Europäische Union

2008/170/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2008 zur Annahme des Arbeitsplans 2008 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms (Text von Bedeutung für den EWR)

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29.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 56/36 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Februar 2008 zur Annahme des Arbeitsplans 2008 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/170/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152, gestützt auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 75 und Artikel 110, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf die Artikel 90, 166 und 168 Absatz 1 Buchstabe c, gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „die Haushaltsordnung“) geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. (2) Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird. (3) Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (nachstehend „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“ genannt) wird der Jahresplan für den Bereich der Finanzhilfen von der Kommission angenommen. Er enthält Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele und den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse. (4) Gemäß Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans als der in Artikel 75 der Haushaltsordnung vorgesehene Finanzierungsbeschluss angesehen werden, sofern dieser einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt. (5) Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan an mit den Prioritäten und Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, der Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit, und Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9 des genannten Beschlusses. (6) Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses an. (7) Der vorliegende Beschluss fasst den Jahresarbeitsplan gemäß Erwägungsgrund 5 sowie die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Erwägungsgrund 6 in einem einzigen Dokument zusammen und stellt den Finanzierungsbeschluss gemäß Erwägungsgrund 4 dar. (8) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann die Kommission Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewähren, die de jure oder de facto eine ordnungsgemäß begründete Monopolstellung innehaben. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013). (10) Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Durchführung des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch und sollte mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Der Arbeitsplan in Anhang I wird hiermit als Jahresarbeitsplan im Sinne eines Finanzierungsbeschlusses für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit für das Jahr 2008 genehmigt. (2)   Im Rahmen des Höchstbetrags der vorläufigen Haushaltsmittel werden Änderungen, die in der Summe 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, als unerheblich betrachtet, sofern dadurch die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (3)   Der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird. Artikel 2 Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die finanzielle Beteiligung an den Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013), wie in den Anhängen II, IV und V ausgeführt, werden hiermit angenommen. Zusammen mit dem Arbeitsplan in Anhang I dienen sie als Finanzierungsbeschluss für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013). Artikel 3 Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) erforderlichen, im Haushaltsplan veranschlagten Mittel werden auf die mit dem Beschluss 2004/858/EG errichtete Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm übertragen. Brüssel, den 27. Februar 2008 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3. (2)   ABl L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9). (3)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13). (4)   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73. ANHANG I Jahresarbeitsplan 2008 mit Auswirkungen auf den Haushalt und Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen 1.   ALLGEMEINER KONTEXT 1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund Mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG (nachstehend „Programmbeschluss“) wurde das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (nachstehend „zweites Gesundheitsprogramm“) angenommen. Es ersetzt das frühere Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (1), das die Grundlage für einen umfassenden und kohärenten Ansatz im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf EU-Ebene bildete und zur Förderung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und des Wohles der Bürger in der gesamten Gemeinschaft beitrug. Neben anderen Maßnahmen wurden nach dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieses Programms (2) 329 Projekte zur Finanzierung ausgewählt. Das zweite Gesundheitsprogramm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen, ihnen einen Mehrwert verleihen und auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Solidarität und größerem Wohlstand in der EU leisten. Es hat folgende Ziele: besseren Gesundheitsschutz der Bürger, Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung, sowie die Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission folgende Maßnahmen an: (a) den jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den (i) Prioritäten und Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel, (ii) Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit, (iii) Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9; (b) die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4. Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) geht der Mittelbindung für jeden Ausgabenposten ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Nach Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen für die Haushaltsordnung kann der Beschluss zur Festlegung des Jahresplans gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung als Finanzierungsbeschluss betrachtet werden, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen vorgegeben wird. Der vorliegende Plan soll dieser Verpflichtung nachkommen und die verschiedenen für 2008 geplanten Tätigkeiten darlegen. Die Exekutivagentur für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit soll alle nötigen Tätigkeiten zur Durchführung des Arbeitsplans 2008 übernehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen und der Gewährung von Finanzhilfen, sofern die Kommission ihr Weiterbestehen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 (4) des Rates beschließt. 1.2.   Mittelausstattung Der Programmbeschluss setzt eine Gesamtmittelausstattung von 321 500 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 fest. Die Haushaltsbehörde hat für 2008 eine Gesamtmittelausstattung von 46 600 000 EUR (5) aus den Haushaltslinien 17 03 06 und 17 01 04 02 genehmigt. Haushaltslinie EUR 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 45 200 000 17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben 1 400 000 INSGESAMT 46 600 000 Die Haushaltslinie „17 01 04 02 — Verwaltungsausgaben des Programms“ wird für die Veranstaltung Workshops und Sachverständigensitzungen, Veröffentlichungen, verschiedene Kommunikationstätigkeiten und andere laufende Ausgaben verwendet, welche die Programmziele unterstützen. Im Laufe des Jahres werden weitere Beiträge von EFTA-Mitgliedstaaten, EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie Kandidatenländern erfolgen, die sich am Programm beteiligen (6). Sie werden auf 1 113 740 EUR aus den EWR/EFTA-Ländern (7) und 119 723 EUR aus den Kandidatenländern (Kroatien) (8) geschätzt. Der Gesamthaushalt für 2008 wird daher auf 47 833 463 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 46 395 003 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 438 460 EUR veranschlagt. Die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm fallen unter die Haushaltslinie 17 01 04 30. Die internationalen Abkommen und die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Eindämmung des Tabakkonsums fallen unter die Haushaltslinie 17 03 05. 1.2.1.   Richtwerte Die in den folgenden Kapiteln genannten Beträge sind Richtwerte. Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sind geringfügige Abweichungen in Höhe von +/– 20 % bei jedem Finanzierungsmechanismus möglich. 2.   FINANZIERUNGSMECHANISMEN Das breitere Spektrum an Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms zur Verfügung stehen, wird nach Möglichkeit ab 2008 eingesetzt, insbesondere für Betriebskostenzuschüsse und gemeinsame Maßnahmen, die 2008 erstmals durchgeführt werden. Zudem zielen die Verringerung der Haushaltsmittel für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen und die stärkere Konzentration auf Ausschreibungen und andere Finanzierungsmechanismen wie gemeinsame Maßnahmen und Betriebskostenzuschüsse darauf ab, die Effizienz und den Mehrwert der finanzierten Maßnahmen zu maximieren und sicherzustellen, dass die Mittel gezielter für die Programmziele eingesetzt werden. Falls Ende 2008 noch Mittel aus dem operationellen Haushalt zur Verfügung stehen, werden diese vorrangig für die Finanzierung von Finanzhilfen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 verwendet. Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ein Weiterbestehen der Exekutivagentur für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschließt, wird diese für alle Finanzierungsmechanismen zuständig sein, ausgenommen der Bereich unter Nummer 2.9, der der direkten Zuständigkeit der Kommission unterliegt. Entsprechende Ausschreibungen und Informationen werden auf der Website (9) der Exekutivagentur veröffentlicht. 2.1.   Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte Die Finanzhilfen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 28 541 003 EUR veranschlagt (etwa 62 % des operationellen Haushalts). Voraussichtlich Ende Februar 2008 soll ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt veröffentlicht werden, der die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreibt. Alle Projekte sollten einen hohen europäischen Mehrwert bieten, innovativ sein und in der Regel nicht länger als drei Jahre laufen. Gegebenfalls sollten Informationen darüber gegeben werden, wie die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden soll. In allen Vorschlägen muss gegebenenfalls der Nachweis geführt werden, dass Synergien mit den relevanten Forschungsaktivitäten hergestellt werden können, die im Rahmen der Aktivitäten zur wissenschaftlichen Unterstützung von Gemeinschaftspolitiken des 6. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung (10) sowie im Rahmen des Themas Gesundheit und verwandter Themen des 7. Forschungsrahmenprogramms (11) finanziert werden. Bei der Zuweisung von Mitteln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird man sich um Ausgewogenheit bei den Aktionsbereichen des Programms bemühen und gleichzeitig Qualität und Quantität der eingegangenen Vorschläge berücksichtigen, es sei denn, dass Krisenfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit (z. B. eine Grippepandemie) auftreten, die eine Umverteilung von Mitteln rechtfertigen. Da die Finanzhilfen der Gemeinschaft komplementär und motivierend sein sollen, sind mindestens 40 % der Gesamtkosten für ein Projekt aus anderen Mitteln aufzubringen. Der übliche finanzielle Beitrag kann also bis zu 60 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Projekte ausmachen. In jedem Einzelfall wird der zu gewährende Höchstprozentsatz festgelegt. Eine Kofinanzierung von höchstens 80 % der förderfähigen Kosten für die einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann in Frage kommen, wenn ein Projekt einen außergewöhnlichen Zweck erfüllt, wie unter Nummer 3.1 beschrieben. Höchstens 10 % der bezuschussten Projekte sollten eine Kofinanzierung von mehr als 60 % erhalten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Richtwert für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den ausgewählten Projekten von – 20 % bis + 10 % von der beantragten Summe abweichen kann. Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfe für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4 des Programmbeschlusses sind in Anhang II aufgeführt. Einzelheiten über die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten sind Anhang III zu entnehmen. 2.2.   Ausschreibungen Dienstleistungen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Richtzahlen und Vertragsarten sind unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 angegeben. Der allgemeine Richtwert für Ausschreibungen würde bis zu 9 300 000 EUR (etwa 20 % des operationellen Haushalts) betragen; Ausschreibungen werden im Laufe des Jahres, wenn möglich, in der ersten Jahreshälfte veröffentlicht. 2.3.   Gemeinsame Maßnahmen Gemeinsame Maßnahmen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird insgesamt auf höchstens 2 300 000 EUR (etwa 5 % des operationellen Haushalts) veranschlagt. Einige Maßnahmen können 2008 als gemeinsame Maßnahmen von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden anderer am Programm beteiligter Länder gefördert werden. Die beteiligten Länder werden aufgefordert, Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen vorzulegen, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Gemeinschaftliche Finanzhilfen können nur einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde in einem transparenten Verfahren benannt wurde. Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen darf 50 % nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, in denen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 70 % nicht überschreiten darf. Außergewöhnliche Zweckdienlichkeit trifft auf gemeinsame Maßnahmen zu, die — die unter Nummer 3.1 genannten Kriterien erfüllen und — an denen Stellen aus mindestens 10 Ländern beteiligt sind oder aus 3 Ländern, sofern die Aktion von einer Stelle aus einem Kandidatenland oder aus einem Mitgliedstaat vorgeschlagen wird, der der EU seit dem 1. Mai 2004 beigetreten ist. Die Auswahl- und Vergabekriterien für gemeinsame Maßnahmen sind in Anhang IV aufgeführt. Einzelheiten über die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten sind Anhang III zu entnehmen. 2.4.   Betriebskostenzuschüsse Betriebskostenzuschüsse sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt 2 300 000 EUR (etwa 5 % des operationellen Haushalts) veranschlagt. Finanzielle Unterstützung kann europäischen Organisationen gewährt werden, die — regierungsunabhängig oder als spezialisierte Netze tätig sind, keinen Erwerbszweck verfolgen und bei denen keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen bestehen; — nach dem Recht eines der für das Programm in Betracht kommenden Länder rechtswirksam gegründet sind; — auf europäischer Ebene tätig sind, auf geografisch ausgewogene Weise Mitglieder in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten haben, und als Hauptziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen und — der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre Geschäftsordnung und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben. Den Vorzug erhalten Organisationen, die Tätigkeiten abdecken, welche in diesem Arbeitsplan unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 aufgeführt sind. In der ersten Hälfte des Jahres 2008 wird ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt veröffentlicht, der die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreibt. Die Finanzhilfe darf 60 % der Kosten für die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten nicht übersteigen. In Fällen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft 80 % nicht überschreiten. Außergewöhnliche Zweckdienlichkeit kann vorliegen, wenn die Tätigkeiten einen sehr beträchtlichen europäischen Mehrwert erbringen, wie unter Nummer 3.1 beschrieben. Nach Artikel 4 Absatz 2 des Programmbeschlusses kann die Verlängerung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b für nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden. Die Auswahl- und Vergabekriterien für Betriebskostenzuschüsse sind in Anhang V aufgeführt. 2.5.   Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung Finanzhilfen für Konferenzen im Bereich öffentliche Gesundheit und Risikobewertung sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt 700 000 EUR veranschlagt: 200 000 EUR für Konferenzen, die von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltet werden, und 500 000 EUR für sonstige Konferenzen. Aus organisatorischen Gründen müssen die Konferenzen in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 oder in der ersten Hälfte des Jahres 2009 stattfinden. 2.5.1.   Von der EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenzen Konferenzen, denen die EU-Ratspräsidentschaft Priorität einräumt, können durch eine Pauschalfinanzierung der Gemeinschaft gefördert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt 100 000 EUR (höchstens 50 % der Gesamtkosten) je Konferenz (12), bei höchstens einer Konferenz je Präsidentschaft, im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 181 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung veranschlagt. Aufgrund der Art der beteiligten Organisationen handelt es sich de facto um ein Monopol. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung können Organisationen in einer Monopolstellung Finanzhilfen ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. 2.5.2.   Sonstige Konferenzen Finanzhilfen der Gemeinschaft können für die Veranstaltung von Konferenzen gewährt werden, die — als Hauptziel eine oder mehrere Prioritäten dieses Jahresarbeitsplans, wie unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 beschrieben, verfolgen; — von europaweiter Bedeutung sind, z. B. durch die Beteiligung von Vertretern aus 10 oder mehr Ländern, die sich am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligen; — von einer öffentlichen oder einer von der Kommission anerkannten gemeinnützigen Einrichtung mit Sitz in einem Land, das am zweiten Gesundheitsprogramm beteiligt ist, veranstaltet werden. Ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für Konferenzen wird in den ersten drei Monaten des Jahres 2008 veröffentlicht werden, der die Finanzierungsbereiche, die Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren beschreibt. Ausgewählte Konferenzen können von der Gemeinschaft eine Pauschalförderung von bis zu 100 000 EUR (höchstens 50 % der Gesamtkosten) je Konferenz erhalten, allerdings ist auch hierbei eine Kofinanzierung erforderlich. 2.6.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 06 — Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit — finanziert werden. Der Richtwert wird auf insgesamt höchstens 2 300 000 EUR veranschlagt (etwa 5 % des operationellen Haushalts). Gemäß Artikel 12 des Programmbeschlusses sollten Beziehungen zu und die Zusammenarbeit mit internationalen Organsationen gefördert werden. Dafür kommen diejenigen internationalen Organisationen in Frage, welche die nötigen Kapazitäten haben, um die im Jahresarbeitsplan genannten Gesundheitsprioritäten der Europäischen Union in Angriff zu nehmen. Fördermittel für Maßnahmen in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen werden gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Organisationen in einer Monopolstellung oder einer bestimmten Art von Einrichtungen aufgrund ihrer Fachkompetenz, ihres hohen Spezialisierungsgrads oder ihrer Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.