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21.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/40 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2006
über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2954)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/939/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung an alle Beteiligten, ihre Stellungnahmen gemäß diesen Bestimmungen abzugeben (1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 26. Januar 2004, das am 11. Februar 2004 registriert wurde, informierten die niederländischen Behörden die Kommission gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, nachstehend „Leitlinien“ (2) genannt, über ihre Absicht, der KG Holding NV, nachstehend „Kliq Holding“ oder „KH“ genannt, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Nach dieser Anmeldung ersuchte die Kommission die Niederlande im April, August und November 2004 um weitere Informationen. Im Dezember 2004 beantragten die niederländischen Behörden eine Verlängerung der Antwortfrist, wobei sie mitteilten, dass das Unternehmen noch immer keine guten Ergebnisse erziele und ein anderes Unternehmen möglicherweise an seiner Übernahme interessiert sei. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 5. August 2005 informierte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags in Bezug auf die angemeldete Beihilfe einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Betroffenen darin auf, ihre Stellungnahmen zu der Beihilfemaßnahme abzugeben. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 7. September 2005 beantragten die niederländischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahmen zum Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten. Diesem Antrag gab die Kommission mit Schreiben vom 15. September 2005 statt. |
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(5) |
Die Niederlande übermittelten ihre Stellungnahmen bzw. weitere Informationen mit dem Schreiben vom 29. September 2005, das am 30. September 2005 registriert wurde, dem Schreiben vom 13. Januar 2006, das am 18. Januar 2006 registriert wurde und dem Schreiben vom 17. Februar 2006, das am 23. Februar 2006 registriert wurde. |
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(6) |
Von den Betroffenen hat die Kommission keine Stellungnahmen erhalten. |
2. GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.1 Hintergrund
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(7) |
KH wurde im Jahr 2002 gegründet, als die Reintegrationsdienstleistungen des niederländischen Ministeriums für Soziales und Beschäftigung auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen wurden (4). Gegen Ende 2003 hatte KH die Zahl der Mitarbeiter infolge der zunehmenden Verluste, die unter anderem auf ungünstige Marktbedingungen und eine schlechte Geschäftsführung zurückzuführen waren, erheblich verringert. |
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(8) |
Im November 2003 gaben die Niederlande ihre Absicht bekannt, dem Unternehmen gemäß den Leitlinien im Rahmen einer Rettungsbeihilfe ein Darlehen von 45 Mio. EUR zu gewähren, mit dem es während der Zeit, in der es einen umfassenden Umstrukturierungsplan erarbeitete, am Leben erhalten werden sollte. Im Dezember 2003 genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe für KH (5), das die Auflage erhielt, innerhalb von sechs Monaten einen umfassenden Umstrukturierungsplans vorzulegen. |
2.2 Das Unternehmen
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(9) |
KH ist eine Holdinggesellschaft, deren Haupttätigkeit Arbeitsintegrationsdienstleistungen auf dem niederländischen Markt sind. Sie ging hervor aus einer Behörde mit rund 3 000 Arbeitnehmern, die am 1. Januar 2002 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Sie befindet sich zu 100 % in der Hand des niederländischen Staates. KH beschäftigt zur Zeit rund 700 Mitarbeiter. |
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(10) |
Neben dem Tochterunternehmen Kliq Reïntegratie, nachstehend „Altes Kliq“ oder „AK“ genannt, mit 1 450 Arbeitnehmern, das die Reintegrationstätigkeit durchführte, gab es ein anderes großes Tochterunternehmen mit Namen Kliq Employability, nachstehend „KE“ genannt, mit 200 Arbeitnehmern. Darüber hinaus besaß KH Beteiligungen an sechs sehr kleinen Tochterunternehmen und Jointventures, die nachstehend zusammen mit KE als „AT“ (andere Tochterunternehmen) bezeichnet werden und zwischen 4 und 20 Beschäftigten haben: Kliq Experts, Brug- en Instroomprojecten, Flexpay BV, Simnet BV, Kliq Match BV und Kliq Business School. |
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(11) |
Die Haupttätigkeiten der beiden größten Tochterunternehmen waren Reintegrationsdienstleistungen und Beschäftigungsmaßnahmen für Menschen, die Schwierigkeiten haben, eine Beschäftigung zu finden, für Behinderte, aber auch für Unternehmen, die Probleme haben, die richtigen Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten zu finden. |
2.3 Relevante Märkte
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(12) |
Der wichtigste Markt ist in diesem Fall der Markt für Arbeitsintegrationsdienstleistungen. Sowohl die Behörden als auch private Unternehmen vergeben Aufträge an Unternehmen, die Arbeitsintegrationsdienstleistungen anbieten. Für KH ist der öffentliche Sektor der wichtigste Markt. Die lokalen Behörden und das UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, Durchführungsinstitut für Arbeitnehmersozialversicherungen) erteilen Unternehmen wie KH Aufträge. KH besitzt einen Marktanteil von 16 % auf dem UWV-Markt. Bei den anderen großen Marktteilnehmern sind es 12 % (Alexander Calder), 10 % (Argonaut) und 9 % (Randstad). Der für KH zweitwichtigste Markt ist der Markt für Aufträge von Gemeinden, auf dem der Marktanteil von KH ungefähr 38 % beträgt. Andere wichtige Wettbewerber auf diesem Markt sind Alexander Calder (25 %) und TMP (25 %). |
2.4 Der Umstrukturierungsplan
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(13) |
Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass KH sein größtes und verlustträchtiges Tochterunternehmen AK abwickelt, alle zu den AT gehörenden Unternehmen verkauft oder liquidiert und ein neues Tochterunternehmen mit Namen Kliq BV, nachstehend „Neues Kliq“ oder „NK“ genannt, gründet, das sich vor allem auf die Fortsetzung des Kerngeschäfts von KH, der Reintegrationsdienstleistungen (6), konzentrieren soll. Gemäß dem Umstrukturierungsplan soll NK die langfristige Rentabilität von KH wieder herstellen. |
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(14) |
Das grundlegende Szenario des Umstrukturierungsprogramms hat folgende Hauptbestandteile:
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(15) |
Die nachstehende Abbildung gibt eine Übersicht über die Struktur von KH und die Eigentumsverhältnisse gemäß dem Umstrukturierungsplan. Niederländischer Staat 100 %-iges Eigentum Rettungsdarlehen 45 Mio. EUR KG Holding (KH) Rettungsdarl. 9,25 Mio. EUR 100 %-iges Eigent. 100 %-iges Eigent. Rettungsdarl. 35,75 Mio. EUR 100 %-iges Eigentum und Jointventures Kliq B.V. [Neues Kliq (NK)] Kliq Reintegratie [Altes Kliq (AK)] Zu schließen Andere Tochterunternehmen (AT) Zu verk./schließen |
3. STAND DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS VOR DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(16) |
Wegen anhaltender ernster Schwierigkeiten stellten KH und AK einen Antrag auf die Aussetzung der Zahlungen, dem am 20. Januar 2005 vom Gericht von Rotterdam bzw. vom Gericht von Utrecht stattgegeben wurde. Am 7. Februar 2005 ersuchten die Insolvenzverwalter von KH und AK die genannten Gerichte, die Aussetzung der Zahlungen in eine Insolvenz umzuwandeln, und am 8. Februar 2005 wurden KH und AK von den genannten Gerichten für insolvent erklärt. |
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(17) |
NK machte zwischen Ende 2003 und Ende 2004 Verluste von rund 12 Mio. EUR gegenüber einem Eigenkapital von 5,75 Mio. EUR, das bei seiner Gründung von KH bereitgestellt worden war. Darüber hinaus war die Zukunft von NK sehr ungewiss, da das Unternehmen die im Umstrukturierungsplan festgelegten Ziele nicht erreicht hatte und sich ungünstigeren Marktbedingungen gegenüber sah, weil der Markt kleiner geworden war, nachdem die gesetzliche Verpflichtung für Gemeinden, einen Teil ihrer Haushaltsmittel für Reintegrationsdienstleistungen zu verwenden, aufgehoben worden war. |
4. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(18) |
Die Kommission kam in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens von August 2005 zu dem Ergebnis, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande KH durch Umwandlung des Rettungsdarlehens von 45 Mio. EUR und der darauf entfallenden Zinsen in Eigenkapital gewähren wollte, den Anforderungen der Leitlinien nicht zu entsprechen schien. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe tatsächlich auf das Minimum beschränkt bleiben würde und insbesondere, dass der Empfänger einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln leisten würde. Deshalb äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden konnte. |
5. STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN
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(19) |
Mit Schreiben von September 2005 übermittelten die niederländischen Behörden eine Antwort auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, in der sie weitere Angaben machten über: i) den Verlauf des Insolvenzverfahrens von KH und AK, ii) die Finanzergebnisse und die Leistung von NK und iii) den Verlauf des Gerichtsverfahrens zwischen NK und dem niederländischen Staat. Der zuletzt genannte Punkt bezieht sich vor allem auf die Forderung, die NK im Zuge der Insolvenz der Unternehmen KH und AK bei dem zuständigen niederländischen Gericht erhoben hat, den Staat anzuweisen, das Rettungsdarlehen von 9,25 Mio. EUR, das nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe durch die Kommission von KH an NK gewährt wurde, in Eigenkapital umzuwandeln. Wenngleich diese Art von Beihilfe gemäß den Leitlinien eine Liquiditätsbeihilfe vorübergehender Art sein muss und erst dann als dauerhaft betrachtet werden kann, wenn die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt hat, teilten die niederländischen Behörden der Kommission im Sommer 2005 mit, dass das zuständige niederländische Gericht sie angewiesen habe, das Darlehen in Eigenkapial umzuwandeln. |
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(20) |
Des Weiteren informierten die Niederlande die Kommission mit Schreiben von Januar 2006 über die Insolvenz von NK am 14. Dezember 2005 und das sich daraus ergebende Verfahren. Schließlich übermittelten die Niederlande mit Schreiben von Februar 2006 aktualisierte Angaben zu dem Insolvenzverfahren von KH und AK. |
6. BEWERTUNG
6.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(21) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(22) |
Zunächst handelt es sich bei der Maßnahme um eine Umwandlung der vom Staat an KH gewährten Rettungsbeihilfe sowie der dafür zu zahlenden Zinsen in Eigenkapital. Daher ist sie eindeutig dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Das KH gewährte Rettungsdarlehen und dessen Umwandlung in Eigenkapital beinhaltet zugleich einen Vorteil, der einem Unternehmen, das sich in derartigen Schwierigkeiten befindet und am Rande der Insolvenz steht, auf dem Finanzmarkt nicht gewährt worden wäre. |
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(23) |
Wenngleich KH nur auf dem niederländischen Markt tätig ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewährung eines Vorteils an KH den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Darüber hinaus gibt es, wie die niederländischen Behörden angegeben haben, kleinere internationale Unternehmen, die auf dem niederländischen Markt tätig, wie zum Beispiel TMP und Creyff's (Tochterunternehmen von Solvus, Belgien). Der Vorteil scheint infolge dessen ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. |
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(24) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die angemeldete Maßnahme für KH als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten und muss entsprechend bewertet werden. |
6.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
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(25) |
Die Beihilfe muss von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe betrachtet werden. Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags enthält Ausnahmen von der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten allgemeinen Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. |
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(26) |
Die vorliegende Beihilfemaßnahme fällt eindeutig nicht unter die in Artikel 87 Absatz 2 genannten Ausnahmen. Die angemeldete Beihilfe ist weder eine Maßnahme sozialer Art an einzelne Verbraucher noch ist sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt, noch kommt sie der Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zugute. |
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(27) |
Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a bis d des EG-Vertrags festgelegt. Da das Hauptziel der Beihilfe nicht regionaler Art ist, sondern sich auf die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bezieht, scheint nur die Ausnahmebestimmung unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c relevant, da sie die Genehmigung staatlicher Beihilfe vorsieht, die gewährt wird, um die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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(28) |
Zur Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Leitlinien festgelegt. Die Niederlande haben die Kommission ersucht, die Maßnahme nach Maßgabe der Leitlinien zu prüfen. |
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(29) |
In Teil 3.2 (Randnummern 28 bis 63) der Leitlinien und insbesondere in den Randnummern 30 bis 47 sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe durch die Kommission festgelegt. Die Bewertung ist in den Erwägungsgründen (30) bis (55) dargelegt. |
6.2.1 Bedingungen für die Förderfähigkeit des Unternehmens
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(30) |
Gemäß Randnummer 30 der Leitlinien muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Definition in Teil 2.1 (Randnummern 4 bis 8) der Leitlinien betrachtet werden können. Nach Randnummer 6 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögens. |
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(31) |
In Randnummer 5 Buchstabe a der Leitlinien wird ein Unternehmen explizit als Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren ging. |
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(32) |
Gemäß der Anmeldung ist dies bei KH der Fall. Aus dem geprüften Jahresabschluss vom 31. Dezember 2002 kann geschlossen werden, dass das gezeichnete Kapital der Holding (konsolidiert) am 1. Januar 2002 rund 73 Mio. EUR betrug. Gegen Ende desselben Jahres war es auf 22 Mio. EUR zurückgegangen. Dies entspricht einer Abnahme um rund 70 %. Anschließend sank das Kapital in den neun Monaten bis September 2003 noch erheblich weiter. |
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(33) |
Die niederländischen Behören haben die Absicht, die Umstrukturierungsbeihilfe KH zu gewähren. KH seinerseits will die Beihilfe in seine beiden Tochterunternehmen NK und AK einbringen, mit dem Ziel, die Umstrukturierung abzuschließen. |
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(34) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass KH als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummern 4 bis 8 der Leitlinien betrachtet werden kann und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt. |
6.2.2 Wiederherstellung der Rentabilität
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(35) |
Die Gewährung der Beihilfe wird von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen, wie der vorliegenden Maßnahme, von der Kommission gebilligt werden muss. In den Randnummern 31 bis 34 der Leitlinien wird Folgendes verlangt:
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(36) |
Zunächst wird daran erinnert, dass der angemeldete Umstrukturierungsplan unvollständig war: So haben es die niederländischen Behörden zum Beispiel versäumt, eine aktualisierte Liquiditätsplanung vorzulegen. Der Umstrukturierungsplan enthielt nicht die Informationen, die die Kommission benötigte, um eine vollständige Bewertung im Rahmen der Leitlinien vornehmen zu können. Die Kommission musste die Liquiditätskosten von KH und eine Empfindlichkeitsanalyse für die verschiedenen Betriebsszenarien anfordern. Durch die Lage bei KH bedingt schienen die niederländischen Behörden zu keinem Zeitpunkt in der Lage, alle verlangten Informationen vorzulegen. |
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(37) |
Die Kommission hatte von Anfang an Zweifel, dass der Umstrukturierungsplan dazu geeignet war, die erforderliche Wende herbeizuführen. Diese Zweifel waren begründet durch die unzureichende interne Rentabilität im Vergleich zur erwarteten Eigenkapitalrentabilität, durch die Tatsache, dass die Ergebnisse von NK hinter den Eckpunkten des Umstrukturierungsplans zurückblieben, durch die nach wie vor schwerwiegenden strukturellen Probleme, die die Schwierigkeiten von KH verursacht hatten und schließlich durch das Versäumnis der niederländischen Behörden, ordnungsmäßig zu melden, dass die Empfänger mit eigenen Mittel einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung leisteten. Angesichts dieser erheblichen Probleme konnten die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllt werden. |
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(38) |
Darüber hinaus nimmt die Kommission, wie bereits in Erwägungsgrund (16) aufgeführt, zur Kenntnis, dass KH im Februar 2005 für insolvent erklärt wurde. Da es KH nicht gelungen ist, den geplanten erforderlichen Wandel herbeizuführen, muss festgestellt werden, dass es nicht möglich ist, seine langfristige Rentabilität durch den heutigen oder einen geänderten Umstrukturierungsplan wiederherzustellen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen — wie nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die niederländischen Behörden angemerkt wurde — dass sogar NK, das neu gegründete Unternehmen, das die Wende bei KH hätte herbeiführen sollen, für insolvent erklärt wurde, was die im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargelegten ernsthaften Schwierigkeiten von NK und den nicht ausreichenden Charakter des Umstrukturierungsplans bestätigt. |
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(39) |
Da den in den Leitlinien angegebenen wichtigsten Bedingungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nicht entsprochen wird, kann die Kommission den Umstrukturierungsplan nicht genehmigen, so dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann. Aus diesen Gründen kann die angemeldete Maßnahme auch nicht als im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. |
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(40) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission es nicht für notwendig, eingehend zu prüfen, ob den übrigen in den Leitlinien genannten Bedingungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe entsprochen wird, darunter der in Randnummer 40 der Leitlinien festgelegten Anforderung, dass Höhe und Intensität der Beihilfe sich auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken müssen und dass der Empfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag leistet. |
6.2.3 Erforderliche Erwägungen
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(41) |
Gemäß Randnummer 24 der Leitlinien wurde die Rettungsbeihilfe an KH anfänglich für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten genehmigt. Innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe an KH haben die niederländischen Behörden den Umstrukturierungsplan für KH angemeldet. |
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(42) |
Gemäß dem von den niederländischen Behörden angemeldeten Umstrukturierungsplan hat KH 37,75 Millionen EUR des Rettungsdarlehens an AK und 9,25 Millionen EUR an NK übertragen. |
6.2.3.1
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(43) |
Die niederländischen Behörden informierten die Kommission darüber, dass das zuständige niederländische Gericht sie gemäß den Artikeln 53 und 69 des niederländischen Insolvenzgesetzes angewiesen hatte, das Darlehen von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital umzuwandeln. Die Umwandlung fand am 22. August 2005 statt und kann als Teildurchführung der angemeldeten Maßnahme betrachtet werden. |
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(44) |
Die Kommission erinnert die niederländischen Behörden daran, dass die Durchführung der in Erwägungsgrund (43) genannten Entscheidung des nationalen Gerichts — gemäß dem Grundsatz, dass das Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen Recht Vorrang hat — gegen das in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags dargelegte Verbot verstößt, eine staatliche Beihilfemaßnahme durchzuführen, ehe sie von der Kommission genehmigt wurde. Die Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital für die Umstrukturierung gilt als unrechtmäßige Umstrukturierungsbeihilfe. Da die angemeldete Beihilfe darüber hinaus nicht den Bedingungen der Leitlinien entspricht, ist eine Maßnahme, die eine Teildurchführung der Beihilfe vorsieht, ebenfalls nicht zulässig. Der Umstand, dass die Maßnahme aufgrund der Entscheidung eines nationalen Richters durchgeführt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da nationale Richter ebenso wie andere Staatsorgane verpflichtet sind, die Bestimmungen des EG-Vertrags einzuhalten. |
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(45) |
Infolge dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Umwandlung des auf NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR infolge der Entscheidung des nationalen Richters die Gewährung einer unrechtmäßigen und nicht zulässigen Umstrukturierungsbeihilfe an NK beinhaltet. Da diese Umstrukturierungsbeihilfe nicht genehmigt werden kann, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. |
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(46) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) muss die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission darf jedoch keine Rückforderung verlangen, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Daher muss die Beihilfe, die in Form einer Umwandlung des Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital gewährt wurde, in voller Höhe zurückgefordert werden. |
6.2.3.2
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(47) |
Um die langfristige Rentabilität von KH wieder herzustellen, wurden gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan 35,75 Mio. EUR des gesamten Rettungsdarlehens des Staates von 45 Mio. EUR vor der Schließung AKs von KH an AK übertragen. Im Gegensatz zu dem Rettungsdarlehen von 9,25 Mio. EUR, das an NK übertragen wurde, wurde dieses Darlehen nicht in Eigenkapital umgewandelt. Daher gilt die Maßnahme weiterhin als Rettungsbeihilfe. |
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(48) |
Gemäß Randnummer 23 Buchstabe d der Leitlinien muss der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. |
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(49) |
In diesem Fall wurden die betreffenden Unternehmen kurz nach der Einreichung des Umstrukturierungsplans bei der Kommission insolvent. Die Kommission konnte den Plan daher nicht genehmigen. |
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(50) |
Die niederländischen Behörden teilten der Kommission jedoch mit, dass das offizielle Insolvenz- und Abwicklungsverfahren begonnen hatte. Dies fällt unter Randnummer 23 Buchstabe b der Leitlinien, in denen als Alternative für die vollständige Rückzahlung des Darlehens oder die Vorlage eines Umstrukturierungsplans die Vorlage eines Liquidationsplans verlangt wird. Die Kommission genehmigt diesen Liquidationsplan, wenn den folgenden beiden Bedingungen entsprochen wird:
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6.2.3.3
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(51) |
Wenngleich die KH gewährten alten staatlichen Darlehen nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets und dieses Verfahrens (8) fallen, will die Kommission ihren Standpunkt bekannt geben, um zu verhindern, dass im vorliegenden Fall weitere Widersprüche zwischen den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen und der Anwendung des nationalen Rechts durch die zuständigen Gerichte auftreten, wie es bei der in den Erwägungsgründen (43) bis (46) beschriebenen Maßnahme der Fall war. Dieser Standpunkt wird insbesondere im Hinblick auf das bei dem niederländischen Richter anhängigen Gerichtsverfahren, das in den Erwägungsgründen (52) bis (55) dargelegt ist, bekannt gegeben. |
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(52) |
Gemäß dem angemeldeten Umstrukturierungsplan musste KH bis 2016 alte Darlehen in Höhe von 41 Mio. EUR vollständig zurückzahlen, einschließlich einer bedingten Kontokorrent-Kreditfazilität von 17 Mio. EUR, nachstehend „Kreditfazilität“ genannt, die im Jahr 2002 nach der Gründung von KH vom Staat zu Marktbedingungen gewährt wurde und nicht in den Rahmen des Umstrukturierungsbeihilfepakets fällt. |
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(53) |
Mit Schreiben von Februar 2006 teilten die Niederlande der Kommission mit, dass die Insolvenzverwalter die zuständigen nationalen Gerichte im Rahmen der Insolvenzverfahren von KH und AK ersucht hatten, den Staat anzuweisen, die Kreditfazilität, die nach der Aussetzung der Zahlungen vor der Insolvenz von KH und AK im Februar 2005 vom Staat eingefroren worden war, vollständig auszuzahlen. |
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(54) |
Der Kommission ist bewusst, dass diese Sache in den Zuständigkeitsbereich des zuständigen nationalen Gerichts fällt, das festzustellen haben wird, ob die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung zur Beendigung der Kreditfazilität im Einklang war. |
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(55) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das zuständige Gericht die Entscheidung des Staates bestätigen und die Forderung der Insolvenzverwalter abweisen muss, wenn die Entscheidung des Staates mit der Vereinbarung in Einklang war. Sollte das Gericht jedoch befinden, dass der Staat — trotz der Tatsache, dass er seinen vertraglichen Rechten und Pflichten nachgekommen ist — im Rahmen des Insolvenzverfahrens dennoch den vollständigen Betrag der Kreditfazilität an die Insolvenzverwalter zahlen muss, so beinhaltet dieses Urteil die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe für die Gläubiger von KH, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags bei der Kommission angemeldet werden muss. |
7. FAZIT
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(56) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen muss die Kommission feststellen, dass die untersuchte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist. Die Informationen, die die niederländischen Behörden im Rahmen bzw. außerhalb der förmlichen Prüfung erteilten, bestätigten, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande KH durch Umwandlung des Rettungsdarlehens von 45 Mio. EUR und der darauf zu entrichtenden Zinsen in Eigenkapital gewährte, nicht den Anforderungen der Leitlinien entspricht und daher nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar ist. |
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(57) |
Soweit die Beihilfemaßnahme bereits durch Umwandlung des NK übertragenen Rettungsdarlehens von 9,25 Mio. EUR in Eigenkapital durchgeführt wurde, muss sie zurückgefordert werden - |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfemaßnahme der Niederlande in Form von Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding NV in Höhe von 45 Mio. EUR entspricht nicht den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
1. Die Niederlande ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Teil der in Artikel 1 genannten Beihilfe, der als Rettungsdarlehen in Höhe von 9,25 Mio. EUR von der KG Holding NV auf ihre Tochter Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt wurde, von der KG Holding NV und der Kliq BV — einschließlich der für dieses Darlehen zu entrichtenden Zinsen — zurückzufordern.
2. Die Rückforderung erfolgt umgehend und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren eine umgehende und tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen.
3. Der zurückzufordernde Betrag umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Teile des Betrags den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
4. Die in Absatz 3 genannten Zinsen werden gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) berechnet.
Artikel 3
Die Niederlande registrieren ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Mio. EUR als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter. Die Niederlande sorgen dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt werden und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden.
Artikel 4
Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie geplant bzw. bereits getroffen haben, um der Entscheidung nachzukommen.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2006.
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 280 vom 12.11.2005, S. 2.
(2) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Da die Maßnahme vor dem 10. Oktober 2004 angemeldet wurde, bleiben diese Leitlinien gemäß Randnummer 103 der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) anwendbar.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Die Gesellschaft wurde unter dem Namen NV Kliq gegründet. Dieser Name wurde im zweiten Halbjahr 2003 in KG Holding NV abgeändert.
(5) ABl. C 33 vom 6.2.2004, S. 8.
(6) Dazu übernahm NK im Rahmen des Umstrukturierungsplans die Aktiva, Passiva sowie einen Teil der Mitarbeiter von AK und erwarb die laufenden Reintegrationsverträge.
(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Die Verordnung wurde durch die Beitrittsakte von 2003 geändert.
(8) Es sei daran erinnert, dass alle alten Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden.