Europäische Union

94/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1994 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31994D0696. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egelmässig bedienten Strecken, einschließlich zusätzlicher oder saisonbedingter Flüge, definiert werden. Dabei sind jedoch die regelmässigen Verbindungen zwischen dem griechischen Festland und den griechischen Inseln, die einen beachtlichen Anteil der angebotenen Sitzplätze ausmachen, und bei denen die OA nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Gemeinschaft steht, auszuschließen. Auf dem in dieser Weise definierten EWR-Markt betrug die Zahl der von der OA angebotenen Sitzplätze 1993 3 518 778. Ferner hat sich die Kommission vergewissert, daß die Gewährung der fraglichen Beihilfen, die das Überleben der OA garantiert und dadurch die Fortführung eines Teils ihrer Aktivitäten auf monopolistischer Grundlage nach sich zieht, der Öffnung der Märkte und der Entwicklung des Wettbewerbs innerhalb des EWR, insbesondere gegenüber anderen in Griechenland genehmigten Unternehmen nicht entgegensteht, was dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) zuwiderliefe. Somit besteht nicht die Gefahr, daß die negativen Auswirkungen der betreffenden Beihilfen auf den Wettbewerb durch die Beibehaltung von Vorzugsstellungen oder Monopolen, die insbesondere mit dem dritten Maßnahmenpaket zur Liberalisierung des Luftverkehrs unvereinbar sind, vergrössert werden. Diesbezueglich sollte darauf hingewiesen werden, daß die griechischen Behörden eine korrekte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Ausstellung von AOC und Betriebsgenehmigungen sowie der Nichtdiskriminierung bei dem Zugang zu den Flughafeneinrichtungen zugesichert haben. Die von der griechischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen, die unter Abschnitt V aufgeführt sind und die Anwendung der sonstigen Bestimmungen des dritten Maßnahmenpakets betreffen, liegen auf der gleichen Ebene. Das gilt vor allem für die Bestimmungen betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Marktzugang, den Abbau des Benennungsmonopols zugunsten der OA und die Öffnung der Strecken zu den griechischen Inseln für den Wettbewerb spätestens am 1. Juli 1998. Was die Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 angeht, erinnert die Kommission daran, daß dieser Artikel nicht für die Beibehaltung einer Monopolstellung bei Verbindungen geltend gemacht werden kann, die vor dem 1. Januar 1993 nicht bedient wurden oder die seit diesem Zeitpunkt nicht ununterbrochen bedient wurden. Vom Geltungsbereich des Artikels 5 sind insbesondere saisonbedingte Verbindungen ausgeschlossen. Was schließlich das gemeinsame Interesse angeht, vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Kapitalaufstockung und die Umstrukturierung der OA zur Entwicklung des Luftverkehrs in einer zerstückelten Randregion der Gemeinschaft beiträgt, die eine der am wenigsten entwickelten Regionen ist. VIII Aufgrund der obigen Ausführungen können die von der griechischen Regierung der OA in Form von staatlich verbürgten Darlehen, Senkung der Schulden, Umwandlung der Schulden in Kapital und Kapitalzufuhr gewährten Beihilfen, die mit dem Umstrukturierungsprogramm des Unternehmens einhergehen, in den Genuß der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens kommen, sofern verschiedene Bedingungen erfuellt werden, mit denen sichergestellt wird, daß sie die Handelsbedingungen nicht in einem Masse beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Was die Bodenabfertigung auf den griechischen Flughäfen angeht, nimmt die Kommission die Zusicherung der griechischen Behörden zur Kenntnis, nach der die Eigenabfertigung mit allen ihren dazugehörigen Diensten auf diesen Flughäfen erlaubt ist (13), ohne jedoch die laufenden Gemeinschaftsmaßnahmen zu präjudizieren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Umstrukturierungsbeihilfen für die Olympic Airways (OA) in Form - von staatlich verbürgten Beihilfen, die dem Unternehmen bisher gemäß Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96 vom 26. Juni 1975 gewährt wurden, - von neuen staatlich verbürgten Beihilfen in Höhe von 378 Millionen US-Dollar betreffend vor dem 31. Dezember 1997 für die Anschaffung von neuen Flugzeugen zu gewährende Darlehen, - einer Senkung der Schuldenlast des Unternehmens in Höhe von 427 Milliarden Drachmen, - einer Umwandlung der Schulden des Unternehmens in Kapital in Höhe von 64 Milliarden Drachmen, - einer Kapitalzufuhr von 54 Milliarden Drachmen in drei Tranchen von jeweils 19, 23 und 12 Milliarden 1995, 1996 und 1997, werden gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, vorausgesetzt, daß sich die griechische Regierung an ihre Zusage hält, a) vor dem 31. Dezember 1994 den Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96 vom 26. Juni 1975, der es dem griechischen Staat erlaubt, Bürgschaften für Olympic Airways gewährte Darlehen zu übernehmen, aufzuheben; b) sich in Zukunft nicht mehr in die Betriebsführung der OA einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen seiner Eigenschaft eines Aktionärs; c) der OA vor dem 31. Dezember 1994 den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts zu übertragen, mit Ausnahme der Befreiung der OA von eventuellen Steuern auf die Kapitalaufstockung des Unternehmens, die im Kapitalaufstockungs- und Umstrukturierungsplan des Unternehmens, der der Kommission übermittelt wurde (nachstehend der Plan genannt) vorgesehen ist; d) die zwischen dem griechischen Staat und der OA im Einklang mit den Bestimmungen des dritten Maßnahmenpakets über die Liberalisierung des Luftverkehrs getroffenen Vereinbarungen vor dem 31. Dezember 1994 anzupassen; e) der OA im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine wie auch immer geartete Beihilfe mehr zu gewähren; f) unverzueglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für eine wirksame Durchführung des Plans im Bereich der Löhne und im sozialen und finanziellen Bereich zu erlassen; g) zu akzeptieren, daß die Kommission gegebenenfalls die wichtigsten Ergebnisse des Plans sowie die Einhaltung dieser an die Genehmingung der Beihilfe geknüpften Bedingungen durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lässt, der von der Kommission im Einvernehmen mit der griechischen Regierung ausgewählt wird; h) zum einen der Kommission jedes Jahr mindestens vier Monate vor der Zahlung der einzelnen Tranchen der für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhung einen Bericht über die Durchführung des Plans vorzulegen, damit die Kommission dazu Stellung nehmen kann, und zum anderen die Zahlung dieser Tranchen der Kapitalerhöhung zu verschieben, falls die Kommission den betreffenden Bericht einem unabhängigen Gutachter zur Beurteilung vorlegt; i) die für 1995, 1996 und 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen, falls die unter Abschnitt IV dieser Entscheidung dargelegten Ziele des Plans für die vorangehenden Haushaltsjahre nicht eingehalten sind; j) dafür Sorge zu tragen, daß die OA davon Abstand nimmt, dank der Beihilfe eine Beteiligung an anderen Luftfahrtunternehmen des EWR zu erwerben; k) das Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und das Verfahren für die Ausstellung eines AOC zugunsten von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu verbessern, insbesondere zugunsten anderer in Griechenland genehmigter Unternehmen als der OA, was vor allem voraussetzt, daß keine übermässig langen Fristen oder schwerfällige und ungerechtfertigte Verfahren praktiziert werden; l) die Auslegungsprinzipien betreffend die Anwendung des ersten Absatzes von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 und die Beziehungen zwischen den Genehmigungsverfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 und den Bestimmungen der anderen Verordnungen des dritten Maßnahmenpakets sowie der Verordnung (EWG) Nr. 95/93, die in dem Dokument aufgeführt sind, das ihr von der Kommission am 18. November 1993 in französischer und am 26. Januar 1994 in griechischer Sprache übermittelt wurde, einzuhalten; m) Anträge auf Zulassung von Luftfahrzeugen, auf Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und auf Betriebsgenehmigungen, die von anderen Unternehmen der Gemeinschaft insbesondere von anderen in Griechenland zugelassenen Unternehmen als der OA gestellt wurden, schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist zu beantworten; n) nicht als Voraussetzung für die Ausübung von Verkehrsrechten, die anderen Unternehmen der Gemeinschaft, die nicht in Griechenland genehmigt sind, zugestanden wurden, zu verlangen, daß Garantien für die Rückführung der Passagiere hinterlegt werden; o) den Grundsatz zu akzeptieren, daß anderen Unternehmen als der OA erlaubt wird, Strecken zwischen Griechenland und Staaten, die nicht dem EWR angehören, zu bedienen, was voraussetzt, daß die Vereinbarungen zwischen dem griechischen Staat und der OA entsprechend geändert werden, und daß Benennungen oder Mehrfachbenennungen ausschließlich aufgrund der in den jeweiligen Anträgen angebotenen Leistungen erfolgen; p) dafür zu sorgen, daß die OA im Laufe der Jahre 1994 bis einschließlich 1997 im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm und Athen und London nicht die Preisführerschaft ausübt (Punkt VII); q) daß die Befreiung von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 zugunsten der Flughäfen der griechischen Inseln nach Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung am 30. Juni 1998 endet, was voraussetzt, daß spätestens zu diesem Datum die ausschließliche Genehmigung der OA für die regelmässige Bedienung dieser Inseln aufgehoben wird; r) der Begriffsbestimmung für Gelegenheitsflugverkehr, die sich indirekt aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ergibt, zu entsprechen und insbesondere dem Gelegenheitsflugverkehr keinerlei Beschränkungen, wie das Verbot des "Nur-Sitzplatz-Verkaufs" auf Hin- und Rückfluegen, das Verbot von Fracht- und Postdiensten und die Forderung einer Mindestaufenthaltsdauer aufzuerlegen; s) dafür zu sorgen, daß während der gesamten Laufzeit des Plans die Zahl der von der OA auf den Linienfluegen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich zusätzlicher und saisonbedingter Flüge, jedoch mit Ausnahme der Verbindungen zwischen dem griechischen Festland und den Inseln, angebotenen Sitzplätze nicht über derjenigen liegt, die die OA auf dem EWR-Markt im Laufe des Jahres 1993 angeboten hat (3 518 778 Sitzplätze), wobei jedoch eventuell eine Erhöhung berücksichtigt werden kann, die derjenigen des betreffenden Marktes entspricht; t) dafür zu sorgen, daß bei den der OA gewährten restlichen Darlehensbürgschaften sowie den neuen vor dem 31. Dezember 1997 zu übernehmenden Bürgschaften, die in dem Plan in Höhe von 378 Millionen US-Dollar ausdrücklich vorgesehen sind, die Bedingungen erfuellt werden, die in dem Schreiben aufgeführt sind, das die Kommission am 5. April 1989 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat; u) der OA gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf innerstaatlichen Linienfluegen auf dem griechischen Festland, insbesondere bei saisonbedingtem Betrieb, die von der OA vor dem 1. Januar 1993 nicht bedient oder seit diesem Datum von der OA nicht ununterbrochen bedient wurden, der OA kein Monopol mehr einzuräumen. Artikel 2 Die Zusagen und Bedingungen gemäß Artikel 1 betreffen sowohl Olympic Airways als auch ihre Tochtergesellschaft Olympic Aviation. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Oktober 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 des Rates, ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1, 8 und 15. (2) ABl. Nr. C 94 vom 31. 3. 1994, S. 4. (3) ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1. (4) Siehe Mitteilung der Kommission zu Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (Artikel 92 und 93 des Vertrages), Bulletin der Euorpäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984, und Europäischer Gerichtshof, verbundene Rechtssachen 296 und 318/82, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV gegen Kommission, Slg. 1985, S. 809, RN 17, S. 823. (5) Europäischer Gerichtshof, Rechtssache 305/89, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. I-1991, S. 1603, RN 20. (6) Aktenzeichen SG(89) D/4328. (7) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989. (8) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 176. (9) Siehe Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rechtsache 730/79, Philipp Morris gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671. (10) KOM(84) 72 endg. vom 15. März 1984. (11) Siehe Fußnote 2 Seite 31. (12) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21. (13) Vgl. Entscheidung 94/118/EG der Kommission über eine Beihilfe Irlands zugunsten des Air Lingus Konzerns (ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1994, S. 30).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.