Europäische Union

2013/674/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. November 2013 über Leitlinien zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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biologischen Qualität des Fertigerzeugnisses (Guidelines on Microbiological Quality of the Finished Product) (11). 3.4.   Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial Ziel dieses Abschnitts des Sicherheitsberichts für kosmetische Mittel ist die Bewertung, ob das kosmetische Mittel Stoffe enthält, die der Rezeptur nicht absichtlich beigefügt wurden und die sich möglicherweise auf die Sicherheit auswirken. Verunreinigungen sind Stoffe, deren Vorhandensein in Rohstoffen nicht beabsichtigt ist („unbeabsichtigte Stoffe“). Eine Spur ist eine geringe Menge eines unbeabsichtigten Stoffes im Fertigerzeugnis. Spuren sind in Bezug auf die Sicherheit des Fertigerzeugnisses zu bewerten. Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, ist darüber hinaus ein Nachweis vorzulegen, dass diese technisch unvermeidbar sind. Spuren können aus folgenden Quellen stammen: Verunreinigungen in den Rohstoffen/Stoffen; Herstellungsprozess; potenzielle chemische Entwicklung von/Wechselwirkung zwischen Stoffen und/oder Migration von Stoffen in das Erzeugnis, zu der es unter normalen Lagerbedingungen und/oder durch Kontakt mit dem Verpackungsmaterial kommen kann. Da Stoffe von der Verpackung in die Rezeptur übergehen können, sind die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials zu berücksichtigen. Gemäß Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 müssen im Abschnitt „Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial“ die folgenden Fragen behandelt werden: a) die Reinheit der Stoffe und Gemische; b) falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, der Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind; c) die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität. In der Praxis können diese Punkte wie folgt verstanden werden: a) genaue Definition der Verunreinigungen und Spuren (siehe 3.4.1); b) Nachweis, dass verbotene Stoffe technisch unvermeidbar sind (siehe 3.4.2); c) potenzielle Freisetzung von Stoffen aus der Verpackung oder mögliche Beeinträchtigung des kosmetischen Mittels im Kontakt mit der Verpackung (siehe 3.4.3). Für die Analyse der Verunreinigungen und des Verpackungsmaterials sind die von den Lieferanten zur Verfügung gestellten Daten von wesentlicher Bedeutung und sollten bevorzugt herangezogen werden. 3.4.1.   Reinheit der Stoffe und Gemische Das Vorhandensein unbeabsichtigter Stoffe, wie z. B. Verunreinigungen und Spuren, kann die Sicherheit des Fertigerzeugnisses beeinträchtigen. Der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel muss Daten zur Reinheit der Rohstoffe (Stoffe und Gemische) und die Identifizierung toxikologisch relevanter unbeabsichtigter Stoffe enthalten. Diese Stoffe sind im Rahmen der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels zu berücksichtigen. Verunreinigungen sind Stoffe, deren Vorhandensein in Rohstoffen nicht beabsichtigt ist („unbeabsichtigte Stoffe“). Eine Spur ist eine geringe Menge eines unbeabsichtigten Stoffes im Fertigerzeugnis. Das Vorhandensein von Spuren im Fertigerzeugnis kann auf zweierlei Art und Weise bewertet werden: a) anhand der Spezifikationen/technischen Daten zu jedem einzelnen Rohstoff auf der Grundlage der Kenntnis des Prozesses zur Herstellung des Rohstoffes (Ursprung des Stoffes, Produktionsprozess, Syntheseweg, Extraktionsverfahren, verwendetes Lösungsmittel usw.); b) anhand einer physikalisch-chemischen Analyse möglicher Verunreinigungen in Rohstoffen und erforderlichenfalls im Fertigerzeugnis (z. B. Nitrosamine, die bei oder nach dem Herstellungsprozess entstehen können). Spuren verbotener Stoffe werden in Abschnitt 3.4.2 dieser Leitlinien behandelt. Für einige Spuren sind gesetzliche Höchstkonzentrationen festgelegt. In Bezug auf Spuren von Stoffen, die nicht verboten sind und für die keine gesetzlichen Höchstkonzentrationen festgelegt sind, von denen jedoch eine Beeinträchtigung der Verbrauchersicherheit erwartet werden könnte, muss der Sicherheitsbewerter eine Sicherheitsbewertung durchführen. 3.4.2.   Nachweis, dass die Spuren verbotener Stoffe technisch unvermeidbar sind Während das in Abschnitt 3.4.1 erläuterte Verfahren in Bezug auf alle bekannten Verunreinigungen und Spuren zum Zwecke der Bewertung ihrer toxikologischen Wirkungen angewandt werden sollte, ist im Falle von verbotenen Stoffen, die als Spuren im Fertigerzeugnis enthalten sind, eine weitergehende Untersuchung erforderlich (12). Ist ein derartiges Vorhandensein technisch nicht zu vermeiden, müssen die Kosmetikhersteller den Nachweis der entsprechenden technischen Unvermeidbarkeit erbringen. Dies bedeutet, dass sie das Vorhandensein derartiger Spuren mit allen erforderlichen Mitteln rechtfertigen müssen. Spuren verbotener Stoffe sollten so niedrig gehalten werden, wie es sinnvollerweise unter Einhaltung der guten Herstellungspraxis erreichbar ist. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbewerter entscheiden, ob die jeweiligen Gehalte toxikologisch zulässig sind und ob das kosmetische Mittel immer noch sicher ist. Insbesondere im Fall von genotoxischen und kanzerogenen Stoffen ohne Schwellenwert (13) sollte die gute Praxis durch die Kosmetikindustrie weiter verbessert werden, um das Vorhandensein derartiger Stoffe in den kosmetischen Fertigerzeugnissen zu unterbinden (ALARA-Prinzip (14)). Hauptanliegen ist es dabei, den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so wie es in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gefordert wird. Spuren, die infolge des Abbaus von Stoffen innerhalb des Fertigerzeugnisses (Stabilitätsprobleme), infolge von Konservierungs- oder Transportproblemen oder aber durch Wechselwirkungen zwischen den Rohstoffen entstehen, sollten durch eine gute Herstellungspraxis oder gegebenenfalls durch die Neuformulierung der Rezeptur des Erzeugnisses vermieden werden. 3.4.3.   Maßgebliche Eigenschaften des Verpackungsmaterials Mit Verpackungsmaterial ist das Behältnis (bzw. die Primärverpackung) gemeint, das/die direkten Kontakt mit der Rezeptur hat. Die maßgeblichen Eigenschaften der Verpackungsmaterialien, die sich in direktem Kontakt mit dem Fertigerzeugnis befinden, sind für die Sicherheit des kosmetischen Mittels von Bedeutung. Eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) könnte nützlich sein. Erfahrungen mit ähnlichen, bereits im Verkehr befindlichen Kombinationen aus Rezeptur/Verpackung geben wertvolle Anhaltspunkte. Materialien, die für Lebensmittelverpackungen entwickelt wurden, haben häufig bereits Tests durchlaufen, sodass möglicherweise relevante Informationen zu Stabilität und Migration zur Verfügung stehen. Zusätzliche Tests könnten dann nicht erforderlich sein. Im Falle neuer oder neuartiger Verpackungen können jedoch weitere Bewertungen notwendig sein. Die Kombination aus dem Verpackungsmaterial, der Rezeptur des kosmetischen Mittels und dem Kontakt mit der externen Umwelt kann sich aufgrund der folgenden Faktoren auf die Sicherheit des Fertigerzeugnisses auswirken: a) Wechselwirkungen zwischen dem kosmetischen Mittel und dem Verpackungsmaterial; b) Barriereeigenschaften des Verpackungsmaterials; c) Migration von Stoffen aus dem/in das Verpackungsmaterial. Die Informationen über die maßgeblichen Eigenschaften der Verpackungsmaterialien im direkten Kontakt mit dem kosmetischen Mittel sollten eine Bewertung potenzieller Risiken ermöglichen. Zu den maßgeblichen Eigenschaften könnten z. B. folgende gehören: a) Zusammensetzung des Verpackungsmaterials, einschließlich technischer Stoffe wie z. B. Zusatzstoffe; b) Verunreinigungen, die technisch unvermeidbar sind; c) mögliche Migration aus der Verpackung. Diese Informationen zeigen lediglich eine Gefahr an. Die Bewertung der Risiken obliegt dem Sicherheitsbewerter (16). Studien zu Wechselwirkungen zwischen/Tauglichkeit von Rezeptur und Verpackung ermöglichen es, die potenzielle Migration kleiner Stoffmengen aus dem Primärverpackungsmaterial in das Erzeugnis zu testen. Diese Tests werden unter spezifischen und relevanten Prüfbedingungen durchgeführt. Standardverfahren für kosmetische Mittel liegen jedoch nicht vor. Eine angemessene Bewertung kann auf der Grundlage der Kenntnisse über die Rezeptur und die Primärverpackungsmaterialien und aufgrund des Urteils eines erfahrenen Sachverständigen erfolgen. Hängt die Migration von den Lagerbedingungen ab, sollten die erforderlichen Lagerbedingungen im Rahmen der Produktkennzeichnung angegeben werden. Ist die Rezeptur licht- oder luftempfindlich und würde sich in einer Art verändern, die die Sicherheit oder Wirksamkeit des kosmetischen Mittels beeinträchtigt, sollte eine geeignete Verpackung verwendet werden. 3.5.   Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch Der Abschnitt über den normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch des kosmetischen Mittels ist für den Sicherheitsbewerter von wesentlicher Bedeutung für die Bestimmung eines einschlägigen Expositionsszenarios. Die beabsichtigte Verwendung sollte dem Verbraucher auf angemessene Art und Weise kommuniziert werden, damit eine Fehlanwendung des Erzeugnisses verhindert wird. Darüber hinaus sollten die Warnhinweise und anderen Erläuterungen auf dem Etikett mit dem festgestellten normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch in Einklang stehen. Weiterhin muss die Begründung für diese Angaben gegeben werden. Eine klare Erläuterung zur normalen, beabsichtigten Verwendung und zum vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch ist vorzulegen. Im Falle eines Shampoos wäre die normale, beabsichtigte Verwendung beispielsweise die Anwendung auf der Kopfhaut; ein (unbeabsichtigter) vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch wäre die Verwendung als Duschgel. Verschlucken wäre eindeutig eine Fehlanwendung. In diesem Zusammenhang kann ein praktischer Ansatz von Nutzen sein. So könnte z. B. in den Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel ein Foto der Verpackung oder eine Illustration aufgenommen werden, um die Aufmachung des Erzeugnisses und seine beabsichtigte Verwendung darzustellen. Es wäre darüber hinaus nützlich, eine Verbindung zu den Warnhinweisen und zum Etikett herzustellen, so wie dies in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf diesen Aspekt herausgestellt wird. 3.6.   Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel Die Expositionsbewertung ist ein wesentliches Element der Risikobewertung. Ziel dieses Abschnitts ist die Quantifizierung der Menge des kosmetischen Mittels, mit der Teile des menschlichen Körpers oder Zähne und Schleimhäute der Mundhöhle bei normalem oder vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch äußerlich in Kontakt kommen. Diese Quantifizierung hat jeweils für den einzelnen Gebrauch und für die jeweilige Gebrauchshäufigkeit zu erfolgen. Bei der Bewertung der Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel sind die Ergebnisse betreffend den „normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch“ aus Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für die verschiedenen Elemente, die in Abschnitt 6 einzeln aufgeführt sind, zu berücksichtigen. Eine sekundäre Exposition auf anderen Wegen sollte gegebenenfalls in die Betrachtung einbezogen werden. Bei der Beschreibung der konkreten Verwendungsbedingungen für die Zwecke der Expositionsanalyse sollten auch die folgenden Parameter einbezogen werden: a) Art des Erzeugnisses (z. B. Mittel zum Verbleib auf der Haut/in den Haaren oder auszuspülende/abzuspülende Mittel); b) Anwendungsbereich (z. B. gesamter Körper, Augen, Mundhöhle); c) Menge je Anwendung bei normalem und vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch, z. B. auch für den Fall, dass ein Shampoo als Duschgel verwendet wird; d) Anwendungsdauer und -häufigkeit; e) mögliche (vorhersehbare) Expositionswege (z. B. oral im Falle von Lippenstift und Zahncreme oder inhalativ im Falle von Aerosolen und Lösungsmitteln); f) Zielgruppe für den Gebrauch (z. B. Kinder im Alter von unter drei Jahren, Erwachsene); g) Einfluss der Partikelgröße auf die Exposition. Die Leitlinien des SCCS enthalten nützliche Informationen zu Expositionsberechnungen sowie besonders relevante Tabellen (17). Da die Tabellen jedoch möglicherweise nicht die täglichen Expositionswerte für spezifische kosmetische Mittel enthalten, sind auch andere Möglichkeiten der Expositionsberechnung zulässig. Möglich sind dabei mehrere Alternativen. Beispielsweise können Berechnungen auf der Grundlage von Daten zur Hautoberfläche oder zu Anwendererfahrungen durchgeführt werden. Werden die verfügbaren Daten als unzureichend angesehen, wird empfohlen, von einem „Worse-case“-Expositionsszenario bei vorhersehbarem Gebrauch auszugehen. Die spezifische Zielgruppe und auf andere Weise gegenüber dem Erzeugnis exponierte Gruppen sollten berücksichtigt werden. So gelten beispielsweise im Falle von Erzeugnissen für den gewerblichen Gebrauch in Bezug auf die Expositionshäufigkeit, die Expositionsdauer und die Größe der exponierten Hautfläche sowie die mögliche Exposition durch Einatmen unterschiedliche Expositionsszenarien für Zielverbraucher und exponiertes Fachpersonal (im Fall von Shampoos ist z. B. bei der Bewertung des Risikos in Bezug auf Verbraucher eine Exposition der Kopfhaut mit einer Häufigkeit von ca. einmal pro Tag, in Bezug auf Friseure jedoch eine Exposition der Hände mehrere Male am Tag zu berücksichtigen). 3.7.   Exposition gegenüber den Stoffen Die Bewertung der Exposition gegenüber den einzelnen im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen ist erforderlich, um das Risiko im Zusammenhang mit den einzelnen Stoffen bewerten zu können. Ziel dieses Abschnitts des Sicherheitsberichts für kosmetische Mittel ist die Bestimmung der Menge der einzelnen Stoffe, mit der Teile des menschlichen Körpers oder Zähne und Schleimhäute der Mundhöhle bei normalem oder vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch äußerlich in Kontakt kommen. Diese Bestimmung sollte für jeden einzelnen Gebrauch vorgenommen werden. Die Exposition gegenüber jedem einzelnen im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoff wird auf Grundlage der Exposition gegenüber dem Fertigerzeugnis und der Konzentration der einzelnen Stoffe im Fertigerzeugnis berechnet. Die Berechnung dieser Exposition ist erforderlich, um das potenzielle Risiko, das von den einzelnen Stoffen ausgeht, bewerten zu können. Die Exposition gegenüber den einzelnen Stoffen wird auf der Grundlage der quantitativen Zusammensetzung des Erzeugnisses berechnet. Werden Stoffe während des Gebrauchs des Erzeugnisses erzeugt oder freigesetzt, sollte eine Expositionsabschätzung erfolgen, die bei der Sicherheitsbewertung zu berücksichtigen ist. Die Bedingungen der Exposition gegenüber den einzelnen Stoffen richten sich nach den Bedingungen, die gemäß 3.6 für das kosmetische Fertigerzeugnis gelten. 3.8.   Toxikologische Profile der Stoffe Ziel dieses Abschnitts des Sicherheitsberichts für kosmetische Mittel ist die Beschreibung der toxikologischen Gefahren, die von jedem einzelnen im Fertigerzeugnis enthaltenen Stoff ausgehen, die Bestimmung der potenziellen Exposition und die Erstellung einer Risikocharakterisierung. Diese Aspekte sind für die Durchführung der Risikobewertung von entscheidender Bedeutung, da es sich um die drei grundlegenden Verfahrensschritte der Risikobewertung handelt  (18) . Die zu berücksichtigenden Endpunkte und die erforderlichen Daten hängen von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von den Expositionswegen, den Bedingungen für die Verwendung des Erzeugnisses, den physikalisch-chemischen Eigenschaften und der möglichen Absorption des Stoffes. Die Auswahl der maßgeblichen Endpunkte sollte Aufgabe des Sicherheitsbewerters sein, der seine Entscheidungen begründen sollte. Der Sicherheitsbewerter sollte sicherstellen, dass die Versuchsdaten den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf Tierversuche entsprechen. Diese Anforderungen werden in der Mitteilung der Kommission über das Verbot von Tierversuchen und das Verbot des Inverkehrbringens sowie den Sachstand im Zusammenhang mit Alternativmethoden im Bereich kosmetischer Mittel erläutert  (19) . In Anhang I Teil A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind die wichtigsten Anforderungen hinsichtlich der toxikologischen Profile der Stoffe festgelegt, denen der Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel genügen muss. 3.8.1.   Allgemeine Erwägungen zum toxikologischen Profil als Teil der Sicherheitsbewertung Die maßgeblichen Elemente des toxikologischen Profils der einzelnen Stoffe oder Gemische sollten in den Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel (Teil A) detailliert beschrieben und in der Sicherheitsbewertung (Teil B) bewertet werden, wobei die Expositionssituation, die intrinsische Toxizität (oder Gefahr) der einzelnen Stoffe und die spezifischen Bedingungen für die Verwendung des Erzeugnisses zu berücksichtigen sind. Erfahrungen bei Menschen, Untersuchungen an Tieren oder Alternativmethoden zu Tierversuchen tragen zum Verständnis der Gesundheitsrisiken bei, die sich für Menschen ergeben, die gegenüber gefährlichen Stoffen exponiert sind. Für die toxikologischen Profile werden toxikologische Studien verwendet, um die Gefahren zu ermitteln, die mit einem Risiko für Menschen verbunden sein könnten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Qualität und die Beschränkungen der durchgeführten Studien zu berücksichtigen. Bei der Feststellung, ob neue Informationen erforderlich sind, um das Risiko für die menschliche Gesundheit zu bestimmen, sollte die Validität einer Studie in Betracht gezogen werden (20). Am nützlichsten sind Studien, die gemäß internationalen Leitlinien durchgeführt wurden. Leider entsprechen jedoch nicht alle Studien derartigen Standards. Die Beschränkungen solcher Studien sollten daher bei der Bewertung des toxikologischen Profils der einzelnen Stoffe Berücksichtigung finden. Der Sicherheitsbewerter sollte sicherstellen, dass die Versuchsdaten den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf Tierversuche entsprechen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das Verbot von Tierversuchen und das Verbot des Inverkehrbringens sowie den Sachstand im Zusammenhang mit Alternativmethoden im Bereich kosmetischer Mittel umreißt die Auslegung dieser Anforderungen durch die Kommission (21). 3.8.2.   Toxikologisches Profil der Stoffe für alle maßgeblichen toxikologischen Endpunkte Das toxikologische Profil jedes einzelnen Stoffes wird durch die Ermittlung der Gefahren und die Beschreibung der Dosis-Wirkungs-Beziehung bestimmt. Der erste wesentliche Schritt bei der Erstellung des toxikologischen Profils ist die Zusammenstellung aller relevanten Informationen über die intrinsischen Eigenschaften des jeweiligen Stoffes. Diese Informationen sollten folgende Angaben umfassen: 1) als wichtigste Toxizitätsinformation aktuelle Testdaten aus In-vivo- oder In-vitro-Studien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) (22), gemäß anerkannten internationalen Leitlinien oder Standards (z. B. den OECD-Testleitlinien) gewonnen wurden, wobei die entsprechenden Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der guten Laborpraxis durchgeführt wurden; 2) vorhandene Testdaten, die nicht in Übereinstimmung mit der letzten verabschiedeten/angenommenen Fassung einer Prüfleitlinie oder mit den Standards der guten Laborpraxis gewonnen wurden, aber dennoch als valide angesehen werden; 3) In-vitro-Daten oder alternative Daten aus zulässigen Prüfsystemen, die als Screeningstudie zur Prognostizierung der Toxizität verwendet werden sollen; 4) Humandaten und/oder Erfahrungen aus der Praxis. Es ist im Allgemeinen nicht zulässig, zur Ermittlung der schädlichen Wirkungen Toxizitätsstudien an Menschen durchzuführen. Falls jedoch entsprechende Daten oder Erfahrungen aus der Praxis vorliegen, sollten sie in die Endbewertung einbezogen werden; 5) (klinische) Humandaten, einschließlich Daten aus klinischen Versuchen und Anwendungen in anderen Industriezweigen, z. B. in der Lebensmittel- und Arzneimittelindustrie; 6) Daten aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen; 7) Verträglichkeitsuntersuchungen an Freiwilligen, die jedoch nur verwendet werden sollten, um den sicheren Gebrauch für eine relevante Zielgruppe zu bestätigen (23); 8) Übertragungskonzepte (read-across) (24), basierend auf der chemischen Struktur und den chemischen Eigenschaften verwandter Stoffe, um die Toxizität des Inhaltsstoffs vorherzusagen, Stoffgruppenkonzept und Daten, die nicht in Versuchen, sondern mithilfe von QSAR-Modellen gewonnen werden. Ausgehend von Daten, die aus allen verfügbaren Quellen gewonnen wurden, und unter Berücksichtigung der Datenqualität kann der Sicherheitsbewerter unter Anwendung des Beweiskraftkonzepts (weight of evidence) (25) die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beurteilen. Eine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Risikobewertung ist die Verfügbarkeit geeigneter Daten. Als zusätzliche Unterstützung im Zusammenhang mit dieser Frage kann die Anleitung zur Vorbereitung von Sicherheitsdossiers zur Vorlage beim Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) herangezogen werden, die dieser Ausschuss selbst in seinen Leitlinien gegeben hat. Auch wenn diese Leitlinien für Stoffe gelten, für die eine Zulassung erforderlich ist, z. B. für Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter, oder zu denen anderweitig Bedenken vorgebracht werden, können die in ihnen festgelegten Anforderungen bei der Sicherheitsbewertung aller Stoffe, die in kosmetischen Mitteln zum Einsatz kommen, hilfreich sein. Darüber hinaus konzentriert sich einer der Abschnitte der neuesten Leitlinien auf die Sicherheitsbewertung kosmetischer Fertigerzeugnisse (26). Das toxikologische Profil kann eine Vielzahl verschiedener Endpunkte beinhalten. Die endgültige Entscheidung, welche Endpunkte maßgeblich sind, trifft der Sicherheitsbewerter aufgrund einer Einzelfallbewertung, wobei er die Exposition, den Gebrauch des Erzeugnisses, die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe, die Erfahrungswerte mit den Stoffen usw. berücksichtigt (27). Gegebenenfalls sind auch lokale Wirkungen (z. B. Reizungen und Phototoxizität) in Betracht zu ziehen. Wird ein bestimmter Endpunkt nicht als maßgeblich angesehen, so ist dies zu begründen. Endpunkte, die für das toxikologische Profil maßgeblich sein können, sind: 1) akute Toxizität über relevante Expositionswege; 2) reizende und ätzende Wirkung; 3) Hautreizende und hautätzende Wirkung; 4) Reizung der Schleimhäute (Augenreizung); 5) Sensibilisierung der Haut; 6) dermale/perkutane Absorption; 7) Toxizität bei wiederholter Verabreichung (im Regelfall 28- oder 90-Tage-Studien) (28); 8) erbgutverändernde Wirkung/Genotoxizität; 9) krebserzeugende Wirkung; 10) Reproduktionstoxizität; 11) Toxikokinetik (ADME-Studien); 12) photoinduzierte Toxizität. Für geeignete Endpunkte sollten die relevantesten Konzentrationen bzw. die Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung (No Observed Adverse Effect Level — NOAEL) oder aber die niedrigste Dosis mit beobachteter schädlicher Wirkung (Lowest Observed Adverse Effect Level — LOAEL) identifiziert werden, um sie im Rahmen des weiteren Verfahrens zur Risikocharakterisierung zu verwenden. Zusätzliche Informationen zu endpunktspezifischen Daten und zu ihrer Interpretation können den endpunktspezifischen Leitlinien (29) entnommen werden, die die Europäische Chemikaliena

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.