Europäische Union

2003/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2822 — EnBW/ENI/GVS) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5080)

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und allen lokalen Verteilerunternehmen in Baden-Württemberg sowie Versorgungsunternehmen mit Sitz in Nachbarregionen wie Bayern und Hessen, von denen ein potenzieller Wettbewerb zu erwarten ist. In den meisten Stellungnahmen der befragten Unternehmen werden diese Vorschläge als geeignetes Mittel eingestuft, um Erdgasmengen aus den langfristigen Bezugsverträgen freizugeben und folglich auch die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, zu denen der angemeldete Zusammenschluss Anlass gibt. (72) Die Verpflichtungen, die in dieser Sache von den Parteien eingegangen und von der Kommission akzeptiert wurden, greifen keinesfalls der rechtlichen Würdigung der langfristigen Alleinbelieferungsklauseln oder der Lieferverträge als Ganzes nach deutschem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht vor. VII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (73) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (74) Der Vollzug der Maßnahmen, die eine strukturelle Veränderung des Marktes bewirken sollen, stellt eine Bedingung dar, während es sich bei den Durchführungsschritten zur Erreichung dieses Ergebnisses in der Regel um Auflagen an die Parteien handelt. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hinfällig; handelt ein beteiligtes Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwider, so kann die Kommission ihre Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung widerrufen und gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festsetzen(27). (75) Somit ist diese Entscheidung von der Einräumung des in den Absätzen I und II der Verpflichtungszusagen festgelegten Sonderkündigungsrechts auf vorzeitige Beendigung der Bezugsverträge abhängig zu machen. Dieses Gestaltungsrecht wird eine strukturelle Veränderung des Marktes bewirken. Die Absätze III, IV und V dieser Verpflichtungszusagen, die sich auf die Durchführungsverfahren beziehen, stellen Auflagen an die Parteien dar und zielen auf die Herbeiführung einer strukturellen Veränderung des Marktes ab. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG ZU DEN UNTERBREITETEN VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (76) Aus den dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Verpflichtungszusagen der anmeldenden Parteien alle wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen und vorbehaltlich ihrer vollständigen Erfuellung bewirken, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der Zusammenschluss wird somit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, dem zufolge die Energie Baden-Württemberg AG und die ENI SpA die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Gasversorgung Süddeutschland GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 erwerben, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 ergeht vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Bedingungen gemäß den Absätzen I und II des Anhangs. Artikel 3 Artikel 1 ergeht vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Auflagen gemäß den Absätzen III bis V des Anhangs. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Die anmeldenden Parteien. Brüssel, den 17. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 233 vom 30.9.2003. (4) ABl. C 233 vom 30.9.2003. (5) Entscheidung 2002/164/EG der Kommission in der Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW (ABl. L 59 vom 28.2.2002, S. 1). (6) Entscheidung der Kommission vom 29.9.1999 in der Sache IV/M.1383 - Exxon/Mobil, Erwägungsgründe 48 f8. 111. (7) Entscheidung 2001/519/EG der Kommission in der Sache COMP/M.1673 - Veba/Viag, ABl. L 188 vom 10.7.2001, S. 1, Erwägungsgrund 186. (8) Siehe Fußnoten 6 und 7. (9) Aus Gründen der terminologischen Klarheit wird diese Bezeichnung in der vorliegenden Entscheidung nicht verwandt, denn bei der einschlägigen Geschäftstätigkeit handelt es sich nicht um den Transport, sondern um den Verkauf. (10) Erwägungsgrund 152. (11) Erwägungsgrund 186. (12) Die VV I wurde am 4. Juli 2000 unterzeichnet. (13) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1. (14) Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.; Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V.; Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V.; Verband kommunaler Unternehmen e. V. (15) Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere die freie Wahl des Gasversorgungsunternehmens, der Netzzugang und die organisatorische und buchhalterische Entflechtung. (16) Bei den Briefmarkentarifen handelt es sich um Benutzungsgebühren, die nicht von den Entfernungsstrecken oder den Leistungsmerkmalen der jeweiligen Übertragung abhängen. (17) EWI, BET: Analyse und wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verbändevereinbarung Gas zum Netzzugang, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Endbericht vom 9.11.2000, Abschnitt 8. Zusammenfassung. (18) VV II, Abschnitt 6.2.4: "Bis zum 30.9.2003 werden die Unterzeichnerverbände ein verbessertes Konzept entwickeln, welches die folgenden Ziele erreicht: mehr Wettbewerb und Transparenz als bisher, einfachere Bedienung und Nutzung, Börsenfähigkeit, Diskriminierungsfreiheit, Eignung für Massengeschäft/Transaktionsunabhängigkeit, Bilanzkreisfähigkeit, Kostenzuordnung nach Verursacherprinzip. Das verbesserte Konzept wird rechtzeitig vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres 2003/2004 in Kraft gesetzt. Die Unterzeichnerverbände sind sich darin einig, dass ein stetiger Erfahrungs- und Meinungsaustausch zu diesem Thema den einfachen, transparenten und wettbewerbsfähigen Netzzugang begleiten und fördern soll." (19) Vertrauliche Information wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (20) OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2001, Aktenzeichnen: U(Kart)31/00, "Thyssengas/Stadtwerke Aachen AG". (21) OLG Stuttgart, Urteil vom 21.3.2002, Aktenzeichnen: 2 u 136/01, "Gasversorgung Süddeutschland GmbH/Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH". (22) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). (23) Unbeschadet der Folgen möglicher Veränderungen im Rahmen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts. (24) Bei der Festsetzung des Einjahreszeitraums für die Belieferung mit Erdgas wird in den Bezugsverträgen typischerweise auf den Monat Oktober abgestellt. (25) Diese Bezugsverträge enden alle 2008, d. h. die jeweiligen Kunden können ihr Sonderkündigungsrecht auf vorzeitige Vertragsbeendigung entweder zum Oktober 2004 oder zum Oktober 2006 ausüben. (26) Die NWS wickelt beispielsweise mindestens 20 % des gesamten Erdgasabsatzes der GVS ab. Die NWS wiederum erzielt jedoch nur 23,7 % ihres jeweiligen Umsatzes mit Erdgas. Die übrigen 76,3 % wurden mit anderen Geschäftstätigkeiten erwirtschaftet, von denen die Stromversorgung mit 59 % das wichtigste Segment ist. (27) Siehe Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3-11). ANHANG Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.