Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1252 der Kommission vom 19. September 2018 über die Steuervorbescheide SA.38945 (2015/C) (ehemals 2015/NN) (ehemals 2014/CP), die McDonald's Europe von Luxemburg erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6076) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nische Recht konsultiert werden sollte“. Auch wenn die US-amerikanische Franchise-Filiale einen festen Geschäftssitz hat, an dem der Filialleiter bestimmte Tätigkeiten ausübt, erklärt der Steuerberater, dass, um als Betriebsstätte zu gelten, „die Geschäftstätigkeit im Steuerland ausreichend wichtig [sein sollte], um eine Betriebsstätte oder feste Grundlage darzustellen“. Das US-amerikanische Recht verlangt daher, dass die Geschäftstätigkeit der US-amerikanischen Franchise-Filiale „eine bestimmte Schwelle überschreitet“, die nach Angaben des Steuerberaters in diesem Fall nicht erreicht wird. (42) In Bezug auf die Überprüfung, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale aus luxemburgischer Steuersicht eine Betriebsstätte darstellt, erklärt der Steuerberater: „Die Analyse zur Feststellung, ob die US-amerikanische Filiale von McD Europe für luxemburgische Steuerzwecke eine Betriebsstätte darstellt, hängt letztlich davon ab, ob die Aktivitäten der Filiale nach Luxemburger Recht als ‚Geschäftstätigkeit‘ gelten“ (30). Da der Begriff „Geschäftstätigkeit“ im Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert ist, sieht Artikel 3 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA vor, dass auf die im nationalen Recht des Vertragsstaates, der das Doppelbesteuerungsabkommen anwendet (also im Luxemburger Recht), festgelegte Definition Bezug genommen werden sollte. Der Steuerberater von McD Europe erklärt weiter, dass, wenn die Aktivitäten der US-amerikanischen Franchise-Filiale nach Luxemburger Steuerrecht unter die Definition der „Geschäftstätigkeit“ oder „Betriebsstätte“ fallen, „Luxemburg dann davon ausgehen würde, dass das Einkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden kann, da die Filiale für luxemburgische Steuerzwecke als Betriebsstätte behandelt werden kann. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für den anderen Vertragsstaat (d. h. die Vereinigten Staaten), diese Einkünfte effektiv zu besteuern. In Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens ist festgelegt, dass Einkommen, das in den Vereinigten Staaten besteuert werden kann, in Luxemburg von der Steuer befreit wird.“ Nach Ansicht des Steuerberaters gibt es „keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer effektiven Besteuerung“ (31). (43) Zur Stützung seiner Auffassung verweist der Steuerberater ferner auf eine Entscheidung der Cour administrative von Luxemburg in der Rechtssache La Coasta (nachfolgend „Urteil La Coasta) (32) betreffend die unterschiedlichen Auslegungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Frankreich (33), das letztendlich zu einer doppelten Nichtbesteuerung führt. Nach Angaben des Steuerberaters bestätigte die Cour administrative: “Das Fehlen einer Betriebsstätte ist aus französischer Sicht irrelevant, und Luxemburg kann sein Recht auf Besteuerung der Einkünfte nicht wiedererlangen, nur weil Frankreich die Einkünfte nicht als steuerpflichtig betrachtet.“ (44) Der Steuerberater von McD Europe fährt mit einer Analyse fort, ob die Aktivitäten der US-amerikanischen Franchise-Filiale nach Luxemburger Steuerrecht als „Geschäftstätigkeit“ anzusehen sind. Der Steuerberater gelangt auf der Grundlage des Sachverhalts und der Umstände in diesem spezifischen Fall zu dem Schluss, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale eine dauerhafte gewerbliche Tätigkeit an einem festen Geschäftssitz ausübt und als Betriebsstätte nach luxemburgischem Recht zu betrachten ist. Nach Angaben des Steuerberaters stellen die Aktivitäten der US-amerikanischen Franchise-Filiale nach Artikel 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) eine andauernde Geschäftstätigkeit dar, die über eine Betriebsstätte ausgeübt wird (34). Dazu gehören Aktivitäten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums der US-amerikanischen Franchise-Filiale, insbesondere: i) Halten von Vermögensgegenständen; ii) Haftung für Risiken, insbesondere wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wahrung der Franchise-Rechte sowie Übernahme der damit verbundenen Kosten und somit wirksame Beteiligung an der QCS-Vereinbarung mit der McDonald's Corporation; iii) Überwachung der Franchise-Rechte, insbesondere Koordinierung der QCS-Vereinbarung und Überwachung der Erstattung der Kosten, die dem Key European Management entstehen; iv) Buchhaltung. Nach Ansicht des Steuerberaters sollte in Verbindung mit der Auslegung des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens aus luxemburgischer Steuersicht „der Schluss gezogen werden, dass die [US-amerikanische Franchise-Filiale] über eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Abkommens zwischen Luxemburg und den USA Aktivitäten im Bereich des geistigen Eigentums ausübt“ (35). (45) Die Analyse des Steuerberaters schließt mit einer Aufforderung an die luxemburgische Steuerverwaltung, ihre Zustimmung zu dieser Schlussfolgerung zu bestätigen. Der abschließende Satz der Analyse lautet wie folgt: „Dieses Schreiben ersetzt Ihr Bestätigungsschreiben vom 30. März 2009. Daher würden wir es sehr begrüßen, wenn mit diesem Schreiben auch unsere Auslegung der in unserem Schreiben vom 11. Februar 2009 beschriebenen steuerlichen Folgen für Luxemburg bestätigt werden könnte“ (36). 2.2.2.2.   Der von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilte zweite Steuervorbescheid (46) Mit Schreiben vom 17. September 2009 bestätigte die luxemburgische Steuerverwaltung ihre Zustimmung zur Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA durch den Steuerberater im zweiten Antrag auf einen Steuervorbescheid hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der von der US-amerikanischen Franchise-Filiale von McD Europe in den Vereinigten Staaten erzielten Gewinne. 3.   BESCHREIBUNG DES EINSCHLÄGIGEN RECHTSRAHMENS (47) Die allgemeine Regelung zur Erhebung der Körperschaftsteuer in Luxemburg ist im Luxemburger Einkommensteuergesetz (loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu, im Folgenden „L.I.R“) zu finden. Artikel 159 Absatz 1 L.I.R. sieht Folgendes vor: „L'impôt sur le revenu des collectivités porte sur l'ensemble des revenus du contribuable.“ Artikel 160 L.I.R. sieht Folgendes vor: „Sont passibles de l'impôt sur le revenu des collectivités pour leur revenu indigène au sens de l'article 156, les organismes à caractère collectif de l'article 159 qui n'ont ni leur siège statutaire, ni leur administration centrale sur le territoire du Grand-Duché.“ (48) Artikel 163 L.I.R. sieht vor, dass die luxemburgische Körperschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Gewinn eines Steuerpflichtigen in einem bestimmten Jahr erhoben wird (37). Vor 2013 wurde der steuerpflichtige Gewinn von in Luxemburg steuerpflichtigen Unternehmen stets mit dem Standardsteuersatz von 28,80 % besteuert (38). Seit 2013 beträgt der Standardsteuersatz 29,22 %. (49) Die Aufnahme von Doppelbesteuerungsabkommen in das Luxemburger Recht stützt sich auf Artikel 134 und 162 L.I.R. in Verbindung mit dem Großherzoglichen Erlass vom 3. Dezember 1969. (50) Artikel 134 L.I.R. verfügt für Einzelpersonen: „Lorsqu'un contribuable résident a des revenus exonérés, sous réserve d'une clause de progressivité prévue par une convention internationale contre les doubles impositions ou une autre convention interétatique, ces revenus sont néanmoins incorporés dans une base imposable fictive pour déterminer le taux d'impôt global qui est applicable au revenu imposable ajusté au sens de l'article 126.“ (51) Gemäß Artikel 162 L.I.R. (39) und dem Großherzoglichen Erlass vom 3. Dezember 1969 (40) ist Artikel 134 L.I.R. auch auf Unternehmen anwendbar, die der Luxemburger Körperschaftsteuer („Impôt sur le revenu des collectivités“, IRC) unterliegen. (52) In Artikel 16 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) wird der Begriff „Betriebsstätte“ im Sinne des Luxemburger Steuergesetzes definiert. In diesem Zusammenhang bezeichnet dieser Begriff jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer ständigen „industriellen“ oder „gewerblichen“ Tätigkeit dient (41). (53) Am 3. April 1996 unterzeichneten Luxemburg und die Vereinigten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen, nämlich das Abkommen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und des Großherzogtums Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital (42). Das Abkommen wurde mit dem Gesetz vom 5. März 1999 (43) in luxemburgisches Recht umgesetzt und trat am 20. Dezember 2000 in beiden Vertragsstaaten mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft. (54) Doppelbesteuerungsabkommen sind internationale Übereinkünfte zwischen zwei souveränen Staaten (44). Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sind bilateral, es gibt jedoch auch multilaterale Steuerabkommen wie das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (45). (55) Doppelbesteuerungsabkommen sollen den grenzüberschreitenden Handel und internationale Investitionen durch Beseitigung oder Abbau von Steuerhemmnissen für Unternehmen und natürliche Personen, die in zwei Vertragsstaaten Handel treiben oder Investitionen tätigen, fördern. Wenn dasselbe Einkommen aus grenzüberschreitenden Geschäften von zwei Ländern besteuert würden, würde dies möglicherweise die Entwicklung des Handels gefährden oder Investitionen zwischen zwei souveränen Staaten verhindern. Das wichtigste Ziel eines Doppelbesteuerungsabkommens ist daher die Vermeidung oder Abschaffung einer etwaigen Doppelbesteuerung (46). (56) Der allgemeine Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA ist in Artikel 1 Absatz 1 festgelegt: „Dieses Abkommen gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz in einem oder beiden Vertragsstaaten haben, sofern nichts anderes bestimmt ist.“ (57) Artikel 3 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA („Allgemeine Definitionen“) sieht Folgendes vor: „Für die Zwecke der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jede darin nicht definierte Bezeichnung, die Bedeutung, die ihm durch das Recht des entsprechenden Staates in Bezug auf die Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, zugewiesen wurde, es sei denn, der Kontext erfordert eine andere Auslegung oder die zuständigen Behörden vereinbaren gemäß Artikel 27 (Verständigungsverfahren) eine gemeinsame Bedeutung.“ (58) In Artikel 5 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA wird der Begriff der „Betriebsstätte“ definiert: „Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt.“ (59) In Artikel 7 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA heißt es in Bezug auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen: „Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind nur in diesem Staat steuerpflichtig, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in dem anderen Vertragsstaat über eine dort ansässige Betriebsstätte aus. Wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise ausübt, können die Unternehmensgewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.“ (60) Absatz 2 des Artikels 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA mit der Überschrift „Vermeidung der Doppelbesteuerung“ besagt Folgendes: „In Luxemburg wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht ein Gebietsansässiger von Luxemburg Einkommen oder verfügt er über Kapital, das nach den Bestimmungen dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig ist, so befreit Luxemburg dieses Einkommen bzw. Kapital vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b) und c) von der Steuer, kann aber zum Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags auf das verbleibenden Einkommen bzw. Kapital des Gebietsansässigen die Steuersätze anwenden,die gelten würden, wenn das Einkommen bzw. das Kapital zu versteuern wäre.“ 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (61) Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie die vorläufige Ansicht vertrat, dass der McD Europe durch die angefochtenen Steuervorbescheide staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurden, und Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der angefochtenen steuerlichen Maßnahmen mit den Binnenmarkt hegte. (62) Insbesondere äußerte die Kommission Bedenken, dass mit der Erteilung des zweiten Steuervorbescheids Artikel 25 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA falsch angewandt und der McD Europe dadurch ein selektiver Vorteil gewährt worden war. (63) Die Kommission wandte die in drei Schritten vorgenommene Analyse an, um zu bestimmen, ob der zweite Steuervorbescheid prima facie selektiv ist. Erstens betrachtete die Kommission das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem als Bezugssystem, dessen Ziel die Besteuerung der Gewinne aller steuerpflichtigen Unternehmen in Luxemburg ist. Sie war zudem der Ansicht, dass das luxemburgische Körperschaftsteuersystem die Doppelbesteuerungsabkommen umfasst, an denen Luxemburg beteiligt ist. (64) Zweitens stellte die Kommission fest, ob der zweite Steuervorbescheid zu einer Abweichung vom Bezugssystem führt, die wiederum in einer bevorzugten Behandlung von McD Europe gegenüber Wirtschaftsteilnehmern resultiert, die sich faktisch und rechtlich in einer ähnlichen Lage befinden. Sie war der Auffassung, dass die weltweiten Gewinne der McD Europe grundsätzlich der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen, es sei denn, es gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach das Einkommen, das den ausländischen Niederlassungen bzw. Filialen zuzuschreiben ist, von der luxemburgischen Körperschaftsteuer befreit ist. Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit des zweiten Steuervorbescheids mit den Artikeln 7 und 25 des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sowie dem Luxemburger Gesetz zur Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens in nationales Recht, das als Leitprinzip eine weltweite Besteuerung von Gewinnen vorschreibt. (65) Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA sieht vor, dass von in Luxemburg Steuerpflichtigen im Ausland erzielte Einkünfte, die „nach den Bestimmungen dieses Abkommens in den Vereinigten Staaten besteuert werden können“, in Luxemburg von der Steuer befreit werden. Zur Feststellung, ob die Einkünfte „in den Vereinigten Staaten … gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden können“, ist auf Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA hinzuweisen. (66) Die Kommission stellte fest, dass die Vereinigten Staaten (Quellenstaat) nach Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA die entsprechenden Einkünfte (d. h. die von der US-amerikanischen Franchise-Filiale von McD Europe aus der Verwertung der Franchise-Rechte erzielten Gewinne) nur insoweit besteuern dürfen, als dass eine Betriebsstätte existiert, der diese Gewinne zugerechnet werden können. Andernfalls sind diese Gewinne nur in Luxemburg steuerpflichtig. Sie stellte sodann fest, dass die der US-amerikanischen Franchise-Filiale zugeschriebenen Gewinne in den Vereinigten Staaten nicht besteuert werden können, da die Filiale im Sinne des US-amerikanischen Steuerrechts keine Betriebsstätte darstellt. Mit anderen Worten: Es ist nicht möglich, dass diese Gewinne in den Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA steuerpflichtig sind. Da sich die luxemburgischen Steuerbehörden dieses Umstands voll bewusst waren, argumentiert die Kommission, hätten sie einer Befreiung der der US-amerikanischen Franchise-Filiale zugeschriebenen Erträge von der Körperschaftsteuer in Luxemburg nicht zustimmen dürfen. (67) Die Kommission war daher der Ansicht, dass sich die luxemburgischen Steuerbehörden zur Vermeidung der Gewährung eines selektiven Vorteils darauf hätten einigen sollen, diese Einkünfte nur insoweit von der Körperschaftsteuer zu befreien, als dass sie in den Vereinigten Staaten nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA besteuert werden können. Die Tatsache, dass sich die luxemburgische Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten Steuervorbescheids voll bewusst war, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale keine Betriebsstätte im Sinne des US-amerikanischen Steuerrechts darstellt, bedeutet laut der im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kommission, dass sie sich auch im Klaren darüber war, dass die von der Filiale erzielten Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA nicht in den Vereinigten Staaten besteuert werden können und dass daher die Bestätigung der luxemburgischen Steuerbehörden im Hinblick auf die Befreiung der betreffenden Einkünfte von der luxemburgischen Körperschaftsteuer gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Bestimmung beruht. (68) Da die selektive Behandlung von McD Europe aufgrund des zweiten Steuervorbescheids nicht begründet ist und alle anderen Bedingungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der zweite Steuervorbescheid, der McD Europe von der luxemburgischen Steuerverwaltung erteilt worden war, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da die angefochtenen Maßnahmen die Bedingungen für eine Betriebsbeihilfe erfüllten, bezweifelte die Kommission zudem deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 2 bzw. 3 des Vertrags. 5.   STELLUNGNAHME DER LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (69) Die luxemburgischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 4. Februar 2016. Die luxemburgischen Behörden führen an, dass, erstens, die Kommission den Rechtsrahmen falsch bestimmt habe, zweitens, dass die Argumentation der Kommission im Einleitungsbeschluss grundlegend falsch sei, und drittens, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass ein selektiver Vorteil vorliegt. 5.1.   Stellungnahme der luxemburgischen Behörden zum Rechtsrahmen (70) Die luxemburgischen Behörden beschreiben zunächst Ziel und Inhalt des Doppelbesteuerungsabkommens, nämlich die Zuweisung des Rechts auf Besteuerung zur Vermeidung von (tatsächlicher oder potenzieller) Doppelbesteuerung, nicht aber zur Gewährleistung der effektiven Besteuerung des Steuerpflichtigen durch einen Vertragsstaat oder einen Drittstaat. Ein Doppelbesteuerungsabkommen führe nicht zu einer Besteuerung, wenn das nationale Recht eine Besteuerung nicht vorsieht. Die Ausübung der Steuerbefugnis liege in der ausschließlichen Zuständigkeit des Vertragsstaates, dem diese Befugnis durch das Doppelbesteuerungsabkommen übertragen wurde. In Ermangelung einer Übergangsklausel (47) oder der Anrechnungsmethode (48) sei es dem anderen Vertragsstaat nicht möglich, das Problem der Nichtbesteuerung im Alleingang zu lösen, wenn der andere Staat seine Steuerbefugnis nicht ausübt. Nach Angaben der luxemburgischen Behörden besteht die einzige Möglichkeit zur Lösung von Problemen der Nichtbesteuerung in der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens. (71) Die luxemburgischen Behörden erklären ferner, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen von jedem Vertragsstaat autonom ausgelegt wird. Es könne daher nicht von Luxemburg erwartet werden, das mit den USA geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen unter Bezugnahme auf das US-amerikanische Recht auszulegen. (72) Was die luxemburgische Rechtsprechung betrifft, so erklären die luxemburgischen Behörden, dass weder im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA noch im Gesetz zur Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens in luxemburgisches Recht oder in einer anderen Luxemburger Rechtsvorschrift ein Grundsatz der effektiven Besteuerung festgelegt ist. Daraufhin verweisen sie auf das Urteil La Coasta (49), in dem anerkannt wurde, dass es trotz korrekter Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen kann, wobei jeder Vertragsstaat bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens unabhängig voneinander ist. (73) In vorliegenden Fall legen die luxemburgischen Behörden dar, dass die Nichtbesteuerung der US-amerikanischen Franchise-Filiale in den Vereinigten Staaten auf die Anwendung des US-amerikanischen Rechts und das Konzept des „effektiv verbundenen Ertrags“ zurückzuführen sei. Die Nichtbesteuerung in den Vereinigten Staaten ergebe sich aus der Tatsache, dass die Vereinigten von dem Besteuerungsrecht, das ihnen durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg eingeräumt wurde, keinen Gebrauch machen, und Luxemburg könne dies nicht anfechten. Darüber hinaus ist die Kommission nach Ansicht Luxemburgs nicht befugt, ein internationales Abkommen (neu) auszulegen, und verstößt gegen die Artikel 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union, wenn sie über die „richtige“ Auslegung eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland entscheidet. 5.2.   Stellungnahme der luxemburgischen Behörden zur Argumentation der Kommission (74) Nach Auffassung der luxemburgischen Behörden beruht die Argumentation der Kommission auf zwei falschen Annahmen: erstens, dass die luxemburgischen Steuerbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale zum Zeitpunkt der Erteilung des Steuervorbescheids nach US-amerikanischem Recht nicht steuerpflichtig war, und zweitens, dass, wenn die luxemburgischen Steuerbehörden gewusst hätten, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale nach US-amerikanischem Steuerrecht in den Vereinigten Staaten nicht steuerpflichtig war, sie verpflichtet waren, McD Europe zu besteuern. (75) Was die erste Annahme der Kommission anbelangt, so legen die luxemburgischen Behörden dar, dass sie nicht befugt seien, das ausländische Steuerrecht zu beurteilen und auszulegen. Darüber hinaus hätten die luxemburgischen Steuerbehörden nicht wissen können, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale tatsächlich von den US-amerikanischen Steuerbehörden besteuert wird oder nicht, da sie, erstens, keine Dokumente oder Informationen von den US-amerikanischen Steuerbehörden mit dem Antrag auf einen Steuervorbescheid erhalten hätten und, zweitens, die subjektive Meinung eines privaten Steuerberaters nicht mit einer Position der US-amerikanischen Steuerbehörden gleichgesetzt werden könne. (76) Im Hinblick auf die zweite Annahme der Kommission machen die luxemburgischen Behörden geltend, dass, wenn die McD Europe nach luxemburgischen Recht nicht steuerpflichtig ist, es keine Rolle spiele, ob sie nach US-amerikanischem Recht steuerpflichtig ist oder nicht, da Luxemburg sein Recht auf Steuern nicht einfordert. Die Verteilung der Besteuerungsbefugnisse sei bedingungslos und endgültig. 5.3.   Stellungnahme der luxemburgischen Behörden zur Analyse der Kommission nach Artikel 107 AEUV (77) Die luxemburgischen Behörden stimmen der rechtlichen Analyse der Kommission, wonach ein selektiver Vorteil vorliegt, nicht zu. Was die Definition des Bezugssystems betrifft, so umfasse dieses nur das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA sowie die luxemburgischen Vorschriften und Praktiken in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen in der Auslegung durch die luxemburgischen Gerichte. (78) Darüber hinaus stellen die luxemburgischen Behörden fest, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nur auf Artikel 159 L.I.R. verweist, während der korrekte Verweis im Zusammenhang mit der weltweiten Besteuerung von Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, auch die Anwendung von Artikel 16

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.