Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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11.3.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 74/22 BESCHLUSS (EU) 2020/391 DER KOMMISSION vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 15. März 2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Datenlotsen Informationssysteme GmbH (im Folgenden „Datenlotsen GmbH“ oder „Beschwerdeführerin“) ein, in der diese geltend machte, dass die direkten Zuschüsse und Steuerbefreiungen für das öffentliche Unternehmen Hochschul-Informations-System GmbH (im Folgenden „HIS GmbH“) eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellten. (2) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Maßnahmen einzuleiten. (3) Am 4. März 2016 veröffentlichte die Kommission den Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (2) und forderte die Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Einleitungsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2016 übermittelt. Deutschland antwortete auf den Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 23. Februar 2016. (4) In der Zeit vom 16. März bis zum 4. Mai 2016 gingen bei der Kommission Stellungnahmen Beteiligter ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 wurden diese Stellungnahmen Deutschland übermittelt, das sich mit Schreiben vom 19. Juli 2016 dazu äußerte. (5) Mit Schreiben vom 4. April und vom 9. November 2017, vom 16. März 2018 sowie vom 11. Februar, 4. April und 5. Juni 2019 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 6. April und vom 21. November 2017, vom 18. April 2018 sowie vom 22. Februar, 17. April und 5. Juli 2019. (6) Am 4. November 2016 sowie am 9. Februar, 31. Mai und 5. Oktober 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Informationen zu den Maßnahmen. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN 2.1.   Beschreibung des Sachverhalts (7) Die HIS GmbH wurde 1969 von der Stiftung Volkswagenwerk als gemeinnützige Einrichtung gegründet. Im Jahr 1976 erwarben Bund und Länder alle Anteile (3) an der HIS GmbH und hielten sie bis zu ihrer Umwandlung in eine Genossenschaft (4) (siehe Erwägungsgrund 15). Zweck der HIS GmbH war es, Hochschulen und die zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben zu unterstützen. (8) Die HIS GmbH verfolgte keinen Erwerbszweck (5)‚ obwohl sie 1976 als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet worden war. Ihre Gründungsakte waren der Konsortialvertrag, in dem der Bund und die Länder die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Verpflichtungen der Gesellschafter der HIS GmbH festlegten, und die Satzung. Die Ziele und die Parameter der Tätigkeiten in einem Jahr waren in den jährlichen Arbeitsprogrammen/Wirtschaftsplänen festgelegt. (9) Gemäß der Satzung bestand der Aufsichtsrat aus Mitgliedern, die auf Vorschlag der Länder, der Hochschulrektorenkonferenz (eines Zusammenschlusses der staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Universitäten und Hochschulen) und des Bundes berufen wurden. (10) Zu den Zielen der HIS GmbH zählten die Einführung und Anwendung von Informationssystemen für die Verwaltung von Hochschulen (6). (11) Konsortialvertrag und Satzung zufolge mussten die Vertragsparteien (Bund und Länder) den Mittelbedarf der HIS GmbH gemeinsam decken; die Mittel sollten bereitgestellt werden, soweit die Tätigkeiten der HIS GmbH keine für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ausreichenden Mittel generierten. (12) Die folgenden Verwaltungsprozesse wurden kontinuierlich durch Produkte der HIS GmbH unterstützt: Bewerbungs- und Zulassungsverwaltung, Studierendenverwaltung, Prüfungsverwaltung sowie Personal- und Stellenverwaltung. Die HIS-IT-Systeme (z. B. die neue Software-Generation „HISinOne“ (7)) werden in mehr als 200 öffentlichen und kirchlichen Hochschulen in Deutschland eingesetzt (8). (13) Mit der Einrichtung der HIS GmbH sollte ein langfristiges, kontinuierlich verfügbares, nicht an Gewinnmaximierungsinteressen, sondern ausschließlich an den Hochschulbedürfnissen im Bereich Informationstechnologie ausgerichtetes Leistungsangebot gewährleistet werden. Um die Bereitstellung eines solchen Angebots zu ermöglichen, erhielt die HIS GmbH seit ihrer Gründung fortlaufend Zuwendungen in Form von direkten Zuschüssen. Als gemeinnützige Organisation ohne Erwerbszweck war die HIS GmbH auch von der Körperschaftsteuer (9) und von der Gewerbesteuer (10) befreit. (14) Zu Beginn stellte die HIS GmbH den Hochschulen ihre Produkte und Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung. Im Jahr 1997 begann sie jedoch, von den öffentlichen Hochschulen Gebühren zu erheben, wobei jedoch die Art der Finanzierung, d. h. eine Fehlbedarfsfinanzierung, als solche unberührt blieb. Im Jahr 2003 wurde die Finanzierungsweise erneut geändert, und die Gebühren wurden in Preise umgewandelt, die vom Aufsichtsrat festgelegt wurden. Dies führte zu einer erheblichen Kofinanzierung der Tätigkeiten der HIS GmbH durch die Hochschulen, die von 35,7 % im Jahr 2002 auf 74,1 % im Jahr 2013 anstieg. Am 16. September 2013 spaltete die HIS GmbH die Unternehmensbereiche Hochschulentwicklung und Hochschulforschung offiziell ab und übertrug sie auf eine von Bund und Ländern finanzierte unabhängige Einrichtung. Die Hochschul-IT-Unterstützungsdienste verblieben bei der HIS IT. Im Folgenden wird die Bezeichnung „HIS IT“ auch in Bezug auf die Zeit vor 2013 verwendet, um Transaktionszahlen anzugeben oder auf sonstige Sachverhalte Bezug zu nehmen, die speziell mit den IT-Tätigkeiten der HIS GmbH in Verbindung standen. (15) Zum 28. Januar 2014 wurde die HIS GmbH in eine Genossenschaft (im Folgenden „HIS eG“) umgewandelt. Deutschland hat bestätigt, dass die HIS GmbH seit dem 1. Januar 2014 keine direkten Zuschüsse mehr erhalten hat. Die HIS eG wird von ihren Gesellschaftern finanziert. Alle Bundesländer (zuvor Gesellschafter der HIS GmbH) sind Mitglieder der HIS eG, und die Mitgliedschaft in der Genossenschaft steht öffentlichen Hochschulen offen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei seinem Beitritt zur Genossenschaft mindestens einen Geschäftsanteil von 5 000 EUR einzuzahlen, wobei die Höchstzahl der Anteile eines Mitglieds bei zehn liegt. Die Mitglieder entrichten ferner einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, und die Hochschulen, die der Genossenschaft angehören, zahlen darüber hinaus eine Gebühr für die von der HIS eG erbrachten Leistungen. Nur Mitglieder können die Leistungen der HIS eG in Anspruch nehmen. 2.2.   Die Beschwerde (16) Die Beschwerdeführerin, die Datenlotsen GmbH, ist ein deutsches Unternehmen, das seit 1993 auf dem Markt für IT-Systeme für Hochschulen tätig ist. Nach eigenen Angaben zählt die Datenlotsen GmbH über 70 Hochschulen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu ihren Kunden, denen sie integrierte IT-Software und Support für das Campusmanagement bietet. Ihr Hauptprodukt ist das Hochschulverwaltungsprogramm „CampusNet“. (17) Der Beschwerdeführerin zufolge wurde die HIS GmbH bis zum 31. Dezember 2013 durch die rechtswidrige Gewährung staatlicher Mittel in die Lage versetzt, öffentlichen und privaten Hochschulen im In- und Ausland Software zur Verfügung zu stellen, ohne dafür eine Lizenzgebühr zu erheben, und unter dem Marktpreis Softwareunterstützungsdienste anzubieten; dies habe dazu geführt, dass Wettbewerber unterboten wurden und die Entwicklung des Marktes für Softwareentwicklung in Deutschland allgemein beeinträchtigt wurde. Nach Angaben der Beschwerdeführerin standen die von der HIS GmbH angebotenen Leistungen mit ihren eigenen gewerblichen Leistungen im Wettbewerb. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die jährliche staatliche Förderung eine nicht angemeldete Betriebsbeihilfe (11) darstelle, von der die HIS GmbH fast 40 Jahre lang profitiert habe. (18) Die Beschwerdeführerin stellte ferner heraus, dass die HIS GmbH Steuerbefreiungen erhalten habe, nämlich Befreiungen auf der Grundlage des Körperschaftssteuer-, des Gewerbesteuer- und des Mehrwertsteuergesetzes. (19) Zudem habe auch die HIS eG staatliche Beihilfen erhalten. Wie jedoch in Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich erklärt, ist dies nicht Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens in dieser Beihilfesache und wird daher in diesem Beschluss nicht behandelt. 2.3.   Argumentation Deutschlands vor dem Einleitungsbeschluss (20) Deutschland argumentierte, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Erstens sei die HIS GmbH nicht als „Unternehmen“ einzustufen, sondern habe zum „staatlichen Binnenbereich“ im Bildungswesen gehört; ihre Tätigkeiten seien im Wesentlichen nichtwirtschaftlicher Art gewesen. Zweitens stünden die Tätigkeiten der HIS GmbH im Einklang mit dem Bildungsauftrag des Staates, der die personelle, finanzielle und organisatorische Ausstattung der Hochschulen umfasse. (21) Deutschland machte ferner geltend, dass die HIS GmbH aus der Förderung selbst keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gezogen habe, da ein etwaiger Vorteil über die staatlich finanzierten Hochschulen vollständig an den Staat zurückgegeben worden sei. Deutschland trug ferner vor, dass es eine wirtschaftlich vernünftige, marktkonforme Entscheidung gewesen sei, die Bereitstellung von IT-Lösungen für die staatlichen Hochschulen bei einem einzigen Akteur, der HIS GmbH, zu bündeln. (22) Hilfsweise machte die Bundesregierung geltend, dass die jährliche staatliche Förderung a) als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV anzusehen sei oder b) eine bestehende Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (12) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) darstellte, die infolge der Entwicklung des Binnenmarktes, konkret der Entwicklung eines Marktes für die Produkte der HIS GmbH, zu einer Beihilfe geworden sei. (23) Schließlich erklärte Deutschland, dass die direkte staatliche Förderung (die Fehlbedarfsfinanzierung durch Gewährung direkter Zuschüsse) am 31. Dezember 2013 eingestellt worden sei. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten steuerlichen Maßnahmen argumentierte Deutschland, dass die Steuerbefreiungen das Ergebnis der ordnungsgemäßen Anwendung der deutschen Steuervorschriften gewesen seien. 2.4.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (24) In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Bedenken, dass die direkten Zuschüsse und die steuerlichen Maßnahmen, die der HIS GmbH bis zum 31. Dezember 2013 zugutekamen (13), eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten; falls eine staatliche Beihilfe vorliegen sollte, so die Kommission, müsste zudem geprüft werden, ob es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare bestehende Beihilfe handelt. 2.4.1.   Vorliegen einer Beihilfe (25) In Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Bedenken dahin gehend, dass die Voraussetzungen für die Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, möglicherweise nicht erfüllt sind. (26) Erstens warf die Kommission die Frage auf, ob die HIS GmbH ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte. Dabei ging es ihr vor allem um die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten der HIS GmbH um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten handelte, da 1) die HIS GmbH zum „staatlichen Binnenbereich“ im Bildungswesen gehörte (14) bzw. 2) die Tätigkeiten der HIS GmbH, konkreter, die Bereitstellung von Software für Hochschulen, „ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach“ mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Staates (15) unmittelbar verbunden waren (16). In seinem Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank stellte der Gerichtshof fest, dass 1) die Erfassung von Unternehmensdaten, die auf der Grundlage einer den Unternehmen obliegenden Meldepflicht erfolgt und mit der Erfassung und Pflege dieser Daten untrennbar verbunden ist, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (17). Die Kommission äußerte aus folgenden Gründen Zweifel hinsichtlich der nichtwirtschaftlichen Art der Tätigkeiten der HIS GmbH: a) Bestimmte Funktionen der von der HIS GmbH bereitgestellten Software waren nicht „bildungsspezifisch“, wie etwa die Personalverwaltungs- und die Finanzsoftware. b) Die Software der HIS GmbH ist von den Hochschulen möglicherweise nicht ausschließlich für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet worden. c) Die Existenz von Wettbewerbern auf dem Markt könnte der Auffassung entgegenstehen, dass die HIS GmbH eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zur Unterstützung der öffentlichen Aufgabe der Bereitstellung von Hochschulbildung ausgeübt hat. d) Die Erbringung von IT-Leistungen für private deutsche und für ausländische Hochschulen durch die HIS GmbH schien keine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu sein. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für private deutsche und für ausländische Hochschulen machte Deutschland geltend, dass die Rechnungslegung für diese Tätigkeit von der Rechnungslegung für die Leistungen für staatliche Hochschulen getrennt gewesen sei, legte jedoch dem Einleitungsbeschluss zufolge keine einschlägigen Beweise vor. (27) Zweitens wurden im Einleitungsbeschluss Bedenken dahin gehend geäußert, dass die direkten Zuschüsse der HIS GmbH möglicherweise einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft haben könnten, da die staatliche Förderung, von der die HIS GmbH profitierte, möglicherweise nicht vollständig (über die Hochschulen) an den Staat zurückfloss. Im Einleitungsbeschluss wurde ausgeführt, dass die direkten Zuschüsse an die HIS GmbH nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprochen haben könnten. (28) Im Einleitungsbeschluss wurde die Frage aufgeworfen, ob die der HIS GmbH gewährten Steuerbefreiungen dem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafften, den andere gemeinnützige Unternehmen ohne Erwerbszweck, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, möglicherweise nicht erhielten. Die Kommission warf somit die Frage auf, ob die in Rede stehenden Befreiungen ordnungsgemäß auf die HIS GmbH angewandt wurden. (29) Drittens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer DAWI erfüllt waren, da die Verträge und sonstigen Rechtsvorschriften, die auf die Tätigkeit der HIS GmbH anwendbar waren, keine „Betrauung“ darstellten und im Voraus kein Mechanismus zur Vermeidung einer Überkompensation festgelegt worden war, wie dies im Altmark-Urteil (18) für die Feststellung, dass Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen, verlangt wird. (30) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Maßnahmen, sollten sie eine Beihilfe darstellen, höchstwahrscheinlich den Wettbewerb verfälschen oder zumindest zu verfälschen drohen würden. Darüber hinaus konnten Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. 2.4.2.   Einstufung als neue Beihilfe (31) Sollte das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt werden, hat die Kommission Bedenken geäußert, dass die in Rede stehenden Maßnahmen, wie von Deutschland postuliert, als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 angesehen werden könnten. (32) Deutschland argumentierte, dass die jährliche Förderung der HIS GmbH als Beihilferegelung als bestehende Beihilfe zu betrachten sei, da es zum Zeitpunkt der Gewährung (im Jahr 1976) keinen Markt für die von der HIS GmbH bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen gegeben habe und die jährliche Förderung daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden könne. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass seit der Gründung der HIS GmbH für die in Rede stehenden IT-Produkte und -Dienstleistungen ein Markt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 entstanden sein könnte (siehe Erwägungsgrund 191 des Einleitungsbeschlusses), sodass die HIS GmbH seit der Entstehung dieses Marktes staatliche Beihilfen erhalten haben könnte. Im Einleitungsbeschluss wird jedoch festgestellt, dass Deutschland nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass es 1976, als die HIS GmbH ihre Tätigkeiten bereits aufgenommen hatte, keinen einschlägigen Markt gab. Deutschland sollte daher den Nachweis dafür erbringen, dass es zu Beginn des betreffenden Zeitraums keinen Markt gab und dass die Regelung keine wesentlichen Änderungen erfahren hat, seit sie zu einer staatlichen Beihilfe wurde. Die Kommission führte aus, dass Änderungen an einem Finanzierungsinstrument als wesentlich erheblich anzusehen sind, wenn seine Hauptelemente geändert wurden, wie z. B. die Art des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, ihre Rechtsgrundlage, der Kreis der begünstigten Unternehmen oder die Finanzierungsquelle. 2.4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (33) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt äußerte die Kommission Bedenken, ob die Maßnahmen auf der Grundlage von Leitlinien, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (19)‚ der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (20) oder unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 3.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER 3.1.   Stellungnahmen anderer Beteiligter als der Beschwerdeführerin (34) Neben der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme Deutschlands gingen der Kommission 42 Stellungnahmen zu, die überwiegend von öffentlichen Hochschulen, die die Software der HIS GmbH verwenden, und von kleineren Subunternehmen eingereicht wurden, die die offene Architektur der Produkte der HIS GmbH für ihre Geschäftstätigkeit nutzen. Außerdem nahmen zwei italienische Softwareanbieter Stellung. (35) Mit Ausnahme der beiden italienischen Unternehmen betonten die Beteiligten, dass die Funktionsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen der HIS GmbH in engem Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des Hochschulsystems insgesamt steht. (36) Das Hochschulsystem habe die Entwicklung spezifischer IT-Lösungen erforderlich gemacht, die auf die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Hochschulen zugeschnitten waren. Es wurde ausgeführt, dass IT-Lösungen in enger Zusammenarbeit zwischen der HIS GmbH und den Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben, entwickelt und im Laufe der Zeit angepasst worden seien. Seit der Gründung der HIS GmbH im Jahr 1976 habe eine enge Verbindung zwischen deren Tätigkeiten und der öffentlichen Bildung bestanden. Anfangs, Mitte der 1970er-Jahre, habe die HIS GmbH mit der Entwicklung von Software für einzelne Hochschulverwaltungsabteilungen begonnen. Gegenstand dieser Tätigkeit seien Lösungen für verschiedene Verwaltungsbereiche gewesen, die jedoch nicht miteinander verknüpft gewesen seien. Mit HIS-GX sei Ende der 1980er-Jahre die erste integrierte Lösung für das Campusmanagement entwickelt worden. Obwohl sich die Produkte und Technologien im Laufe der Zeit verändert hätten, habe die HIS GmbH stets ähnliche Funktionen angeboten, wie etwa die Unterstützung bei der Bearbeitung der Bewerbungen und bei der Zulassung von Studierenden sowie bei der Studierenden-, Alumni- Prüfungs- und Lehrveranstaltungsverwaltung (21). (37) Mehrere Beteiligte wiesen darauf hin, dass das Open-Source- und Datenmodell der HIS GmbH Hochschulen in die Lage versetzt habe, Softwareprodukte entsprechend ihren jeweiligen Anforderungen weiter zu entwickeln. Insgesamt äußerten die Beteiligten die Auffassung, dass die in Rede stehenden Softwareprodukte zur Erfüllung bestimmter Funktionen innerhalb des deutschen Hochschulsystems hochspezialisiert und kundenspezifisch gewesen seien. (38) Mehrere Beteiligte vertraten die Ansicht, dass die Tätigkeiten der HIS GmbH keine Marktabschottung zur Folge hatten. In einem überwiegenden Teil der Stellungnahmen wurde die Ansicht vertreten, dass sich in den vergangenen zwölf bis 14 Jahren, d. h. seit 2005/2007, ein Markt für Softwarelösungen für den Hochschulsektor in Deutschland entwickelt habe. Eine vergleichsweise kleine Gruppe wies jedoch darauf hin, dass sich bereits in den 1990er-Jahren ein Markt entwickelt habe, wenn auch mit einem deutlich beschränkteren Portfolio als das der HIS GmbH. Es besteht Einvernehmen darüber, dass es seitdem zumindest für Teile der Hochschulverwaltungsanwendungen Anbieter gab und es den Hochschulen frei stand, einen oder mehrere dieser Anbieter zu wählen. In den Stellungnahmen wurde aber auch die Auffassung vertreten, dass es noch heute keinen vollständig ausgebildeten Markt gebe, da kein Anbieter vorhanden sei, der die von der HIS GmbH erbrachten Leistungen in vollem Umfang anbieten könne. (39) Viele Beteiligte wiesen auch darauf hin, dass eine durch das Beihilfeverfahren (d. h. durch eine Rückforderung der Beihilfe) bedingte eventuelle Insolvenz der HIS GmbH das öffentliche Hochschulsystem in Deutschland erheblich beeinträchtigen würde. Eine Umstellung wäre mit enormen Kosten verbunden und würde viel Zeit in Anspruch nehmen (mindestens 24 Monate oder sogar 8-10 Jahre). Ein Ausscheiden der HIS GmbH aus dem Markt würde auch den Wettbewerb schwächen, der durch die Quelloffenheit der Software der HIS GmbH gefördert werde. Allgemein äußerten die öffentlichen Hochschulen in Deutschland, die eine Stellungnahme abgaben, die Ansicht, dass die durch die HIS GmbH erfolgende Bereitstellung von zum Binnenbereich gehörenden Lösungen/Selbstversorgungslösungen für ihr administratives Kerngeschäft zufriedenstellend sei und beibehalten werden sollte. (40) Die beiden Unternehmen in Italien kritisierten das System und vertraten die Auffassung, dass die HIS GmbH von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen profitiert habe. Sie verglichen das System zur Förderung der HIS GmbH mit der Situation in Italien, die sie wegen der Gewährung einer staatlichen Förderung für einen bestimmten italienischen Anbieter von Hochschulsoftware ebenfalls kritisierten. Eines der Unternehmen verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Kommission/Italien, im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Software für die öffentliche Verwaltung festgestellt wird, dass die „Planung, Software und Verwaltung von Datenverarbeitungssystemen … technischer Natur [sind] und … deshalb nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt [gehören]“ (22). 3.2.   Stellungnahme der Beschwerdeführerin 3.2.1.   Die Förderung stellt eine staatliche Beihilfe dar 3.2.1.1.   Die HIS GmbH ist ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (41) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Einstufung einer Einheit als Unternehmen immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit erfolge. Relevant sei weder der Status der Einheit nach nationalem Recht noch die Frage, ob die Einheit zur Erzielung von Gewinnen gegründet worden sei. (42) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Einstufung der HIS GmbH als Unternehmen im Ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.