Europäische Union

97/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1996 betreffend die von Irland beantragten zusätzlichen Fristen für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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genden Kosten angenähert werden. Irland geht bei der Umgestaltung der Tarife stufenweise und flexibel vor, um den Verbrauchern zumutbare Preise und eine angemessene Dienstequalität zu sichern. Wegen der Vorgaben der vorgesehenen Preiskappungsregelung benötigt Telecom Éireann noch fünf Jahre, um sowohl die Tariferhöhungen als auch die niedrigeren Sätze für die Ortstarife, d. h. von 1996 bis zum Jahr 2000 einzuführen. Ausgehend von der realistischsten Vorhersage sei Telecom Éireann stark genug, um die Liberalisierung im Jahr 2000 zu überleben. (23) Die auf Unterlagen, welche sich im Besitz der Kommission befinden, beruhende nachstehende Tabelle (9), in der bestimmte Telefontarife von Telecom Éireann mit den entsprechenden Werten eines Betreibers gegenübergestellt werden, der bereits seine Tarife umgestellt hat (10), unterstützt die Auffassung der irischen Regierung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Da wegen des technischen Fortschritts im Netz die Kosten immer weniger von der Entfernung abhängen, bedingt eine Kostenausrichtung der Tarife im allgemeinen eine Anpassung der Preise, um die Kosten durch die Einnahmen ausgleichen zu können, was bedeutet: - die Einnahmen aus Anschluß- und Grundgebühren decken die Festkosten zuzüglich einer Einheitsspanne, - die Einnahmen aus Ortsgesprächen decken die Kosten der Ortsgespräche zuzüglich einer Einheitsspanne, - die Einnahmen aus Ferngesprächen decken die Kosten der Ferngespräche zuzüglich einer Einheitsspanne, - die Einnahmen aus Auslandsgesprächen decken die Kosten der Auslandsgespräche zuzüglich einer Einheitsspanne. Deshalb müssen die Telekomorganisationen die Zweimonats-Grundgebühr und die Ortsgesprächstarife erhöhen (oder zumindest nicht senken) und die Ferngesprächstarife senken. Telecom Éireann hat bei der Umgestaltung der Gebühren für die Ortsgespräche einige Fortschritte erzielt, benötigt jedoch zusätzlich Zeit, um die Gebühren für Fern- und Auslandsgespräche zu senken. (25) Gemäß einer Stellungnahme (11) ist die Höhe der Tarife für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten keine passende Bezugsgröße, um das Ausmaß der vollzogenen Tarifanpassung zu ermitteln. Doch selbst wenn man die in dieser Stellungnahme vorgeschlagene Methode anwendet, ergibt sich für Dänemark und die Niederlande, die ihren Sprachtelefondienst bereits im Vorgriff auf den 1. Januar 1998 liberalisiert haben, ein sehr viel weitergehender Abbau des Ungleichgewichts zwischen einerseits den Grundgebühren und den Ortsgesprächtarifen sowie andererseits den Tarifen für Fern- und Auslandsgespräche als in Irland. (26) In derselben Stellungnahme wird eingeräumt, daß hohe Gebührentarife das Ergebnis besonderer Umstände sein können, wie z. B. eine niedrige Bevölkerungsdichte, was pro Kopf berechnet die Erbringung von Telekommunikationsdiensten entsprechend verteuern kann. Dies könnte auf Irland zutreffen. Wie bereits erwähnt bieten BT und MCL Sprachtelefondienste vom Vereinigten Königreich nach Irland zu Preisen an, die fast halb so niedrig sind wie die Gebühren von Telecom Éireann (12). Man kann deshalb davon ausgehen, daß bei einer unverzüglichen Liberalisierung des Sprachtelefondienstes diese Unternehmen zumindest in einigen Gebieten Irlands ihre Dienste zu wesentlich niedrigeren Gebühren (vor allem bei den Fern- und Auslandsgesprächen) als Telecom Éireann anbieten würden, wodurch es gezwungen wäre, seine Tarife in diesen rentabelsten Marktsegmenten spürbar zu senken, um keine Telefonkunden an Neuzugänger zu verlieren. (27) Angesichts der bereits im Jahr 1993 vollzogenen Tariferhöhungen für die Grundgebühr und die Ortsgespräche und der festen Zusagen, bis zum Jahr 2000 die Gebühren für Fern- und Auslandsgespräche zu senken, kann die Fortsetzung des stufenweisen Vorgehens bei der noch anstehenden Tarifanpassung als gerechtfertigt gelten. Darüber hinaus würde eine Beschleunigung des Tarifumgestaltungsprozesses zu politischen Problemen führen, da in diesem Falle eine Erhöhung der Gebühren für Ortsgespräche erforderlich wäre. b) Anschlußdichte (28) Bei der Erhöhung der Anschlußdichte konnte sich Telecom Éireann in den vergangenen fünf Jahren innerhalb der Gemeinschaft in die Zuwachsraten-Spitzengruppe einreihen. Verglichen mit den meisten Mitgliedstaaten ist die Telefondichte jedoch weiterhin vergleichsweise niedrig. In einigen Stellungnahmen wird zu Recht darauf hingewiesen, daß sich mit der Einführung des Wettbewerbs die Telefondichte erhöhen würde. Man kann jedoch davon ausgehen, daß Neuzugänger in einer ersten Phase sich auf die Großabnehmer konzentrieren würden, um ausreichende Gewinne anzusammeln, bevor sie sich den Neuabnehmern zuwenden. Dem Argument der irischen Regierung, wonach es der Öffentlichkeit zum Vorteil gereichen würde, wenn Telecom Éireann in die Lage versetzt wird, seine Ausbauprogramme zur weiteren Erhöhung der Telefondichte fortzusetzen, kann man deshalb zustimmen, selbst wenn die Telecom Éireann eingeräumte Zusatzfrist das Unternehmen in die Lage versetzen sollte, seine Marktstellung durch die Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu stärken. Dieser Ausbau würde in einem bestimmten Maße auch zukünftigen Neuzugängern nutzen, da mit der Ausweitung der Teilnehmer der öffentlichen Telekommunikationsnetze die Anzahl der Gespräche steigen wird, die sowohl auf Telecom Éireann als auch auf die Neuzugänger entfallen werden. (29) Aus den von der irischen Regierung vorgelegten Angaben geht nicht nur hervor, daß die Telefonanschlußdichte in Irland niedrig ist, sondern auch, daß die unbefriedigte Nachfrage begrenzt ist. Es hat sich gezeigt, daß die Wartelisten für Neuanschlüsse spürbar abgenommen haben, wobei zu bedenken ist, daß bei jedem achten Anschluß Sozialtarife für berechtigte Rentner bei der Grundgebühr und den Rufeinheiten in Anspruch genommen werden. (30) Die Ausbauprogramme zur Erhöhung der Anschlußdichte können deshalb die Fortführung der ausschließlichen Rechte von Telecom Éireann für einen begrenzten Zeitraum rechtfertigen. Wenn man die bisherige Zuwachsrate der Anschlußdichte von Telecom Éireann von 2 % jährlich in die Zukunft fortrechnet, würde Telecom Éireann im Jahr 1999 eine Dichte erreichen, wie sie gegenwärtig in Italien und Belgien besteht, zwei Mitgliedstaaten, die für zusätzliche Umsetzungsfristen nicht in Betracht kommen. Eine längere Zusatzfrist für die Umsetzung wäre dann nicht mehr zu rechtfertigen, selbst wenn die Zunahme der Anschlußdichte von Telecom Éireann in den nächsten Jahren zurückgehen sollte. Wie bereits erwähnt ist es wegen einer Reihe demographischer (13) und wirtschaftlicher Besonderheiten durchaus möglich, daß gegenwärtig keine weitere Nachfrage nach zusätzlichen Anschlüssen von den Privathaushalten ausgeht. Ein zusätzliches Marktwachstum würde somit vom Angebot neuer Dienste und Zuwächsen bei den Geschäftskunden abhängen, was am besten durch die Einführung des Wettbewerbs beschleunigt werden könnte, aber keine zusätzlichen Umsetzungsfristen rechtfertigen würde. c) Verschuldung und Kostenstruktur (31) Telecom Éireann muß bei der bevorstehenden Einführung des Wettbewerbs zwei Erblasten bewältigen: Seine niedrige Produktivität (ein Beschäftigter für 99 Anschlüsse) und seine Verschuldung (862 Mio. Ir£ Ende März 1995 entsprechend einer Verhältniszahl von Schulden zu Eigenkapital von 1,9). Zwischen 1985 und 1995 hat Telecom Éireann seine Produktivität bereits erheblich gesteigert, was sich in der Entwicklung seiner Personalaufwendungen widerspiegelt, die von 42 % des Umsatzes auf 30 % gesunken sind. Der Personalbestand wurde von 18 000 auf unter 12 000 verringert. Eine geringe Anzahl von Anschlüssen je Beschäftigtem ist aber offensichtlich ein zwingendes Ergebnis der niedrigen Bevölkerungsdichte in Irland. Internationale Vergleiche zeigen, daß in Ländern mit niedriger Bevölkerungsdichte die Anzahl der Anschlüsse je Beschäftigtem selbst nach Einführung des Wettbewerbs und einer weit vorangeschrittenen Digitalisierung niedriger bleibt. Mit der planmäßigen Zunahme der Telefondichte in den kommenden Jahren wird die in der Anzahl der Anschlüsse je Beschäftigtem ausgedrückte Produktivität bis 1999 die gegenwärtig in Finnland bestehende Höhe erreichen. Ein Personalüberhang ist ein typisches Merkmal der Telekommunikationsorganisationen vor der Privatisierung, was aber nach Auffassung der Kommission keine über den 1. Januar 1999 hinausgehende zusätzliche Umsetzungsfrist rechtfertigen kann. (32) Hinsichtlich der Verschuldung geht aus den von der irischen Regierung vorgelegten Angaben hervor, daß sich seit 1993 die Finanzlage von Telecom Éireann spürbar verbessert hat. Gemäß der Stellungnahme belief sich die Verschuldung von Telecom Éireann zum Ende des Geschäftsjahres 1995/96 auf 700 Mio. Ir£, was ein Verhältnis zum Eigenkapital von 1,4 ergibt. Außerdem wird Telecom Éireann insgesamt 220 Mio. Ir£ aus den Verkaufserlösen erhalten. 150 Mio. Ir£ werden beim Abschluß und der Restbetrag von 70 Mio. Ir£ nach rund drei Jahren bei der Wahrnehmung der Option durch die strategischen Partner oder der öffentlichen Ausschreibung zugeführt. Die den Betrag von 220 Mio. Ir£ übersteigenden Erlöse werden vom Staat zum Abbau seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Pensionskasse verwendet. Dies wird Telecom Éireann in die Lage versetzen, seine Verschuldung aus eigenen Mitteln bis Ende 1998 noch weiter abzubauen. Zu jenem Zeitpunkt wird die Verschuldungskennziffer von Telecom Éireann somit den Betreibern in Ländern entsprechen, die ihren Markt dem Wettbewerb öffnen werden: Die Kennziffern der Deutschen Telekom und von Belgacom beliefen sich im Jahr 1995 auf 2,5 bzw. 1,4 (14). Somit wäre aufgrund der Verschuldung von Telecom Éireann keine zusätzliche Umsetzungsfrist nach 1998 zu rechtfertigen. Auswirkungen auf den Handel (33) Zweck einer Verschiebung der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes ist es, den Eintritt von Wettbewerbern auf den Markt des Sprachtelefondienstes hinauszuzögern. Wie in einer Stellungnahme hervorgehoben (15), wird dadurch der Handel beeinträchtigt, da Weltunternehmen wie AT& T, BT, C& W, Global One/Sprint oder France Telecom in Irland bereits vertreten oder an diesem Land interessiert sind. Das Entstehen alternativer irischer Anbieter wird ebenfalls hinausgezögert, wodurch deren Fähigkeit zur Expansion außerhalb Irlands eingeschränkt wird, wenn in der Zwischenzeit die Neuzugänger in den Mitgliedstaaten, die ihre Märkte zum 1. Januar 1998 liberalisieren, einen Zweijahresvorsprung erlangt haben werden. (34) Wenn auch mit der Gewährung einer Zusatzfrist der Telekommunikationsmarkt in Irland zwei Jahre lang abgeschottet würde, wären die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft durch folgende Faktoren begrenzt: - Der begrenzte Umfang des irischen Telekommunikationsmarktes verglichen mit dem Gemeinschaftsmarkt. Es ist zu erwarten, daß zum 1. Januar 1998 umfangreiche Investitionen vor allem in Mitgliedstaaten wie Deutschland, den Niederlanden und Frankreich erfolgen, wo eine höhere Rentabilität zu erwarten ist; - Die Dauer der beantragten Fristverlängerung: Zur Einführung eines neuen öffentlichen Telefonbetreibers ist eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten erforderlich. Der Nachteil einer zusätzlichen Umsetzungsfrist von 24 Monaten für potentielle Investoren wäre dadurch begrenzt, daß sie in der Zwischenzeit ihre Investitionen vorausplanen könnten, um bereits vor dem 1. Januar 2000 betriebsbereit sein zu können. (35) Nachteilige Auswirkungen würden auch durch folgende Gegebenheiten begrenzt: - Telecom Éireann wird seinen Betrieb nicht auf Mitgliedstaaten ausweiten, die bereits ihre Märkte liberalisiert haben. Wäre dies der Fall, so könnte die Fristverlängerung, mit der die Aufrechterhaltung höherer Preise auf dem Inlandsmarkt ermöglicht wird, nicht nur zur Vornahme der notwendigen Anpassungen, sondern auch zur Querfinanzierung von Tätigkeiten in Auslandsmärkten verwendet werden. Dadurch würde offensichtlich der Wettbewerb zu Lasten der vorhandenen und hinzukommenden Telekom-Betreiber in den anderen Mitgliedstaaten im Widerspruch zum Gemeinschaftsinteresse verfälscht werden. Jegliche Einbeziehung von Telecom Éireann in Investitionen seiner strategischen Partner PTT Telecom und Telia bzw. Unisource außerhalb Irlands müßte deshalb während der eingeräumten Zusatzfrist auf vollkommen transparente Weise und zu Marktbedingungen erfolgen und wäre durch einen unabhängigen Überprüfer zu überwachen; - die irische Regierung wird die Lizenzbedingungen ein Jahr vor der vollständigen Liberalisierung veröffentlichen und gewährleisten, daß Telecom Éireann gleichzeitig die den Neuzugängern einzuräumenden Bedingungen für die Zusammenschaltung veröffentlicht; - die zusätzliche Umsetzungsfrist bei der Verwendung von eigenen/alternativen Infrastrukturen wird wie nachstehend angeführt gekürzt. Dadurch sollen potentielle Neuzugänger in die Lage versetzt werden, im Vorgriff auf den vollständigen Wettbewerb bereits liberalisierte Telekomdienste, insbesondere Sprach-Dienste für Unternehmensnetze und geschlossene Benutzergruppen auf diesen Netzen anzubieten; - die irische Regierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Telecom Éireann diese zusätzliche Schutzfrist nicht dazu verwendet, seine beherrschende Stellung auf benachbarte oder nebengeordnete Märkte wie z. B. den Markt der öffentlichen Bezahlfernsprecher oder die Fernseh-Kabelindustrie auszuweiten; - Unbeschadet der in Artikel 2 dritter Absatz der Richtlinie 95/51/EG der Kommission (16) vorgesehenen Beurteilung der Auswirkungen gewährleistet die irische Regierung kurzfristig, daß Cablelink als ein von Telecom Éireann unabhängiges Unternehmen geführt wird, solange Telecom Éireann weiterhin beherrschender Aktionär ist. Schlußfolgerung (36) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die mit der Einräumung einer zusätzlichen Umsetzungsfrist bis 1. Januar 2000 anstatt zum 1. Januar 1998 für die Beseitigung der ausschließlichen Rechte von Telecom Éireann bei der Bereitstellung des Sprachtelefondienstes und der dazugehörigen öffentlichen Netzinfrastruktur verbunden wären, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG, geändert durch die Richtlinie 96/19/EG mit dem Gemeinschaftsinteresse zu vereinbaren sind, sofern die vorerwähnten Voraussetzungen erfuellt werden. II. Antrag auf eine zusätzliche Umsetzungsfrist für die Aufhebung der Beschränkungen bei der Bereitstellung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste mit eigener und alternativer Infrastruktur Bewertung der Auswirkungen einer unverzüglichen Aufhebung der Beschränkungen (37) Irland macht geltend, daß mit der Aufhebung der Beschränkungen bei der Verwendung alternativer Infrastrukturen vor dem 1. Juli 1999 Anbieter von liberalisierten Diensten in die Lage versetzt würden, den Kunden die Zusammenschaltung ihrer Anrufe mit dem öffentlichen Netz in beiden Richtungen anzubieten. Eine solche Bereitstellung wäre abgesehen von unbedeutenden Abweichungen wie der Numerierung und der Gebühren für die Zusammenschaltung vom eigentlichen Sprachtelefondienst nicht mehr zu unterscheiden. Deshalb befürchtet Irland, daß trotz der Fristverlängerung für den Sprachtelefondienst in diesem Bereich tatsächlicher Wettbewerb entstehen würde. (38) Außerdem sei zu befürchten, daß mit der Aufhebung der Beschränkungen auch ein Verlust an Einnahmen aus den Mietleitungen einhergehen könnte. Es würden zwar nicht sämtliche Einnahmen wegfallen, doch erhebliche Auswirkungen wären insofern zu gewärtigen, als die bei Telecom Éireann verbleibenden Kunden niedrigere Tarife erwarten würden. Irland sieht jedoch ein, daß ein Erfordernis besteht, die Aufhebung der Beschränkungen bei den alternativen Netzen vorzuziehen, um die zukünftigen Anbieter in die Lage zu versetzen, rechtzeitig ihre Netze aufzubauen und zu finanzieren, damit im Zeitpunkt der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes uneingeschränkter Wettbewerb herrschen kann. In Anbetracht der geringen Größe Irlands und der Zusammenballung der gewinnträchtigsten Kunden ist die Regierung der Auffassung, daß eine Liberalisierung der alternativen Infrastrukturen ein halbes Jahr vor der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes die Neuzugänger nicht in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen würde, ab 1. Januar 2000 den uneingeschränkten Wettbewerb aufzunehmen. (39) Gemäß einigen Stellungnahmen wären die Diensteanbieter benachteiligt, wenn sie nicht wie der zweite Mobilfunkbetreiber die Möglichkeit hätten, auf alternative Infrastrukturen zurückzugreifen, um bei der Erbringung ihrer Dienste die hohen Kosten für Mietleitungen einzusparen. Demgegenüber macht der zweite GSM-Betreiber geltend, daß die Errichtung eines eigenständigen Grundnetzes hohe Vorlaufkosten und erhebliche Risiken mit sich bringen würde, wenn ihm nicht gestattet wäre, Fernsprechverkehr von Dritten weiterzuleiten, da seine überschüssigen Kapazitäten nicht an andere Erbringer bereits liberalisierter Dienste vermietet werden könnten. Wenn Irland eine Verschiebung der Liberalisierung der alternativen Infrastrukturen gestattet würde, würde dies auch den Wettbewerb in den GSM-Märkten beeinträchtigen. (40) Dem Argument, daß die Beschränkungen bei der Bereitstellung alternativer Netzkapazitäten aufrechterhalten werden müßten, um die zugelassenen Erbringer liberalisierter Dienste daran zu hindern, das Sprach-Telefonmonopol zu umgehen, kann nicht zugestimmt werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission über den Stand der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste kann eine solche "inoffizielle" Umgehung nicht in größerem Ausmaß erfolgen, ohne in dem betreffenden Mitgliedstaat bemerkt zu werden. Ein der Öffentlichkeit angebotener Dienst muß seinem Wesen nach öffentlich bekannt sein. Eine solche Umgehung müßte auch deshalb frühzeitig erkannt werden, weil bei einem Angebot kommerzieller Leistungen in der Regel Werbung für die verfügbaren Dienste betrieben würde oder zumindest Preislisten, Aufträge und Rechnungen vorhanden wären. Die Neuzugänger haben in der Regel das Sprach-Telefonmonopol beachtet. Die Diensteanbieter möchten keine Gefahr laufen, daß ihre Zulassung widerrufen wird und sie nicht in der Lage wären, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfuellen. Mehrere Diensteanbieter haben deshalb vor der Aufnahme ihres Betriebs diese Frage mit den nationalen Behörden bzw. den Dienststellen der Kommission erörtert. (41) Die Verwendung alternativer Netze für die Erbringung bereits liberalisierter Dienste kann an diesem Sachverhalt nichts ändern. Die alternativen Netze müssen als öffentliche Vermittlungsnetze im Sinne der Richtlinie 90/388/EWG angesehen werden, wenn sie auf deren technischen Stand gebracht werden, um sämtlichen interessierten Teilnehmern Sprachdienste zu erbringen, und dazu mit dem öffentlichen Telefonvermittlungsnetz der Telekomorganisationen zusammengeschaltet werden. Die Abschlußpunkte der alternativen Netze sind ebenfalls als Abschlußpunkte des öffentlichen Vermittlungsnetzes anzusehen, und die von und nach diesen Punkten der Öffentlichkeit erbrachten Sprachdienste werden somit zu Sprachtelefondiensten, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie der Telekomorganisation, d. h. Telecom Éireann weiterhin vorbehalten werden können. (42) In Anbetracht der Unterschiede bei der Numerierung und den Gebühren für die Zusammenschaltung erkennt auch die irische Regierung an, daß eine Umgehung des öffentlichen Sprachtelefondienstes entdeckt würde. Da die geänderten irischen Rahmenbestimmungen und die neue unabhängige Überwachungsbehörde erst Anfang nächsten Jahres einsatzbereit sein werden, wäre in der Zwischenzeit nicht auszuschließen, daß Irland einige Schwierigkeiten bei der wirksamen Durchsetzung des Sprach-Telefonmonopols haben könnte. Aus diesem Grund wäre eine zeitlich befristete Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Rahmenbestimmungen zu rechtfertigen. (43) Auch dem zweiten Argument, daß die Aufhebung dieser Beschränkungen einen Einnahmeverlust von Telecom Éireann bei Mietleitungen bedingen könnte, kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, daß aufgrund seiner Vorrechte bei der Bereitstellung der Netzinfrastruktur Telecom Éireann garantierte Einnahmen aus der Bereitstellung von Mietleitungen an Endabnehmer und Anbieter von liberalisierten Telekommunikationsdiensten (mit Ausnahme des GSM-Mobilfunkdienstes, wenn der zweite Betreiber es vorzieht, seine eigenen Verbindungen aufzubauen) erzielen kann. Die Kommission hat jedoch in ihrem Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze - Teil 1 - Grundsätze und Zeitrahmen (KOM(94) 440 endg. vom 25. 10. 1994) ausgeführt, daß die Richtlinie 92/44/EWG des Rates (17) eine kostenorientierte Anbietung von Mietleitungskapazität verlangt. Da die Mitgliedstaaten diesem Erfordernis nachkommen müssen, ist nicht zu erwarten, daß sich die Marktstellung der Fernmeldeorganisationen in diesem Bereich durch die Öffnung des alternativen Angebots grundlegend ändern wird. (44) Obwohl es nach der Richtlinie 92/44/EWG die Möglichkeit gehabt hätte, hat Irland für Telecom Éireann keine Verschiebung bei der Umsetzung der Verpflichtung zu einem kostenorientierten Angebot von Mietleitungen beantragt. Vielmehr hatte Irland am 8. März 1996 der Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/388/EWG mitgeteilt, daß es Telecom Éireann erlaubt hat, die Mietleitungstarife für neue Leitungen zum 1. Februar 1996 und für bestehende Leitungen zu dem auf den 31. März 1996 nächstfolgenden Abrechnungstermin zu erhöhen. Als Begründung für diese Erhöhung wurde angegeben, daß die Mietleitungsgebühren über mehrere Jahre nicht erhöht worden seien und daß Telecom Éireann erhebliche Verluste in seinem Mietleitungsbereich entstanden waren. Ein internationaler Vergleich ergibt, daß die Tarife von Telecom Éireann selbst nach den Erhöhungen weiterhin unter dem Gemeinschafts-Durchschnitt liegen (z.B. 265 ECU Monatsgrundgebühr für eine 50-km-Leitung am 1. Januar 1996 (Gemeinschafts-Durchschnitt: 380 ECU) und Anschlußgebühr von 489 ECU im Vergleich zum Gemeinschafts-Durchschnitt von 596 ECU (18)). Aus diesem Grund ist kaum anzunehmen, daß alternative Netzeanbieter wesentlich günstigere Tarife zumindest der großen Mehrzahl der Kunden von Telecom Éireann anbieten könnten, und daß Telecom Éireann deshalb gezwungen wäre, seine eigenen Gebühren erheblich zu senken. (45) Es trifft zu, daß die Gebühren für Mietleitungen in Irland die Kosten noch nicht voll decken. Ein kostenorientierter Tarifplan wird in diesem insgesamt verlustbringenden Geschäftsbereich gegenwärtig stufenweise verwirklicht. Wenn eine alternative Infrastruktur verfügbar wird, würde Telekom Éireann Einnahmen verlieren, wenn die Kunden auf mehrere Anbieter zurückgreifen, womit die Verluste in diesem Geschäftsbereich zunehmen würden. (46) Die irische Regierung erkennt zwar das Erfordernis an, die Aufhebung der Beschränkungen bei den alternativen Netzen vorzuziehen, um zu gewährleisten, daß zukünftige Wettbewerber ihre Netze so rechtzeitig aufbauen und finanzieren können, damit sie zum Zeitpunkt der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes einen vollständigen Wettbewerb aufnehmen können, sie ist jedoch der Ansicht, daß sechs Monate für diesen Zweck ausreichen würden. Dafür macht sie die geringe Größe Irlands und die Zusammenballung der einträglichen Kunden geltend. Da das größte Fernsehkabelnetz in Irland von Telecom Éireann kontrolliert wird, wäre die Fähigkeit von Neuzugängern, ab dem 1. Januar 2000 einen vollständigen Wettbewerb aufzunehmen, eingeschränkt, falls nicht genügend Zeit vorhanden wäre, ihr Netz auch in der "Ortsschleife" zu erweitern. Auswirkungen auf den Handel (47) Als Folge seines Monopols bei der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsinfrastrukturen ist Telecom Éireann der einzige Anbieter von Mietleitungen und der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.