Europäische Union

97/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1996 betreffend die von Irland beantragten zusätzlichen Fristen für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Zusammenschaltung für Erbringer von liberalisierten Diensten. Es legt damit weitgehend die Kosten seiner Wettbewerber bei den liberalisierten Diensten fest. Dies war unter anderem an der erwähnten Erhöhung der Mietleitungstarife zu Beginn des Jahres 1996 zu erkennen, mit der die Erbringung bestimmter liberalisierter Dienste unwirtschaftlich wurde. Diese potentielle Kenntnis der Kosten der Wettbewerber von Telecom Éireann wird den Handel zunehmend beeinträchtigen, wenn der irische öffentliche Telekombetreiber sein eigenes Angebot an liberalisierten Diensten wird weiterentwickeln und bei der Verbesserung der Software und der Systeme auf die technische, fachliche und betriebliche Unterstützung seiner strategischen Partner PTT Telecom und Telia zurückgreifen können, die unterstützt durch die weltweite Partnerschaft Unisource hinsichtlich Qualität und Effizienz an vorderster Stelle stehen. Während Telecom Éireann mit seiner eigenen Infrastruktur derartige Dienste anbieten könnte, wären seine Wettbewerber, die globale liberalisierte Dienste wie z. B. virtuelle Privatnetze oder Sprachdienste für angeschlossene Benutzergruppen anbieten, gezwungen, auf Leitungen zurückzugreifen, die sie von dem Betreiber mieten müssen, mit dem sie den Wettbewerb aufnehmen möchten. Dieser Sachverhalt würde noch dadurch erschwert, daß gemäß den Stellungnahmen (19) Telecom Éireann zwar den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des irischen Rechts voll nachkommt, jedoch seine Bücher nicht auf eine hinreichend transparente Weise führt, die eine angemessene Unterscheidung seiner Tätigkeiten im Monopolbereich von seinen Aktivitäten im liberalisierten Sektor erlauben würden, und keine strukturelle Trennung besteht, die das Personal im Infrastrukturbereich von Telecom Éireann daran hindern würde, Informationen an Kollegen weiterzugeben, die liberalisierte Dienste verkaufen. Schlußfolgerung (48) In Anbetracht der Tatsache, daß weniger restriktive behördliche Mittel bereitstehen, um eine Umgehung des Sprachtelefonmonopols bis 1. Januar 2000 zu verhindern, und daß derartige Mittel von der entstehenden Telekommunikations-Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Vorkehrungen für eine industriebezogene Finanzierung im ersten Quartal 1997 eingesetzt werden könnten, scheint die Einräumung einer zusätzlichen über dieses Datum hinausgehenden Umsetzungsfrist nicht gerechtfertigt zu sein. (49) Eine zusätzliche Frist würde außerdem den Wettbewerb in weltweiten Diensten von und nach Irland zu Lasten der übrigen weltweiten Allianzen verfälschen, wenn Telecom Éireann in der Lage sein wird, über sein eigenes Netz die weltweite Zusammenschaltung für die irische Industrie und Geschäftswelt mit Hilfe der Ressourcen seiner strategischen Partner und ihrer globalen Zusammenschaltung über Unisource und Uniworld anzubieten. (50) Aus diesem Grund glaubt die Kommission, daß die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die sich aus der Einräumung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist für die Liberalisierung der alternativen Infrastruktur ergeben würden, nicht mehr mit dem Gemeinschaftsinteresse zu vereinbaren wären, nachdem die neuen Rahmenbestimmungen bis spätestens 1. Juli 1997 in Kraft sein werden. III. Antrag auf eine zusätzliche Umsetzungsfrist für die Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung von Mobiltelekommunikationsnetzen Bewertung der Auswirkungen einer unverzüglichen Aufhebung der Beschränkungen (51) Irland hält eine zusätzliche Umsetzungsfrist bei der direkten internationalen Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen für erforderlich, um eine Aushöhlung bei den nationalen und internationalen Sprachtelefondiensten zu verhindern. (52) Dazu macht es geltend, daß bei einer freien Zusammenschaltung der Mobilfunknetze es für den GSM-Betreiber in Irland möglich wäre, sich an ein Festnetz oder ein Mobilfunknetz in einem anderen Staat zu schalten, und dadurch Abgabepreise für internationale Anrufe in ungefährer Höhe der Preise der in jenem Land geltenden Zusammenschaltungsgebühren zu erzielen: Ebenso könnte der irische GSM-Betreiber anbieten, hereinkommende internationale Gespräche zu Preisen in enger Anlehnung an die irischen Zusammenschaltungstarife abzugeben. Damit könnte er den Kunden sehr niedrige Tarife anbieten und davon ausgehen, einen wesentlichen Anteil am hereinkommenden internationalen Verkehr an sich zu ziehen. Das öffentliche Netz würde aber Kundeneinnahmen und hereinkommende Abwicklungen in erheblichem Umfang verlieren, was nur teilweise durch erhöhte Einnahmen aus der nationalen Zusammenschaltung ausgeglichen würde. (53) Die irische Regierung erkennt an, daß dieser Sachverhalt in gewissem Maße bereits auf mittelständische und große Unternehmen zutrifft, da die auf dem irischen Markt tätigen Wiederverkäufer die Abwicklungsregelung bereits umgehen. Irland geht davon aus, daß mit der Gewährung uneingeschränkter Zusammenschaltungsrechte an die Mobilfunkbetreiber unverzüglich ein weiteres großes Segment der internationalen Fernsprecheinnahmen dem Wettbewerb ausgesetzt würde. (54) In den Stellungnahmen wird betont, daß es sich bei dem Mobilfunkmarkt um einen Wachstumsmarkt handele, weshalb Beschränkungen bei der internationalen Zusammenschaltung den bei den Mobilfunkbetreibern zusätzlich entstehenden Verkehr beeinträchtigen werden, aus dem Telecom Éireann bereits zusätzliche Einnahmen aus der Vollendung der von Mobiltelefonen ausgehenden Anrufe erzielt. Darüber hinaus machte der zweite GSM-Betreiber geltend, daß bei einer fehlenden Möglichkeit, sich direkt mit ausländischen Netzen zusammenzuschalten, es nicht realistisch wäre anzunehmen, daß Telecom Éireann annehmbare Tarife für die internationale Zusammenschaltung anbietet, ohne auf den Rechtsweg zurückzugreifen. (55) In der Praxis müssen zwei Fragen erwogen werden: i) das Maß an Austauschbarkeit zwischen mobilen und Festtelefondiensten und ii) das Risiko der Umgehung des Sprachtelefonmonopols durch Dienste, bei denen eine Mobilfunknummer angewählt und der Anruf nach einem ausländischen Festnetz vermittelt wird. (56) Der zweiten Erwägung braucht nicht näher nachgegangen zu werden, da aufsichtsrechtliche Instrumente vorhanden sind, um eine Umgehung des gesetzlichen Vorrechts von Telecom Éireann zu verhindern (siehe Mitteilung der Kommission 95/C275/02). (57) Hinsichtlich der Substituierbarkeit von festen und mobilen Telefondiensten hat die Kommission in ihren jüngst behandelten Fällen herausgefunden, daß diese nicht erheblich ist, da den beiden Dienstearten verschiedene Nachfragekategorien entsprechen, was sich u. a. in den höheren Gebühren für den GSM-Mobilfunk gegenüber dem Sprachtelefondienst widerspiegelt. (58) Das hauptsächliche Marktsegment für die GSM-Betreiber in Irland ist der Bereich der Privatanrufe. Es hat sich gezeigt, daß zumindest die Hälfte der Kosten der Mobilfunkbetreiber für die Bearbeitung der Anrufe verkehrsunabhängige Kosten sind. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Mobilfunkbetreiber einen höheren Anteil der verkehrsunabhängigen Kosten den Inlandsanrufen zuteilen und internationale Tarife anbieten würde, die den gegenwärtigen internationalen Tarifen von Telecom Éireann entsprechen, um seinen Umsatz, die Inanspruchnahme seines Netzes und seinen Marktanteil zu erhöhen. Wie in einer Stellungnahme betont (20) bieten BT und MCL vom Vereinigten Königreich aus Sprachtelefondienste nach Irland zu Preisen an, die bis um die Hälfte niedriger als die Tarife von Telecom Éireann sind. Durch die direkte Zusammenschaltung mit den Netzen der britischen öffentlichen Telekommunikationsanbieter könnten die irischen GSM-Betreiber ähnliche Tarife wie Telecom Éireann anbieten, ohne die eigenen Kosten zu unterschreiten. Außerdem wäre das Angebot internationaler Mobilfunkanrufe zu den Tarifen des Festnetzes ein gewichtiges Werbeinstrument, um neue Teilnehmer dafür zu gewinnen, den GSM-Dienst in Anspruch zu nehmen. (59) Angesichts der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den Tarifen für die Anrufe von Irland nach dem Vereinigten Königreich und umgekehrt kann das Risiko nicht ausgeschlossen werden, daß internationaler Festnetzverkehr über das GSM-Netz geleitet wird. Dies würde eines der beiden für Telecom Éireann gegenwärtig einträglichsten Segmente des Sprachtelefonmarktes betreffen und könnte seine Gesamtrentabilität in einem Ausmaß schmälern, daß es nicht mehr in der Lage wäre, den Universaldienst unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu gewährleisten. (60) Dieses Risiko wird jedoch in dem Maße zurückgehen, wie Telecom Éireann seine internationalen Tarife senkt. Obwohl dem Argument der irischen Regierung zugestimmt werden kann, ist die beantragte Zusatzfrist angesichts der vorgebrachten Begründungen zu lang. Wenn man den geplanten Tarifausgleich berücksichtigt, kann die Gefahr einer Substitution der Festnetzanrufe durch GSM-Anrufe deshalb nur eine Verlängerung bis spätestens Ende 1998 rechtfertigen, da zu diesem Zeitpunkt die internationalen Tarife von Telecom Éireann so weit gesenkt sein müssen, daß eine Umleitung über GSM-Mobilfunk ausgeschlossen werden kann. Eine Liberalisierung der internationalen Zusammenschaltung der Mobilfunknetze wenigstens ein Jahr vor der vollständigen Liberalisierung des Sprachtelefondienstes wird außerdem ein starker Anreiz sein, um den angestrebten stufenweisen Ausgleich rechtzeitig herzustellen. Auswirkungen auf den Handel (61) Eine hinausgeschobene Liberalisierung der direkten internationalen Zusammenschaltung von Mobilfunkkosten würde sich auf den zweiten GSM-Betreiber und, soweit rechtzeitig eine Lizenz vergeben wird, die zukünftigen DCS-1800-Betreiber auswirken. Die Möglichkeit einer direkten Zusammenschaltung mit anderen Betreibern wäre ein wichtiger Faktor, um ihre Gründung und Entfaltung auf dem irischen Markt zu erleichtern. Außerdem würde die zusätzliche Umsetzungsfrist auch die ausländischen Unternehmen beeinträchtigen, da sie die Weiterleitung von Anrufen zur Vollendung durch die irischen Mobilfunkbetreiber umständlicher und kostenaufwendiger machen würde. (62) Diese Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten würde jedoch zurückgehen, wenn die irische Regierung gewährleistet, daß Telecom Éireann den Mobilfunkbetreibern spezifische und Großmengenrabatte einräumt, wobei wie in anderen Mitgliedstaaten bei Großmengenrabatten die Tatsache zu berücksichtigen wäre, daß die Mobilfunkbetreiber im Gegensatz zu den Großabnehmern neues Verkehrsaufkommen erzeugen. Schlußfolgerung (63) Eine unmittelbare Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung von Mobiltelekommunikationsnetzen gemäß dem durch die Richtlinie 96/2/EG eingefügten Artikel 3d der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications würde die erheblichen Einnahmen von Telecom Éireann aus dem internationalen Verkehr dem Wettbewerb aussetzen und es in seiner Fähigkeit beeinträchtigen, die Grundversorgung mit Sprachtelefondienst in Irland unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen weiterhin zu gewährleisten. Die Auswirkungen auf den Handel könnten jedoch gemildert werden, wenn Tarifsenkungen ähnlich wie in anderen Mitgliedstaaten in Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Telecom Éireann und den Mobilfunkbetreibern vereinbart würden. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß den begrenzten nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die sich ergeben würden, wenn Irland eine zusätzliche Umsetzungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1998 für die Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen mit ausländischen Netzen eingeräumt würde, die Gewißheit gegenübersteht, daß der Universaldienst nicht beeinträchtigt wird, weshalb diese Gewährung mit dem Interesse der Gemeinschaft zur Zeit zu vereinbaren ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Irland darf bis 1. Januar 2000 die Aufhebung der ausschließlichen Rechte verschieben, die Telecom Éireann gegenwärtig bei der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze eingeräumt werden, sofern die in Artikel 4 genannten Bedingungen gemäß dem dort festgesetzten Zeitplan erfuellt werden. Artikel 2 Irland darf bis 1. Januar 1999 die Aufhebung der Beschränkungen bei der direkten Zusammenschaltung von Mobilfunknetzen mit ausländischen Netzen verschieben, sofern die in Artikel 4 genannten Bedingungen gemäß dem dort festgesetzten Zeitplan erfuellt werden. Artikel 3 Irland darf bis 1. Juli 1997 die Aufhebung der Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste verschieben in bezug auf die: a) von dem Erbringer der Telekommunikationsdienste errichteten Netze; b) von Dritten bereitgestellten Infrastrukturen und die c) gemeinsame Nutzung von Netzen, sonstigen Einrichtungen und Standorten. Artikel 4 Abweichend von der zu diesem Zweck in der Richtlinie 90/388/EWG, geändert durch die Richtlinie 96/19/EG, festgelegten Frist wird die irische Regierung der Kommission die Umsetzung in nationales Recht der nachstehenden Verpflichtungen gemäß folgendem Zeitplan mitteilen: - Bis spätestens 1. April 1997 anstatt zum 1. Juli 1996: Veröffentlichung sämtlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste aufzuheben in bezug auf die: a) von dem Erbringer der Telekommunikationsdienste errichteten Netze; b) von Dritten bereitgestellten Infrastrukturen und die c) gemeinsame Nutzung von Netzen, sonstigen Anlagen und Standorten; - Bis 1. April 1998: Veröffentlichung der vorgesehenen Gesetzesänderungen zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs und Aufhebung sämtlicher Beschränkungen bis 1. Januar 2000 nebst Vorschlägen zur Finanzierung des Universaldienstes; - Bis 1. November 1998: Annahme der Gesetzesänderungen; - Bis spätestens 1. Januar 1999 anstatt zum 1. Januar 1997: Vorlage an die Kommission der Entwürfe von Lizenzen für die Erbringung von Sprachtelefondiensten und/oder die Betreiber der dazugehörigen Netze; - Bis spätestens 1. April 1999 anstatt zum 1. Juli 1997: Veröffentlichung der Lizenzbedingungen für sämtliche Dienste und der Gebühren für das Zusammenschalten im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien; - Bis spätestens 1. November 1999: Erteilung der Lizenzen und Änderung bestehender Lizenzen zur Einführung des Wettbewerbs im Sprachtelefondienst und des ungehinderten Zusammenschaltens der Mobilfunknetze ab 1. Januar 2000 anstatt dem 1. Januar 1998. Die irische Regierung wird außerdem der Kommission spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um: - die Transparenz bei jeglicher Beteiligung von Telecom Éireann gemeinsam mit seinen strategischen Partnern PTT Telecom, Telia oder Unisource an Investitionen außerhalb Irlands während der gemäß Artikel 1 gewährten Zusatzfrist herzustellen; - zu gewährleisten, daß Telecom Éireann diese zusätzliche Schutzfrist nicht dazu nutzt, seine beherrschende Stellung auf den Markt der öffentlichen Fernsprecher oder der Kabelfernsehindustrie auszudehnen, und kurzfristig zu gewährleisten, daß Cable-link als ein von Telecom Éireann unabhängiges Unternehmen geführt wird, solange Telecom Éireann weiterhin beherrschender Aktionär ist. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 27. November 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (2) ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (3) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 59. (4) ABl. Nr. C 169 vom 13. 6. 1996, S. 5. (5) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1. (6) ABl. Nr. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 4. (7) ABl. Nr. C 275 vom 20. 10. 1995, S. 2. (8) Coin and Card Technology (CCT), S. 4. (9) Für die Kommission, GD XIII, von Tarifica erstellte Studie. (10) Ein direkter Vergleich der Telefontarife von Telecom Éireann mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt (der keinen gewichteten Durchschnitt bildet) wäre nicht angemessen, da die Tarifstrukturen der 15 Telekommunikationsorganisationen in der Gemeinschaft noch stark divergieren. Außerdem sind sie gerade dabei, ihre Tarife umzustellen. (11) Esat Telecom, S. 34, Ziff. 49. (12) ITL, S. 8. (13) Gemäß dem irischen Antrag beträgt die durchschnittliche Haushaltsgröße in Irland 3,2 Personen, d.h. mehr als in den meisten übrigen Mitgliedstaaten. Dadurch verringert sich das Potential für die Erhöhung der Anschlußdichte bei den Haushaltungen. (14) Cable & Wireless, S. 4. (15) Esat Telecom, S. 13. (16) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 49. (17) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. (18) Von Tarifica für die Kommission, GD XIII, zusammengestellte Angaben. (19) Siehe insbesondere Cable & Wireless, S. 2. (20) ITL, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.