Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

Quellenkennung: 32017D0175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Beherbergungsbetrieb hat ein dokumentiertes Verfahren für die Bewässerung von Freiflächen/Pflanzen, einschließlich Details dazu, wie die Bewässerungszeiten optimiert und der Wasserverbrauch minimiert wurden. Dies kann beispielsweise die Nichtbewässerung von Freiflächen einschließen. (1,5 Punkte) b)  Der Beherbergungsbetrieb setzt ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für Freiflächen/Pflanzen ein. (1,5 Punkte) Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, darunter Einzelheiten zum dokumentierten System/Verfahren für die Bewässerung oder Fotografien der automatischen Bewässerungssysteme. Kriterium 50.    Verwendung heimischer oder nichtinvasiver gebietsfremder Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte) Während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens muss die Bepflanzung von Freiflächen, einschließlich Wasserpflanzen, aus heimischen und/oder nichtinvasiven gebietsfremden Arten bestehen: i.  keine invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (0,5 Punkte) (andere invasive gebietsfremde Arten können vorhanden sein), ii.  ausschließlich nichtinvasive gebietsfremde Arten (1 Punkt), iii.  heimische und/oder nichtinvasive gebietsfremde Arten (1,5 Punkte), iv.  ausschließlich heimische Arten (2 Punkte). Für die Zwecke dieses EU-Umweltzeichens bezeichnet der Begriff „heimische Arten“ Pflanzenarten, die natürlich in dem Land vorkommen. Für die Zwecke dieses EU-Umweltzeichens bezeichnet der Begriff „nichtinvasive Arten“ Pflanzenarten, die nicht natürlich in dem Land vorkommen und für die keine Hinweise darauf bestehen, dass sie sich leicht fortpflanzen, etablieren und ausbreiten oder dass sie die heimische biologische Vielfalt nachteilig beeinflussen. Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 37 ) müssen von der Bepflanzung der Freiflächen ausgenommen sein. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller erläutert, wie dieses Kriterium durch den Beherbergungsbetrieb eingehalten wird, und legt entsprechende Unterlagen eines Sachverständigen vor. ABFALL UND ABWASSER Kriterium 51.    Papierprodukte (maximal 2 Punkte) 90 % der verwendeten Papierprodukte in den folgenden Kategorien müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (0,5 Punkte für jede der folgenden Kategorien, maximal 2 Punkte): a)  Toilettenpapier, b)  Hygienepapier, c)  Büropapier, d)  Druckerzeugnisse, e)  weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (z. B. Umschläge). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die verwendete Menge dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2014/256/EU der Kommission ( 38 ), Beschluss 2012/481/EU der Kommission ( 39 ), Beschluss 2011/333/EU der Kommission ( 40 ) oder Entscheidung 2009/568/EG der Kommission ( 41 ). Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 52.    Gebrauchsgüter (maximal 4 Punkte) Mindestens 40 % (gerundet auf die nächste ganze Zahl) von mindestens einer der folgenden Kategorien von Gebrauchsgütern, die im Beherbergungsbetrieb vorhanden sind, müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 4 Punkte): a)  Bettwäsche, Handtücher und Tischwäsche, b)  Computer, c)  Fernsehgeräte, d)  Bettmatratzen, e)  Holzmöbel, f)  Staubsauger, g)  Bodenbeläge, h)  bildgebende Geräte. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen über die im Besitz des Beherbergungsbetriebs befindlichen Mengen dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2014/350/EU der Kommission ( 42 ), Entscheidung 2009/300/EG der Kommission ( 43 ), Beschluss 2014/391/EU der Kommission ( 44 ), Entscheidung 2010/18/EG der Kommission ( 45 ), Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission ( 46 ) oder Entscheidung 2009/607/EG der Kommission ( 47 ).Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 53.    Getränkeangebot (2 Punkte) Wenn der Beherbergungsbetrieb als Eigentümer oder unter direkter Leitung Getränke anbietet (z. B. in einer Bar/einem Restaurant, in Läden und Verkaufsautomaten) müssen mindestens 50 % (1 Punkt) bzw. 70 % (2 Punkte) der Getränke in Pfand- oder Mehrwegbehältern angeboten werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Kriterium 54.    Einkauf von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln (maximal 2 Punkte) Mindestens 80 % nach Einkaufsvolumen oder Gewicht von mindestens einer der folgenden Kategorien von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln, die im Beherbergungsbetrieb verwendet werden, müssen mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (0,5 Punkte für jede Kategorie, maximal 2 Punkte): a)  Handgeschirrspülmittel, b)  Maschinengeschirrspülmittel, c)  Waschmittel, d)  Allzweckreiniger, e)  Sanitärreiniger, f)  Seifen und Shampoos, g)  Haarpflegemittel. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Daten und Unterlagen über die im Besitz des Beherbergungsbetriebs befindlichen Mengen dieser Produkte und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vor. Wenn Produkte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß dem maßgeblichen Beschluss bzw. der maßgeblichen Entscheidung vergeben wurde: Beschluss 2011/382/EU der Kommission ( 48 ), Beschluss 2011/263/EU der Kommission ( 49 ), Beschluss 2011/264/EU der Kommission ( 50 ), Beschluss 2011/383/EU der Kommission ( 51 ) oder Beschluss 2014/893/EU der Kommission ( 52 ). Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 55.    Minimierung der verwendeten Reinigungsmittel-Menge (1,5 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss konkrete Verfahren für die effiziente Verwendung von Reinigungsprodukten festlegen (zum Beispiel die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder anderen Reinigungsmaterialien mit ähnlicher Wirkung sowie Wasserreinigungsverfahren oder andere Reinigungsverfahren mit ähnlicher Wirkung). Zur Erfüllung dieses Kriteriums müssen sämtliche Reinigungsarbeiten anhand eines Verfahrens auf Grundlage des effizienten Einsatzes von Reinigungsprodukten durchgeführt werden, es sei denn aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, Hygienemaßnahmen oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen ist eine andere Vorgehensweise erforderlich. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. Exemplar der Verfahrensbeschreibung, technische Einzelheiten zu den eingesetzten Produkten). Kriterium 56.    Enteisung (1 Punkt) Wenn aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs erforderlich ist und durch den Beherbergungsbetrieb durchgeführt wird, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen, oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die mit einem ISO Typ-I-Zeichen versehen sind. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Wenn Enteisungsmittel mit einem ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 57.    Gebrauchte Textilien und Möbel (maximal 2 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss ein Verfahren für die folgenden Aspekte festlegen: a)  alle Spendenaktivitäten für sämtliche Möbel und Textilien, die das Ende ihrer Nutzungsdauer im Beherbergungsbetrieb erreichen, aber noch gebrauchsfähig sind: Endanwender sind unter anderem Mitarbeiter und Wohltätigkeitsorganisationen oder andere Verbände, die Waren abholen und umverteilen (1 Punkt); b)  alle Einkaufsaktivitäten für wiederverwendete/gebrauchte Möbel: Anbieter sind unter anderem Gebrauchtwarenmärkte oder andere Verbände/Gemeinschaften, die Gebrauchtwaren verkaufen oder umverteilen (1 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. schriftliche Verfahrensbeschreibungen einschließlich Kontaktinformationen von Endanwendern, Quittungen und Unterlagen zu Waren, die in der Vergangenheit verwendet oder gespendet wurden). Kriterium 58.    Kompostierung (maximal 2 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss mindestens eine der folgenden Kategorien organischer Abfälle getrennt sammeln und sicherstellen, dass diese Abfälle gemäß den kommunalen Bestimmungen (z. B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert oder für die Biogaserzeugung verwendet werden (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 2 Punkte): a)  Gartenabfälle, b)  Lebensmittelabfälle von den Mahlzeiten und ihrer Zubereitung, c)  biologisch abbaubare Produkte (z. B. Einwegprodukte aus Materialien auf Maisbasis), d)  biologisch abbaubare Abfälle von Gästen in den Zimmern/Unterkünften. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Kriterium 59.    Abwasserbehandlung (maximal 3 Punkte) a)  Ist im Beherbergungsbetrieb eine Autowaschanlage verfügbar, so ist das Autowaschen nur in Bereichen zulässig, die speziell für das Auffangen des verwendeten Wassers und der verwendeten Reinigungsmittel und für deren Ableitung in das Abwassersystem ausgestattet sind (1 Punkt). b)  Wenn eine Zuführung des Abwassers zu einer zentralen Behandlung nicht möglich ist, muss die standortinterne Abwasserbehandlung eine Vorbehandlung (Sieb/Rechenrost, Vergleichmäßigung und Sedimentation), gefolgt von einer biologischen Behandlung mit > 95 % BSB-Entfernung (biochemischer Sauerstoffbedarf), > 90 % Nitrifikation und (externer) Verarbeitung des Überschussschlamms durch anaerobe Vergärung umfassen (2 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, der entsprechende Unterlagen darüber, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. Fotografien für Anforderung a, und technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung des Abwassersystems verantwortlich ist, für Anforderung b beigefügt sind. WEITERE KRITERIEN Kriterium 60.    Rauchverbot in den Zimmern (1 Punkt) In den Gästezimmern oder Mietunterkünften ist das Rauchen zu untersagen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Nachweise vor (z. B. Bilder der in den Zimmern oder Mietunterkünften angebrachten Rauchverbotsschilder). Kriterium 61.    Sozialplan (maximal 2 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss einen schriftlichen Sozialplan festlegen, um mindestens eine der folgenden Sozialleistungen für das Personal zu gewährleisten (0,5 Punkte für jede Sozialleistung, maximal 2 Punkte): a)  Freistellung für Bildungsmaßnahmen, b)  kostenlose Mahlzeiten oder Essensgutscheine, c)  kostenlose Uniformen und Arbeitskleidung, d)  Preisnachlass auf Produkte/Leistungen im Beherbergungsbetrieb, e)  finanziell unterstütztes nachhaltiges Verkehrsprogramm, f)  Sicherheiten für Immobilienkredite. Der schriftliche Sozialplan ist jährlich zu aktualisieren und dem Personal mitzuteilen. Das Personal muss den schriftlichen Sozialplan bei der Informationsveranstaltung unterzeichnen. Das Dokument muss an der Rezeption für alle Mitarbeiter verfügbar sein. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt ein vom Personal ordnungsgemäß unterzeichnetes Exemplar des schriftlichen Sozialplans sowie eine Selbsterklärung darüber vor, wie die oben genannten Anforderungen erfüllt werden. Zudem kann die zuständige Stelle Nachweise und/oder eine stichprobenartige direkte Befragung der Mitarbeiter im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs fordern. Kriterium 62.    Wartungsfahrzeuge (1 Punkt) Für die Wartung des Beherbergungsbetriebs dürfen keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden (1 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erläuterung sowie Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Kriterium 63.    Angebot ökologisch günstiger Verkehrsmittel (maximal 2,5 Punkte) a)  Der Beherbergungsbetrieb muss den Gästen mindestens eines der folgenden ökologisch günstigen Verkehrsmittel anbieten (je 1 Punkt, maximal 2 Punkte): i.  Elektrofahrzeuge für den Abholdienst für die Gäste oder für Freizeitaktivitäten der Gäste, ii.  Stromanschlüsse (Ladestationen) für Elektrofahrzeuge, iii.  mindestens 1 Fahrrad je 5 Camping-Stellplätze oder Mietunterkunft-Einheiten oder Zimmer. b)  Der Beherbergungsbetrieb muss aktive Partnerschaften mit Unternehmen unterhalten, die Elektrofahrzeuge oder Fahrräder zur Verfügung stellen (0,5 Punkte). „Aktive Partnerschaft“ bedeutet eine Vereinbarung zwischen einem Beherbergungsbetrieb und einem Unternehmen, das Elektrofahrzeuge oder Fahrräder vermietet. Informationen über die aktiven Partnerschaften müssen im Beherbergungsbetrieb sichtbar angebracht sein. Wenn das Vermietungsunternehmen keine Vertretung am Standort des Beherbergungsbetriebs hat, müssen praktische Vorkehrungen getroffen werden (z. B. könnte ein Fahrradverleih Fahrräder zum Beherbergungsbetrieb bringen). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erläuterung und Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, sowie etwaige Informationen, die für die Gäste bereitgestellt werden. Kriterium 64.    Unversiegelte Böden (1 Punkt) Mindestens 90 % der Freiflächen, die unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs stehen, sind nicht durch Asphalt/Zement oder andere Versiegelungsmaterialien bedeckt, die ein ausreichendes Versickern von Regenwasser und eine Bodenbelüftung verhindern. Wenn Grau- und Regenwasser gesammelt wird, ist das ungenutzte Grau- und Regenwasser aufzubereiten und zum Versickern auf den Boden abzuleiten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erläuterung sowie Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Kriterium 65.    Lebensmittel aus lokaler Produktion oder biologische/ökologische Erzeugnisse (maximal 4 Punkte) a)  Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten (1 Punkt). b)  Der Beherbergungsbetrieb wählt aktiv lokale Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus (1 Punkt). c)  Mindestens zwei Produkte (1 Punkt) oder vier Produkte (2 Punkte), die bei der täglichen Zubereitung der Mahlzeiten verwendet oder vom Beherbergungsbetrieb verkauft werden, müssen durch Methoden des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 53 ) erzeugt worden sein (1 Punkt). Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „lokal“ das Gebiet innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vor. Wenn ökologische/biologische Erzeugnisse verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie des Produktzertifikats oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vergeben wurde. In einigen Ländern können Restaurants und Hotels eine Zertifizierung im Rahmen bestimmter Kennzeichnungskonzepte erhalten, wenn sie ausschließlich ökologische/biologische Erzeugnisse verwenden. Wenn ein Beherbergungsbetrieb im Rahmen eines solchen Kennzeichnungskonzepts eine Zertifizierung erhalten hat, kann diese Information als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums vorgelegt werden. Kriterium 66.    Vermeidung des Pestizideinsatzes (2 Punkte) Freiflächen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs sind ohne den Einsatz von Pestiziden zu bewirtschaften. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb Schädlinge vermeidet und die Freiflächen bewirtschaftet. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft. Kriterium 67.    Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen und soziale Maßnahmen (maximal 3 Punkte) Zusätzlich zu den Maßnahmen, die durch die Kriterien in diesem Abschnitt oder in Abschnitt A vorgesehen sind, ergreift die Geschäftsleitung des Beherbergungsbetriebs weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltschutzleistung und der sozialen Leistung des Beherbergungsbetriebs. a)  Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (jeweils bis zu 0,5 Punkte, maximal 2 Punkte) und/oder b)  zusätzliche soziale Maßnahmen (jeweils bis zu 0,5 Punkte, maximal 1 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine umfassende Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme, die berücksichtigt werden soll, vor (einschließlich des mit den Maßnahmen verbundenen dokumentierten ökologischen und sozialen Nutzens). ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). ( 3 ) Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 27). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). ( 5 ) Dies gilt, wenn Mahlzeiten bereitgestellt werden und die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen die getrennte Sammlung organischer Abfälle erlauben. ( 6 ) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). ( 7 ) Beschluss 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 83). ( 8 ) Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1). ( 9 ) Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76). ( 10 ) Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50). ( 11 ) Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.