Europäische Union

91/555/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 betreffend Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten der Luftverkehrsgesellschaft Sabena (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

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ofort nach ihrer Annahme der Kommission zuzuleiten; - ihre Verpflichtung einhält, den Restrukturierungsplan entsprechend den der Kommission mitgeteilten Modalitäten bis Ende 1995 durchzuführen, insbesondere aber die Verpflichtung, die für die zweite Phase des Restrukturierungsplans vorgesehene Kapitalaufstockung nur unter der Bedingung mitzufinanzieren, daß sich ein Wirtschaftspartner in erheblichem Umfang an dieser Kapitalaufstockung beteiligt. Die belgische Regierung ist gehalten, die Kommission jährlich und insbesondere vor Beginn der zweiten Phase des Restrukturierungsplans von den wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnissen der Luftverkehrsgesellschaft Sabena, von weitreichenden Entscheidungen sowie von Kooperationsprojekten und umfangreichen Investitionen zu unterrichten. Artikel 2 Die belgische Regierung ist gehalten, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mitzuteilen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. Juli 1991 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 138 vom 29. 5. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (3) Achter Bericht über die Wettberwerbspolitik, Ziffer 176. (4) Siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Phillip Morris, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 1980, S. 2671.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.