Europäische Union

2003/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2822 — EnBW/ENI/GVS) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5080)

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Quellenkennung: 32003D0668. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ach und Willstätt als den wichtigsten Eintrittsstellen in das Pipelinesystem der GVS. Diese Eintrittsstellen werden über die internationalen Erdgastransportsysteme MEGAL (im Eigentum von Ruhrgas und Gaz de France), TENP (im Eigentum von Ruhrgas und ENI/SNAM) und MIDAL (im Eigentum von Wingas) gespeist. Die Wingas stellt [weniger als 20 %]*(19) der Erdgaslieferungen an die GVS bereit. Alle übrigen Mengen liefert Ruhrgas. (34) Im Jahr 2001 hatte die regionale Gasversorgung in Baden-Württemberg ein Verbrauchsvolumen von [70-90]* Mrd. kWh. Auf dieser Marktstufe sind nur GVS, Ruhrgas und Wingas tätig. Die GVS hat einen Anteil von [über 75 %]* am Markt der Regionalversorgung, während Ruhrgas und Wingas den übrigen Markt [unter 25 %]* beliefern. (35) Die GVS hat mit ihren Kunden Bezugsverträge mit langen Laufzeiten geschlossen, wie aus folgender Tabelle 1 ersichtlich ist. [40 %-50 %]* dieser Bezugsverträge laufen bis 2008, alle übrigen enden erst 2015. Tabelle 1 Bezugsverträge der GVS in Baden-Württemberg >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Die laufenden Bezugsverträge zwischen der GVS und ihren Kunden beruhen auf einem Standardvertragsmuster mit der Bezeichnung LV III. Dieses Muster (in der Fassung vom 1. März 2000) sieht eine Vertragslaufzeit bis zum 30. September 2015 vor. Die LV-III-Bezugsverträge enthalten keine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und nur eine beschränkte Elastizität in Bezug auf die Anpassung der Abnahmemengen und der Bezugspreise. 2. Schlussfolgerung (37) Angesichts der Marktanteile der GVS von [über 75 %]* kann davon ausgegangen werden, dass die GVS eine marktbeherrschende Stellung hat. B. Künftiges Potenzial für neue Marktbedingungen in der Erdgasversorgung 1. Zwar wird die GVS ihre marktbeherrschende Stellung in naher Zukunft behalten, doch gibt es Anzeichen dafür, dass sie in den kommenden Jahren mit einem gewissen Maß an Wettbewerb konfrontiert sein könnte. (38) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass einige der Faktoren, die derzeit einen nennenswerten Wettbewerb bei der Regionalversorgung behindern, in absehbarer Zukunft derartigen Veränderungen unterliegen, dass zumindest ein begrenztes Maß an Konkurrenz vorstellbar wäre. Dies trifft insbesondere auf die Fertigstellung der Südal-Langstreckentransportpipeline der Wingas und auf die erwartete Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs über Alleinbelieferungsvereinbarungen mit langen Laufzeiten zu. 2. Fertigstellung der Südal-Langstreckentransportpipeline der Wingas (39) Als einer der Erdgasimporteure ist die Wingas auch Eigentümerin und Betreiberin eines Pipelinesystems, mit dem sie Erdgas auf Langstrecken transportieren kann. Mit diesen vorhandenen Pipelines konnte Wingas auch Stadtwerke und gewerbliche Kunden direkt beliefern, die in den Gebieten entlang der Pipelinestrecke gelegen sind. In diesen Fällen benötigt Wingas keine Durchleitung durch das Netz eines Konkurrenten wie der GVS, sondern baut eigene Stichleitungen von ihrer Haupttransportpipeline aus zu ihren Kunden. (40) Derzeit deckt eine Teilstrecke des Pipelinesystems der Wingas ein kleines Gebiet im Nordwesten Baden-Württembergs ab. Wingas beliefert aktuell drei in diesem Gebiet gelegene Stadtwerke, nämlich Weinheim, Heidelberg und Schwäbisch Hall, die vor kurzem von der GVS zur Wingas wechselten. (41) Wingas baut jedoch gerade auch eine neue Pipeline, die so genannte Südal, die bis Ende 2004 fertig gestellt sein dürfte. Mit dieser Pipeline kann das Unternehmen dann Erdgas aus Russland übertragen und kommunale und gewerbliche Kunden in Gebieten wie München und Augsburg in Bayern sowie Stuttgart in Baden-Württemberg beliefern. Angesichts der Agglomerationsdichte von gewerblichen und kommunalen Kunden in den Gebieten entlang der Trassenführung der Pipeline kann die Wingas ab 2005 in wesentlichen Teilen Baden-Württembergs als marktfähiger Konkurrent der GVS gelten. 3. Gerichtsentscheidungen über Alleinbelieferungsvereinbarungen mit langen Laufzeiten (42) Die in den Erdgasbezugsverträgen mit langen Laufzeiten enthaltenen Klauseln über das langfristige Alleinbelieferungsrecht waren Streitgegenstand der Zivilprozesse vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf(20) und Stuttgart(21). Beide Obergerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die relevanten Vertragsklauseln über das langfristige Alleinbelieferungsrecht sowohl gegen das deutsche als auch gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht verstoßen (§§ 1, 19, 20 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(22) und Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags) und daher unter die Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts fallen. (43) In Bezug auf die Rechtsfolgen der Nichtigkeit der relevanten Vertragsklauseln über das langfristige Alleinbelieferungsrecht verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Möglichkeit, auf die in den Verträgen enthaltene salvatorische Sicherungsklausel zurückzugreifen, um die vertraglichen Bezugsmengen oder Laufzeiten an die Rechtserfordernisse anzupassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in diesem Punkt nicht und schloss die Möglichkeit, dass die salvatorische Klausel eine Rechtsgrundlage für die angemessene und notwendige Vertragsanpassung bietet, nicht von vornherein aus. Es lehnte daher den Antrag ab, den gesamten Vertrag für von Anfang an unwirksam zu erklären. Demzufolge wäre es den Kunden freigestellt, zumindest einen bestimmten Prozentsatz ihres derzeitigen Bezugs bei einem anderen Anbieter zu ordern. (44) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurden Rechtsmittel eingelegt, und der Bundesgerichtshof hat die gerügte Rechtsverletzung zur Revision angenommen. Die mündliche Verhandlung soll im April 2003 stattfinden. (45) Je nachdem, welcher Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof folgt, könnte es sein, dass den Kunden das Recht zugestanden wird, zumindest für einen gewissen Prozentsatz ihres Erdgasbezugs die Zulieferungen eines anderen Anbieters in Anspruch zu nehmen. Dies wiederum machte es für neue Konkurrenzunternehmen attraktiver, in Baden-Württemberg tätig zu werden, so beispielsweise für die Wingas, aber auch für Erdgashändler und für Regionalversorger benachbarter Gebiete. Denn es trifft zu, dass unter den derzeitigen Bedingungen des Erdgasmarktes nur wenig Anreize für neue Konkurrenten bestehen, sich in Baden-Württemberg zu betätigen. Dies ist vor allem die Folge des Zusammentreffens zweier unterschiedlicher Faktoren. So ist erstens die Durchleitung zwar rechtlich und technisch durchführbar, aber aufgrund der in den Erwägungsgründen 22 bis 29 dargestellten derzeit geltenden Durchleitungsbedingungen immer noch schwierig. Zweitens sind die Kunden aufgrund der langen Vertragslaufzeiten an ihr derzeitiges Gasversorgungsunternehmen gebunden, was noch ausschlaggebender ist. (46) Wenn jedoch zumindest ein gewisser Prozentsatz der Nachfrage für den Wettbewerb freigegeben ist, dann haben Mitbewerber eine Chance, auf diesem Markt Fuß zu fassen und Kunden zu akquirieren. Dies liegt auf der Hand für ein Unternehmen wie die Wingas, die eigens Stichleitungen von ihrer Haupttransportpipeline aus baut, um ihre Kunden zu versorgen, und daher auf eine Durchleitung durch das Netz der GVS nicht angewiesen ist. Jedoch könnten sogar auch Mitbewerber, die durch das Netz der GVS durchleiten müssten, wie beispielsweise Erdgashändler und Regionalversorger benachbarter Gebiete, zumindest in gewissem Maße von diesen Entwicklungen profitieren, so insbesondere dann, wenn sich die Durchleitungsbedingungen längerfristig verbessern. 4. Schlussfolgerung (47) Aus den dargelegten Gründen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die GVS mittelfristig mit einem gewissen Maß an Wettbewerb konfrontiert sein könnte. Dies ist insbesondere der Fall wegen der Fertigstellung der Südal-Pipeline bis Ende 2004 und der Durchlöcherungswirkungen, die vom Urteil des Bundesgerichtshofs auf die Bezugsverträge mit langen Laufzeiten ausgehen dürften, was wiederum den Kunden die Möglichkeit verschafft, zumindest einen gewissen Prozentsatz ihres Erdgasbezugs bei anderen Anbietern in Auftrag zu geben(23). C. Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der GVS (48) Der angemeldete Zusammenschluss verstärkt die beherrschende Stellung der GVS in Baden-Württemberg durch die vertikale Integration der nachgelagerten Marktstufe und schneidet damit wesentliche Teile der derzeitigen Kunden der GVS vom freien Wettbewerb ab. 1. Die EnBW kontrolliert wesentliche Teile des nachgelagerten Marktes der Erdgasverteilung (49) In Baden-Württemberg ist die EnBW im Rahmen der Beteiligung an Stadtwerken auf dem Markt der lokalen Erdgasverteilung tätig, der dem Markt der regionalen Gasversorgung nachgelagert ist. Die Bezugsmengen, die die GVS an die von der EnBW kontrollierten Unternehmen verkauft - d. h. die Bezugsmengen, die an die Stadtwerke verkauft werden, an welchen die EnBW eine Mehrheitsbeteiligung hat - entsprechen [mehr als 20 %]* des Marktes der regionalen Gasversorgung, wie sich aus Tabelle 2 ergibt. Berücksichtigt man alle Beteiligungen der EnBW, so entsprechen die von der GVS an diese Stadtwerke verkauften Bezugsmengen [mehr als 30 %]* des Marktes der Regionalversorgung. Tabelle 2 Beteiligungen der EnBW an Stadtwerken in Baden-Württemberg >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (50) Jedoch ist die Position der EnBW auf dem nachgelagerten Markt sogar noch stärker, da ihre Tochterunternehmen auch unabhängige Stadtwerke auf der Grundlage von Bezugsverträgen mit langen Laufzeiten mit Erdgas beliefern, das heißt also Stadtwerke, an denen die EnBW keine Beteiligungen hält. In Tabelle 3 sind die Stadtwerke aufgeführt, die von folgenden Tochtergesellschaften der EnBW als regionalen Weiterverteilungsunternehmen mit Erdgas beliefert werden: Neckarwerke Stuttgart AG (NWS), EnBW Gas GmbH (EnBW Gas), EVS-Gasversorgung Nord Energie GmbH (EGVN), EVS-Gasversorgung Süd GmbH (EGVS) und EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG (ODR). Tabelle 3 Kunden, die von Tochtergesellschaften der EnBW beliefert werden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Ohne das vorliegende Zusammenschlussvorhaben hätte die EnBW einen starken Anreiz, von den Entwicklungen der kommenden Jahre zu profitieren, wie beispielsweise von der Fertigstellung der Südal-Langstreckentransportpipeline der Wingas (51) Wie in den Erwägungsgründen 39 bis 41 dargestellt ist, baut die Wingas derzeit ihre neue Südal-Pipeline, die bis Ende 2004 fertig gestellt sein dürfte. Diese neue Pipeline verläuft in einem Gebiet von Baden-Württemberg, in dem die Agglomerationsdichte der gewerblichen und kommunalen Kunden sehr hoch ist, so insbesondere im Raum Stuttgart. Die Untersuchungen der Kommission haben ergeben, dass eigene Stichleitungen, die von der Haupttransportpipeline abzweigen, und zwar bis zu einer Entfernung von 20 bis 25 Kilometern zu beiden Seiten dieser Pipeline, eine rentable Belieferungsalternative darstellen. Dementsprechend stellt ein Korridor von 40 bis 50 Kilometern um die neue Südal-Pipeline herum das potenzielle Liefergebiet für die Erdgasversorgung über Stichleitungen dar. (52) In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die EnBW-Tochtergesellschaften NWS, EGVN und EGVS wie auch die folgenden Stadtwerke, an denen die EnBW beteiligt ist, in diesem Gebiet liegen: Energieversorgung Gaildorf OHG, Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH, Gasversorgung Dornstadt GmbH, Energieversorgung Rottenburg am Neckar GmbH, Gasversorgung Pforzheim Land GmbH, Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, FairEnergie GmbH, Reutlingen, Stadtwerke Nürtingen GmbH, Stadtwerke Fellbach GmbH. (53) Das EnBW-Tochterunternehmen NWS ist mit [20 %-30 %]* der Liefermengen einer der größeren Kunden der GVS. Der Bezugsvertrag der NWS endet 2008. Ohne den angemeldeten Zusammenschluss hätte die EnBW einen starken Anreiz, wettbewerbsfähige Alternativen für den künftigen Erdgasbezug der NWS zu erkunden, so insbesondere die mögliche Belieferung über eine Südal-Stichleitung, die dem Markt ab 2005 zur Verfügung steht. 3. Als Anteilseigner der GVS würde die EnBW mehr Interesse an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GVS zeigen und daher eher ihren Einfluss nutzen, um die derzeitigen Liefermengen der GVS abzusichern. (54) Tatsächlich hat die EnBW sogar schon vor dem angemeldeten Zusammenschluss ein gewisses Interesse an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GVS, da das EnBW-Tochterunternehmen NWS mit einer Beteiligung von 33,40 % einer der zehn Anteilseigner der GVS ist. Als Folge des angemeldeten Zusammenschlusses würde die GVS jedoch ein von EnBW und ENI gemeinsam kontrolliertes Unternehmen, was wiederum das Interesse der EnBW an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GVS verdoppeln würde. Da die EnBW als Anteilseigner der GVS ein stärkeres Interesse an deren wirtschaftlichem Erfolg hätte, würden die Tochterunternehmen der EnBW mit der GVS als bevorzugtem Lieferanten der EnBW in Verhandlungen treten, sobald einer der bestehenden Bezugsverträge ausläuft. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass die GVS in der Lage wäre, ihre Lieferverträge auch dann abzusichern, wenn ihr Angebot mindestens gleich annehmbar wie das ihrer Mitbewerber ist. Die anderen Anteilseigner dieser Tochterunternehmen hätten nämlich keinen Grund, sich gegen den bevorzugten Lieferanten der EnBW zu stellen, wenn ihr Unternehmen keine direkten oder indirekten Nachteile aus der Belieferung durch die GVS hat. Ferner könnte die EnBW ihren ausschlaggebenden Einfluss als Anteilseigner der GVS dazu nutzen, die Lieferangebote der GVS so anzupassen, dass die Ertragslage der GVS und der EnBW so wenig wie möglich geschmälert wird. (55) Außerdem hält die EnBW eine große Anzahl von Minderheitsbeteiligungen an Stadtwerken (s. Tabelle 3). Sogar für diese Unternehmen, an denen die EnBW ohne Kontrollmöglichkeiten beteiligt ist, könnte der Zusammenschluss entsprechende Folgen haben, so zumindest in gewissem Ausmaß, was die Sicherstellung künftiger Lieferverträge für die GVS anbelangt, wie bereits in Erwägungsgrund 54 erläutert wurde. (56) Es trifft zu, dass die EnBW in diesen Unternehmen nicht den gleichen Einfluss wie in ihren Tochterunternehmen geltend machen kann, um künftige Bezugsentscheidungen zu steuern. In dieser Hinsicht hat die EnBW aber sogar in den Stadtwerken, an denen sie nur eine Minderheitsbeteiligung hält, Sitze in den Führungsgremien, nämlich entweder im Vorstand oder im Aufsichtsrat. So sitzen von insgesamt [50-70]* Vertretern der EnBW [15-25]* in den Organen von Stadtwerken. Diese Präsenz gibt der EnBW zumindest die Möglichkeit, Informationen über konkurrierende Belieferungsangebote zu erhalten, die von anderen Erdgasversorgern als der GVS abgegeben werden. Folglich dürfte die GVS in einer besseren Position sein, um es mit den Bezugsbedingungen von Konkurrenzangeboten aufzunehmen. Daher stellt die Präsenz der EnBW sogar in den Unternehmen, an denen sie nur eine Minderheitsbeteiligung hält, sicher, dass die GVS bevorzugte Zugangsmöglichkeiten zu diesen Kunden hat, indem sie in die Lage versetzt wird, Bezugsverträge dann abzusichern, wenn die anderen Anteilseigner dieses Kunden darin keinerlei wirtschaftlichen Nachteil im Vergleich zu einer Belieferung durch einen Konkurrenten der GVS erkennen können. (57) Als Folge des angemeldeten Zusammenschlusses wäre die GVS somit in einer Position, Liefermengen an die Tochterunternehmen der EnBW in Höhe von [20 %-30 %]* ihrer derzeitigen Kundenbasis abzusichern, was [20 %-30 %]* der Erdgasmengen entspricht, die sie derzeit auf dem relevanten Markt verkauft. Berücksichtigt man alle Beteiligungen der EnBW, so dürften diese Prozentsätze wohl noch höher liegen. Im umgekehrten Sinne ergibt sich daraus, dass die relevanten Verbrauchergruppen zum Nachteil anderer Anbieter vom Markt abgezogen würden (im Falle der EnBW-Tochterunternehmen) oder zumindest Gefahr liefen, in gewissem Maße vom freien Wettbewerb ausgeschlossen zu sein. 4. Schlussfolgerung (58) Aus den dargelegten Gründen (s. Erwägungsgründe 38 bis 47) wird der Wettbewerb in den kommenden Jahren aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht in begrenztem Umfang möglich sein. Dieser begrenzte Wettbewerb wird durch die vertikale Integration der nachgelagerten Marktstufe, die sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergibt, in erheblichem Ausmaß ausgeschaltet. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tochterunternehmen der EnBW und die Unternehmen, an denen EnBW Beteiligungen hält, von den Wettbewerbsmöglichkeiten Gebrauch machen, die sich zumindest für einen gewissen Prozentsatz der Absatzbasis aus der Fertigstellung der neuen Südal-Pipeline der Wingas und der erwarteten Öffnung der Bezugsverträge ergeben. Dies wiederum führt in naher Zukunft zu einer wesentlichen Stärkung der marktbeherrschenden Stellung der GVS. (59) Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der angemeldete Zusammenschluss aufgrund der Geschäftstätigkeiten der EnBW auf der nachgeordneten Marktstufe im gegenwärtigen Stadium des regionalen Gasversorgungsmarktes die marktbeherrschende Stellung der GVS in Baden-Württemberg verstärken würde. VI. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (60) Die in dieser Entscheidung dargestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken wurden bereits in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung aufgeworfen. Daraufhin erklärten sich die anmeldenden Parteien bereit, Verpflichtungen einzugehen, um diese Bedenken bereits im Anfangsstadium der förmlichen Prüfung auszuräumen. 1. Verpflichtungszusagen der anmeldenden Parteien (61) Um die problematischen Auswirkungen zu beseitigen, die sich hinsichtlich der Ausgrenzung relevanter Verbrauchergruppen vom freien Wettbewerb aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergeben, verpflichten sich die anmeldenden Parteien zur Einräumung eines besonderen Gestaltungsrechts, wonach jedes lokale Verteilerunternehmen als Kunde der GVS in Baden-Württemberg unabhängig davon, ob die EnBW daran beteiligt ist oder nicht, seinen Bezugsvertrag mit der GVS vorzeitig kündigen kann. Dieses Sonderkündigungsrecht auf vorzeitige Vertragsbeendigung kann zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeübt werden. Die langfristigen Bezugsverträge, die 2008 auslaufen, können entweder zum Oktober(24) 2004 oder zum Oktober 2006 gekündigt werden; diejenigen mit Vertragsablauf im Jahr 2015 können entweder zum Oktober 2005 oder zum Oktober 2007 gekündigt werden. Bei dieser vorzeitigen Kündigung haben die Kunden eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. (62) Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch für Bezugsverträge, die zwischen lokalen Verteilerunternehmen und der Neckarwerke Stuttgart AG oder der EnBW Gas GmbH(25) geschlossen wurden, die beide von der EnBW als Anteilseigner kontrolliert werden. (63) Außerdem umfassen die angebotenen Verpflichtungszusagen Berichts- und Meldepflichten sowie die Selbstverpflichtung der anmeldenden Parteien, alle betroffenen lokalen Verteilerunternehmen über dieses Sonderkündigungsrecht aufzuklären. 2. Würdigung der Verpflichtungszusagen (64) Die Verpflichtungszusagen der anmeldenden Parteien richten sich gegen die potenzielle Ausgrenzung relevanter Verbrauchergruppen, indem sie die Möglichkeit schaffen, wesentliche Mengen der Erdgasnachfrage viel früher wieder auf den Markt zurückzubringen, als dies nach den Bezugsverträgen mit langen Laufzeiten derzeit möglich ist. Selbst unter der Annahme, dass alle lokalen Verteilerunternehmen, an denen die EnBW beteiligt ist, bei der GVS als ihrem Regionalversorger bleiben, könnten potenzielle Mengen von wenigstens etwa 60 % der derzeitigen Absatzbasis der GVS im Laufe der nächsten Jahre schrittweise wieder auf den Markt in Baden-Württemberg zurückkehren. (65) Durch die Ausdehnung des vorzeitigen Sonderkündigungsrechts auf die in Tabelle 3 und Erwägungsgrund 50 aufgeführten Kunden der NWS und der EnBW Gas haben auch diese Kunden die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung ihrer Bezugsverträge mit der NWS und der EnBW Gas. Lässt man die Kunden außer Betracht, die entweder Tochterunternehmen der EnBW sind oder an denen die EnBW beteiligt ist, so könnten zusätzlich weitere 5 % der Erdgasnachfragemengen im Laufe der nächsten Jahre nach und nach wieder auf den Markt in Baden-Württemberg zurückkommen. (66) Die laufenden Bezugsverträge können erstmals im Jahr 2004 vorzeitig gekündigt werden, wenn sie normalerweise bis 2008 laufen, und erstmalig im Jahr 2005, wenn sie regulär 2015 enden. Diesbezüglich steht zu erwarten, dass sich die Bedingungen auf dem regionalen Gasversorgungsmarkt bis dahin geändert haben dürften, und zwar aufgrund der Fertigstellung der Südal-Pipeline und wirkungsvoller Bestimmungen in den Drittparteienvereinbarungen, die ein gewisses Maß an Wettbewerb ermöglichen. (67) In der derzeitigen Situation sind Kunden in der Größenordnung von [40 %-50 %]* der Erdgasabsatzbasis der GVS vertraglich bis 2008 und weitere Kunden in der Größenordnung von [50 %-60 %]* dieser Absatzbasis sogar bis 2015 gebunden. Infolge des vorzeitigen Kündigungsrechts nach den Verpflichtungszusagen, die von den anmeldenden Parteien vorgeschlagen wurden, werden in naher Zukunft wenigstens etwa 60 % der von der GVS verkauften Erdgasmengen für den Wettbewerb geöffnet. (68) Die Verpflichtungszusagen der Parteien verbessern die Wettbewerbsbedingungen auf dem Regionalversorgungsmarkt in den kommenden Jahren derart, dass das Ausmaß der Wettbewerbsvorteile den Umfang der Wettbewerbsnachteile aus dem angemeldeten Zusammenschluss deutlich überwiegt. Infolge des Zusammenschlusses wären nämlich Unternehmen, die einen erheblichen Teil des Regionalversorgungsmarktes ausmachen (siehe Erwägungsgrund 57), daran gehindert, von den aufkeimenden Wettbewerbsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Durch die Verpflichtungszusagen der Parteien sind jedoch wenigstens etwa 60 % aller Absatzkunden der GVS (60 % Direktkunden und 5 % mittelbare Kunden, die durch die NWS und die EnBW Gas versorgt werden) vertragsrechtlich in der Lage, den Versorger zu 100 % der jeweiligen Bezugsmengen zu wechseln. Diese weit reichende Marktöffnung, die in den kommenden Jahren stattfindet, bedeutet, dass die Marktposition der GVS dem Wettbewerb unterliegt, und dass der Markt von der sich nach und nach durchsetzenden rechtlichen Liberalisierung profitieren kann. (69) Ohne diese Verpflichtungszusagen sind die Stadtwerke, die [50 %-60 %]* aller Absatzkunden der GVS ausmachen, derzeit bis zum Jahr 2015 bezugsvertraglich an die GVS gebunden. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass die GVS ihre marktbeherrschende Stellung in Baden-Württemberg in den nächsten 13 Jahren aufrechterhalten kann. Dies wäre sogar der Fall, wenn in den kommenden Jahren bestimmte Bezugsmengen aus den langfristigen Alleinbelieferungsvereinbarungen aufgrund der Anwendung des deutschen und/oder des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts freigegeben würden. Aufgrund der Verpflichtungszusagen haben jedoch Mitbewerber, wie insbesondere die Wingas, schon in den kommenden Jahren die Chance, Neukunden in erheblichem Umfang zu akquirieren. Sie haben somit die Gelegenheit, ihre Marktposition in Baden-Württemberg schrittweise auszubauen und auf einer weitaus besseren Basis auf dem relevanten Markt vorzurücken, sobald alle derzeit geltenden Bezugsverträge abgelaufen sind. (70) Aus diesen Gründen und vor diesem Hintergrund überwiegen die Vorteile aus den Verpflichtungszusagen deutlich die nachteiligen Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens. So scheinen sie zumindest so wirkungsvoll zu sein wie eine Entflechtung der Stadtwerke im Rahmen des neuen Wirtschaftsgebildes; diese Lösungsmöglichkeit würde aber in erheblichem Umfang auch andere Geschäftstätigkeiten erfassen, die nicht mit den oben festgestellten Wettbewerbsproblemen behaftet und vermutlich gar nicht abzutrennen sind (insbesondere die Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme)(26). (71) Die Grundkonzeption der Verpflichtungszusagen wurde einem breiten Spektrum dritter Unternehmen vorgelegt, das heißt Konkurrenten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.