Europäische Union

2008/990/EG: Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2008 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2009 (EZB/2008/20)

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31.12.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 352/58 ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2008 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2009 (EZB/2008/20) (2008/990/EG) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (1), insbesondere Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen. (2) Die für die Slowakei nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. (3) Die 15 derzeit teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Slowakei haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2009 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2009 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2009, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: (in Mio. EUR)   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2009 Belgien 105,4 Deutschland 632,0 Irland 65,5 Griechenland 85,7 Spanien 390,0 Frankreich 252,5 Italien 234,3 Zypern 22,5 Luxemburg 42,0 Malta 15,4 Niederlande 68,5 Österreich 216,0 Portugal 50,0 Slowenien 27,0 Slowakei 131,0 Finnland 60,0 Artikel 2 Schlussbestimmung Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2008. Der Präsident der EZB Jean-Claude TRICHET (1)   ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.