Europäische Union

97/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1996 betreffend die von Irland beantragten zusätzlichen Fristen für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0114 97/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1996 betreffend die von Irland beantragten zusätzlichen Fristen für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/1997 S. 0008 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1996 betreffend die von Irland beantragten zusätzlichen Fristen für die Umsetzung der Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/114/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, gestützt auf die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (3), insbesondere auf Artikel 4, nachdem allen Interessierten Gelegenheit gegeben wurde (4), gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 96/2/EG, ihre Stellungnahmen abzugeben, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT I. Der Antrag Irlands (1) Die irische Regierung hat mit Schreiben vom 15. Mai 1996 zusätzliche Umsetzungsfristen beantragt: - für die Aufhebung der Telecom Éireann bei der Bereitstellung des Sprachtelefondienstes und der dazugehörigen Netzinfrastruktur gewährten ausschließlichen Rechte bis zum 1. Januar 2000 anstatt wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG vorgesehen bis zum 1. Januar 1998; - für die Aufhebung der Beschränkungen bei der Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste in bezug auf die: a) von dem Erbringer der Telekommunikationsdienste errichteten Netze; b) von Dritten bereitgestellten Infrastrukturen; c) gemeinsame Benutzung von Netzen, sonstigen Einrichtungen und Standorten; bis zum 1. Juli 1999 anstatt wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG vorgesehen bis zum 1. Juli 1996; - betreffend die direkte Zusammenschaltung mobiler Telekommunikationsnetze bis zum 1. Januar 2000 anstatt unverzüglich wie in Artikel 3d der Richtlinie 90/388/EWG. Dieser Antrag steht im Einklang mit den Entschließungen 93/C213/01 vom 22. Juli 1993 (5) und 94/C379/03 vom 22. Dezember 1994 (6). (2) Die irische Regierung hält die zusätzlichen Umsetzungsfristen aus folgenden Gründen für erforderlich: 2.1 Irland hat für den Ausbau der Telekommunikationsnetze umfangreiche Kapitalinvestitionen vorgenommen und ist dafür eine erhebliche Verschuldung eingegangen. Wegen des hohen Verschuldungsgrades, der erheblichen Kosten für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in Irland und seiner eigenen Kostenstruktur war Telecom Éireann in seiner Fähigkeit eingeschränkt, die erforderlichen Strukturanpassungen vor allem bei den Tarifen vornehmen zu können. 2.2 Es sind weitere Strukturanpassungen erforderlich, um Telecom Éireann in die Lage zu versetzen, den freien Marktwettbewerb so bestehen zu können, daß dabei die Aufrechterhaltung des Universaldienstes, die Erhöhung der Anschlußdichte und die Rückführung von Verschuldung und Kostenhöhe der Telecom Éireann gewährleistet sind. Diese Anpassungen bedingen: 1. den weiteren Ausbau der Telekommunikationsnetze in Irland; 2. weitergehende Anpassungen bei der Tarifstruktur von Telecom Éireann und 3. die Umwandlung von Telecom Éireann, vor allem im Hinblick auf seine Produkte und Dienste für den inländischen und den internationalen Verkehr, die Umstrukturierung seiner Kostengrundlage und die Vollendung der Umwandlung in eine marktgemäße und kundenorientierte Einrichtung. Mit Hilfe eines strategischen Partners könnte diese Umwandlung bis zum 1. Januar 2000 vollzogen werden, andernfalls würde sie mehr Zeit erfordern. 2.3 Sollten die Infrastrukturen noch spürbar vor dem Sprachtelefondienst liberalisiert werden, so könnten die Anbieter der liberalisierten Dienste den Kundenstamm von Telecom Éireann aushöhlen. 2.4 Eine Liberalisierung der Zusammenschaltung mobiler Kommunikationssysteme würde deren Betreiber in die Lage versetzen, das öffentliche Vermittlungsnetz bei dem Ferngesprächs- und dem internationalen Telefonverkehr zu umgehen und darüber hinaus einen wesentlichen Anteil des internationalen Verkehrs von Telecom Éireann an sich zu ziehen, wodurch dessen Einnahmen spürbar zurückgehen würden mit den entsprechenden nachteiligen Auswirkungen auf sein Strukturanpassungsprogramm. 2.5 Die beantragten Fristverlängerungen werden die Entfaltung des Wettbewerbs in anderen Telekommunikationsbereichen Irlands nicht behindern. (3) In einer Anlage zu ihrem Schreiben vom 15. Mai 1996 hat die irische Regierung eingehende Angaben zu den für den Ausbau des Telekomnetzes erforderlichen Kapitalinvestitionen, der geplanten Neugestaltung der Tarife und der Umstrukturierung von Telecom Éireann unterbreitet. (4) Die irische Regierung hat zugesagt, daß sie nach erteilter Fristverlängerung die durch die Richtlinie 96/19/EG geänderte Fassung der Richtlinie 90/388/EWG gemäß folgendem Zeitplan in nationales Recht umsetzen würde: - viertes Quartal 1996: Errichtung einer unabhängigen, eigenständigen Telekom-Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Vorkehrungen für deren Finanzierung durch die Industrie; - erstes Quartal 1998: Veröffentlichung der vorgesehenen Gesetzesänderungen zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs und Aufhebung sämtlicher Beschränkungen bis 1. Januar 2000 nebst Vorschlägen zur Finanzierung des Universaldienstes; - drittes Quartal 1998: Zieldatum für die Vollendung der Gesetzesänderungen; - viertes Quartal 1998: Vorlage der Entwürfe von Lizenzen für die Erbringer von Sprachtelefondiensten und/oder die Betreiber der dazugehörigen Netze; - erstes Quartal 1999: Veröffentlichung der Lizenzbedingungen für sämtliche Dienste und der Gebühren für das Zusammenschalten im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien und - Juli-Dezember 1999: Erteilung der Lizenzen und Änderung bestehender Lizenzen zur Einführung des Wettbewerbs im Sprachtelefondienst und des ungehinderten Zusammenschaltens der Mobilkommunikation ab 1. Januar 2000. Dieser Antrag wurde den Dienststellen der Kommission am 15. Mai 1996 unterbreitet. II. Eingegangene Stellungnahmen (5) Nach der am 13. Juni 1996 erfolgten Veröffentlichung sind von 14 Unternehmen und dem irischen Gewerkschaftsbund Stellungnahmen zu diesem Antrag eingegangen. (6) Gemäß diesen Stellungnahmen: - haben die irischen Behörden nicht nachgewiesen, daß das irische Telekomnetz tatsächlich so unterentwickelt ist, um eine Fristverlängerung für die vollständige Liberalisierung zu rechtfertigen. Damit seien die Kriterien der Richtlinie 90/388/EWG in ihrer geänderten Fassung, insbesondere Artikel 2 Absatz 2 nicht erfuellt. Ein modernes Grundnetz sei nunmehr vorhanden, und Telecom Éireann sei nicht bestrebt, die Wartelisten zu verkürzen, sondern die Nachfrage "anzuregen"; - es trifft zwar zu, daß in der Vergangenheit die Telekomnetze in Irland im Vergleich mit einigen anderen Mitgliedstaaten geringer ausgebaut waren, doch erhebliche Fortschritte seien in den vergangenen Jahren, auch mit Hilfe von Gemeinschaftsmitteln (rund 65 bis 70 Mio. ECU für den Zeitraum 1989 bis 1999), erzielt worden. Telecom Éireann hat mit Erfolg die Anschlußdichte erhöht; so nahmen zwischen dem 1. April 1994 und dem 31. März 1995 die Anschlüsse um 6 % zu, was einem Zuwachs bei Neuanschlüssen von 22 % entspricht; - die Fernsprechtarife von Telecom Éireann sind zwischen 1986 und 1994 real um 34 % zurückgegangen, das Gesamtaufkommen ist im Jahr 1994/95 um 7,4 % gewachsen; - die vorgesehene Tarifumstrukturierung und Kostenbereinigung von Telecom Éireann sind so allgemein und unklar formuliert, daß ihnen die Glaubwürdigkeit fehlt; - die in dem Antrag vorgebrachten Argumente insbesondere hinsichtlich der Verschuldung von Telecom Éireann sind stark übertrieben und irreführend. Aus dem letzten Jahresabschluß des Unternehmens geht hervor, daß seine Finanzlage in mancher Hinsicht überraschend gesund ist; - die hohen Kosten für die Erbringung von Diensten in Irland müßten auch von jedem anderen Wettbewerber getragen werden; - die von Telecom Éireann für die Vervollständigung der Grundversorgung vorgesehenen Investitionen, die einer Steigerung von 43 % entsprechen, sind zu hoch angesetzt. Diese Investitionen können vor der Liberalisierung nicht als notwendig gelten, zumal Irland nach eigenen Aussagen bereits über ein modernes Netz einschließlich ISDN-Einrichtungen verfügt, das ebenso ausgebaut ist wie die Netze anderer Telekommunikationsorganisationen in Europa. Sie betreffen die Errichtung landesweiter Glasfaser-SDH-Netze, die Einrichtung nicht hierarchischer Netze und die Einführung von Zugangssystemen mit Kupferkabeln einer niedrigen und hohen Bandbreite. Bisher verfügt kein anderer Mitgliedstaat über Netze, die solchen Anforderungen entsprechen. Außerdem wurden Zweifel beim Ausmaß der Telecom Éireann auferlegten Verpflichtung zum Universaldienst geäußert. Gemäß dem irischen Telekommunikationsgesetz ist Telecom Éireann nur verpflichtet, die Benutzeranforderungen zu erfuellen, die nach seiner eigenen Einschätzung "umstandslos durchführbar" sind. Die Entschlossenheit von Telecom Éireann, die Qualität seiner Telekommunikationsdienste zu verbessern, sei das Ergebnis eigener Entscheidungen und nicht staatlicher Vorgaben; - die im Juni angekündigte Einbeziehung des neuen Partners PTT Telecom/Telia dürfe nicht dazu benutzt werden, die Einführung des Wettbewerbs hinauszuzögern; - mit den Fristverlängerungen würde die bestehende Beherrschung des irischen Telekommunikationsmarktes durch Telecom Éireann fortgeschrieben, was die Gefahr eines Mißbrauches erhöhen könnte. Telecom Éireann würde Anbieter von liberalisierten Diensten hinsichtlich z. B. Großmengenrabatten benachteiligen, die Kunden eines vergleichbaren Aufkommens eingeräumt werden, die Investitionen in öffentliche Fernsprecher vernachlässigen und deren Bereitstellung durch konkurrierende Unternehmen verzögern; - ein Markt, auf dem die Betreiber alternative Netze errichten und Mehrwert- sowie Datenübertragungsdienste anbieten können, wird ein stabiles Umfeld schaffen, das Anreize für Telecom Éireann bereithält, seinen Betrieb umzustrukturieren und seine schnelle und wirksame Umwandlung in eine marktgemäße und kundenorientierte Einrichtung zu vollenden. Ein solches Umfeld wird gewährleisten, daß die Einnahmeströme des Sprachtelefondienstes geschützt bleiben, so daß Telecom Éireann in der Lage sein wird, seine Schulden uneingeschränkt zu bedienen. Mit der vollständigen Liberalisierung werden die Anbieter in der Lage sein, die Kundenanforderungen umgehend zu erfuellen, da miteinander konkurrierende Infrastrukturen vorhanden sein werden; - die beantragte Fristverlängerung bei der Verwendung alternativer Infrastrukturen würde den Verkehr zwischen Nordirland und Éire insofern beeinträchtigen, als die Betreiber in Nordirland daran gehindert würden, bei den grenzüberschreitenden Datendiensten und den Anrufen in geschlossenen Benutzergruppen weiterhin Gewinne zu erzielen. - Der irische Gewerkschaftsbund befürchtet, daß der Regierung enorme laufende Zusatzkosten entstehen, wenn keine ausreichenden Einnahmen gewährleistet sind, um die unvermeidbar zunehmenden Investitionen, die Senkung der Tarife und die Entgeltung der Aktionäre zu bestreiten. Dadurch würden die Aussichten der für Dezember anstehenden Verhandlungen für eine neue Vereinbarung über Soziale Partnerschaft getrübt, was zur Folge haben könnte, daß sich die Gewerkschaften aus der Mitwirkung an der Liberalisierung dieses strategischen Wirtschaftszweigs von zentraler Bedeutung zurückziehen könnten. (7) Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 hat die Kommission die 15 Stellungnahmen übersandt, die von Dritten nach der am 13. Juni 1996 erfolgten Veröffentlichung ihrer Bekanntmachung zur Eröffnung des Verfahrens vorgelegt worden sind. In Erwiderung auf diese Stellungnahmen führten die irischen Behörden mit Schreiben vom 19. September 1996 u. a. folgendes aus: - Telecom Éirann unterliegt weiterhin den einschlägigen europäischen und irischen Wettbewerbsregeln, und jedem Beeinträchtigten steht der normale Rechtsweg offen. Die beantragte Fristverlängerung ändert nichts an diesem Sachverhalt. - Die Verschuldung von Telecom Éirann bildet, obwohl sie sich verbessert hat, weiterhin eine erhebliche Einschränkung. Das Verhältnis von Verschuldung zu Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 1995/96 betrug 139,9 für Telecom Éirann, 8,9 für British Telecom, 124,3 für Telefónica de España, 65 für Portugal Telecom, 39,4 für OTE, 59 für France Telecom, 242,5 für Belgacom und 405,9 für Deutsche Telekom. - ESAT Digifone wäre in einer besonderen Vorzugsstellung, wenn es andere Dienste als GSM über seine eigene Infrastruktur betreiben könnte. - Die Anschlußdichte ist eine einfache Meßgröße für den Entwicklungsstand des Netzes und des Universaldienstes, der in Irland weit unter den Gemeinschafts-Durchschnittswerten liegt. Dieser Rückstand kann vor dem Jahr 2000 nicht aufgeholt werden. Er ist vor allem in den ländlichen Gebieten mit ihrer weiterhin niedrigen Anschlußdichte besonders ausgeprägt, wo die Zubringernetze, in der Regel der aufwendigste Teil des Netzausbaus, erheblich verbessert werden müssen, um Anschlüsse und eine ausreichende Dienstequalität zu gewährleisten. - In dem am 4. April 1996 zu Ende gehenden Geschäftsjahr stellten die Betriebskosten 55 % der Einnahmen dar und die Personalkosten weit über 50 % der Betriebskosten. Schwerpunkt des Kostenabbaus ist die Verkleinerung des Personals. Da nur freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst in Frage kommt, wird für den Personalabbau ein Zeitraum von mehreren Jahren benötigt. Außerdem prüft TE aktiv die Möglichkeiten für eine Auslagerung in mehreren Bereichen, wobei jedoch in Abstimmung mit dem Personalabbau behutsam vorgegangen werden muß. Aus diesen Gründen ist ein Zeitraum von drei Jahren erforderlich, um die erforderlichen Änderungen in der Kostenstruktur herbeizuführen. - Die Anschlußkosten und Grundgebühren sind für Telecom Éireann Verlustbringer, die an zwei Fronten angegangen werden müssen: Erhöhung der Einnahmen und Verringerung der Kosten. - Neben der Durchschnittshöhe der Grund- und Rufgebühren muß die Preisstruktur überarbeitet werden. Beispiele möglicher Änderungen sind: i) Senkung der Grundgebühr für Teilnehmer mit niedrigen Einkommen oder geringer Anruffrequenz; ii) Einführung von Gesprächsdauer-Gebühren ohne Mindestgebühr, oder niedrige Anfangsgebühr. In beiden Fällen ist Zeit erforderlich, um die Strukturen zu einem marktorientierten System hinzuführen. III. Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (8) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 gelten die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, soweit deren Anwendung nicht die Erfuellung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Telekommunikationssektor wurde mit der Richtlinie 90/388/EWG, geändert durch die Richtlinien 96/2/EG und 96/19/EG festgelegt. Demnach gestattet die Kommission bestimmten Mitgliedstaaten auf Antrag, während zusätzlicher Zeiträume die ausschließlichen Rechte aufrechtzuerhalten, die den mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten betrauten Unternehmen gewährt wurden, sowie Wettbewerbsbeschränkungen, die erforderlich sind, um die besonderen Aufgaben dieser Unternehmen zu erfuellen. (9) Bei der Erbringung von öffentlichen Telekommunikationsdiensten und -netzen hat es sich gezeigt, daß Telecom Éireann eine Fernmeldeorganisation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 90/388/EWG ist, da es gemäß Abschnitt 14 Absatz 1 des Irish Postal and Telecommunications Services Act von 1983 mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut wurde, die es erfordert: a) einen landesweiten Telekommunikationsdienst innerhalb des Staates und zwischen dem Staat und Orten außerhalb zu erbringen; b) die industriellen, kommerziellen, sozialen und haushaltsmäßigen Anforderungen des Staates an umfassende und effiziente Telekommunikationsdienste zu erfuellen und zumutbaren Nachfragen nach solchen Diensten innerhalb des Staates in dem Maße nachzukommen, wie dies von dem Unternehmen als durchführbar angesehen wird und c) Beratungs-, Ausbildungs- und Auftragsdienste innerhalb und außerhalb des Staates nach eigenem Belieben zu erbringen. (10) Diese Bestimmung erlaubt es Telecom Éireann, die Erbringung von Telekomdiensten abzulehnen, wenn dies für das Unternehmen nicht zumutbar wäre. Nach den Aussagen der irischen Regierung wäre diese Ausnahme von der allgemeinen in Sektion 14 Absatz 1 auferlegten Verpflichtung auf jeden Fall eng ausgelegt worden. Von Bedeutung ist auch Sektion 15 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes, womit Telecom Éireann auferlegt wird, diese Dienste zu möglichst niedrigen Gebühren zu erbringen. (11) Telecom Éireann geht grundsätzlich davon aus, daß es alle zumutbaren Anträge auf Telefondienst unabhängig vom Standort zu den normalen Lieferbedingungen erfuellt. Außerdem werden die Gebühren für den Anschluß an das Telefonnetz, die Grundgebühr und die Rufgebühren landesweit auf einheitlicher Grundlage erhoben. Darüberhinaus stellt Telecom Éireann unwirtschaftliche öffentliche Fernsprecher und einen gebührenfreien Anruf für Notfälle zur Verfügung. Diese Aufgaben müssen ungeachtet der jeweiligen Gegebenheiten oder des Rentabilitätsgrades des jeweiligen Vorgangs erfuellt werden. (12) Es ist deshalb der Frage nachzugehen, in welchem Umfang die beantragte befristete Ausschließung jeglichen von seiten anderer Betreiber ausgehenden Wettbewerbs erforderlich ist, um den Inhaber der ausschließlichen Rechte in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe von allgemeinem Interesse unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen fortführen zu können. (13) Um unter ausgewogenen Bedingungen wirtschaften zu können, muß das mit der besonderen Aufgabe betraute Unternehmen in der Lage sein, die weniger gewinnbringenden Bereiche aus den profitablen Sektoren zu finanzieren, was die Einschränkung des Wettbewerbs in letzterem Bereich rechtfertigt. (14) Wenn man anderen Unternehmen erlauben würde, den Wettbewerb in den Bereichen ihrer Wahl aufzunehmen, würden sie sich für die einträglichsten Bereiche entscheiden und günstigere Tarife als die Inhaber der ausschließlichen Rechte anbieten, da sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sind, einen Verlustausgleich zugunsten der weniger profitablen Sektoren vornehmen zu müssen. (15) Die Beschränkungen des Wettbewerbs sind jedoch nicht zu rechtfertigen bei abtrennbaren Sonderdiensten, die im Gegensatz zum Sprachtelefondienst nicht dem Allgemeininteresse dienen, sondern die besonderen Anforderungen einzelner Abnehmer erfuellen und die angesichts ihrer Beschaffenheit, der Voraussetzungen, unter denen sie angeboten werden sowie ihres Verbreitungsgebiets nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Inhabers der ausschließlichen Rechte beeinträchtigen. (16) In einigen Stellungnahmen wurde geltend gemacht, daß auch Neuzugänger an der Erfuellung der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beteiligt werden könnten. In absehbarer Zeit wird jedoch allein Telecom Éireann in der Lage sein, den Universaldienst auch in dünn besiedelten Gebieten zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat die Kommission bei jeder der beantragten Zusatzfristen geprüft, ob sie tatsächlich erforderlich ist, um Telecom Éireann in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu erfuellen. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Antrag auf eine zusätzliche Umsetzungsfrist für den Sprachtelefondienst und die dazugehörige Netzinfrastruktur Bewertung der Auswirkungen einer Aufhebung der ausschließlichen Rechte von Telecom Éireann (17) Der Sprachtelefondienst ist in Artikel 1 der Richtlinie 90/388/EWG definiert. Sein Erfassungsbereich wurde in der Mitteilung der Kommission 95/C 275/02 an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste (7) und in einem Briefwechsel zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geklärt. Der Vorbehalt des Sprachtelefondienstes ist eine eng auszulegende Ausnahme von dem Grundsatz des Wettbewerbs. (18) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen zusätzliche Übergangsfristen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der irischen Regierung erwähnten Anstrengungen zur Erzielung der im Hinblick auf die Einführung eines uneingeschränkten Wettbewerbs erforderlichen Strukturanpassungen stehen, d. h.: i) der weitere Ausbau der Telekommunikationsnetze von Telecom Éireann; ii) die weitergehende Anpassung der Tarifstruktur von Telecom Éireann und iii) die Vollendung der Umwandlung von Telecom Éireann in eine marktgemäße und kundenorientierte Organisation, die eine Fortentwicklung seiner Produkte und die Umstrukturierung seiner Kostengrundlage bedingt. (19) Mit der Gewährung der ausschließlichen Rechte an Telecom Éireann sollte die Grundversorgung beim Sprachtelefondienst und die Errichtung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes gewährleistet werden. Dadurch konnte Telecom Éireann nicht nur die umfangreichen Investitionen in die Digitalisierung seines Netzes billiger finanzieren (staatlich verbürgte Kreditaufnahme und Finanzierung von 2 % seines Aktivvermögens über Zuschüsse aus dem europäischen Regionalentwicklungsfonds), sondern auch höhere Tarife und weniger effiziente Kostenstrukturen (Personalüberhang) als unter freien Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten. Gemäß einer Stellungnahme (8) ist "der Personalüberhang insbesondere in der Altersgruppe 35 bis 44 Jahre bei Telecom Éireann dadurch entstanden, daß zu Beginn der 80er Jahre sein Modernisierungsprogramm durch eigenes Personal und nicht durch außenstehende private Unternehmen durchgeführt wurde". (20) Dies zeigt, daß ausschließliche Rechte kein angemessenes Mittel zur Förderung des Ausbaus der Telekommunikationsnetze sind. In seiner Entschließung vom 22. Juli 1993 hat der Rat anerkannt, daß die Aufrechterhaltung dieser ausschließlichen Rechte bis 1. Januar 1998 beendet werden sollte, wobei denjenigen Mitgliedstaaten Übergangsfristen eingeräumt werden sollten, die zur Durchführung der Strukturanpassungen einen zusätzlichen Zeitraum benötigen. (21) Bei der Prüfung der erforderlichen Strukturanpassungen sind folgende Gegebenheiten zu berücksichtigen: - das Erfordernis, die Tarife noch weitergehend umzugestalten; - die geringe Anschlußdichte und - der hohe Verschuldungsgrad und die Kostenstruktur von Telecom Éireann. a) Umgestaltung der Tarife (22) Die irische Regierung macht geltend, daß seit 1990 sämtliche Gebühren (ohne Mehrwertsteuer und Rabatte) einschließlich Grundgebühr und Ortsgespräche real erheblich gesenkt worden sind. Trotz dieser Leistung habe Telecom Éireann weiterhin relativ hohe Fernsprechgebühren, die teilweise mit den Kosten nicht übereinstimmen. Telecom Éireann hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2000 seine Preise im untersten Viertel der OECD-Länderstatistik anzusiedeln. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es weiterhin erforderlich, die Gebühren so anzupassen, daß die Preise noch weiter den zugrundelie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.