Europäische Union

2006/213/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Konsolidierungsdatum: 2024-08-20

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02006D0213 — DE — 20.08.2024 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/213/EG) (ABl. L 079 vom 16.3.2006, S. 27) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1399 DER KOMMISSION  vom 10. November 2023   L 1399 1 22.5.2024 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Holzfußböden sowie Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 655) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/213/EG) Artikel 1 Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 3 Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Die Tabellen in diesem Anhang führen diejenigen Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist. Tabelle 1 BRANDVERHALTENSKLASSEN VON HOLZFUSSBÖDEN Material (1), (7) Produktdetails (4) Durchschnittliche Mindestdichte (5) (kg/m3) Minimale Gesamtdicke (mm) Endanwendung Klasse (3) der Bodenbeläge Holzfußboden und Parkett Fußboden aus massiver Eiche oder Buche mit Oberflächenüberzug Buche: 680 Eiche: 650 8 Auf Untergrund verklebt (6) Cfl - s1 Fußboden aus massiver Eiche, Buche oder Fichte mit Oberflächenüberzug Buche: 680 Eiche: 650 Fichte: 450 20 Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt Sonstiger Massivholzfußboden mit Oberflächenüberzug 390 8 Ohne unterseitigen Luftspalt Dfl - s1 20 Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt Holzparkett Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche mit einer Mindestdicke von 5 mm und mit Oberflächenüberzug 650 (oberste Schicht) 10 Auf Untergrund verklebt (6) Cfl - s1 14  (2) Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt Sonstiges Mehrschichtparkett mit Oberflächenüberzug 500 8 Auf Untergrund verklebt Dfl - s1 10 Ohne unterseitigen Luftspalt 14  (2) Mit oder ohne unterseitigen Luftspalt Furnierfußboden Furnierfußboden mit Oberflächenüberzug 800 6  (2) Ohne unterseitigen Luftspalt Dfl - s1 (1)    Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D - s2, d0 und mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt. (2)    Bei Anwendungen ohne Luftspalt, Parkettprodukten mit einer Dicke von mindestens 14 mm und bei Furnierfußböden kann eine Zwischenschicht mindestens der Klasse E und mit einer Höchstdicke von 3 mm verwendet werden. (3)    Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG. (4)    Art und Menge der einbezogenen Oberflächenüberzüge: Polyacryl, Polyurethan oder Seife, 50-100 g/m2, und Öl, 20-60 g/m2. (5)    Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH 23 °C). (6)    Untergrund mindestens der Klasse A2 - s1, d0. (7)    Gilt auch für Treppenstufen. ▼M1 BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR WAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN AUS MASSIVHOLZ Produkt (11) Produktdetails (5) Durchschnittliche Mindestdichte (6) (kg/m3) Mindestdicken, insgesamt/mindestens (7) (mm) Endanwendung (4) Klasse (3) Wand- und Deckenbekleidungen (1) Unbehandelte Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche 390 9/6 Ohne Luftspalt oder mit geschlossenem rückseitigem Luftspalt D — s2, d2 12/8 D — s2, d0 Wand- und Deckenbekleidungen (2) Unbehandelte Holzelemente mit oder ohne Nut und Feder sowie mit oder ohne Profiloberfläche 390 9/6 Mit offenem Luftspalt ≤ 20 mm rückseitig D — s2, d0 18/12 Ohne Luftspalt oder mit offenem rückseitigem Luftspalt Holzpaneele (8) Auf Unterkonstruktion montierte unbehandelte Holzelemente (9) 390 18 Allseitig belüftet (10) D — s2, d0 (1)    Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, Spalt geschlossen oder verfüllt mit einem Material mindestens der Klasse A2 — s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 oder verfüllt mit einem Zellulose-Isolations-Material mindestens der Klasse E und mit oder ohne rückseitige Dampfsperre. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird. (2)    Mechanisch auf eine Holzunterkonstruktion montiert, mit oder ohne rückseitigen offenen Luftspalt. Das Holzprodukt ist so zu konzipieren, dass es ohne offene Fugen montiert wird. (3)    Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission. (4)    Ein offener Luftspalt bietet ggf. die Möglichkeit zur Hinterlüftung des Produkts, wohingegen ein geschlossener Luftspalt dies ausschließt. Der Untergrund hinter dem Luftspalt muss mindestens Klasse A2 — s1, d0 mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 aufweisen. Hinter einem geschlossenen Luftspalt von maximal 20 mm muss der Untergrund bei vertikalen Holzelementen mindestens der Klasse D — s2, d0 entsprechen. (5)    Unter Fugen sind Fugen aller Art zu verstehen, z. B. stumpfe Fugen und gefederte Fugen. Unbehandeltes Holz ist ein nicht beschichtetes Holzmaterial, das keiner anderen Behandlung als der künstlichen Trocknung (physikalisch, chemisch, Imprägnierung oder andere Behandlungen) unterzogen wurde. (6)    Gemäß EN 13238. (7)    Siehe Abbildung a. Profilfläche der frei liegenden Seite des Bekleidungselements entspricht nicht mehr als 20 % der ebenen Fläche oder 25 %, wenn sowohl auf der frei liegenden als auch auf der nicht frei liegenden Seite des Elements gemessen. Für stumpfe Fugen gilt die höhere Dicke für die Kontaktfläche. (8)    Rechteckige Holzelemente mit oder ohne abgerundete Ecken, horizontal oder vertikal auf eine Unterkonstruktion montiert und von allen Seiten belüftet, hauptsächlich in der Nähe anderer Bauteile sowohl innen als auch außen verwendet. (9)    Maximal frei liegender Bereich (alle Seiten der rechteckigen Holzelemente und Unterkonstruktion) nicht mehr als 110 % der gesamten ebenen Fläche, siehe Abbildung b. (10)    Sonstige Bauteile, die weniger als 100 mm von den Holzpaneelen entfernt sind (außer Unterkonstruktion), müssen mindestens die Klasse A2 — s1, d0 aufweisen, bei Entfernungen zwischen 100 und 300 mm mindestens Klasse B — s1, d0 und bei Entfernungen von mehr als 300 mm mindestens Klasse D — s2, d0. (11)    Gilt auch für Setzstufenbeläge. Abbildung a Profile für Wand- und Deckenbekleidungen aus Massivholz Abbildung b Maximal frei liegender Bereich der Holzpaneelen 2n (t + w) + a ≤ 1,10 n = Zahl der Holzstücke pro Meter t = Dicke der einzelnen Holzstücke, in Metern w = Breite der einzelnen Holzstücke, in Metern a = frei liegender Bereich der Holzunterkonstruktion (falls vorhanden), in m2, pro m2 Holzpaneelen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.