Europäische Union

2009/469/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 153/10 BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (2009/469/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 133 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss des Rates vom 21. April 2004, durch den die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit Kanada ausgehandelt. (2) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte, vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden. (3) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre einschlägigen bilateralen Abkommen mit Kanada zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geändert bzw. gekündigt worden sind — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada wird hiermit im Namen der Gemeinschaft, vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Abkommens, genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009. Im Namen des Rates Der Präsident I. LANGER ABKOMMEN über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und KANADA, nachstehend gemeinsam bezeichnet als „die Parteien“ — IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass beide Parteien in einer langen Praxis des technischen Dialogs und bilateraler Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Kanada zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Normen und Systeme der jeweils anderen Partei für Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse oder die Zulassung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt den eigenen Normen und Systemen so gleichwertig sind, dass ein Abkommen praktikabel ist, IN DER ERKENNTNIS, dass die Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und der Austausch mit diesen Erzeugnissen einen entstehenden multinationalen Charakter aufweisen, IN DEM WUNSCH, die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie die Umweltqualität und -verträglichkeit zu fördern und den Handel mit Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu erleichtern, IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Effizienz in Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu steigern, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass ihre Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung von Normen und Verfahren leisten kann, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die wirtschaftliche Belastung der Luftfahrtindustrie und der Luftfahrtunternehmen durch überflüssige technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfungen verringert werden kann, IN DER ERKENNTNIS, dass verbesserte Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Prüfungen im Hinblick auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Einrichtungen zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen und die laufende Lufttüchtigkeit von wechselseitigem Nutzen sind, IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche gegenseitige Anerkennung eine Gewissheit der Konformität mit geltenden technischen Vorschriften oder Normen bieten muss, die der Gewissheit aufgrund der eigenen Verfahren der jeweiligen Partei entspricht, IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche gegenseitige Anerkennung auch das Vertrauen beider Parteien in die kontinuierliche Zuverlässigkeit der Konformitätsbeurteilungen der anderen Partei voraussetzt, IN DER ERKENNTNIS, dass beide Parteien aufgrund von bilateralen, regionalen und multilateralen Vereinbarungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit entsprechende Verpflichtungen zu erfüllen haben — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziele Die Ziele dieses Abkommens sind: a) Es sollen in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien Grundsätze und Strukturen festgelegt werden, um die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen der zuständigen Behörden beider Parteien in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die in Artikel 4 aufgeführt sind, zu ermöglichen. b) Es soll den Parteien ermöglicht werden, sich auf die entstehende Tendenz zur multinationalen Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und beim Austausch mit diesen Erzeugnissen einzustellen, der auch die gemeinsamen Interessen der Parteien im Hinblick auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt und die Umweltqualität berührt. c) Es soll die Zusammenarbeit bei der Einhaltung von Zielen in Bezug auf Sicherheit und Umweltqualität gefördert werden. d) Der laufende Austausch von Erzeugnissen und Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt soll gefördert und erleichtert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Lufttüchtigkeitszulassung“: die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt den aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien festgelegten Normen entspricht oder dass ein einzelnes Erzeugnis einer Konstruktion entspricht, die diese Normen nachweislich erfüllt und sich in einem sicheren Betriebszustand befindet. b)   „Erzeugnis der Zivilluftfahrt“: ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten. c)   „Zuständige Behörde“: staatliche Behörde oder Stelle, die von einer Partei als zuständige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benannt wird und die das Recht ausübt, innerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften einer Partei die Konformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt zu bewerten oder die Verwendung oder den Verkauf dieser Erzeugnisse zu überwachen und zu kontrollieren, und die Durchsetzungsmaßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die im Gebiet dieser Partei in Verkehr gebrachten Erzeugnisse oder Dienstleistungen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. d)   „Konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen“: Betriebs- oder Umweltanforderungen, die sich auf die Konstruktionsmerkmale oder -daten des Erzeugnisses im Hinblick auf Betrieb oder Instandhaltung des Erzeugnisses auswirken, die es für eine bestimmte Art des Einsatzes qualifizieren. e)   „Umweltzulassung“: die Feststellung, dass ein Erzeugnis für die Zivilluftfahrt die aufgrund der geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Normen beider Parteien für Lärm- und/oder Abgasemissionen erfüllt. f)   „Instandhaltung“: Durchführung von Inspektionen, Überholungen, Reparaturen, Erhaltung oder Austausch von Teilen, Ausrüstungen, oder Komponenten mit Ausnahme der Vorflugkontrolle eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt, um die laufende Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses zu gewährleisten, dies schließt auch die Vornahme von Modifikationen ein, jedoch nicht die Konzeption von Reparaturen und Modifikationen. g)   „Überwachung“: periodische Kontrollen durch eine zuständige Behörde, mit denen festgestellt werden soll, ob die geltenden einschlägigen Normen laufend eingehalten werden. h)   „Technisches Organ“: für Kanada die für die Zivilluftfahrt zuständige kanadische Behörde und für die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA). Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen (1)   Jede Partei akzeptiert oder anerkennt entsprechend den Anhängen zu diesem Abkommen, dessen fester Bestandteil sie sind, Ergebnisse bestimmter Verfahren zur Bewertung der Konformität mit bestimmten Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen dieser Partei, die von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Partei vorgelegt werden, unter der Voraussetzung, dass die verwendeten Bewertungsverfahren die Konformität mit den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der die Ergebnisse empfangenden Partei zu deren Zufriedenheit gewährleisten und eine gleichwertige Gewissheit bieten wie die eigenen Verfahren der die Ergebnisse empfangenden Partei. (2)   Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn Übergangsregelungen, die in den Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt werden können, abgelaufen sind. (3)   Aus diesem Abkommen kann weder die gegenseitige Anerkennung von Normen oder technischen Vorschriften der Parteien abgeleitet werden, noch hat es, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Normen oder technischen Vorschriften zur Folge. (4)   Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit, die Umwelt und sonstige Aspekte im Hinblick auf Risiken im Anwendungsbereich des anwendbaren Anhangs dieses Abkommens festzulegen. (5)   Die Feststellungen benannter Personen oder zugelassener Organisationen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Parteien befugt sind, die gleichen Feststellungen zu treffen wie eine zuständige Behörde, erhalten die gleiche Gültigkeit wie die Feststellungen einer zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Abkommens. Eine Stelle einer Partei, die gemäß Artikel 7 für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, kann in Einzelfällen und nach vorheriger Benachrichtigung der entsprechenden Stelle der anderen Partei in direkten Kontakt mit einer benannten Person oder einer zugelassenen Organisation der anderen Partei treten. Artikel 4 Allgemeiner Anwendungsbereich (1)   Dieses Abkommen gilt für a) die Lufttüchtigkeitszulassung und -überwachung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, b) die laufende Lufttüchtigkeit in Betrieb befindlicher Luftfahrzeuge, c) die Zulassung und Überwachung von Produktions- und Herstellungsanlagen, d) die Zulassung und Überwachung von Instandhaltungsanlagen, e) die Umweltzulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und f) verwandte kooperative Tätigkeiten. (2)   Betreffend die Ausübung von Befugnissen der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf Flugbetrieb, die Zulassung von Flugbesatzungen und die Zulassung synthetischer Ausbildungsgeräte können die Parteien nach dem Verfahren von Artikel 16 für die einzelnen Bereiche zusätzliche Anhänge einschließlich Übergangsregelungen vereinbaren. Artikel 5 Zuständige Behörden (1)   Wenn eine Stelle nach den Rechtsvorschriften einer Partei qualifiziert ist, wird sie von der anderen Partei als zuständige Behörde anerkannt, wenn von der Partei ihrer Seite durch ein Audit festgestellt wurde, dass sie a) den Rechtsvorschriften ihrer Partei in vollem Umfang entspricht, b) vertraut ist mit den Anforderungen der anderen Partei in Bezug auf Art und Umfang der Zertifizierung, die sie beantragt hat, und c) in der Lage ist, den in den Anhängen festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. (2)   Die eine Partei gibt der anderen eine zuständige Behörde bekannt, wenn sie das Auditverfahren erfolgreich abgeschlossen hat. Die andere Partei kann die technische Kompetenz dieser zuständigen Behörde oder ihre Konformität gemäß Absatz 6 dieses Artikels in Frage stellen. (3)   Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Stellen gelten bei Inkrafttreten dieses Abkommens als konform mit den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für die Anwendung von Anhang A bzw. B. (4)   Die Parteien sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind und bleiben, die Konformität von Erzeugnissen oder Organisationen entsprechend den Bestimmungen und dem Geltungsbereich der Anhänge zu diesem Abkommen ordnungsgemäß zu bewerten. Zu diesem Zweck gewährleisten die Parteien, dass ihre zuständigen Behörden regelmäßigen Audits oder Bewertungen unterzogen werden. (5)   Die Parteien sprechen sich bei Bedarf ab, um den Erhalt des Vertrauens in die Konformitätsbeurteilungsverfahren sicherzustellen. Im Rahmen dieser Absprachen kann auch die Teilnahme einer Partei an den regelmäßigen Audits im Zusammenhang mit Konformitätsbeurteilungen oder anderen Bewertungen der zuständigen Behörden der anderen Partei erfolgen. (6)   Will eine Partei die technische Kompetenz einer zuständigen Behörde oder ihre Einhaltung der Bestimmungen in Frage stellen, muss diese Partei die andere Partei schriftlich über ihre Zweifel an der technischen Kompetenz der betreffenden zuständigen Behörde oder an ihrer Einhaltung der Bestimmungen und über ihre Absicht unterrichten, die Anerkennung der Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde auszusetzen. Solche Anfechtungen haben objektiv und unter Angabe von Gründen zu erfolgen. (7)   Anfechtungen, die gemäß Absatz 6 dieses Artikels mitgeteilt werden, werden von dem nach Artikel 9 einsetzten Gemeinsamen Ausschuss erörtert, der die Aussetzung der Anerkennung von Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde beschließen oder eine Überprüfung ihrer technischen Kompetenz für notwendig erklären kann. Eine solche Überprüfung wird in der Regel zeitnah von der Partei durchgeführt, der die betreffende zuständige Behörde untersteht, kann jedoch von beiden Parteien gemeinsam durchgeführt werden, wenn sie dies beschließen. (8)   Kann der Gemeinsame Ausschuss im Falle einer gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfolgten Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Mitteilung eine Lösung herbeiführen, darf die anfechtende Partei die Anerkennung der Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde aussetzen, sie anerkennt jedoch die Feststellungen dieser zuständigen Behörde, die vor dem Datum der Mitteilung erfolgt sind. Eine solche Aussetzung kann wirksam bleiben, bis der Gemeinsame Ausschuss eine Lösung herbeigeführt hat. Artikel 6 Sicherheitsmaßnahmen (1)   Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung a) die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden, b) den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens nicht entsprechen oder c) anderweitig einer Anforderung innerhalb des Geltungsbereichs des anwendbaren Anhangs dieses Abkommens nicht genügen. (2)   Trifft eine Partei Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, unterrichtet sie die andere Partei davon schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unter Angabe von Gründen. Artikel 7 Mitteilungen (1)   Die Parteien kommen überein, dass für Mitteilungen zwischen ihnen betreffend die Umsetzung dieses Abkommens folgende Stellen zuständig sind: a) in technischen Angelegenheiten die technischen Organe, b) in allen anderen Angelegenheiten: — für Kanada: Verkehrsministerium (Department of Transport) — für die Europäische Gemeinschaft: Europäische Kommission und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, wenn zutreffend. (2)   Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten die Parteien einander über die einschlägigen Kontaktstellen. Artikel 8 Zusammenarbeit, Unterstützung und Transparenz (1)   Jede Partei unterrichtet die andere Partei über ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und über ihr Zertifizierungssystem. (2)   Die Parteien unterrichten einander über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und ihres Zertifizierungssystems, wenn sich diese Überarbeitungen auf das Abkommen auswirken können. So weit wie möglich, geben sie einander bei solchen Überarbeitungen Gelegenheit zur Äußerung und tragen solchen Äußerungen gebührend Rechnung. (3)   Die Parteien entwickeln in angemessener Weise Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Transparenz bei all ihren Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens. (4)   Die Parteien vereinbaren, einander im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften auf Anfrage und zeitnah Informationen über Unfälle, Vorkommnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Abkommens zu übermitteln. (5)   Für die Untersuchung und Lösung von Sicherheitsfragen im Wege der Zusammenarbeit gestatten die Parteien einander auf Stichprobenbasis die Teilnahme an ihren Inspektionen und Audits oder führen bei Bedarf gemeinsame Inspektionen und Audits durch. Artikel 9 Gemeinsamer Ausschuss der Parteien (1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Parteien eingesetzt. Der Gemeinsame Ausschuss ist zuständig für das effektive Funktionieren dieses Abkommens und tritt regelmäßig zusammen, um die Effektivität bei der Umsetzung des Abkommens zu bewerten. (2)   Der gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Durchführung dieses Abkommens befassen. Insbesondere ist er verantwortlich für: a) Prüfung und angemessene Maßnahmen bei Anfechtungen auf der Grundlage von Artikel 5 b) Lösung von Fragen in Bezug auf die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens, einschließlich der Fragen, die in dem aufgrund des betreffenden Anhangs eingesetzten Gemeinsamen Unterausschusses nicht gelöst werden konnten c) Suche nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise dieses Abkommens und Übermittlung entsprechender Empfehlungen zur Änderung des Abkommens an die Parteien d) Erörterung spezifischer Änderungen der Anhänge e) bei Bedarf Koordinierung der Ausarbeitung zusätzlicher Anhänge f) bei Bedarf Annahme von Arbeitsverfahren für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Transparenz aller in Artikel 4 genannten Tätigkeiten, die nicht von den Gemeinsamen Unterausschüssen entwickelt werden. (3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung. Artikel 10 Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung (1)   Eine Partei kann ihre in einem Anhang dieses Abkommens aufgeführten Verpflichtungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) die andere Partei ihren in diesem Anhang des Abkommens aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt oder b) mindestens eine ihrer zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, neue oder zusätzliche Anforderungen, die von der anderen Partei auf dem vom betreffenden Anhang des Abkommens abgedeckten Gebiet beschlossen wurden, zu erfüllen oder c) die andere Partei versäumt, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Maßnahmen aufrecht zu erhalten. (2)   Vor der Aussetzung ihrer Verpflichtungen beantragt die betreffende Partei gemäß Artikel 15 Absprachen. Können durch die Absprachen die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anhänge nicht ausgeräumt werden, kann jede Partei der anderen ihre Absicht mitteilen, die Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zulassungen im Rahmen des Anhangs, der von den Unstimmigkeiten betroffen ist, auszusetzen. Eine solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Aussetzung müssen ausführlich dargelegt werden. (3)   Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, sofern die Partei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht. Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen, Zeugnisse und Zulassungen, die von den Technischen Organen der Parteien oder der betreffenden zuständigen Behörde vor dem Datum des Inkrafttretens der Aussetzung getroffen bzw. erteilt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann nach einem entsprechenden Schriftwechsel der Parteien unverzüglich aufgehoben werden. Artikel 11 Vertraulichkeit (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen zu wahren. (2)   Insbesondere legen die Vertragsparteien nicht die aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch den zuständigen Behörden nicht, solche Informationen offen zu legen. Zu diesem Zweck werden solche Informationen als intern betrachtet und entsprechend gekennzeichnet. (3)   Die Parteien oder eine zuständige Behörde können beim Austausch von Informationen mit der anderen Partei oder mit einer zuständigen Behörde der anderen Partei angeben, welche Informationen nicht offen gelegt werden dürfen. (4)   Die Parteien treffen alle bei vernünftiger Betrachtungsweise notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Abkommens erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Artikel 12 Kostendeckung (1)   Keine Partei erhebt von natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen im Hinblick auf Konformitätsbeurteilungsdienste geregelt sind und von der anderen Partei erbracht werden, Gebühren oder Entgelte. (2)   Die Parteien bemühen sich zu gewährleisten, dass Gebühren oder Entgelte, durch ihr Technisches Organ von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen geregelt sind, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Zertifizierungs- und Überwachungsleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen. (3)   Die Technischen Organe der Parteien sind berechtigt, über die von natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen geregelt sind, erhobenen Gebühren und Entgelte die Kosten zu decken, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des entsprechenden Anhangs und durch Audits und Inspektionen in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 entstehen. Artikel 13 Abkommen mit Drittstaaten (1)   Sofern in den Anhängen nichts anderes festgelegt ist, begründen Verpflichtungen in Abkommen der Parteien mit Drittstaaten, die nicht Partei dieses Abkommens sind, keine Verpflichtung der jeweils anderen Partei zur Anerkennung der Ergebnisse der von dem betreffenden Drittstaat durchgeführten Konformitätsbeurteilungsverfahren. (2)   Bei seinem Inkrafttreten tritt dieses Abkommen an die Stelle der bilateralen Abkommen über die Sicherheit der Luftfahrt zwischen Kanada und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen. (3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt. Artikel 14 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, sowie andererseits für das kanadische Hoheitsgebiet, es sei denn, in den Anhängen zu diesem Abkommen ist anderes bestimmt. Artikel 15 Absprachen und Streitbeilegung (1)   Jede Vertragspartei kann Absprachen mit der anderen Partei zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. Die andere Partei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt die Absprachen zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt binnen 45 Tagen auf. (2)   Die Parteien unternehmen jede Anstrengung, um Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Zusammenar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.