Europäische Union

2013/674/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. November 2013 über Leitlinien zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(41)  Es stehen verschiedene öffentlich zugängliche Datenbanken zur Verfügung, in denen toxikologische Daten zu in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffen gesammelt werden. Sie sind in der Anlage zu diesen Leitlinien aufgelistet. (42)   ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1 und Registrierungs-Website der ECHA: http://apps.echa.europa.eu/registered/registered-sub.aspx (43)  Dies ergibt sich aus der in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthaltenen Anforderung betreffend die Verpflichtung der verantwortlichen Personen zur Meldung ernster unerwünschter Wirkungen gegenüber den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. (44)  Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. (45)  In Bezug auf unerwünschte Wirkungen, die dem kosmetischen Mittel sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich zugeordnet werden können, findet Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, „Zugang der Öffentlichkeit zur Information“, Anwendung. (46)  Europäische Kommission, „Serious Undesirable Effects (SUE) Reporting Guidelines“ (Leitlinien für die Berichterstattung zu ernsten unerwünschten Wirkungen), http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/files/pdf/sue_reporting_guidelines_en.pdf (47)  Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung der verantwortlichen Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. (48)   ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 39. (49)  Verfügbar unter http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/documents/guidelines/labelling/index_en.htm (50)  Verfügbar unter http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/files/doc/guide_labelling200802_en.pdf (51)  Bei Erzeugnissen derselben Palette, bei denen der einzige Unterschied zwischen den einzelnen Erzeugnissen der Farbstoff ist, der sich jedoch nicht auf die Sicherheit auswirkt, so z. B. im Falle von Lippenstiften oder anderem farbigen Make-up, kann ein kombinierter Sicherheitsbericht für das Mittel in Betracht kommen. Hierfür muss jedoch eine entsprechende Begründung vorgelegt werden. (52)  SCCS, SCHER, SCENIHR, „Toxicity and Assessment of Chemical Mixtures“ (Toxizität und Bewertung chemischer Gemische), 2012 http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_155.pdf (53)  Leitlinien des SCCS, Abschnitt 3-7.3, S. 51. (54)  Europäische Kommission, „Serious Undesirable Effects (SUE) Reporting Guidelines“ (Leitlinien für die Berichterstattung zu ernsten unerwünschten Wirkungen), http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/files/pdf/sue_reporting_guidelines_en.pdf Anlage Bekannte Datenbanken, in denen toxikologische Daten zu in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffen gesammelt werden ChemIDPlus Light— http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/chemidlite.jsp ChemIDPlus Advanced— http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/ Empfehlungen von Cosmetics Europe— https://www.cosmeticseurope.eu/publications-cosmetics-europe-association/recommendations.html IPCS Inchem— http://www.inchem.org/pages/jecfa.html PubMed— http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed ToxNet— http://toxnet.nlm.nih.gov/

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.