Europäische Union

2001/882/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff "Le Levant" der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2435)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0882. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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betreffen eindeutig den Beihilfegeber, den Schiffseigentümer und das Entwicklungsland, nicht aber die Schiffswerft. Wird gegen die grundlegenden Vorschriften der OECD, einschließlich der entwicklungsrelevanten Kriterien, verstoßen, so wäre es abwegig, deswegen die Schiffswerft anzuklagen, die für die Verwendung des Schiffes nach seiner Lieferung nicht verantwortlich gemacht werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form von Steuerermäßigungen als Entwicklungshilfe für das in der Werft Alstom Leroux Naval gebaute Schiff "Le Levant", das im französischen Gebiet Saint-Pierre und Miquelon betrieben werden soll, gewährt hat, ist keine echte Entwicklungshilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau und ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Investoren, die die unmittelbaren Empfänger der Beihilfe und gegenwärtigen Eigentümer des Passagierschiffes sind, zurückzufordern und alle weiteren Beihilfezahlungen einzustellen. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 13. (2) ABl. C 33 vom 5.2.2000, S. 6. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Betriebsgeheimnis. (5) ABl. C 279 vom 25.10.1995, S. 3. Staatliche Beihilfe C 8/95. (6) Sache C 37/98 (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 23). (7) Siehe Fußnote 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.