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Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

Quellenkennung: 32017D0175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017D0175 — DE — 20.12.2024 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2017/175 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 028 vom 2.2.2017, S. 9) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (EU) 2021/1845 DER KOMMISSION  vom 20. Oktober 2021   L 376 1 22.10.2021 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2023/705 DER KOMMISSION  vom 29. März 2023   L 92 19 30.3.2023 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2024/3179 DER KOMMISSION  vom 19. Dezember 2024   L 3179 1 20.12.2024 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 011 vom 16.1.2018, S.  6 (2017/175) ▼B BESCHLUSS (EU) 2017/175 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 299) (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 1.   Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die Bereitstellung von Beherbergungsdiensten und Campingdiensten sowie die folgenden Zusatzleistungen unter der Leitung des Beherbergungsbetriebs: (1)  Mahlzeiten; (2)  Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen; (3)  Grünflächen; (4)  Räumlichkeiten für Veranstaltungen wie Geschäftskonferenzen, Sitzungen oder Schulungen; (5)  Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. 2.   Verkehrsdienste und Vergnügungsreisen sind von der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ ausgenommen. Artikel 2 Für den Zweck dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)  „Beherbergungsdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in Zimmern, die mindestens mit einem Bett ausgestattet sind, sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste. (2)  „Campingdienste“ bedeutet die entgeltliche Bereitstellung von für Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Bungalows und Appartements ausgestatteten Stellplätzen sowie von Privat- oder Gemeinschaftssanitäreinrichtungen für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste. (3)  „Mahlzeiten“ bezeichnet die Bereitstellung des Frühstücks oder anderer Mahlzeiten. (4)  „Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen“ bezeichnet Saunen, Schwimmbecken, Sporteinrichtungen und Wellness-Zentren, die für Gäste oder andere Personen oder beide Personengruppen zur Verfügung stehen. (5)  „Grünflächen“ bezeichnet Parks, Gärten oder andere Außenbereiche, die Touristen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen offen stehen. Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen: a)  Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien; b)  er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen. Artikel 4 1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte erreichen. 2.   Die gemäß Absatz 1 erforderliche Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt: a)  3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Mahlzeiten bereitstellt; b)  3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs den Gästen Grünflächen zugänglich macht; c)  3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist. Artikel 5 1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder — wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden — 24 Punkte erreichen. 2.   Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt: a)  3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt; b)  3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht; c)  3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist. ▼M3 Artikel 6 Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2027. ▼B Artikel 7 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ den Produktgruppenschlüssel „051 “. Artikel 8 Die Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG werden aufgehoben. Artikel 9 Abweichend von Artikel 8 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppen „Beherbergungsbetriebe“ oder „Campingdienste“ fallen, welche innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die in der Entscheidung 2009/578/EG bzw. Entscheidung 2009/564/EG festgelegten Kriterien oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. EU-Umweltzeichen-Lizenzen, die gemäß den in der Entscheidung 2009/564/EG oder der Entscheidung 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe: Obligatorische Kriterien Kriterien für die allgemeine Verwaltung Kriterium 1. Grundlage für ein Umweltmanagementsystem Kriterium 2. Schulung des Personals Kriterium 3. Information der Gäste Kriterium 4. Allgemeine Wartung Kriterium 5. Verbrauchsüberwachung Kriterien für Energie Kriterium 6. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung Kriterium 7. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen Kriterium 8. Energiesparende Beleuchtung Kriterium 9. Wärmeregulierung Kriterium 10. Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung Kriterium 11. Heizgeräte und Klimaanlagen für Außenbereiche Kriterium 12. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen Kriterium 13. Kohle und Heizöle Kriterien für Wasser Kriterium 14. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen Kriterium 15. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale Kriterium 16. Reduzierung der Wäschemenge durch Wiederverwendung von Handtüchern und Bettwäsche Kriterien für Abfall- und Abwasser Kriterium 17. Abfallvermeidung: Abfallvermeidungsplan für Mahlzeiten Kriterium 18. Abfallvermeidung: Einwegprodukte Kriterium 19. Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem Weitere Kriterien Kriterium 20. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen Kriterium 21. Förderung ökologisch günstiger Verkehrsmittel Kriterium 22. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Fakultative Kriterien Kriterien für die allgemeine Verwaltung Kriterium 23. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung des Beherbergungsbetriebs (maximal 5 Punkte) Kriterium 24. EMAS-Registrierung oder ISO-Zertifizierung der Zulieferbetriebe (maximal 5 Punkte) Kriterium 25. Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte) Kriterium 26. Ökologische und soziale Kommunikation und Bildung (maximal 2 Punkte) Kriterium 27. Verbrauchsüberwachung: Energie- und Wasser-Zwischenzähler (maximal 2 Punkte) Kriterien für Energie Kriterium 28. Energieeffiziente Geräte für Raumheizung und Warmwasserbereitung (maximal 3 Punkte) Kriterium 29. Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (maximal 3,5 Punkte) Kriterium 30. Luft-Wärmepumpen mit einer Heizleistung bis zu 100 kW (3 Punkte) Kriterium 31. Energiesparende Haushaltsgeräte und Beleuchtung (maximal 4 Punkte) Kriterium 32. Wärmerückgewinnung (maximal 3 Punkte) Kriterium 33. Wärmeregulierung sowie Wärmedämmung von Fenstern (maximal 4 Punkte) Kriterium 34. Geräte mit Ausschaltautomatik (maximal 4,5 Punkte) Kriterium 35. Fernwärme/Fernkälte und Kühlung durch KWK-Anlagen (maximal 4 Punkte) Kriterium 36. Handtrockner mit Näherungssensor (1 Punkt) Kriterium 37. Emissionen von Raumheizungen (1,5 Punkte) Kriterium 38. Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte) Kriterium 39. Standortinterne eigene Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (maximal 5 Punkte) Kriterium 40. Heizenergie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 3,5 Punkte) Kriterium 41. Schwimmbeckenheizung (maximal 1,5 Punkte) Kriterien für Wasser Kriterium 42. Wassersparende Armaturen: Badezimmer-Wasserhähne und Duschen (maximal 4 Punkte) Kriterium 43. Wassersparende Armaturen: Toiletten und Urinale (maximal 4,5 Punkte) Kriterium 44. Wasserverbrauch der Geschirrspüler (2,5 Punkte) Kriterium 45. Wasserverbrauch der Waschmaschinen (3 Punkte) Kriterium 46. Angaben zur Wasserhärte (maximal 1,5 Punkte) Kriterium 47. Optimiertes Management von Schwimmbecken (maximal 2,5 Punkte) Kriterium 48. Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser (maximal 3 Punkte) Kriterium 49. Effiziente Bewässerung (1,5 Punkte) Kriterium 50. Verwendung heimischer oder nichtinvasiver gebietsfremder Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte) Kriterien für Abfall- und Abwasser Kriterium 51. Papierprodukte (maximal 2 Punkte) Kriterium 52. Gebrauchsgüter (maximal 4 Punkte) Kriterium 53. Getränkeangebot (2 Punkte) Kriterium 54. Einkauf von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln (maximal 2 Punkte) Kriterium 55. Minimierung der verwendeten Reinigungsmittel-Menge (1,5 Punkte) Kriterium 56. Enteisung (1 Punkt) Kriterium 57. Gebrauchte Textilien und Möbel (maximal 2 Punkte) Kriterium 58. Kompostierung (maximal 2 Punkte) Kriterium 59. Abwasserbehandlung (maximal 3 Punkte) Weitere Kriterien Kriterium 60. Rauchverbot in den Zimmern (1 Punkt) Kriterium 61. Sozialplan (maximal 2 Punkte) Kriterium 62. Wartungsfahrzeuge (1 Punkt) Kriterium 63. Angebot ökologisch günstiger Verkehrsmittel (maximal 2,5 Punkte) Kriterium 64. Unversiegelte Böden (1 Punkt) Kriterium 65. Lebensmittel aus lokaler Produktion oder biologische/ökologische Erzeugnisse (maximal 4 Punkte) Kriterium 66. Vermeidung des Pestizideinsatzes (2 Punkte) Kriterium 67. Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen und soziale Maßnahmen (maximal 3 Punkte) BEURTEILUNG UND PRÜFUNG Bei jedem der in den Abschnitten A und B genannten Kriterien sind die betreffenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Belege, die der Antragsteller zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien beibringen muss, können vom Antragsteller selbst oder gegebenenfalls von seinem/seinen Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) durchzuführen. Informationen aus Umwelterklärungen, die im Rahmen des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ( 2 ) (EMAS) vorgelegt wurden, werden als den im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen gleichwertige Nachweise anerkannt. Gegebenenfalls können andere als die bei den einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen. Die zuständigen Stellen führen vor der Vergabe der Lizenz für das Umweltzeichen einen ersten Vor-Ort-Besuch durch und können während der Gültigkeitsdauer regelmäßig weitere Vor-Ort-Besuche durchführen. Als Vorbedingung müssen die Betriebe alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen des Landes (der Länder) erfüllen, in dem (denen) sich der „Beherbergungsbetrieb“ befindet. Insbesondere ist Folgendes zu gewährleisten: 1.  Die Anlage steht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften auf Unions-, nationaler und lokaler Ebene in Bezug auf Energieeffizienz und Wärmeisolierung, Wasserversorgung, Wasserbehandlung und Abwasserentsorgung (einschließlich chemischer Toiletten), Abfallsammlung und entsorgung, Wartung und Pflege von Einrichtungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie alle maßgeblichen Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Gebiet in Bezug auf den Landschaftsschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt. 2.  Das betreffende Unternehmen ist ein aktiver und eingetragener Betrieb gemäß den jeweiligen nationalen und örtlichen Rechtsvorschriften, und das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. Zu diesem Zweck muss das Personal über einen auf nationaler Ebene rechtsgültigen Vertrag in schriftlicher Form verfügen und mindestens den nationalen oder regionalen Mindestlohn gemäß Tarifvereinbarung erhalten (falls keine Tarifvereinbarungen vorliegen, muss das Personal mindestens den nationalen oder regionalen gesetzlichen Mindestlohn erhalten), und die Arbeitszeiten müssen dem nationalen Recht entsprechen. Der Antragsteller erklärt, dass der Betrieb diese Anforderungen erfüllt, und belegt dies durch unabhängige Prüfungen oder schriftliche Nachweise unbeschadet des nationalen Datenschutzrechts (z. B. eine Baubewilligung/-genehmigung, Erklärungen des technischen Fachpersonals zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der kommunalen Vorschriften hinsichtlich der genannten bautechnischen Aspekte, ein Exemplar eines schriftlichen Sozialplans, Vertragskopien, Erklärungen der Registrierung der Mitarbeiter im staatlichen Sozial- und Rentensystem oder die amtliche Dokumentation/ein amtliches Register des örtlichen staatlichen Arbeitsaufsichts- oder Arbeitsvermittlungsamts mit Angabe der Namen und der Zahl der Mitarbeiter). Darüber hinaus können im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen stichprobenartige direkte Befragungen der Mitarbeiter durchgeführt werden. ABSCHNITT A KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE a ALLGEMEINE VERWALTUNG Kriterium 1.    Grundlage für ein Umweltmanagementsystem Der Beherbergungsbetrieb schafft die Grundlage für ein Umweltmanagementsystem durch Umsetzung der folgenden Prozesse: —  ein Umweltkonzept mit Angabe der für den Beherbergungsbetrieb relevantesten Umweltaspekte hinsichtlich Energie, Wasser und Abfall; —  ein detailliertes Aktionsprogramm mit Umweltzielen für die genannten Umweltaspekte, die mindestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss über das EU-Umweltzeichen festgelegten Anforderungen gesetzt werden. Wenn Umweltaspekte ermittelt werden, die im Rahmen dieses EU-Umweltzeichens nicht behandelt werden, sollten die Ziele vorzugsweise auf Indikatoren für die Umweltleistung und auf Leistungsrichtwerten beruhen, die im Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement für die Tourismusbranche ( 3 ) (EMAS) festgelegt sind; —  ein Verfahren für die interne Bewertung, das eine mindestens jährliche Prüfung der Leistung der Organisation hinsichtlich der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele sowie gegebenenfalls die Festlegung von Korrekturmaßnahmen ermöglicht. Gäste und Personal können Einsicht in Informationen über die im vorstehenden Absatz genannten Prozesse nehmen. Kommentare und Reaktionen von Gästen werden gemäß Kriterium 3 mit einem Fragebogen erfasst und sind gegebenenfalls im internen Bewertungsverfahren und im Aktionsprogramm zu berücksichtigen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die folgenden Unterlagen vor: —  das Umweltkonzept, —  das Aktionsprogramm und —  den Bewertungsbericht, der der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach der Antragstellung vorzulegen ist, sowie die aktualisierte Fassung alle zwei Jahre. Antragsteller, die nach EMAS registriert oder nach ISO 14001 zertifiziert sind, erfüllen dieses Kriterium. In diesem Fall ist das ISO-14001-Zertifikat bzw. die EMAS-Registrierung als Nachweis vorzulegen. Bei einer Zertifizierung nach ISO 14001 ist dem Antrag ein Bericht beizulegen, in dem die Leistungen hinsichtlich der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele zusammengefasst sind. Kriterium 2.    Schulung des Personals a)  Der Beherbergungsbetrieb hat das Personal (einschließlich des externen Personals von Unterauftragnehmern) u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten gemäß den obligatorischen und den anwendbaren fakultativen Kriterien für dieses EU-Umweltzeichen zu sensibilisieren. Insbesondere sind die folgenden Aspekte in der Schulung des Personals zu behandeln: i.  das Umweltkonzept und der Aktionsplan des Beherbergungsbetriebs sowie Kenntnisse über das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe; ii.  Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern; iii.  Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit, Bewässerung, Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern sowie Verfahren für die Rückspülung des Schwimmbeckens; iv.  Maßnahmen zur Minimierung der verwendeten Mengen chemischer Stoffe im Zusammenhang mit chemischen Reinigungsmitteln, Geschirrspülmitteln, Desinfektionsmitteln, Waschmitteln und anderen Spezialreinigern (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens), die nur einzusetzen sind, wenn sie benötigt werden; wenn Dosierungsangaben verfügbar sind, werden höchstens die Mengen der genannten Produkte verwendet, die den Angaben auf der Verpackung oder den Empfehlungen des Herstellers entsprechen; v.  Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten und Entsorgungskategorien; vi.  für das Personal verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel; vii.  maßgebliche Informationen gemäß Kriterium 3, die das Personal den Gästen mitzuteilen hat. b)  Für neu eingestelltes Personal sind angemessene Schulungsmaßnahmen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, und für das gesamte sonstige Personal ist mindestens einmal jährlich eine Auffrischungs- und Aktualisierungsschulung durchzuführen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen sowie deren Inhalt und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Als Nachweis dafür, dass die Auffrischungs- und Aktualisierungsschulungen durchgeführt wurden, sind Datum und Art der Personalschulungen festzuhalten. Kriterium 3.    Information der Gäste a)  Der Beherbergungsbetrieb hat die Gäste zu informieren, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen durchgeführt werden, und um die Gäste für ein umweltbewusstes Verhalten gemäß den obligatorischen und den anwendbaren fakultativen Kriterien für dieses EU-Umweltzeichen zu sensibilisieren. Diese Informationen sind den Gästen an der Rezeption oder im Zimmer in schriftlicher Form persönlich auszuhändigen oder mündlich mitzuteilen, und umfassen insbesondere die folgenden Aspekte: i.  das Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs sowie Informationen über das EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe; ii.  Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern; iii.  Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit und der Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern; iv.  Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten, Entsorgungskategorien und Gegenständen, die nicht über das Abwasser zu entsorgen sind. Darüber hinaus ist ein Poster oder jedes andere Informationsmaterial mit Ratschlägen zur geringeren Verschwendung von Lebensmitteln in den Speisesälen auszuhängen; v.  für die Gäste verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel; vi.  der Beherbergungsbetrieb informiert die Gäste über Sehenswürdigkeiten, Touristenführer, Restaurants, Märkte und Kunstgewerbezentren in der Umgebung. b)  Die Gäste erhalten über das Internet oder im Beherbergungsbetrieb einen Fragebogen zur Bewertung des Beherbergungsbetriebs hinsichtlich der unter Buchstabe a genannten allgemeinen Umweltgesichtspunkte sowie zur Bewertung ihrer allgemeinen Zufriedenheit mit den Einrichtungen und Leistungen des Beherbergungsbetriebs. Es muss ein klares Verfahren zur Erfassung der Kommentare, Beschwerden und Antworten der Kunden sowie der durchgeführten Korrekturmaßnahmen vorliegen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Exemplare der für die Gäste bereitgestellten Informationen vor. Der Antragsteller erläutert die durchgeführten Verfah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.