Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

Quellenkennung: 32017D0175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ren für das Verteilen und Einsammeln der Informationen und des Fragebogens sowie für die Berücksichtigung der Reaktionen. Kriterium 4.    Allgemeine Wartung Präventive Wartungsmaßnahmen an Geräten werden mindestens einmal jährlich oder, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder entsprechender Anweisungen des Herstellers erforderlich, häufiger durchgeführt. Diese Wartungsmaßnahmen umfassen die Überprüfung auf mögliche Undichtigkeiten und die Prüfung der einwandfreien Funktion zumindest für energierelevante Einrichtungen (Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kühlsysteme usw.) und wasserrelevante Einrichtungen (z. B. Sanitärarmaturen oder Bewässerungssysteme) auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebs. Geräte mit Kältemitteln, die unter die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) fallen, sind wie folgt zu inspizieren und zu warten: a)  Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate oder mindestens alle 24 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist; b)  Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 50 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle sechs Monate oder mindestens alle 12 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist; c)  Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten: mindestens alle drei Monate oder mindestens alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist. Alle Wartungsmaßnahmen müssen unter Angabe der ungefähren aus der Wasserversorgungseinrichtung ausgetretenen Wassermengen in einem speziellen Wartungsregister erfasst werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine kurze Beschreibung des Wartungsprogramms, Angaben zu den Personen oder Unternehmen, die die Wartung durchführen, und das Wartungsregister vor. Kriterium 5.    Verbrauchsüberwachung Der Beherbergungsbetrieb muss Verfahren für die monatliche oder mindestens jährliche Erfassung von Daten zu mindestens den folgenden Aspekten haben: a)  spezifischer Energieverbrauch je Gast und Übernachtung (kWh/Übernachtung und/oder kWh/m2 Innenfläche im Jahr); b)  prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs, der durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (%); c)  Wasserverbrauch je Gast und Übernachtung (Liter/Übernachtung) einschließlich des Wassers, das für die Bewässerung (falls zutreffend) und jegliche andere mit einem Wasserverbrauch verbundenen Aktivitäten verbraucht wurde; d)  Abfallaufkommen je Gast und Übernachtung (kg/Übernachtung); dabei sind Lebensmittelabfälle separat zu überwachen ( 5 ); e)  Verbrauch chemischer Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel und anderer Spezialreiniger (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens) (kg oder Liter je Übernachtung) mit der Angabe, ob es sich um gebrauchsfertige oder unverdünnte Mittel handelt; f)  prozentualer Anteil der verwendeten Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen (%), die unter die anwendbaren fakultativen Kriterien in diesem Beschluss über das EU-Umweltzeichen fallen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Beschreibung der Verfahren für Sammlung und Überwachung vor. Der Beherbergungsbetrieb reicht gemeinsam mit dem unter Kriterium 1 genannten internen Bewertungsbericht, der der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung und danach alle zwei Jahre vorzulegen ist, eine kurze Zusammenfassung der oben genannten Verbrauchsparameter ein. ENERGIE Kriterium 6.    Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung a)  Warmwasser-Raumheizungen, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen i.  hocheffiziente KWK-Anlagen gemäß der Definition in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sein ( 6 ), oder ii.  einen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und/oder Emissionsobergrenzen für Treibhausgase entsprechend den Werten in den nachstehenden Tabellen aufweisen, wobei diese Werte gemäß dem Verfahren im Beschluss 2014/314/EU der Kommission ( 7 ) zu berechnen sind: Art des Warmwasser-Raumheizgeräts Nutzungsgrad-Indikator Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse und Heizgeräte mit Wärmepumpe Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηs) ≥ 98 % Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηs) ≥ 79 % ▼C1 Heizgeräte mit Wärmepumpe (für Wärmepumpen mit Kältemitteln mit einem GWP ≤ 2 000 gelten zwei Optionen; Option 2 ist für Wärmepumpen mit einem GWP > 2 000 obligatorisch). Option 1: Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad je nach GWP-Wert des Kältemittels ηs ≥ 107 %/[0-500] ηs ≥ 110 %/[500-1 000 ] ηs ≥ 120 %/[1 000 -2 000 ] Option 2: Emissionsobergrenzen für Treibhausgase 150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung ▼B b)  Einzelraumheizgeräte, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen dem Mindestwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission ( 8 ) oder der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission ( 9 ) entsprechen. c)  Warmwasserbereiter, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen mindestens die folgenden maßgeblichen Energieeffizienz-Indikatoren einhalten: Art des Warmwasserbereiters Energieeffizienz-Indikator Alle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil ≤ S Effizienzklasse A () Alle Warmwasserbereiter, ausgenommen Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, mit einem angegebenen Lastprofil > S und ≤ XXL Effizienzklasse A () Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe mit einem angegebenen Lastprofil > S und ≤ XXL Effizienzklasse A+ () Alle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil > XXL (3XL und 4XL) Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ≥ 131 % () (1)    Gemäß Definition in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission (1). (2)    Gemäß Definition in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission (2). (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83). (2)  Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162). d)  Vorhandene KWK-Anlagen müssen der Definition für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) oder, wenn sie nach dem 4. Dezember 2012 installiert wurden, gemäß Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. e)  Der Wirkungsgrad von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten vorhandenen Warmwasserheizkesseln gemäß der Richtlinie 92/42/EWG des Rates ( 11 ) muss mindestens dem Wirkungsgrad von 3-Sterne-Heizkesseln gemäß der genannten Richtlinie entsprechen. Der Wirkungsgrad von Kesseln, die nicht unter die Richtlinie 92/42/EWG fallen, muss die Herstellerangaben sowie die jeweiligen nationalen und örtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrades erfüllen; auch bei diesen vorhandenen Kesseln (außer bei Biomassekesseln) ist jedoch ein Wirkungsgrad von unter 88 % nicht annehmbar. Beurteilung und Prüfung Hinsichtlich der Anforderungen a, b und c informiert der Inhaber des EU-Umweltzeichens die zuständige Stelle über die neue Installation der entsprechenden Geräte während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für Installation, Verkauf oder Wartung der Raumheizgeräte oder Warmwasserbereiter zuständig ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Bei Warmwasserbereiter-Produkten mit EU-Umweltzeichen gilt die Anforderung unter Buchstabe a Ziffer ii als erfüllt. Bei Produkten mit anderen ISO Typ-I-Zeichen, die einer oder mehreren der unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen entsprechen, gelten die entsprechenden Teile dieses Kriteriums als erfüllt. Wenn Warmwasser-Heizgeräte mit EU-Umweltzeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen odeAnr eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung vor, aus der hervorgeht, dass das Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/314/EU vergeben wurde. Wenn Produkte mit anderen ISO Typ-I-Zeichen verwendet werden, legt der Antragsteller eine Kopie der Bescheinigung des ISO Typ-I-Zeichens oder eine Kopie des Zeichens auf der Verpackung zusammen mit der Angabe vor, welche der Anforderungen des ISO Typ-I-Zeichens den unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen entsprechen. Hinsichtlich der Anforderungen d und e legt der Antragsteller technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter verantwortlich ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. Kriterium 7.    Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen Haushalts-Raumklimageräte und Luft-Wärmepumpen, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen mindestens den folgenden maßgeblichen Energieeffizienzklassen gemäß der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission ( 12 ) entsprechen: Art Energieeffizienzklasse (Kühlung/Heizung) Monosplit-Geräte < 3 kW A+++/A+++ Monosplit-Geräte 3-4 kW A+++/A+++ Monosplit-Geräte 4-5 kW A+++/A++ Monosplit-Geräte 5-6 kW A+++/A+++ Monosplit-Geräte 6-7 kW A++/A+ Monosplit-Geräte 7-8 kW A++/A+ Monosplit-Geräte > 8 kW A++/A++ Multisplit-Geräte A++/A+ Anmerkung: Dieses Kriterium gilt für netzbetriebene Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen mit einer Nennleistung von ≤ 12 kW für die Kühlung oder, wenn das Gerät keine Kühlfunktion hat, für die Heizung. Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die andere Energiequellen als Strom nutzen, und für Geräte, die auf Verflüssigerseite — oder auf Verdampferseite — nicht Luft als Wärmeübertragungsmedium nutzen. Beurteilung und Prüfung Der Inhaber des EU-Umweltzeichens informiert die zuständige Stelle über die neue Installation der oben genannten Geräte während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen vor, die vom Hersteller oder von dem Fachpersonal stammen, das für die Installation, den Verkauf oder die Wartung der Klimaanlage zuständig ist, und die Angaben darüber enthalten, wie die Energieeffizienz-Anforderungen erfüllt werden. ▼M2 Kriterium 8.    Energiesparende Beleuchtung a)  Zum Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens: i.  müssen mindestens 40 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission ( 13 ) in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission ( 14 ) entsprechen; ii.  müssen mindestens 50 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. b)  Innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vergabe des EU-Umweltzeichens: i.  müssen mindestens 80 % aller Lichtquellen im Beherbergungsbetrieb mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen; ii.  müssen 100 % der Lichtquellen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. Anmerkung: Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind. Die oben genannten Zielvorgaben gelten nicht für Leuchten, deren physische Eigenschaften den Einsatz energiesparender Leuchtmittel nicht zulassen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle schriftliche Berichte mit folgenden Angaben vor: Gesamtzahl der Lampen und Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind; deren Betriebsdauer; und die Zahl der energiesparenden Lampen und Leuchten, die mindestens der Klasse A gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung oder Lichtquellen, die mindestens der Klasse D gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 entsprechen. In den Berichten wird außerdem erläutert, warum Lampen und Leuchten, deren physische Eigenschaften keinen Einsatz von energiesparenden Lampen und Leuchten zulassen, nicht ersetzt werden können. Es sind zwei Berichte vorzulegen: ein erster zum Datum der Antragstellung und ein zweiter innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Datum der Vergabe des EU-Umweltzeichens. Die physischen Eigenschaften, die den Einsatz energiesparender Leuchtmittel verhindern, sind beispielsweise: dekorative Beleuchtung, die spezielle Lampen und Leuchten erfordert; dimmbare Beleuchtung; Situationen, für die eine energiesparende Beleuchtung möglicherweise nicht verfügbar ist. In diesen Fällen sind Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, warum keine energiesparenden Lampen und Leuchten eingesetzt werden können, zum Beispiel in Form fotografischer Belege für die installierte Beleuchtungseinrichtung. ▼B Kriterium 9.    Wärmeregulierung Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum (z. B. Restaurants, Aufenthaltsbereiche und Konferenzräume) innerhalb des folgenden Vorgabebereichs separat geregelt werden können: i.  Der Temperatur-Sollwert für gemeinschaftlich genutzte Räume ist im Sommer im Kühlbetrieb auf 22 °C oder höher (+/– 2 °C auf Anfrage der Kunden) einzustellen. ii.  Der Temperatur-Sollwert für gemeinschaftlich genutzte Räume ist im Winter im Heizbetrieb auf 22 °C oder niedriger (+/– 2 °C auf Anfrage der Kunden) einzustellen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmeregelungssysteme oder die Verfahren für die Einstellung der Temperatur-Vorgabebereiche vor. Kriterium 10.    Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung a)  Klimaanlagen/-geräte, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens installiert werden, müssen so ausgerüstet sein, dass sie sich selbsttätig ausschalten, wenn die Fenster geöffnet werden oder die Gäste das Zimmer verlassen. b)  In allen Mietunterkünften/Gästezimmern, die während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens neu errichtet und/oder renoviert werden, sind automatische Systeme (z. B. Sensoren oder Zentralschlüssel/-karten) zu installieren bzw. zu verwenden, die die gesamte Beleuchtung ausschalten, wenn die Gäste das Zimmer verlassen. Anmerkung: Kleine Beherbergungsbetriebe (mit bis zu fünf Zimmern) sind ausgenommen. Beurteilung und Prüfung Der Inhaber des EU-Umweltzeichens informiert die zuständige Stelle über die Neuinstallation eines Systems zur automatischen Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtungssystemen oder -geräten während der Gültigkeitsdauer des EU-Umweltzeichens und legt technische Spezifikationen des Fachpersonals vor, das für die Installation oder die Wartung dieser Anlagen bzw. Systeme/Geräte zuständig ist. Kriterium 11.    Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche Der Beherbergungsbetrieb darf keine Heizgeräte oder Klimaanlagen für Außenbereiche einsetzen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft. Kriterium 12.    Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen a)  ►C1  Sofern nicht Buchstabe b gilt: Am Standort des Beherbergungsbetriebs bieten Anbieter individueller „grüner“ Stromtarife eine Versorgung mit Strom an, der entweder zu mindestens 50 % aus erneuerbaren Energiequellen stammt oder durch gesonderte Herkunftsnachweise abgedeckt ist: ◄ In diesem Fall muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 50 % seines Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) decken. Zu diesem Zweck gilt Folgendes: Der Beherbergungsbetrieb muss vorzugsweise einen individuellen Stromtarif abschließen, der mindestens 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn entweder der angebotene Gesamtmix des Anbieters oder der abgeschlossene Tarif mindestens 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst. Oder: Alternativ kann der geforderte Mindestanteil von 50 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen auch durch den entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG bezogen werden, die entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) gehandelt werden. Für diese Alternative sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen: i)  Die nationalen Vorschriften des Ausfuhrlandes und des Einfuhrlandes sehen Domänenprotokolle vor, die von der AIB (Association of Issuing Bodies) im Rahmen der Grundsätze und Verfahrensregeln des EECS akkreditiert sind, um eine Doppelzählung für den Fall zu vermeiden, dass sich der Kunde für einen entbündelten Erwerb von Herkunftsnachweisen entscheidet. ii)  Die Zahl der durch den entbündelten Erwerb bezogenen Herkunftsnachweise entspricht dem Stromverbrauch des Antragstellers im gleichen Zeitraum. b)  Am Standort des Beherbergungsbetriebs bieten mindestens fünf Anbieter individueller Stromtarife eine Versorgung mit 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen an. In diesem Fall muss der Beherbergungsbetrieb 100 % seines Strombedarfs über einen individuellen „grünen“ Tarif aus erneuerbaren Energiequellen decken. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn entweder der angebotene Gesamtmix des Anbieters oder der abgeschlossene Tarif 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen umfasst. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, für die die Fälle a und b nicht zutreffen. Auf die in den Fällen a und b genannte Mindestzahl Anbieter werden nur die Anbieter angerechnet, die die vom Beherbergungsbetrieb verlangte Stromleistung und -spannung liefern können. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung des Stromversorgers bzw. des Anbieters der Herkunftsnachweise (oder den Vertrag/die Verträge mit dem entsprechenden Stromversorger bzw. Anbieter) mit Angaben dazu vor, welcher Art die erneuerbaren Energiequellen sind und wie hoch der prozentuale Anteil des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen ist; außerdem reicht er eine Liste der Stromversorger ein, die am Standort des Beherbergungsbetriebs grüne Tarife für Ökostrom anbieten. Antragsteller, die die Option des entbündelten Erwerbs gemäß Buchstabe a nutzen, legen darüber hinaus Erklärungen des Anbieters der Herkunftsnachweise vor, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen belegen. Antragsteller, die am Standort des Beherbergungsbetriebs keinen Zugang zu Anbietern der oben beschriebenen Stromtarife oder Herkunftsnachweise haben, legen Nachweise dafür vor, dass kein Zugang zu Anbietern grüner Tarife und entbündelter Herkunftsnachweise besteht. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG bezeichnet der Ausdruck „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Kriterium 13.    Kohle und Heizöle Als Energiequelle dürfen weder Heizöle mit einem Schwefelgehalt von über 0,1 % noch Kohle verwendet werden. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe mit einem unabhängigen Heizungssystem. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vor. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs überprüft. WASSER Kriterium 14.    Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen Unbeschadet der örtlichen oder nationalen Vorschriften über den Wasserdurchfluss bei Badezimmer-Wasserhähnen und Duschen darf der durchschnittliche Wasserdurchfluss der Badezimmer-Wasserhähne und Duschen 8,5 Liter/Minute nicht überschreiten. Anmerkung: Badewannen, Regenduschen und Massageduschen sind ausgenommen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vor, darunter eine Erl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.