Europäische Union

2009/469/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tellt wurden, erklären sich die Parteien bereit, einander auf Anfrage bei der Beschaffung folgender Informationen zu unterstützen: a) Konfiguration des Luftfahrzeugs bei seiner Auslieferung und b) spätere von der betreffenden Partei genehmigte Nachrüstungen des Luftfahrzeugs. 5.2.2.3. Die Parteien anerkennen auch die von der jeweils anderen Seite erteilten Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse für gebrauchte Luftfahrzeuge, die in einem Drittstaat hergestellt und/oder montiert wurden, wenn die Bedingungen der Unterabsätze 5.2.2.1 Buchstaben a bis d erfüllt sind. 5.2.2.4. Die einführende Partei kann Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen anfordern, die folgende Angaben enthalten (aber nicht auf diese beschränkt sein müssen): a) das Original oder eine bestätigte originalgetreue Kopie eines von der ausführenden Partei erteilten Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses oder ein gleichwertiges Dokument, b) Aufzeichnungen, die belegen, dass alle Überholungen, wesentlichen Änderungen und Reparaturen gemäß den von der ausführenden Partei genehmigten oder anerkannten Anforderungen durchgeführt wurden, und c) Instandhaltungsaufzeichnungen und Protokolle, die belegen, dass das gebrauchte Luftfahrzeug während seiner gesamten Lebensdauer gemäß den Anforderungen eines genehmigten Instandhaltungsprogramms ordnungsgemäß instand gehalten wurde. 5.3.   Offizielle Freigabebescheinigung 5.3.1.   Neue Triebwerke und Propeller 5.3.1.1. Die einführende Partei anerkennt die offiziellen Freigabebescheinigungen der ausführenden Partei für neue Triebwerke und Propeller nur unter der Voraussetzung, dass diese Bescheinigung sicherstellt: a) das Triebwerk oder der Propeller entsprechen einem von der einführenden Partei gemäß diesem Verfahren genehmigten Muster, b) das Triebwerk oder der Propeller befinden sich in einem betriebssicheren Zustand und entsprechen auch den mitgeteilten geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der einführenden Partei, und c) das Triebwerk oder der Propeller genügen allen von der einführenden Partei festgelegten und mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen. 5.3.1.2. Die ausführende Partei exportiert alle neuen Triebwerke und Propeller mit einer offiziellen Freigabebescheinigung, die entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurde. 5.3.2.   Neue Baugruppen, Teile und Ausrüstungen 5.3.2.1. Die einführende Partei anerkennt die offiziellen Freigabebescheinigungen der ausführenden Partei für neue Baugruppen, Teile (einschließlich geänderter und/oder Ersatzteile) oder Ausrüstungen nur unter der Voraussetzung, dass diese Bescheinigung sicherstellt: a) die Baugruppen, Teile oder Ausrüstungen entsprechen den von der einführenden Partei genehmigten Konstruktionsdaten, b) sie befinden sich in einem betriebssicheren Zustand, und c) sie genügen allen von der einführenden Partei festgelegten und mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen. 5.3.2.2. Die ausführende Partei exportiert alle neuen Teile mit einer offiziellen Freigabebescheinigung, die entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurde. 6.   Technische Unterstützung 6.1. Die Parteien gewähren einander bei Bedarf über ihre zuständigen Behörden technische Unterstützung. 6.2. Diese Unterstützung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken, ist aber nicht auf diese beschränkt: 6.2.1. Feststellung der Einhaltung von Vorschriften: a) Teilnahme an Prüfungen, b) Durchführung von Inspektionen zur Feststellung der Einhaltung von Vorschriften und Konformität, c) Überprüfungsberichte und d) Datenbeschaffung. 6.2.2. Überwachung und Aufsicht: a) Teilnahme an Erstinspektionen (FAI) von Teilen, b) Überwachung der Kontrollen spezieller Verfahren, c) Durchführung von Stichprobeninspektionen bei Teilen aus der Herstellung, d) Überwachung der Tätigkeiten benannter Personen oder zugelassener Organisationen gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens, e) Untersuchung von flugbetrieblichen Schwierigkeiten und f) Bewertung und Beaufsichtigung von Systemen zur Gewährleistung der Produktionsqualität. ANHANG B INSTANDHALTUNGSVERFAHREN 1.   Anwendungsbereich Dieses Verfahren (nachstehend „Verfahren“ genannt) betrifft die gegenseitige Anerkennung von Feststellungen im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und von zum Einbau vorgesehenen Komponenten. 2.   Geltende Rechtsvorschriften Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Einhaltung der geltenden Instandhaltungsvorschriften einer Partei und der in Anlage B1 zu diesem Verfahren enthaltenen Regulierungsanforderungen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der anderen Partei gleichkommt. Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Zertifizierungspraktiken und -verfahren der zuständigen Behörden beider Parteien gleichwertige Nachweise für die Einhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen darstellen. Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die jeweiligen Normen der Parteien für die Zulassung von Instandhaltungspersonal als gleichwertig betrachtet werden. 3.   Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Luftfahrzeug“: Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann, b)   „Komponente“: Triebwerk, Propeller, Teil oder Ausrüstung, c)   „großes Luftfahrzeug“: Luftfahrzeug, das als Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg eingestuft ist, oder ein mehrmotoriger Hubschrauber und d)   „Änderung“: eine Änderung der Konstruktion, Konfiguration, Leistung, Umweltmerkmale oder Betriebsbeschränkungen eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt. 4.   Gemeinsamer Unterausschuss für Instandhaltung 4.1.   Zusammensetzung 4.1.1. Es wird ein Gemeinsamer Unterausschuss für Instandhaltung eingesetzt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter beider Parteien an, die auf Führungsebene zuständig sind für: a) die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen, b) die Umsetzung von Rechtsvorschriften und Normen, die Instandhaltungsorganisationen betreffen, c) interne Inspektionen zur Kontrolle der Normung oder die Qualitätskontrollsysteme. 4.1.2. Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der Parteien können weitere Personen in den Ausschuss eingeladen werden, die dem Gemeinsamen Unterausschuss für Instandhaltung die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern können. 4.1.3. Der Gemeinsame Unterausschuss für Instandhaltung gibt sich eine Geschäftsordnung. 4.2.   Mandat 4.2.1. Der Gemeinsame Unterausschuss für Instandhaltung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Er bewertet regulatorische Änderungen bei den Parteien, um sicherzustellen, dass die in Anlage B1 zu diesem Verfahren aufgeführten Anforderungen auf dem neusten Stand bleiben, b) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise auslegen, c) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren konsequent anwenden, d) er räumt Divergenzen zu technischen Fragen aus, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Verfahrens ergeben, einschließlich solcher, die bei der Auslegung oder Umsetzung dieses Verfahrens entstehen könnten, e) er organisiert bei Bedarf die Teilnahme einer Partei an den internen Kontrollen der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme der jeweils anderen Partei, und f) er arbeitet bei Bedarf Vorschläge für den Gemeinsamen Ausschuss zu Änderungen an diesem Verfahren aus. 4.2.2. Sollte der Gemeinsame Unterausschuss für Instandhaltung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 4.2.1 Buchstabe d auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird. 5.   Zulassung von Instandhaltungsorganisationen 5.1. Jede Instandhaltungsorganisation einer Partei, die von einer zuständigen Behörde dieser Partei eine Zertifizierung für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erhalten hat, muss ein Addendum zu ihrem Instandhaltungshandbuch haben, um den Anforderungen von Anlage B1 zu diesem Verfahren zu genügen. Wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass das Addendum den Anforderungen der Anlage B1 entspricht, erteilt die zuständige Behörde eine Zulassung, aus der die Einhaltung der geltenden Anforderungen der anderen Partei hervorgeht und in der beschrieben wird, in welchem Bereich die Instandhaltungsorganisation an Luftfahrzeugen, die bei der anderen Partei registriert sind, Aufgaben durchführen darf. Dieser Bereich darf nicht über den Umfang ihrer eigenen Zulassung hinausgehen. 5.2. Die Zulassung der zuständigen Behörde einer Partei gemäß Absatz 5.1 wird der anderen Partei mitgeteilt und stellt ohne weitere Maßnahmen für diese eine gültige Zulassung dar. 5.3. Die Anerkennung einer Zulassung gemäß Absatz 5.2 gilt für die Instandhaltungsorganisation in Bezug auf ihre Hauptniederlassung sowie andere Niederlassungen, die im betreffenden Handbuch aufgeführt werden und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen. 5.4. Die Parteien können die Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates um Unterstützung ersuchen bei der Durchführung der Funktionen ihrer Regulierungsüberwachung und -aufsicht, wenn beide Parteien ihre Zulassung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert haben. 5.5. Sind bei einer Partei Änderungen des Umfangs der gemäß Absatz 5.1 erteilten Zulassungen, einschließlich der Widerrufung oder Aussetzung von Zulassungen, erfolgt, setzt sie die andere Partei unverzüglich über ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis. 6.   Nichteinhaltung der Anforderungen 6.1. Die Parteien unterrichten einander über bedeutende Fälle von Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder sonstiger in diesem Verfahren festgelegter Anforderungen, die die Fähigkeit einer von der anderen Partei anerkannten Organisation beeinträchtigen, Instandhaltungsarbeiten nach den Bedingungen dieses Verfahrens durchzuführen. Nach einer solchen Mitteilung führt die andere Partei die notwendigen Untersuchungen durch und teilt der mitteilenden Partei innerhalb von 15 Arbeitstagen eventuell getroffene Maßnahmen mit. 6.2. Bei Divergenzen zwischen den Parteien über die Effektivität der getroffenen Maßnahmen kann die mitteilende Partei verlangen, dass die andere Partei durch Sofortmaßnahmen sicherstellt, dass die betreffende Organisation keine Instandhaltungstätigkeiten an Erzeugnissen der Zivilluftfahrt unter ihrer Regulierungsaufsicht durchführt. Sollte die andere Partei derartige Maßnahmen nicht binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen der mitteilenden Partei treffen, werden die der zuständigen Behörde der anderen Partei im Rahmen dieses Verfahrens übertragenen Befugnisse ausgesetzt, bis das Problem vom Gemeinsamen Ausschuss zufrieden stellend und gemäß den Bestimmungen des Abkommens gelöst ist. Bis zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses in der Angelegenheit kann die mitteilende Partei alle von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen treffen, um sicher zu stellen, dass die betreffende Organisation keine Instandhaltungstätigkeiten an Erzeugnissen der Zivilluftfahrt unter ihrer Regulierungsaufsicht durchführt. 6.3. Die Technischen Organe sind die für Mitteilungen im Rahmen dieses Abschnitts 6 zuständigen Stellen. 7.   Technische Unterstützung 7.1. Die Parteien gewähren einander bei Bedarf über ihre zuständigen Behörden Hilfe bei der technischen Beurteilung. 7.2. Diese Unterstützung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken, ist aber nicht auf diese beschränkt: a) Überwachung und Berichterstattung über die fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Verfahren durch die Instandhaltungsorganisationen, die den Rechtsvorschriften der Parteien unterliegen, b) Durchführung von Untersuchungen und Berichterstattung darüber und c) technische Bewertung. Anlage B1 Besondere Regulierungsanforderungen Die Anerkennung einer Instandhaltungsorganisation, die den Rechtsvorschriften einer Partei untersteht, durch die andere Partei gemäß Abschnitt 5 dieses Verfahrens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltungsorganisation ein Addendum zu ihrem Instandhaltungshandbuch einfügt, das unter anderen Folgendes enthält bzw. bestimmt: a) eine Erklärung, unterzeichnet vom gegenwärtig zuständigen Manager, nach der sich die Organisation zur Einhaltung der Bestimmungen des Handbuches und des Addendums verpflichtet, b) die Organisation wird den jeweiligen Auftrag des Kunden erfüllen, unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen, Änderungen und Reparaturen und der Auflage, dass alle verwendeten Teile von Organisationen hergestellt oder instand gehalten wurden, die von der anderen Partei anerkannt werden, c) der den Auftrag erteilende Kunde muss die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde für alle Konstruktionsdaten zu Änderungen und Reparaturen erhalten haben, d) das freigegebene Erzeugnis der Zivilluftfahrt muss den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen, e) alle Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die den Rechtsvorschriften der anderen Partei unterliegen und bei denen Luftuntüchtigkeit festgestellt wird, müssen der anderen Partei und dem Kunden gemeldet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.