Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

Quellenkennung: 32017D0175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) (gerundet auf die nächste ganze Zahl) mit der Effizienzklasse A++ gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission der am 31. August 2021 geltenden Fassung versehen sind oder mindestens der Energieeffizienzklasse C gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission entsprechen. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte und Beleuchtungseinrichtungen, die nicht unter die für die jeweilige Kategorie genannte Verordnung fallen (z. B. Industriegeräte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Unterlagen über die Energieeffizienzklasse sämtlicher vor dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte der jeweiligen Kategorie vor (für Kategorie e: Energy-Star-Zertifikat). Der Antragsteller legt für alle relevanten, nach dem 20. Februar 2018 erworbenen Geräte eine Kopie der Bescheinigung über das Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 oder Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse (z. B. Rechnungen, technische Datenblätter und Herstellererklärungen) für die anwendbare Kategorie erfüllt sind. ▼B Kriterium 32.    Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1,5 Punkte) oder zwei (3 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken und Abwasser aus sanitären Anlagen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vor (z. B. eine Kopie der Projektbeschreibung der vorhandenen Wärmerückgewinnungssysteme oder eine Beschreibung eines Technikers). Kriterium 33.    Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte) a)  Die Temperatur in jedem Gästezimmer muss von den Gästen geregelt werden können. Das Wärmeregulierungssystem muss eine separate Regelung innerhalb des folgenden Vorgabebereichs zulassen (2 Punkte): i.  Die Raumtemperatur wird im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher eingestellt. ii.  Die Raumtemperatur wird im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger eingestellt. b)  90 % der Fenster in beheizten und/oder klimatisierten Zimmern und gemeinschaftlich genutzten Bereichen müssen mindestens mit einer Isolierung durch Doppelverglasung oder eine gleichwertige Verglasung ausgestattet sein (2 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen über die Wärmeregelungssysteme oder die Verfahren für die Einstellung der Temperatur-Vorgabebereiche oder Bilder der Fenster vor. Wenn eine Fensterisolierung verwendet wird, die einer Mehrfachverglasung gleichwertig ist, muss eine Erklärung von einem Sachverständigen vorgelegt werden. Kriterium 34.    Automatische Ausschaltung von Geräten (maximal 4,5 Punkte) a)  90 % der Gästezimmer im Beherbergungsbetrieb (gerundet auf die nächste ganze Zahl) sind so ausgestattet, dass sich die installierten Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen selbsttätig ausschalten, wenn die Fenster geöffnet werden und wenn die Gäste das Zimmer verlassen (1,5 Punkte). b)  90 % der Gästezimmer im Beherbergungsbetrieb (gerundet auf die nächste ganze Zahl) sind mit einem System ausgestattet, das die Beleuchtung automatisch ausschaltet, wenn die Gäste das Zimmer verlassen (1,5 Punkte). c)  90 % der Außenbeleuchtung (gerundet auf die nächste ganze Zahl), die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden (1,5 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Fachpersonals vor, das für die Installation oder die Wartung dieser Geräte verantwortlich ist. Kriterium 35.    Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte) a)  Der Beherbergungsbetrieb muss an ein effizientes Fernwärme- oder -kältenetz angeschlossen sein. Für die Zwecke des EU-Umweltzeichens gilt die Definition der Richtlinie 2012/27/EU: ein Fernwärme- oder -kältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt. b)  Die Kühlungsanlage des Beherbergungsbetriebs muss durch eine hocheffiziente KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2012/27/EU versorgt werden (2 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über das Fernwärmesystem und/oder das Kühlungssystem mittels Kraft-Wärme-Kopplung vor. Kriterium 36.    Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt) Sämtliche Handtrockner müssen mit Näherungssensoren ausgestattet oder mit einem ISO Typ-I-Zeichen versehen sein. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller belegt anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb. Wenn Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 37.    Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte) Der Stickoxidgehalt (NOx-Gehalt) der Abgase von Raumheizungen im Beherbergungsbetrieb darf die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, die gemäß den folgenden Rechtsvorschriften berechnet werden: a)  Warmwasser-Heizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission ( 33 ); b)  Warmwasser-Heizgeräte für Festbrennstoffe: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission ( 34 ); c)  Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission; d)  Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission; Wärmeerzeuger-Technik NOx-Emissionsgrenzwert Gasheizgeräte Für Warmwasser-Heizgeräte mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 240 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert Für Warmwasser-Heizgeräte und Einzelraumheizgeräte mit äußerer Verbrennung (Heizkessel): 56 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert Heizgeräte für flüssige Brennstoffe Für Warmwasser-Heizgeräte mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 420 mg/kWh Energiezufuhr als Brennwert Für Warmwasser-Heizgeräte und Einzelraumheizgeräte mit äußerer Verbrennung (Heizkessel): 120 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert Festbrennstoff-Heizgeräte Warmwasser-Heizgeräte: 200 mg/Nm3 bei 10 % O2 Einzelraumheizgeräte: 200 mg/Nm3 bei 13 % O2 Die Staubemissionen im Abgas von Festbrennstoffkesseln und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten im Beherbergungsbetrieb dürfen die in der Verordnung (EU) 2015/1189 bzw. in der Verordnung (EU) 2015/1185 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Bei Warmwasser-Heizgeräten mit EU-Umweltzeichen gilt diese Anforderung als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gelten die jeweiligen Anforderungen als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den oben genannten Anforderungen entsprechen. Kriterium 38.    Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte) a)  Der Beherbergungsbetrieb muss einen individuellen Stromtarif abschließen, der zu 100 % (im angebotenen Gesamtmix des Stromversorgers oder im Brennstoffmix des abgeschlossenen Tarifs) Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG enthält (3 Punkte) und durch eine Ökostromkennzeichnung zertifiziert ist (4 Punkte). b)  Alternativ kann der durch eine Ökostromkennzeichnung zertifizierte 100-prozentige Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auch durch den entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG bezogen werden (3 Punkte). Für den Zweck dieses Kriteriums muss die Ökostromkennzeichnung die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.  Der Standard des Qualitätssiegels wird durch eine unabhängige Organisation überprüft. 2.  Der erworbene zertifizierte Strom stammt aus neuen Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die innerhalb der letzten zwei Jahre installiert wurden, oder ein Teil der Erlöse aus dem zertifizierten Strom dient der Förderung von Investitionen in neue Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung von (oder den Vertrag mit) dem Stromversorger/den Stromversorgern vor, aus der bzw. dem die Art der erneuerbaren Energiequellen und der prozentuale Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der gesamten gelieferten Strommenge hervorgeht und in der bzw. dem gegebenenfalls angegeben ist, dass 100 % des erworbenen Stroms zertifiziert wurden oder mit einem von einer unabhängigen Organisation zertifizierten Umweltzeichen versehen sind. Hinsichtlich der Anforderung unter Buchstabe b sind außerdem Erklärungen vom Anbieter der Herkunftsnachweise vorzulegen, die die Einhaltung der unter Kriterium 12 Buchstabe a genannten Bedingungen belegen. Kriterium 39.    Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss über eine standortinterne Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG verfügen, die folgende Systeme umfassen kann: Photovoltaikanlagen (Solarmodule) oder lokale Wasserkraftanlagen, geothermische Anlagen, Anlagen für lokal verfügbare Biomasse oder Windkraftanlagen. Diese Stromerzeugung muss die folgende Kapazität aufweisen: a)  mindestens 10 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (1 Punkt), b)  mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (3 Punkte), c)  mindestens 50 % des gesamten jährlichen Strombedarfs (5 Punkte). Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt Biomasse aus einer innerhalb eines Radius von 160 Kilometern um den Beherbergungsbetrieb gelegenen Quelle als lokale Biomasse. Sofern Herkunftsnachweise aufgrund der eigenen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt werden, kann die eigene Stromerzeugung nur berücksichtigt werden, wenn die Herkunftsnachweise nicht auf dem Markt gehandelt werden, sondern zur Deckung des Strombedarfs vor Ort entwertet werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Photovoltaik-, Wasserkraft-, Geothermie-, Biomasse oder Windkraftanlagen mit Angaben zu deren tatsächlicher Leistung vor. Wird lokale Biomasse genutzt, weist der Antragsteller nach, dass Biomasse lokal verfügbar ist (z. B. Biomasseliefervertrag). Wenn eine Wasserkraftanlage genutzt wird, legt der Antragsteller zudem eine gültige Zulassung/Genehmigung/Konzession gemäß den geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen vor. Zum Nachweis der für die Erfüllung dieses Kriteriums erforderlichen Kapazität kann der prozentuale Anteil der erzeugten Energie am gesamten Strombedarf anhand des Strombedarfs des Jahres vor der Antragstellung berechnet werden. Kriterium 40.    Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte) a)  Mindestens 70 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume (1,5 Punkte) und/oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (1 Punkt) benötigten Energie müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen. b)  100 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume (2 Punkte) und/oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (1,5 Punkte) benötigten Energie müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch vor und reicht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % bzw. 100 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Kriterium 41.    Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte) a)  Mindestens 50 % der Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen (1 Punkt). b)  Mindestens 95 % der Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers müssen aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG stammen (1,5 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vor und reicht Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil der Energie aus erneuerbarer Quellen an diesem Verbrauch ist. WASSER Kriterium 42.    Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte) a)  Der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Duschen darf 7 Liter/Minute und der der Badezimmer-Wasserhähne (ausgenommen Badewannen) 6 Liter/Minute nicht überschreiten (2 Punkte). b)  Mindestens 50 % der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/250/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (2 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erläuterung, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt (z. B. durch Einsatz von Durchflussmessern oder eines kleinen Kübels und einer Uhr). Bei Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen und bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den oben genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn Sanitärarmaturen mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/250/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 43.    Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte) a)  Sämtliche Urinale müssen wasserlos funktionieren (1,5 Punkte). b)  Mindestens 50 % der Urinale (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/641/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1,5 Punkte). c)  Mindestens 50 % der Toiletten (gerundet auf die nächste ganze Zahl) müssen mit dem EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2013/641/EU der Kommission oder mit einem anderen ISO Typ-I-Zeichen versehen sein (1,5 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt. Bei WC und Urinalen mit EU-Umweltzeichen oder bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die den genannten Anforderungen genügen, gilt dieses Kriterium als erfüllt. Wenn WC und Urinale mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2013/641/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichen oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor. Kriterium 44.    Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte) Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (gemessen gemäß der Norm EN 50242 unter Verwendung des Standard-Reinigungsprogramms) darf die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten: Produktuntergruppe Wasserverbrauch (Wt) [Liter/Reinigungszyklus] Haushaltsgeschirrspüler für 15 Maßgedecke 10 Haushaltsgeschirrspüler für 14 Maßgedecke 10 Haushaltsgeschirrspüler für 13 Maßgedecke 10 Haushaltsgeschirrspüler für 12 Maßgedecke 9 Haushaltsgeschirrspüler für 9 Maßgedecke 9 Haushaltsgeschirrspüler für 6 Maßgedecke 7 Haushaltsgeschirrspüler für 4 Maßgedecke 9,5 Anmerkung: Das Kriterium gilt nur für Haushaltsgeschirrspüler, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission ( 35 ) fallen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vor, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlich ist. Wenn nur ein Jahresverbrauch angegeben ist, wird von insgesamt 280 Standard-Reinigungszyklen im Jahr ausgegangen. Kriterium 45.    Wasserverbrauch der Waschmaschinen (3 Punkte) Die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal oder vom Wäschedienst des Beherbergungsbetriebs eingesetzten Waschmaschinen müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Bei Haushaltswaschmaschinen darf der Wasserverbrauch (gemessen gemäß der Norm EN 60456 unter Verwendung des Standard-Waschprogramms für Baumwolle bei 60 °C) die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten: Produktuntergruppe Wasserverbrauch [Liter/Reinigungszyklus] Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg 39 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg 39 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg 40 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg 39 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg 37 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg 43 Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg 56 b)  Bei gewerblichen oder professionellen Waschmaschinen darf der durchschnittliche Wasserverbrauch 7 Liter pro Kilogramm Wäsche nicht überschreiten. Anmerkung: Buchstabe a gilt nur für Haushaltswaschmaschinen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission ( 36 ) fallen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vor, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlich ist. Wenn nur ein Jahresverbrauch angegeben ist, wird für den Nachweis der Einhaltung der Anforderung unter Buchstabe a von insgesamt 220 Standard-Waschzyklen im Jahr ausgegangen. Kriterium 46.    Angaben zur Wasserhärte (maximal 1,5 Punkte) Der Antragsteller muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  In der Nähe von Sanitärbereichen/Waschmaschinen/Geschirrspülern sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen, damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können (0,5 Punkte). b)  Für Waschmaschinen/Geschirrspüler, die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal genutzt werden, ist ein automatisches Dosierungssystem zu verwenden, das den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln in Abhängigkeit von der Wasserhärte optimiert (1,5 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen zur Information der Gäste oder maßgebliche Informationen über das verwendete automatische Dosierungssystem vor. Kriterium 47.    Optimiertes Management von Schwimmbecken (maximal 2,5 Punkte) a)  Beheizte Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich sind nachts abzudecken. Wenn nichtbeheizte gefüllte Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich mehr als einen Tag lang nicht benutzt werden, sind sie abzudecken, um die Verdunstung des Wassers zu mindern (1 Punkt). b)  Schwimmbecken und Whirlpools im Außenbereich müssen mit einem automatischen System zur Optimierung des Chlorverbrauchs durch optimierte Dosierung ausgestattet sein oder ergänzende Desinfektionsverfahren wie eine Ozon- oder UV-Behandlung nutzen (0,5 Punkte), oder es muss sich um Naturschwimmteiche handeln, die Filtersysteme auf Grundlage natürlicher Pflanzen für die Wasserreinigung auf den erforderlichen Hygienestandard umfassen (1,5 Punkte). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung sowie entsprechende Unterlagen darüber vor, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt (z. B. Fotografien von Abdeckungen, automatischen Dosierungssystemen oder der Art der Schwimmbecken, dokumentierte Verfahren für die Verwendung der automatischen Dosierungssysteme). Kriterium 48.    Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser (maximal 3 Punkte) Der Beherbergungsbetrieb muss auf seinem Gelände oder in seinen Räumlichkeiten Wasser aus den folgenden alternativen Quellen als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) verwenden: i.  wiederaufbereitetes Wasser oder Grauwasser aus Waschmaschinen und/oder Duschen und/oder Waschbecken (1 Punkt), ii.  über Dachflächen gesammeltes Regenwasser (1 Punkt), iii.  Kondenswasser von Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen (1 Punkt). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine ausführliche Erläuterung darüber, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, sowie Fotografien des alternativen Wasserverteilsystems vor und gewährleistet, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung von dem gesammelten Grau- und Regenwasser vollkommen getrennt ist. Kriterium 49.    Effiziente Bewässerung (1,5 Punkte) Der Antragsteller muss mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a)  De

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.