Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2017/C 31/12 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 185/04

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12.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 185/7 BESCHLUSSDER KOMMISSION vom 7. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2017/C 31/12 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (Text von Bedeutung für den EWR) (2021/C 185/04) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2017/C 31/12 der Kommission (1) wurde eine Expertengruppe mit dem Namen „Plattform für den Tierschutz“ (im Folgenden die „Plattform“) eingesetzt. Zu den Hauptaufgaben der Plattform gehören die Unterstützung der Kommission und die Förderung eines regelmäßigen Dialogs über unmittelbar mit dem Tierschutz in Zusammenhang stehende Angelegenheiten der Union, zum Beispiel die Durchsetzung der Rechtsvorschriften sowie der Austausch über wissenschaftliche Erkenntnisse, Innovationen und eine gute Tierschutzpraxis. (2) Die Geltungsdauer des Beschlusses 2017/C 31/12 sollte ursprünglich am 31. Dezember 2019 enden und wurde durch den Beschluss 2019/C 405/05 der Kommission (2) bis zum 30. Juni 2021 verlängert. (3) In den vier Jahren ihres Bestehens hat sich die Plattform zu einem weithin anerkannten Forum für einen offenen Dialog über den Tierschutz, für den Austausch einer guten Praxis und für die Einleitung nichtlegislativer Initiativen entwickelt, in dem sich Mitgliedstaaten und betroffene Interessenträger aus der gesamten Union engagieren und das die Verbesserung des Tierschutzes zum Ziel hat. (4) Am 20. Mai 2020 nahm die Kommission ihre Mitteilung über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (3) an. Die Strategie umfasst tierschutzbezogene Maßnahmen, wie etwa die Sondierung von Optionen für eine EU-Tierwohlkennzeichnung, Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Tierschutzvorschriften oder die Sammlung von Stellungnahmen zur Unterstützung einer künftigen Überarbeitung der Tierschutzvorschriften. Die Plattform kann bei der Ausgestaltung dieser Maßnahmen eine wichtige Rolle spielen. (5) Im Kontext der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) könnte die Plattform der Kommission ferner Unterstützung dabei bieten, Leitlinien auszuarbeiten oder Rechtsakte ohne Gesetzescharakter vorzubereiten, die auf die Erleichterung und Harmonisierung der Umsetzung von Tierschutzvorschriften abzielen, indem sie sich bei technischen und wissenschaftlichen Fragen einbringt sowie praktische Erfahrungen in diesem Bereich beisteuert. (6) Die Plattform sollte daher ihre Tätigkeiten mit einer neuen Zusammensetzung fortführen, um einen nützlichen Beitrag in Verbindung mit den derzeitigen Prioritäten der Kommission im Bereich des Tierschutzes zu leisten. (7) Es ist somit angezeigt, die Geltungsdauer des Beschlusses 2017/C 31/12 um 4 Jahre bis zum 30. Juni 2025 zu verlängern. (8) Der Beschluss 2017/C 31/12 sollte daher entsprechend geändert werden — BESCHLIEßT: Einziger Artikel Artikel 16 des Beschlusses 2017/C 31/12 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2025.“ Brüssel, den 7. Mai 2021 Für die Kommission Stella KYRIAKIDES Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 61). (2)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung des Beschlusses 2017/C 31/12 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (ABl. C 405 vom 2.12.2019, S. 5). (3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final). (4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.