nach Abschluß des Neukapitalisierungsprogramms sollen die Eigentumsverhältnisse bei Sabena wie folgt aussehen: - belgischer Staat: 26,7 %, - belgische Anteilseigner: 26,7 %, - Wirtschaftspartner: 40,0 %, - Belegschaft: 6,0 %. Darüber hinaus erklärte die belgische Regierung ihre Absicht, ihre Teilnahme an der Restrukturierung der Gesellschaft Sabena von zwei Bedingungen abhängig zu machen: Die Gesellschaft muß - künftig rentabel arbeiten, - einen zuverlässigen Wirtschaftspartner (Luftverkehrsgesellschaft) für eine künftige Zusammenarbeit finden. Ferner hat die belgische Regierung die Kommission davon unterrichtet, daß Sabena ihren Personalbestand von derzeit 12 180 Beschäftigten bis Ende 1993 auf rund 9 000 verringern will. II Aufgrund der im Rahmen der Unterrichtung übermittelten Angaben hat die Kommission geprüft, ob die Maßnahmen mit Artikel 92 EWG-Vertrag vereinbar sind. Die Prüfung ergab, daß die Beihilfemaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren und, nach den verfügbaren Informationen, nicht als Beihilfen im Sinne der Absätze 2 und 3 des Artikels 92 EWG-Vertrag gelten konnten. Diese ersten Schlußfolgerungen der Kommission stützten sich in erster Linie auf die Feststellung, daß die Einmaligkeit der Maßnahme nicht ausreichend gewährleistet sei, daß zweifelhaft bleibe, ob das Restrukturierungskonzept einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen würde, und daß über die von den betreffenden Gesellschaften zu erfuellenden Bedingungen und den Inhalt der neuen Sabena-Satzung keine ausreichende Klarheit herrsche. Schließlich hatte die belgische Regierung nach Auffassung der Kommission keine ausreichenden Garantien dafür geboten, daß keinerlei andere Maßnahmen eingeführt oder beibehalten werden, durch die Sabena gegenüber anderen in Belgien niedergelassenen oder im Luftverkehr nach und von Belgien tätigen Unternehmen begünstigt wird. Demnach beschloß die Kommission am 8. Mai 1991, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Die belgische Regierung wurde mit Schreiben vom 13. Mai 1991 hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine entsprechende Mitteilung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1). Die Beteiligten wurden aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag dieser Veröffentlichung zu äussern. III Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 äusserte sich die belgische Regierung zu dem Beschluß der Kommission, das offizielle Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. In diesem Schreiben bestätigte sie insbesondere die Einmaligkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie ihre Absicht, von weiteren Beihilfemaßnahmen zugunsten der Gesellschaft Sabena abzusehen. Sie erläuterte erneut ihr Zwei-Phasen-Programm, in dessen erster Phase die in der Vergangenheit angelaufenen Schulden und anderen Verpflichtungen gelöscht werden sollen und in dessen zweiter Phase die Kapitalstruktur der Gesellschaft verbessert werden soll. Sie bestätigte ausdrücklich, daß der belgische Staat sich in der zweiten Phase nicht an einer Kapitalaufstockung beteiligen wird, falls es Sabena nicht gelingt, einen Wirtschaftspartner (zum Beispiel eine andere Luftverkehrsgesellschaft) zu finden, der zu einer finanziellen Beteiligung bereit ist. In diesem Schreiben bekräftigte die belgische Regierung ferner ihre Absicht, Sabena eine neue Satzung auf der Grundlage des privaten Handelsrechts zu geben. Diese neue Satzung wurde jedoch nicht näher erläutert. Zudem unterließ sie es in ihrer ersten Antwort, die finanziellen Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern ausführlich darzulegen, die vorgeschlagenen neuen Anteilseigner, einschließlich einer Luftverkehrsgesellschaft, anzugeben und genaue Angaben über die jüngste wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu machen, die für eine realistische Einschätzung der derzeitigen Finanzlage unerläßlich sind. Ferner äusserte sie sich nicht ausdrücklich zu der Aufforderung der Kommission, keinerlei andere Maßnahmen einzuführen oder beizubehalten, durch die Sabena gegenüber anderen im Luftverkehr nach und von Belgien tätigen Unternehmen begünstigt wird. Schließlich erklärte sie ihre Absicht, den Kommissionsdienststellen weitere ausführliche, vertrauliche Informationen zu übermitteln. Zu diesen noch offenen Fragen fand am 4. Juli 1991 eine Sitzung mit Vertretern der belgischen Regierung statt. Auf dieser Sitzung stellte sich bei der Klärung einer Reihe von Fragen im Zusammenhang mit den Finanzvereinbarungen heraus, daß solche Vereinbarungen mit neuen privaten Partnern, darunter einer Luftverkehrsgesellschaft, noch nicht endgültig getroffen worden sind. Für die Verhandlungen mit potentiellen Investoren spielt die neue Sabena-Satzung eine wichtige Rolle. Die belgische Regierung verpflichtete sich, der Kommission den vollen Wortlaut der Satzung sofort nach Abschluß der Verhandlungen zuzuleiten. Die Vertreter Belgiens bestätigten ferner, daß die Anteile des belgischen Staats ( "actions privilégiées") bereits in der ersten Phase des Restrukturierungsprogramms in normales Kapital umgewandelt werden sollen. Die Anteile anderer Anteilseigner behalten jedoch bis Ende 1995 einen Sonderstatus ( "actions préférentielles"), der eine Dividendengarantie einschließt. Bis Ende 1995 haben die betreffenden Anteilseigner die Wahl zwischen der Abtretung der Anteile an den Staat und der Umwandlung in normales Risikokapital. Die bisherigen Anteilseigner haben sich mit einer Senkung des garantierten Dividendensatzes von 10 auf 8 %, das heisst von 50 bfrs je Anteil auf 40 bfrs, einverstanden erklärt. Dies bedeutet praktisch, daß die Gesellschaft ungeachtet ihrer Finanzlage während der Laufzeit des Restrukturierungsprogramms, das heisst von 1992 bis 1995, garantierte Dividenden in Höhe von insgesamt 1,3 Milliarden bfrs zahlen muß. Andere bestehende finanzielle Verpflichtungen laufen jedoch sofort aus. Die belgische Regierung betonte, daß ausser den vorgeschlagenen staatlichen Beihilfen keinerlei andere Maßnahmen, durch die Sabena gegenüber anderen im Luftverkehr nach und von Belgien tätigen Unternehmen begünstigt wird, bestehen oder vorgesehen sind. Insbesondere wandten sie sich gegen die Auffassung, daß Ausschlußrechte beim Bodendienst auf dem Zaventemer Flughafen sowie bei der Verpflegung eine Vorzugsbehandlung darstellen. Ferner unterstrich die belgische Regierung, daß die Luftfahrtbehörden die Gemeinschaftsanforderungen bereits übertreffen, wenn sie anderen Luftverkehrsgesellschaften planmässige Linienfluege innerhalb der Gemeinschaft zuweisen. Mit Schreiben vom 9. Juli 1991 übermittelte die belgische Regierung schriftliche Erläuterungen und Klarstellungen zu diesen Punkten sowie den neuesten Stand der finanziellen Entwicklung und die letzten Betriebsergebnisse. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften äusserten sich zwei weitere Luftfahrtgesellschaften, ein Luftverkehrsverband, eine Verbraucherorganisation und zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Fall. IV In Anbetracht der hohen Verschuldung und der Restrukturierungskosten wäre gegenwärtig ausser dem belgischen Staat kein anderer Geldgeber bereit, sich an dem Programm zur Restrukturierung von Sabena zu beteiligen. Daher müssen die von der belgischen Regierung angekündigten Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag gewertet werden. Infolge der Errichtung eines gemeinsamen Luftverkehrsmarkts durch den schrittweisen Abbau bilateraler Beschränkungen beim Marktzugang und bei der Kapazitätsaufteilung und durch Lockerung der für die Festsetzung der Flugtarife geltenden Regeln herrscht auf vielen zum Sabena-Streckennetz gehörenden Routen ein immer stärkerer Wettbewerb. Diese Entwicklung dürfte sich in den nächsten Jahren fortsetzen. Folglich besteht die Wahrscheinlichkeit, daß die Beihilfen zugunsten von Sabena den Wettbewerb zwischen diesem Unternehmen und anderen Luftfahrtgesellschaften in der Gemeinschaft verfälschen oder zu verfälschen drohen. In Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß mit Blick auf die Gemeinschaft und nicht in bezug auf einen einzigen Mitgliedstaat ermittelt werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) des Vertrages müssen die Abweichungen von dem in Artikel 92 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz, die in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführt sind, bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer einzelnen Beihilfemaßnahme eng ausgelegt werden. Insbesondere sind Abweichungen nur zulässig, wenn die Kommission feststellt, daß der künftige Beihilfeempfänger ohne diese Beihilfe, das heisst allein durch das Kräftespiel des Marktes, nicht zu einem Verhalten veranlasst werden könnte, das zur Erreichung eines der Ziele, die mit diesen Ausnahmeregelungen verfolgt werden, beiträgt. Zu den Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c), die der Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete dienen, ist festzustellen, daß die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme für die Beihilferegelung nicht in Betracht kommt, weil in Belgien die Lebenshaltung nicht aussergewöhnlich niedrig ist und keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ebensowenig weist die Regelung die Merkmale der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf, denn sie hängt nicht im Sinne der Mitteilung der Kommission von 1979 (2) über die Grundsätze für die Koordinierung der regionalen Beihilferegelung von Erstinvestitionen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen ab. Im übrigen hat die belgische Regierung zur Begründung der in Frage stehenden Beihilfen auch keine regionalpolitischen Erwägungen angeführt. In bezug auf die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens bestimmt ist. Im übrigen hat sich die belgische Regierung nicht auf diese Ausnahme berufen. Hinsichtlich der Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), d. h. "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige", hält die Kommission bestimmte Restrukturierungsbeihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern eine Reihe von Kriterien erfuellt ist (3). Die Kriterien sind im Zusammenhang mit den beiden in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) aufgestellten Grundsätzen zu sehen, d. h. die betreffende Beihilfe muß unter gemeinschaftspolitischen Gesichtspunkten für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs notwendig sein, und die Beihilfen dürfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (4). Eine Auslegung dieser Kriterien, bezogen auf den Luftverkehr, enthält das Memorandum Nr. 2, in dem es heisst, daß die Kommission in bestimmten Fällen im Einklang mit Artikel 92 entscheiden kann, daß Beihilfen zugunsten einzelner Fluggesellschaften, die sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, gewährt werden dürfen, allerdings mit folgenden Auflagen: a) Die Beihilfen müssen Bestandteil eines Programms zur Sanierung der Fluggesellschaft sein, so daß erwartet werden kann, daß die Gesellschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Hilfe wirtschaftlich arbeiten kann. Die Beihilfe muß daher befristet sein. Ein zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit unter Umständen notwendiger Kapazitätsabbau müsste Bestandteil des Programms sein. Alle Programmänderungen müssen ebenfalls von der Kommission genehmigt werden. Selbstverständlich ist die Kommission auch von allen beabsichtigten Änderungen der Beihilferegelung zu unterrichten. b) Durch die in Frage stehenden Beihilfen dürfen die bestehenden Schwierigkeiten nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat auf die übrige Gemeinschaft verlagert werden. c) Alle derartigen Beihilferegelungen müssen transparent und kontrollierbar sein. Im Fall von Sabena ist zunächst festzustellen, daß sich das Unternehmen unter normalen geschäftlichen Gesichtspunkten in einer schwierigen Finanzlage befindet. Nach den jüngsten Angaben, die die belgische Regierung am 9. Juli 1991 übermittelte, ist der Verschuldungsköffizient im Vergleich zu dem bei Luftverkehrsunternehmen üblichen mit 4: 1 beunruhigend. 1990 schloß das Unternehmen (Sabena World Airlines) bei einem Gesamtumsatz von 42,055 Milliarden bfrs mit einem Nettoverlust von 7,462 Milliarden bfrs ab. Zusätzliche Verluste in Höhe von insgesamt 259 Millionen bfrs wurden von den Tochtergesellschaften Sabena Catering und Sabena Technics erwirtschaftet. Diese schlechte Finanzlage hat verschiedene Gründe, von denen insbesondere eine geringe Arbeitsproduktivität und hohe Personalkosten zu nennen sind. Kurzfristig wird es für Sabena jedoch vor allem darauf ankommen, zum einen das Marktpotential, das Brüssel bietet, voll zu nutzen und zum andern die Kostenfaktoren unter Kontrolle zu bringen. Die Absicht der Luftverkehrsgesellschaft Sabena, ihren Personalbestand um 29 % zu verringern, und die Bereitschaft des belgischen Staats, die Kosten dieser Entlassungsmaßnahme auszugleichen, sind unter diesen Umständen als wichtige Schritte zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sehen. Die Forderung der belgischen Regierung nach Ausarbeitung einer neuen, kommerziell ausgerichteten Satzung für das Unternehmen sowie nach einer wesentlichen Erhöhung des Anteils an privatem Risikokapital deutet darauf hin, daß der politische Wille, die Rolle des Staats auf die eines normalen Anteilseigners zu reduzieren und auf (potentiell kostentreibende) Eingriffe aus anderen als rein kommerziellen Gründen zu verzichten, offenbar vorhanden ist. Der Inhalt der neuen Sabena-Satzung muß jedoch noch geklärt werden. Die Tatsache, daß die Entscheidungen über die neue Satzung des Unternehmens noch ausstehen, muß als Unsicherheitsfaktor im Hinblick auf die Zusage des Unternehmens und des belgischen Staats, das Unternehmen künftig auf rein kommerzieller Basis zu führen und so eine der wichtigsten Ursachen für die Entwicklung in der Vergangenheit zu beseitigen, gewertet werden. Eine Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahmen ist daher von der Änderung der Sabena-Satzung abhängig zu machen. Ferner ist unbedingt sicherzustellen, daß neuen Anteilseignern keine Privilegien und Garantien eingeräumt werden. Solche Garantien könnten nur als mangelndes Vertrauen der privaten Investoren in die Möglichkeit einer Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf lange Sicht verstanden werden. Da Vereinbarungen mit neuen Geldgebern noch nicht getroffen wurden, würde eine Zustimmung der Kommission voraussetzen, daß geprüft wird, ob die diesbezuegliche Verpflichtung des belgischen Staats erfuellt wird. Nur die Einbringung von echtem Risikokapital ist ein hinreichender Beweis dafür, daß der Umstrukturierungsplan nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten funktioniert. Daher muß die belgische Regierung verpflichtet werden, regelmässig über die in diesem Zusammenhang gefällten Entscheidungen zu berichten. Die in Frage stehenden Beihilfen müssen degressiv und eindeutig in Verbindung mit der Restrukturierung gewährt werden. Der von der belgischen Regierung in Aussicht genommene Zwei-Phasen-Plan kann als Hinweis auf eine gewisse Degressivität angesehen werden. Die belgische Regierung hat sich ziemlich eindeutig verpflichtet, die vorgesehenen 9 Milliarden bfrs in der zweiten Phase nicht einzubringen, wenn keine Fluggesellschaft als Partner gefunden werden kann und private Kapitalgeber sich nicht mit mindestens 10 Milliarden bfrs an der Restrukturierung von Sabena beteiligen. Umfangreiche Privatinvestitionen im Anschluß an den massiven Abbau der Altlasten dürfen als Garantie für die Degressivität der Operation insgesamt betrachtet werden. Der Umfang der Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Probleme stehen, damit mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Frage, ob die geplante Beihilfe an Sabena über das für die Sanierung des Unternehmens erforderliche Maß hinausgeht, muß in einem grösseren Rahmen unter Berücksichtigung des luftverkehrspolitischen Umfelds geprüft werden. In der Vergangenheit hat die belgische Regierung vorsichtige Schritte zur Öffnung des belgischen Markts unternommen und in begrenztem Umfang und nur von Fall zu Fall anderen Luftverkehrsgesellschaften, insbesondere TEA, Genehmigungen für planmässige Linienfluege erteilt. Die Antwort auf die Frage, ob die in Aussicht genommenen Beihilfen das zur Erreichung der Ziele der Restrukturierung notwendige Maß überschreiten, ist auch davon abhängig, wie die zusätzlichen Mittel verwendet werden. Nach den Geschäftsplänen, die das Unternehmen vorgelegt hat, sollen diese Mittel weitgehend für zwei Maßnahmen verwendet werden. Erstens zur Tilgung der zwischen 1984 und 1990 von 17 Milliarden auf 43 Milliarden bfrs gestiegenen Schulden. Die entsprechend schwache Kapitalstruktur soll zwecks Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbessert werden. Zweitens werden die Mittel für die notwendige Modernisierung eingesetzt. Die Modernisierung der Flotte erfordert bis 1995 Investitionen in Höhe von 46,250 Milliarden bfrs. Die neuen Maschinen sind notwendig, um die Betriebskosten zu senken und den auf Gemeinschaftsebene erlassenen strengeren Lärmemissionsvorschriften nachzukommen. Durch diese Investitionen wird die Kapazität von Sabena nicht erhöht. Die Umstellung des Sabena-Streckennetzes auf rentablere Routen wird zunächst eine Verringerung der Kapazität, ausgedrückt in verfügbaren Tonnenkilometern (tkm), von annähernd 2 Milliarden im Jahr 1990 auf rund 1,3 Milliarden tkm im Jahr 1993 zur Folge haben. Danach wird mit einer Steigerung entsprechend der allgemeinen Entwicklung des Verkehrsaufkommens gerechnet. Am Ende des Restrukturierungsprozesses könnten die Beihilfen jedoch gegebenenfalls zu einer Verbesserung der Kapitalstruktur des Unternehmens führen, und zwar in einem Masse, das gegenwärtig von einigen Sabena-Konkurrenten nicht erreicht werden kann. Den der Kommission vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, daß die belgische Regierung und das betreffende Unternehmen einen Verschuldungsquotienten von rund 1,25 anstreben. Dieses Ziel soll bis zum Abschluß der Neukapitalisierung erreicht sein. Unter normalen mikroökonomischen und sektoralen Bedingungen würde dieser Koeffizient als Indiz für eine sehr ausgewogene Kapitalstruktur gelten, die den in der Wirtschaft üblichen Standards entspricht. Gegenwärtig jedoch haben einige Luftverkehrsgesellschaften in der Gemeinschaft infolge der allgemein schwierigen Lage im Luftverkehrssektor eine weniger solide Kapitalstruktur. Unter diesen Umständen ist die finanzielle Unterstützung nur unter der Voraussetzung zu rechtfertigen, daß sich die belgische Regierung dazu verpflichtet, jedwede Vorzugsbehandlung in Bereichen, die ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sind, die im Luftverkehr nach und von Belgien tätig sind, zu vermeiden. V In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung des Programms zur Restrukturierung der Luftverkehrsgesellschaft Sabena als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag gelten können, sofern eine Reihe von Auflagen erfuellt wird, die gewährleisten, daß die Beihilfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen für die Luftverkehrsgesellschaft Sabena, von denen die belgische Regierung die Kommission am 5. April 1991 unterrichtet hat, d. h. - Einbringung der bedingten Schuldforderungen des belgischen Staats in Höhe von 16,2 Milliarden bfrs in das Kapital von Sabena, - direkte Einbringung von Kapital in Höhe von 19 Milliarden bfrs, davon 10 Milliarden bfrs in der ersten Phase und 9 Milliarden bfrs in der zweiten Phase, - Kapitalherabsetzung mit Eliminierung gewöhnlicher Anteile des belgischen Staats in Höhe von 30,2 Milliarden bfrs mit folgender Aufteilung: - Verlusttilgung 22,6 Milliarden bfrs, - Restrukturierungsrückstellung 7,6 Milliarden bfrs, sind im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die belgische Regierung - ihre Verpflichtung einhält, auf weitere staatliche Beihilfen oder andere neue Maßnahmen zu verzichten, die die Luftverkehrsgesellschaft Sabena unmittelbar oder mittelbar begünstigen oder das Geschäftsrisiko ihrer Anteilseigner verringern; - ihre Verpflichtung einhält, Sabena gegenüber anderen belgischen Luftverkehrsgesellschaften bei der Einräumung von Verkehrsrechten und gegenüber den Luftverkehrsgesellschaften der Gemeinschaft in den Bereichen der Zuweisung von Zeitnischen, des Bodendienstes, der Verpflegung und bei anderen mit dem Flughafen verbundenen Leistungen keinerlei Vorzugsbehandlung einzuräumen; - ihre Verpflichtung einhält, Vorzugsaktien (actions privilégiées) spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 in normale Risikokapitalanteile (parts sociales) umzuwandeln; - ihre Verpflichtung einhält, die neue Satzung des Unternehmens auf der Grundlage des privaten Handelsrechts aufzubauen, wobei die Möglichkeit, daß der belgische Staat aus anderen als rein wirtschaftlichen Gründen eingreift, ausgeschlossen wird, und die neue Satzung s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.