Europäische Union

2009/469/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

beit im Rahmen dieses Abkommens auf einer möglichst niedrigen technischen Ebene durch Absprachen gemäß den Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens zu beseitigen. (3)   Kann eine Unstimmigkeit nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgeräumt werden, so kann jedes Technische Organ die Unstimmigkeit dem Gemeinsamen Ausschuss der Parteien vorlegen, der über die Frage berät. Artikel 16 Inkrafttreten, Beendigung und Änderung (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft am Datum der letzten Note in einem diplomatischen Notenwechsel, in dem die Parteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Partei gekündigt wird. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei jederzeit kündigen, wobei die genannte Kündigungsnotifikation vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann. (3)   Strebt eine Partei eine Änderung des Abkommens durch Streichung eines oder mehrerer Anhänge und Beibehaltung der übrigen Anhänge an, bemühen sich die Parteien, diese Änderung des Abkommens einvernehmlich und gemäß den Verfahren dieses Artikels durchzuführen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so tritt das Abkommen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Datum der Notifikation außer Kraft, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart. (4)   Die Parteien können dieses Abkommen durch beiderseitige schriftliche Zustimmung ändern. Änderungen dieses Abkommens treten am Datum der letzten schriftlichen Notifikation einer Partei an die andere in Kraft, wonach die für das Inkrafttreten erforderlichen nationalen Verfahren abgeschlossen sind. (5)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels können die Parteien vereinbaren, die Änderung bestehender oder die Hinzufügung neuer Anhänge mittels eines diplomatischen Notenwechsels durchzuführen. Diese Änderungen treten nach den Bedingungen in Kraft, die in dem diplomatischen Notenwechsel vereinbart wurden. (6)   Nach Beendigung dieses Abkommens behalten Lufttüchtigkeitszulassungen, Umweltzulassungen oder sonstige Bescheinigungen, die im Rahmen dieses Abkommens vor seiner Beendigung erteilt wurden, ihre Gültigkeit für die Parteien, sofern ihre Konformität mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei fortbesteht. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Prag am sechsten Mai zweitausendneun in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общнoст Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За Kанада Por Canadá Za Kanadu For Canada Für Kanada Kanada nimel Για τον Καναδά For Canada Pour le Canada Per il Canada Kanādas vārdā Kanados vardu Kanada részéről Għall-Kanada Voor Canada W imieniu Kanady Pelo Canadá Pentru Canada Za Kanadu Za Kanado Kanadan puolesta För Kanada Anlage 1 Liste der zuständigen Behörden, die im Hinblick auf Anhang A als konform mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 gelten 1. Zuständige Behörden für Musterzulassungen — Für Kanada: kanadische Zivilluftfahrtbehörde. — Für die Europäische Gemeinschaft: Europäische Agentur für Flugsicherheit. 2. Zuständige Behörden für die Aufsicht über die Herstellung — Für Kanada: kanadische Zivilluftfahrtbehörde. — Für die Europäische Gemeinschaft: Europäische Agentur für Flugsicherheit, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Anlage 2 Zuständige Behörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf Anhang B als konform mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 gelten ANHANG A ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ERZEUGNISSE DER ZIVILLUFTFAHRT 1.   Anwendungsbereich 1.1. Dieses Verfahren (nachstehend: „Verfahren“) findet Anwendung bei: 1.1.1. der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsfeststellungen betreffend Konstruktions-, Umweltverträglichkeits- und konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen an Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die vom Technischen Organ der Partei getroffen werden, die als bevollmächtigter Vertreter des Konstruktionsstaates auftritt, 1.1.2. der gegenseitigen Anerkennung von Feststellungen, dass neue oder gebrauchte Erzeugnisse der Zivilluftfahrt die Anforderungen beider Parteien in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erfüllen, 1.1.3. der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen für Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die in der Zuständigkeit der Parteien erfolgen, 1.1.4. Zusammenarbeit und Unterstützung bei der laufenden Lufttüchtigkeit in Betrieb befindlicher Luftfahrzeuge. 1.2. Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Offizielle Freigabebescheinigung“: Erklärung seitens einer der der ausführenden Partei unterstehenden Person oder Organisation, dass ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt, bei dem es sich nicht um ein vollständiges Luftfahrzeug handelt, entweder ein neu hergestelltes Erzeugnis ist oder dass das Erzeugnis nach Instandhaltungsarbeiten freigegeben wurde. b)   „Export-Lufttüchtigkeitszeugnis“: Ausfuhrerklärung seitens einer der der ausführenden Partei unterstehenden Person oder Organisation, dass ein vollständiges Luftfahrzeug, für das die Rechtsvorschriften der ausführenden Partei gelten, die Anforderungen der einführenden Partei in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erfüllt. c)   „Ausführende Partei“: Partei, aus deren Gebiet ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt ausgeführt wird. d)   „Einführende Partei“: Partei, in deren Gebiet ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt eingeführt wird. 2.   Gemeinsamer Unterausschuss für Zertifizierung 2.1.   Zusammensetzung 2.1.1. Es wird ein Gemeinsamer Unterausschuss für Zertifizierung eingesetzt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter beider Parteien an, die auf Führungsebene zuständig sind für: 2.1.1.1. die Zertifizierung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, 2.1.1.2. die Herstellung, soweit es sich um andere Personen handelt als gemäß Unterabsatz 2.1.1.1, 2.1.1.3. Zertifizierungsvorschriften und Normen sowie 2.1.1.4. interne Kontrollen der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme. 2.1.2. Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der Parteien können weitere Personen in den Ausschuss eingeladen werden, die dem Gemeinsamer Unterausschuss für Zertifizierung die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern können. 2.1.3. Der Gemeinsame Unterausschuss für Zertifizierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2.2.   Mandat 2.2.1. Der Gemeinsame Unterausschuss für Zertifizierung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Er beschließt bei Bedarf über Arbeitsverfahren zur Erleichterung des Zertifizierungsverfahrens, b) er beschließt bei Bedarf über technische Beschreibungen und Festlegungen (TSO) für die Zwecke von Unterabsatz 3.3.7 dieses Verfahrens, c) er bewertet regulatorische Änderungen bei den Parteien, um sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen auf dem neusten Stand bleiben, d) er erarbeitet bei Bedarf Vorschläge für den Gemeinsamen Ausschuss zu Änderungen dieses Verfahrens, soweit sie nicht unter Unterabsatz 2.2.1 Buchstabe b fallen, e) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise auslegen, f) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren konsequent anwenden, g) er räumt Divergenzen zu technischen Fragen aus, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Verfahrens ergeben, einschließlich solcher, die bei der Festlegung von Zertifizierungsgrundlagen oder der Anwendung besonderer Bedingungen, Ausnahmen und Abweichungen entstehen könnten, h) er organisiert bei Bedarf die Teilnahme einer Partei an den internen Kontrollen der Normung oder der Qualitätskontrollsysteme der jeweils anderen Partei, i) er ermittelt bei Bedarf die Kontaktstellen mit Zuständigkeit für die Zertifizierung der Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die von den Parteien untereinander ein- oder ausgeführt werden, und j) er entwickelt effektive Mittel und Wege für die Zusammenarbeit, die Unterstützung und den Informationsaustausch in Bezug auf Sicherheits- und Umweltnormen sowie Zertifizierungssysteme, um Divergenzen zwischen den Parteien möglichst gering zu halten. 2.2.2. Sollte der Gemeinsame Unterausschuss für Zertifizierung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 2.2.1 Buchstabe g auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird. 3.   Konstruktionszulassungen 3.1.   Allgemeine Bestimmungen 3.1.1. Dieses Verfahren betrifft Konstruktionszulassungen und -änderungen für: Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Reparaturen, Teile und Ausrüstungen. 3.1.2. Für die Anwendung dieses Verfahrens vereinbaren die Parteien, dass der Nachweis der Fähigkeit eines Konstruktionsbetriebs, seinen Verpflichtungen nachzukommen, von beiden Parteien ausreichend kontrolliert wird, um etwaige Unterschiede bei spezifischen Anforderungen der jeweils anderen Partei zu berücksichtigen. 3.1.3. Der Antrag auf Konstruktionszulassung ist bei Bedarf von der ausführenden Partei bei der einführenden Partei zu stellen. 3.1.4. Die Technischen Organe sind die für die Umsetzung dieses Teils von Abschnitt 3 betreffend Konstruktionszulassungen zuständigen Stellen. 3.2.   Zertifizierungsgrundlage 3.2.1. Bei Musterzulassungen legt die einführende Partei die für ein vergleichbares Erzeugnis ihrer Seite geltenden Normen zugrunde, die anwendbar waren, als der Antrag auf die ursprüngliche Musterzulassung bei der ausführenden Partei gestellt wurde. 3.2.2. Gemäß Unterabsatz 3.2.5 und für die Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder eines Reparaturverfahrens gibt die einführende Partei eine Änderung der gemäß Unterabsatz 3.2.1 festgelegten Zertifizierungsgrundlage an, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Änderung für die betreffenden Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren angebracht ist. 3.2.3. Gemäß Unterabsatz 3.2.5 gibt die einführende Partei alle besonderen Bedingungen an, die für neuartige oder ungewöhnliche Merkmale Anwendung finden oder finden sollen, die nicht unter die geltenden Lufttüchtigkeits- oder Umweltnormen fallen. 3.2.4. Gemäß Unterabsatz 3.2.5 gibt die einführende Partei alle Ausnahmen oder Abweichungen von den geltenden Normen an. 3.2.5. Bei der Angabe besonderer Bedingungen, Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungsgrundlage berücksichtigt die einführende Partei gebührend die Situation der ausführenden Partei und stellt an die Erzeugnisse der ausführenden Partei keine höheren Anforderungen als an gleichwertige eigene Erzeugnisse. Die einführende Partei teilt der ausführenden Partei alle besonderen Bedingungen, Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungsgrundlage mit. 3.3.   Zertifizierungsverfahren 3.3.1. Die ausführende Partei stellt der einführenden Partei alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um es dieser zu ermöglichen, sich mit einzelnen Erzeugnissen der Zivilluftfahrt der ausführenden Partei und mit ihrer Zertifizierung vertraut zu machen und zu bleiben. 3.3.2. Für jede Konstruktionszulassung entwickeln die Parteien ein Zertifizierungsprogramm auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung ggf. festgelegten Arbeitsverfahren. 3.3.3. Die einführende Partei erteilt ihre Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller, wenn a) die ausführende Partei ihre eigene Zulassung erteilt hat, b) die ausführende Partei der einführenden Partei bescheinigt, dass die Musterzulassung für ein Erzeugnis mit der in Absatz 3.2 genannten Zertifizierungsgrundlage in Einklang steht und c) alle beim Zertifizierungsverfahren aufgetretenen Fragen geklärt sind. 3.3.4. Konstruktionsänderungen bei einem Erzeugnis der Zivilluftfahrt, für das die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt: 3.3.4.1. Die ausführende Partei teilt die Konstruktionsänderungen in Einklang mit den vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung festgelegten Arbeitsverfahren in zwei Kategorien ein. 3.3.4.2. Bei der Kategorie der Konstruktionsänderungen, die eine Einbeziehung der einführenden Partei verlangen, genehmigt die einführende Partei diese Änderungen nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung der ausführenden Partei, dass die Konstruktionsänderungen mit der in Absatz 3.2 genannten Zertifizierungsgrundlage in Übereinstimmung stehen. Um ihren Verpflichtungen aufgrund dieses Unterabsatzes nachzukommen, kann die ausführende Partei Einzelerklärungen für jede Konstruktionsänderung oder Kollektiverklärungen für Listen genehmigter Konstruktionsänderungen vorlegen. 3.3.4.3. Bei allen anderen Konstruktionsänderungen ist die Genehmigung der ausführenden Partei ohne weitere Maßnahmen auch als gültige Genehmigung der einführenden Partei anzusehen. 3.3.5. Konstruktionsänderungen bei einem Erzeugnis der Zivilluftfahrt, für das die einführende Partei eine ergänzende Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt: 3.3.5.1. Die ausführende Partei teilt die Konstruktionsänderungen in Einklang mit den vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung festgelegten Arbeitsverfahren in zwei Kategorien ein. 3.3.5.2. Bei der Kategorie der Konstruktionsänderungen, die eine Einbeziehung der einführenden Partei verlangen, genehmigt die einführende Partei diese Änderungen nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung der ausführenden Partei, dass die Konstruktionsänderungen mit der in Absatz 3.2 genannten Zertifizierungsgrundlage in Übereinstimmung stehen. Um ihren Verpflichtungen aufgrund dieses Unterabsatzes nachzukommen, kann die ausführende Partei Einzelerklärungen für jede Konstruktionsänderung oder Kollektiverklärungen für Listen genehmigter Konstruktionsänderungen vorlegen. 3.3.5.3. Bei allen anderen Konstruktionsänderungen ist die Genehmigung der ausführenden Partei ohne weitere Maßnahmen auch als gültige Genehmigung der einführenden Partei anzusehen. 3.3.6. Reparaturverfahren für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, für die die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt: 3.3.6.1. Die ausführende Partei teilt die Reparaturverfahren in Einklang mit den vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung festgelegten Arbeitsverfahren in zwei Kategorien ein. 3.3.6.2. Bei der Kategorie der Reparaturverfahren, die eine Einbeziehung der einführenden Partei verlangen, genehmigt die einführende Partei diese Verfahren nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung der ausführenden Partei, dass die Reparaturverfahren mit der in Absatz 3.2 genannten Zertifizierungsgrundlage in Übereinstimmung stehen. Um ihren Verpflichtungen aufgrund dieses Unterabsatzes nachzukommen, kann die ausführende Partei Einzelerklärungen für jedes umfangreichere Reparaturverfahren oder Kollektiverklärungen für Listen genehmigter Reparaturverfahren vorlegen. 3.3.6.3. Bei allen anderen Reparaturverfahren ist die Genehmigung der ausführenden Partei ohne weitere Maßnahmen auch als gültige Genehmigung der einführenden Partei anzusehen. 3.3.7. Bei Teilen und Ausrüstungen, die eine Zulassung auf der Grundlage von TSO (technische Beschreibungen und Festlegungen), die vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung gemäß Absatz 2.2 dieses Verfahrens beschlossen wurden, erhalten haben, werden die Zulassungen der ausführenden Partei für Teile und Ausrüstungen von der einführenden Partei als gleichwertig mit ihren eigenen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren erteilten Zulassungen anerkannt. 3.4.   Konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen 3.4.1. Die einführende Partei teilt der ausführenden Partei auf Anfrage ihre aktuellen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen mit. 3.4.2. Die einführende Partei legt zusammen mit der ausführenden Partei entweder von Fall zu Fall oder durch Aufstellung einer Liste der spezifischen aktuell gültigen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen und/oder Betriebsarten fest, bei welchen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen sie die schriftliche Erklärung der ausführenden Partei über Zertifizierung und Konformität akzeptiert. 3.5.   Laufende Lufttüchtigkeit 3.5.1. Die beiden Parteien arbeiten zusammen bei der Untersuchung von Aspekten der Lufttüchtigkeit bei Unfällen und Vorkommnissen im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, die unter dieses Abkommen fallen, und aus denen sich Zweifel an der Lufttüchtigkeit dieser Erzeugnisse ergeben. 3.5.2. Die ausführende Partei legt für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen, angemessene Maßnahmen fest, um Sicherheitsmängel an den Mustern zu beseitigen, die nach Indienststellung dieser Erzeugnisse entdeckt werden, einschließlich entsprechender Maßnahmen für Teile, die von Zulieferern konstruiert und/oder hergestellt werden, die als Untervertragnehmer tätig sind für einen Hauptvertragnehmer in dem Gebiet, für das die Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei gelten. 3.5.3. Die ausführende Partei unterstützt in Bezug auf Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen, die einführende Partei bei der Festlegung der von dieser Partei als notwendig erachteten Maßnahmen zur laufenden Lufttüchtigkeit dieser Erzeugnisse. 3.5.4. Jede Partei sorgt für die ständige Unterrichtung der anderen Partei über alle verbindlichen Richtlinien zur Lufttüchtigkeit oder über andere Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, um die fortgesetzte Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen und die unter dieses Abkommen fallen, zu gewährleisten. 4.   Herstellungszulassung 4.1. Für die Anwendung dieses Verfahrens kommen die Parteien überein, dass der Nachweis eines Herstellungsbetriebs über die Fähigkeit, für die Sicherung und Kontrolle der Produktionsqualität bei Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu sorgen, von einer zuständigen Behörde einer der beiden Parteien so umfassend beaufsichtigt wird, dass etwaigen Unterschieden bei spezifischen Anforderungen der anderen Partei Rechnung getragen wird. 4.2. Wenn sich die Herstellungszulassung unter der Regulierungsaufsicht einer Partei auch auf die Herstellungsstandorte und -einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei oder in einem Drittstaat erstreckt, bleibt die Zuständigkeit für die Überwachung und die Aufsicht über diese Herstellungsstandorte und -einrichtungen bei der erstgenannten Partei. 4.3. Die Parteien können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Regulierungsüberwachung und -aufsicht die Unterstützung der Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates in Anspruch nehmen, wenn eine der Parteien eine Zulassung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert hat. 4.4. Die in Artikel 5 des Abkommens genannten zuständigen Behörden sind für die Umsetzung dieses Abschnitts 4 über Herstellungszulassungen zuständig. 5.   Export-Lufttüchtigkeitszulassung 5.1.   Allgemeines 5.1.1. Die ausführende Partei erteilt Export-Lufttüchtigkeitszulassungen für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die in das Gebiet der einführenden Partei ausgeführt werden, nach den Bedingungen der Absätze 5.2 und 5.3. 5.1.2. Die einführende Partei anerkennt die von der ausführenden Partei gemäß den Absätzen 5.2 and 5.3 ausgestellten Export-Lufttüchtigkeitszulassungen. 5.1.3. Die speziellen Kennzeichnungen, die nach den Rechtsvorschriften der ausführenden Partei an Teilen und Ausrüstungen anzubringen sind, werden von der einführenden Partei als konform mit ihren eigenen rechtlichen Anforderungen anerkannt. 5.2.   Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse 5.2.1.   Neue Luftfahrzeuge 5.2.1.1. Eine ausführende Partei erteilt über ihre mit der Durchführung dieses Verfahrens betraute zuständige Behörde ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für neue Luftfahrzeuge, in dem bestätigt wird, dass das Luftfahrzeug a) einem von der einführenden Partei in Übereinstimmung mit diesem Verfahren genehmigten Muster entspricht, b) sich in einem sicheren Betriebszustand befindet, einschließlich der Einhaltung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der einführenden Partei, die von dieser mitgeteilt wurden, c) alle von der einführenden Partei vorgeschriebenen und von ihr mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen erfüllt. 5.2.2.   Gebrauchte Luftfahrzeuge 5.2.2.1. Für gebrauchte Luftfahrzeuge, für die die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, stellt die ausführende Partei über ihre mit der Aufsicht über das Lufttüchtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeugs betraute zuständige Behörde ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wonach das Luftfahrzeug a) einem von der einführenden Partei in Übereinstimmung mit diesem Verfahren genehmigten Muster entspricht, b) sich in einem sicheren Betriebszustand befindet, d. h. allen geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der einführenden Partei, die von dieser mitgeteilt wurden, entspricht, c) während seiner Lebensdauer auf der Grundlage genehmigter Verfahren und Methoden ordnungsgemäß instand gehalten wurde (nachgewiesen durch Protokolle und Instandhaltungsaufzeichnungen) und d) alle von der einführenden Partei vorgeschriebenen und von ihr mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen erfüllt. 5.2.2.2. Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die im Geltungsbereich ihrer Rechtsvorschriften herges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.