Europäische Union

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

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15.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1 BESCHLUSS Nr. 1672/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Er hat ehrgeizige Ziele und Vorgaben für die Union festgelegt, die darauf abstellen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern und den sozialen Zusammenhalt zu festigen und einen integrativen Arbeitsmarkt zu fördern. Ferner hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel die Strategie neu ausgerichtet. (2) Entsprechend der erklärten Absicht der Kommission, die Finanzinstrumente der Gemeinschaft zu konsolidieren und zu rationalisieren, wird mit diesem Beschluss ein einziges, gestrafftes Programm aufgelegt, in dessen Rahmen die Maßnahmen fortgeführt und weiterentwickelt werden sollen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (4), der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (5) sowie der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 50/2002/EG (6) vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, Nr. 1145/2002/EG (7) vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung und Nr. 848/2004/EG (8) vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, in die Wege geleitet wurden, wie auch die auf Gemeinschaftsebene laufenden Maßnahmen betreffend die Arbeitsbedingungen. (3) Auf dem Sondergipfel des Europäischen Rates zu Beschäftigungsfragen vom 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde die europäische Beschäftigungsstrategie zur Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien und Empfehlungen auf den Weg gebracht . Die europäische Beschäftigungsstrategie ist heute das wichtigste Instrument auf Gemeinschaftsebene für die Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Strategie von Lissabon. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon festgestellt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem geeignete Ziele gesetzt werden. Auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis9. Dezember 2000 hat der Europäische Rat diese Ziele festgelegt. Er ist ferner übereingekommen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf der offenen Koordinierungsmethode beruhen sollten, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit kombiniert werden. (5) Der demografische Wandel stellt eine bedeutende langfristige Herausforderung für die Fähigkeit der Sozialschutzsysteme dar, angemessene Renten sowie eine allgemein zugängliche, qualitativ hochwertige und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu sichern. Es ist daher wichtig, auf Strategien hinzuwirken, die sowohl einen angemessenen sozialen Schutz als auch die Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme gewährleisten. Der Europäische Rat von Lissabon hat beschlossen, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf der offenen Koordinierungsmethode beruhen sollte. (6) Es sollte auf die spezielle Situation der Migranten in diesem Kontext sowie auch auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Umwandlung nicht angemeldeter Beschäftigungsverhältnisse in reguläre Beschäftigungsverhältnisse hingewiesen werden. (7) Die Gewährleistung von Mindeststandards und die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Union sind ein Hauptanliegen der europäischen Sozialpolitik und ein wichtiges Gesamtziel der Europäischen Union. Die Gemeinschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, einschließlich der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Schutz der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags, Information, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer sowie Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. (8) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden. Deshalb sind bei der Prüfung der Zugänglichkeit und der Ergebnisse des Programms die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, um ihren uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den im Rahmen des Programms Progress finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen und der Evaluierung dieser Maßnahmen, einschließlich des Ausgleichs der Zusatzkosten, die Behinderten durch ihre Behinderung entstehen, zu gewährleisten. Die bei der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, beispielsweise der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, über viele Jahre gesammelten Erfahrungen können für die Bekämpfung anderer Formen der Diskriminierung von Nutzen sein. (9) Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (9), nach der eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung verboten ist, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (10), nach der eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist, sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (11). (10) Gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags ist die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts und die auf diesem Prinzip beruhenden Richtlinien und sonstigen Rechtsakte leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Union. Die Erfahrungen mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gemeinschaftspolitik und für die Bekämpfung von Diskriminierungen in der Praxis verschiedene Instrumente — einschließlich Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming — so miteinander kombiniert werden müssen, dass sie sich gegenseitig ergänzen. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen sollte das Gender Mainstreaming in allen Programmteilen und -tätigkeiten gefördert werden. (11) Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NRO), die auf unterschiedlichen Ebenen tätig sind, können auf europäischer Ebene im Rahmen entsprechender Basisnetze, die die politischen Weichenstellungen in Bezug auf die allgemeinen Ziele des Programms unterstützen, einen wichtigen Beitrag leisten. (12) Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und einer gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren bedarf, und da diese Ziele aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen folglich besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (13) In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (12) bildet. (14) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden. (15) Da das Programm fünf Teile umfasst, können die Mitgliedstaaten eine Rotation ihrer jeweiligen Vertreter entsprechend den Themen vorsehen, die von dem die Kommission unterstützenden Ausschuss behandelt werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Einrichtung und Laufzeit des Programms (1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung Progress (nachstehend „das Programm“ genannt) eingerichtet, um — wie in der Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda ausgeführt — die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung und Soziales finanziell zu unterstützen und somit zum Erreichen der einschlägigen Vorgaben der Lissabonner Strategie in diesen Bereichen beizutragen. (2)   Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt. Artikel 2 Allgemeine Ziele (1)   Das Programm verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele: a) Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Lage in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern durch Analyse, Bewertung und genaue Beobachtung der Maßnahmen; b) Unterstützung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer, gegebenenfalls nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederter Indikatoren in den vom Programm abgedeckten Bereichen; c) gegebenenfalls Unterstützung und Überwachung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der strategischen Ziele der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen; d) Förderung von Netzarbeit und wechselseitigem Lernen sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Konzepte auf europäischer Ebene; e) Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Gemeinschaft, die im Rahmen jedes der fünf Programmteile verfolgt werden; f) gegebenenfalls Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene zur Förderung, Unterstützung und Weiterentwicklung der Strategien und Ziele der Gemeinschaft. (2)   Das Gender Mainstreaming wird im Rahmen aller Programmteile und -tätigkeiten gefördert. (3)   Die in den Programmteilen und -maßnahmen erzielten Ergebnisse sind an alle Beteiligten und an die Öffentlichkeit angemessen zu verbreiten. Die Kommission führt gegebenenfalls einen Meinungsaustausch mit den wichtigsten Beteiligten. Artikel 3 Aufbau des Programms Das Programm ist in folgende fünf Teile untergliedert: 1. Beschäftigung; 2. Sozialschutz und soziale Integration; 3. Arbeitsbedingungen; 4. Nichtdiskriminierung und Vielfalt; 5. Gleichstellung der Geschlechter. Artikel 4 Teil 1: Beschäftigung Teil 1 unterstützt die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie durch: a) Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie; b) Beobachtung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Auswirkungen, insbesondere im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, sowie Analyse der Interaktion zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen; c) Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der europäischen Beschäftigungsstrategie; d) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Akteuren und anderen Beteiligten — über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Durchführung nationaler Reformprogramme. Artikel 5 Teil 2: Sozialschutz und soziale Integration Teil 2 unterstützt die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch: a) Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der sozialen Ausgrenzung und der Armut und der Strategien im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet von Sozialschutz und sozialer Integration; b) Beobachtung und Bewertung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und ihrer Auswirkungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sowie Analyse der Interaktion zwischen dieser Methode und anderen Politikbereichen; c) Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration; d) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Akteuren, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinierungsprozesses der Gemeinschaft im Bereich Sozialschutz und Integration; e) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich Sozialschutz und soziale Integration zu unterstützen und weiter zu entwickeln. Artikel 6 Teil 3: Arbeitsbedingungen Teil 3 unterstützt die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, durch: a) Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; b) Unterstützung der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts durch eine wirksame Überwachung, die Durchführung von Fachseminaren, die Erstellung von Leitfäden und durch Netzarbeit von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner; c) Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung einer Präventionskultur im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; d) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und die politischen Aufgaben im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen. Artikel 7 Teil 4: Nichtdiskriminierung und Vielfalt Teil 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und fördert dessen Berücksichtigung in allen Gemeinschaftsstrategien durch: a) Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf Diskriminierungen, insbesondere durch Analysen und Studien und gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren sowie die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; b) Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsvorschriften der Gemeinschaft durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind; c) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie die durchgängige Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots in allen Gemeinschaftsstrategien; d) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Artikel 8 Teil 5: Gleichstellung der Geschlechter Teil 5 unterstützt die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender Mainstreaming in allen Gemeinschaftsstrategien durch: a) Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf die Gleichstellungsproblematik und das Gender Mainstreaming, insbesondere durch Analysen und Studien, die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren sowie durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; b) Unterstützung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachstellen im Bereich Gleichstellung; c) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Gender Mainstreaming; d) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Artikel 9 Arten von Maßnahmen (1)   Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen, die gegebenenfalls in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können: a) analytische Aktivitäten: i) Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken; ii) Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und — gegebenenfalls — Indikatoren oder Referenzwerte; iii) Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse; iv) Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse; v) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien; b) Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung: i) Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen sowie gegenseitige Bewertungen und wechselseitiges Lernen im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf Gemeinschafts-, transnationaler oder nationaler Ebene, soweit möglich unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten; ii) Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren des Vorsitzes; iii) Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen; iv) Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen; v) Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms; c) Unterstützung der Hauptakteure: i) Beteiligung an den Betriebskosten der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, deren Tätigkeiten mit der Verwirklichung der Ziele dieses Programms zusammenhängen; ii) Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts; iii) Finanzierung von Fachseminaren für Fachleute, Beamte in Schlüsselpositionen und andere wichtige Akteure; iv) Netzarbeit von Fachorganisationen auf europäischer Ebene; v) Finanzierung von Expertennetzen; vi) Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf europäischer Ebene tätig sind; vii) Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden; viii) Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen. (2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, die einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen gewährleistet, und von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fachstellen oder von Akteuren, von denen angenommen wird, dass sie in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle spielen, durchgeführt werden. (3)   Mit dem Programm werden keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre finanziert. Artikel 10 Zugang zum Programm (1)   Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere a) die Mitgliedstaaten, b) die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und -vermittlungen, c) die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, d) im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Fachstellen, e) die Sozialpartner, f) NRO, insbesondere solche, die auf europäischer Ebene organisiert sind, g) Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute, h) Bewertungssachverständige, i) die nationalen statistischen Ämter, j) die Medien. (2)   Soweit die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betroffen sind, kann sich auch die Kommission direkt am Programm beteiligen. Artikel 11 Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe (1)   Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden: a) im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung, wobei für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern die Verfahren von Eurostat g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.