Europäische Union

2006/939/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2954) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0939. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nfalls nicht zulässig. Der Umstand, dass die Maßnahme aufgrund der Entscheidung eines nationalen Richters durchgeführt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da nationale Richter ebenso wie andere Staatsorgane verpflichtet sind, die Bestimmungen des EG-Vertrags einzuhalten. (45) Infolge dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Umwandlung des auf NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR infolge der Entscheidung des nationalen Richters die Gewährung einer unrechtmäßigen und nicht zulässigen Umstrukturierungsbeihilfe an NK beinhaltet. Da diese Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (46) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) muss die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission darf jedoch keine Rückforderung verlangen, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Daher muss die Beihilfe, die in Form einer Umwandlung des Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital gewährt wurde, in voller Höhe zurückgefordert werden. 6.2.3.2   Das Rettungsdarlehen von 35,75 Mio. EUR, das AK übertragen wurde (47) Um die langfristige Rentabilität von KH wieder herzustellen, wurden gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan 35,75 Mio. EUR des gesamten Rettungsdarlehens des Staates von 45 Mio. EUR vor der Schließung AKs von KH an AK übertragen. Im Gegensatz zu dem Rettungsdarlehen von 9,25 Mio. EUR, das an NK übertragen wurde, wurde dieses Darlehen nicht in Eigenkapital umgewandelt. Daher gilt die Maßnahme weiterhin als Rettungsbeihilfe. (48) Gemäß Randnummer 23 Buchstabe d der Leitlinien muss der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. (49) In diesem Fall wurden die betreffenden Unternehmen kurz nach der Einreichung des Umstrukturierungsplans bei der Kommission insolvent. Die Kommission konnte den Plan daher nicht genehmigen. (50) Die niederländischen Behörden teilten der Kommission jedoch mit, dass das offizielle Insolvenz- und Abwicklungsverfahren begonnen hatte. Dies fällt unter Randnummer 23 Buchstabe b der Leitlinien, in denen als Alternative für die vollständige Rückzahlung des Darlehens oder die Vorlage eines Umstrukturierungsplans die Vorlage eines Liquidationsplans verlangt wird. Die Kommission genehmigt diesen Liquidationsplan, wenn den folgenden beiden Bedingungen entsprochen wird: — Die Niederlande lassen ihre Forderung an KH und/oder AK in Höhe von 35,75 Mio. EUR als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter registrieren und — die Niederlande sorgen dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Das bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden müssen. Im Allgemeinen gilt, dass beim Verkauf eines Unternehmens in seiner Gesamtheit das Risiko besteht, dass die gewährte Beihilfe auf denjenigen übergeht, der das Unternehmen erwirbt. Dieses Risiko ist geringer, wenn nur die Aktiva des Unternehmens verkauft werden. 6.2.3.3   Die alten Darlehen, die KH bei der Gründung gewährt wurden (51) Wenngleich die KH gewährten alten staatlichen Darlehen nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets und dieses Verfahrens (8) fallen, will die Kommission ihren Standpunkt bekannt geben, um zu verhindern, dass im vorliegenden Fall weitere Widersprüche zwischen den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen und der Anwendung des nationalen Rechts durch die zuständigen Gerichte auftreten, wie es bei der in den Erwägungsgründen (43) bis (46) beschriebenen Maßnahme der Fall war. Dieser Standpunkt wird insbesondere im Hinblick auf das bei dem niederländischen Richter anhängigen Gerichtsverfahren, das in den Erwägungsgründen (52) bis (55) dargelegt ist, bekannt gegeben. (52) Gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan musste KH bis 2016 alte Darlehen in Höhe von 41 Mio. EUR vollständig zurückzahlen, einschließlich einer bedingten Kontokorrent-Kreditfazilität von 17 Mio. EUR, nachstehend „Kreditfazilität“ genannt, die im Jahr 2002 nach der Gründung von KH vom Staat zu Marktbedingungen gewährt wurde und nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets fällt. (53) Mit Schreiben von Februar 2006 teilten die Niederlande der Kommission mit, dass die Insolvenzverwalter die zuständigen nationalen Gerichte im Rahmen der Insolvenzverfahren von KH und AK ersucht hatten, den Staat anzuweisen, die Kreditfazilität, die nach der Aussetzung der Zahlungen vor der Insolvenz von KH und AK im Februar 2005 vom Staat eingefroren worden war, vollständig auszuzahlen. (54) Der Kommission ist bewusst, dass diese Sache in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen nationalen Gerichts fällt, das festzustellen haben wird, ob die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung zur Beendigung der Kreditfazilität im Einklang war. (55) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das zuständige Gericht die Entscheidung des Staates bestätigen und die Forderung der Insolvenzverwalter abweisen muss, wenn die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung in Einklang war. Sollte das Gericht jedoch befinden, dass der Staat — trotz der Tatsache, dass er seinen vertraglichen Rechten und Pflichten nachgekommen ist — im Rahmen des Insolvenzverfahrens dennoch den vollständigen Betrag der Kreditfazilität an die Insolvenzverwalter zahlen muss, so beinhaltet dieses Urteil die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe für die Gläubiger von KH, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags bei der Kommission angemeldet werden muss. 7.   FAZIT (56) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen muss die Kommission feststellen, dass die untersuchte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist. Die Informationen, die die niederländischen Behörden im Rahmen bzw. außerhalb der förmlichen Prüfung erteilten, bestätigten, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande KH durch Umwandlung des Rettungsdarlehens von 45 Mio. EUR und der darauf zu entrichtenden Zinsen in Eigenkapital gewährte, nicht den Anforderungen der Leitlinien entspricht und daher nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar ist. (57) Soweit die Beihilfemaßnahme bereits durch Umwandlung des NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital durchgeführt wurde, muss sie zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahme der Niederlande in Form von Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding NV in Höhe von 45 Mio. EUR entspricht nicht den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 1.   Die Niederlande ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Teil der in Artikel 1 genannten Beihilfe, der als Rettungsdarlehen in Höhe von 9,25 Mio. EUR von der KG Holding NV auf ihre Tochter Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt wurde, von der KG Holding NV und der Kliq BV — einschließlich der für dieses Darlehen zu entrichtenden Zinsen — zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung erfolgt umgehend und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren eine umgehende und tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. 3.   Der zurückzufordernde Betrag umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Teile des Betrags den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 4.   Die in Absatz 3 genannten Zinsen werden gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) berechnet. Artikel 3 Die Niederlande registrieren ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Mio. EUR als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter. Die Niederlande sorgen dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt werden und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden. Artikel 4 Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie geplant bzw. bereits getroffen haben, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 280 vom 12.11.2005, S. 2. (2)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Da die Maßnahme vor dem 10. Oktober 2004 angemeldet wurde, bleiben diese Leitlinien gemäß Randnummer 103 der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) anwendbar. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Die Gesellschaft wurde unter dem Namen NV Kliq gegründet. Dieser Name wurde im zweiten Halbjahr 2003 in KG Holding NV abgeändert. (5)   ABl. C 33 vom 6.2.2004, S. 8. (6)  Dazu übernahm NK im Rahmen des Umstrukturierungsplans die Aktiva, Passiva sowie einen Teil der Mitarbeiter von AK und erwarb die laufenden Reintegrationsverträge. (7)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Die Verordnung wurde durch die Beitrittsakte von 2003 geändert. (8)  Es sei daran erinnert, dass alle alten Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden. (9)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.